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Schweizerisches Bundesblatt

XXlll Jahrgang. l.

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Nr. 10

11. März 1871.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession eines zweiten Telegraphendrathe

zwischen

Selign und Nyon an das Betriebskomit der Westbahnen in Lausanne.

(Vom 3. März 1 87l.)

Der sehweizerisehe B u n d e s r a t h , nach Einsieht eines Gesuches des Betriebskomites der schweizerischen Westbahnen in Lausanne, vom 24. Februar 187l,

nach Einsieht des Berichtes des schweizerischen Postdepartements, vom 2. März l 87t ^ in Anwendung von Art. i des Bnndesgesezes betretend die Dr.

ganisation der Telegraphenverwaltung, von. 20. Dezember l 854,

b e schl i esst : Dem Betriebskomite der schweizerischen Westbahnen in Lausanne wird eine Konzession zur Anbringung eines zweiten Telegraphendrathes längs der Eisenbahnlinie zwischen den Bahnstationen , und Nyon unter folgenden Bedingungen bewilligt.

1. Der zur Verbindung der beiden obeu bezeichneten Bnnkte bestimante Telegraphendrath soll durch . den Konzessionär und auf dessen kosten nach vorhergegangener Verständigung mit der Telegraphenveraltnng erstellt werden.

Bundesblatt Jahrg. XXIll. Bd.I.

28 .

.

^

Die gesezlichen und vertragsmässigen Bestimmungen betreffend di.^ U...berwachu..g und den .Unterhalt der bereits erstellten Linie de.. Gesell^.

schast finden aneh für den zweiten Drath ihre Anwendung.

2. Der Konzessionär hat eine jährliche Kon^essionsgebühr von ^r. 5 per Kilometer, somit eine Summe von Fr. 25 per Jahr ^u bezahlen.

3. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Konzession^ jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung zurückziehen.

4. Der Konzessionär kann ebenfalls aus die Vortheile der Ko..Cession verziehten.

Ju den. einen wie in dem anderen ^alle lässt er den Dratl.. in seineu Kosten wegnehmen, und zwar innert einem Monat nach Erlosch^ der Konzession , es sei denn , dass er sieh in betreff der lleberlassung d.^s .Drathes mit der Telegraphenver.valtung verständige.

5. Die nach Artikel 2 hievor von dem Konzessionär jährlich zu entrichtende ^umme wird von den.. Tage an gerechnet, an welchen. d....^ neue Drath in ^tri.^b gese^t ^oird, nnd ist jeweilen aus 3 l . Dezember ^a^ die Telegraphen-Jnspektion in Lausanne zu bezahlen.

6. Von dem Zeilpunkte an, wo die Westbal^..g..sellschaft eiuwilli^ gen sollte, gemäss der ^estinnnungen des Vertrag^ von.. 27. November l867 zwischen dem Vostdepar^ement und d^.n selnveizerisehen Eisenbahngesellscha sten und Verwaltungen , auf der Bahnstation iu R^on ein ..^rivattelegraphenbüreau zn errichten, fällt diese Konzessionsgebühr dahi..^ und die Kosten sür Erwerbung des für Ziehung d^.s Dratl^.s erford.erliche.. Materials werden der Gesellschaft unter Abz^g von jährlichen

10^. des ausgelegten Betrag^ znrükerstaltet.

B e r n , den 3. März 1.^7 l.

Jm Ran.en des schweig. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß,.

347

Uebereinkunft ...wischen .

^er ^ern^tltung der ^^.^^ ^..s^n ^s^ub^u^u und

^r ^t.ma^uu^ ^ s^i^s^u ^u^^n betreffend

den B.^u nnd Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen dem Mischen Bahnhof in ^lein-Basel nnd

dem Bahnhofe der sch.veiz. ^entralbahn in ^rosz-B^.sel..

(Vom 23. Rovember 1869.)

Die Verwaltung der grossherzoglich badischen Staatsbahnen , vex^ treten durch Geheimrath Z i m m e r , Direktor der grossl..erzoglich badifchen Verkehrsanstalten und Geheimer Reserendär M u t h , Mitglied de^ grossherzoglich badisehen Handelsministeriums, einerseits, und die Verwaltung der schweizerischen Zentralbahn , vertreten durch Direktor ..^r. W. Sehmidlin u. H o f f m a n n . ^ M e r i a n , Cbek des Verkehrs, anderseits, beabsichtigen, die beiden Bahnhofe in Gross- und .^lein- Basel durch eine Eisenbahn in Verbiudung zu sezen.

348 Nachdem die Verwaltung der Zentralbahn sieh bereit erklärt hat , bei den zuständigen Behörden die Konzession sur den Bau und Betrieb dieser Verbindungsbahn unter Bedingungen , welche der .Kostspieligkeit des Unternehmens angemessen sind , nachzusuchen nnd zugleich die Ermäehtigung einzuholen, dass die Verwaltung der badisehen ..^aatsbahnen ...m Betriebe der Verbindungsbahn mit gleichen Rechten wie die Konzessionsinhaberin während der ganzen Dauer der Konzession Theil nehmen, haben die genannten Bahuverwaltungen in der Vorausseznng, dass diese .Konzession und Ermächtigung ertheilt werde , folgende Uebereinkunst abgeschlossen.

Art. 1.

Der Bahnhos der badischen Staatsbahn in Klein -Basel soll mit dem Bahnhof der schweizerischen ^entralbahn in Gross-Basel durch eine Eisenbahn mit einer festen Brüke über den Rhein in Verbindung gefezt werden.

Es soll durch die Zentralbahnverwaltung ein vollständiger Blan mit Bauvorsehristen für die Verbindungsbahn und Brüke und ein detaillirter Kostenvoranschlag ausgearbeitet und der badischen Bahnverwaltung zur Zustimmung mitgetheilt werden.

Die Bahn wird mit e i n e m Geleise angelegt werden, es soll aber die Grunderwerbung sogleich für zwei Geleise stattfinden, auch bei den .Kunstbauten aus die eventuelle Legnng des zweiten Geleises Rüksieht genommen werden.

Die beiden Bahnverwaltnngen werden bei eintretendem Bedürfniss das zweite Geleise herstellen lassen , und es kommen hiebei bezuglieh des Baues und Bezahlung t.er Kosten dieselben Bestimmungen , wie bei der ersten .Anlage der Verbindungsbahn ^in Anwendung.

Art. 2.

Die^ Aussührung des Baues der Brüke und der Verbindung^ bahn von der Einlaufsweiche in die badisehe Bahn bis zur Einlaussreiche in die Zentralbahn nach dem beiderseits vereinbarten Blane nebst .Bauvorschristen wird von der Zentralbahnver.valtung übernommen.

Etwaige während der Bauau.^sühruug für zwekmässig erachtete Abänderungen an dem Vlane konneu nur nach vorausgegangener beiderZeitige.. Verständiguug vorgenommen werden.

Die Verbindungsbahn nebst Brüke ist, wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eiutreteu , biunen zwei Jahren , von der Genehmigung der Bauplau.. dureh die Kantousregierung an gerechnet , zu vollenden und dem Betriebe zu übergebeu.

^

Art. 3.

Die Verwaltung der Zentralbahn übernimmt die Bezahlung der sämmtlichen Dosten , welche für die von ihr nach Art. 2 auszuführende Verbindungsbahn , Brüke und sonstige Zugehorde der Bahn sieh ergeben.

Rach vollendeten. Bau wird die Zentralbahnverwaltung eine rechnungsgemässe Rachweisung über die Anlagekosten liesern.

Zu den Anlagekosten werden auch die kosten für Beschafsung des Baukapitals und die Binsen ,^ welche während des Baues ans den ein^ezal,.lten Beträgen zu entrichten sind , naeh Abzug ^er aus ledern bezogenen Altivzinsen, gerechnet.

Auch die Kosten für die Bauleitung, in so weit diese nieht dnreh das bei der Zentralbahn angestellte personal besorgt werben kann, sind als Anlagekosten zu behandeln.

Die hiernach festgestellten Beträge bilden das Anlagekapital, uaeh welchem die von der badischen Bahnverwaltung zu leistende Vergütung bemessen wird.

Von den. Anlagekapital fallen auf die badische Bah..verwaltu..g in Berüksiehtigung der beträchtlichen Unkosten für Veränderungen im Bahnhose von Klein-Basel in ^olge der Einmündung der Verbindung^ bahn ein Drittel, aus die Zentr..lbahuverwaltuug^wei Drittel.

Aus diesem Drittel des Anlagekapitals hat die basische BahnVerwaltung der Zeutralbah..veru..altuug ans die Dauer der Konzession der Berbindnngsbahu , von der Betriebsübergabe der leztern an beginnend, jährlich die Zinsen mit vier und ein halb vom Hundert in halbjährliehen Raten in Mün^sorten, welche in der Schweiz gesezliche Währung haben, zu vergüten.

Art. 4.

.

^

^ür die zum Betriebe der Verbindungsbahn zu gestattende Mitbenuzung der .beiden Bahuhofe , mit Einschlns. der gegenseitig zu überweisenden Standräume zum Unterstellen der .Lokomotive und der Loka^ litäten zum Aufenthalt des ^ahrpersonals , n^ird von den beiderseitigen Bahnver^altungeu eine Vergütung der Anlagekosten nicht in Anspruch genommen.

Auch hat jede ^dieser Bahuverwaltungeu die in ihrem Bahnhose in ^olge der Einmündung der Verbindungsbahn notwendigen Verande.rungen nnd Einrichtungen ans ihre alleinigen Kosten auszuführen.

Art. 5.

Hiusiehtlich der Unterhaltung und Bewachung der Verbindungsbahn mit Brüke und Zugehorde ^vird bestimmt .

3^0 1) von den.. zwischen dem Bahnkorper der. badischen und der Zentralbahn gelegenen Theile besorgt die Zentralbahnverwaltu..^ diese Unterhaltung und Bewachung gegen Ersaz der damit verbundenen kosten ; 2) von dem Theile, welcher sich ans oder neben dem Bahnkorper der einen oder der andern Bahnverwaltnng befindet, besorgt die betresfende Bahnverwaltung die Begehung und Unterhaltung gegen Ersa^ der Kosten.

Jn so weit die beiden Bahnverwaltungeu sich nicht über Rormalpreise verständigen , unterliegt der Kostenvoranschlag über die auszusühxenden Arbeiten und über die Bewaehung der Genehmigung der beiden seitigen Verwaltnngen und erfolgt der Ersaz ans ^aehweisun^ der wirklichen Kosten.

Art. 6.

^ämmtiiehe Einnahmen der Verbindungsbahn an Transportgefällen, Rebeunnzungen, Erlos aus abgängigen Materialien u. dgl. gehoren der Gemeinschaft , nnd es ist hierüber, so wie über die von der .Leztern zu tragenden Lasten und Ausgaben, von der Verwaltung der Zentralbahn jährlich Rechnung abzulegen.

Der Reinertrag wird unter beide ^Theile in der Weise vertheilt, dass der basischen ^ahnverwaltnn.^ ein Drittel, der Zentralbahnverwal-

tnug ^w..i Drittel zukommen. ^ür den ^all , . dass die säl.^rliehe Einnahme der Verbindungsbahn zur Dekung .^er Kosten sür Unterhaltung, ..^..trieb u. s. ^w. uicht hinreichen sollte, haben die beiderseitigen BahnVerwaltungen das fehlende in deu. oben angegebenen Verhältnisse zu ersehen.

Art. 7.

Der Betriebsdienst d.^r Verbindungsbahn ist ei^ in allei. Theilen

gemeinschaftlicher. Die auf die Aussül^rnng dieses gemeinsehastliehen Dienstes bezüglichen Vors.hriste.. und Anordnungen , als ^..hrpläne, .^ransportreglements und Tarife, ...^ieherheitsvorsehristen u. s. w. werden jeweils im Ein.^rst^.dniss der beiderseitigen Eifenbal.^nverwaltnngen s.stgesezt.

Grundsäzlieh sollen sieh l..eide Eisenbahnverwaltungen an der Besorgung des Fahrdienstes in gleichen^ Masse betheiligen. Dieselben konnen sieh auch dahin verständigen , dass einer Verwaltung der grossere Theil der Fahrten oder der gan^e ^ahrbetrieb zeitweise überlassen wird.

Jn so sern eine vollständige ^^turalausgleichung be^glieh d^r V^.r.o^.dnng des Transportmaterials und Bedienungspersonals der Züge nicht stattfindet , werden die Verwaltungen die Mehrleistungen im .Fahrdienste dureh Geldvergütnug ausgleichen und zu diesem Zweke die den durchsehnittlichen Selbstkosten entspreehenden Vergütungssa^e vereinbaren.

35l Bei Feststellung der Fahrplane soll darauf Bedacht genommen werden, dass die Züge der beiderseitigen Hauptbahnen moglichst genauen ^lnsehlnss erhalten und dass nach Thunliehkeit die Weitersuhrnng der aus den Bahnhosen in Basel ankommenden Personen und Güter u. s. w.

beschleunigt und. der Warenwechsel der Reisenden mindestens bis zum gegenüberliegenden Bahnhose vermieden werde.

Jede der beiden Eisenbahnv^r....altuug..n wird in ihrem Bahnhose

zu Basel die ans die Leitung und Beaufsichtigung des Fahrdienstes der Verbindungsbahn und die .^bsertignng der ^üge bezüglichen Gesehaste ^entgeldiieh besorgen lassen.

Die Angestellten der einen Verwaltung , welche sich znr DienstBesorgung in. Bahnhose der andern Verwaltung befinden , haben sich genau nach den an Ort und Stelle geltenden Borschriften zu richten und den ihnen von den betreffenden ^tativnsbeamten zugehenden Weisnngen und Anordnungen , gleich wie denjenigen ihrer eigenen Vorgesezten nachzukommen.

B^.i .Berechnung der Tarife soll ...i e Entfernung von Mitte ^es einen bis Mitt.. des andern B..l...hoses als Länge der Verbindungsbahn angenommen und .mit Rüksh.ht ans den dureh die Rheiubrüke veranlagten Baukostenanswand den ^arifsäzen innerhalb der durch die .Konzession vorgeschriebenen Grenzen ein angeniessener Betrag zugeschlagen n.^er^en.

Vorbehaltlich der sür ^.e.. F ..l.. des .Bedürfnisses zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen zu vereinbarenden besondern Bestin^^nnngen üb..r Verantwortlichkeit und Haftbarkeit gilt als Grnndsaz, dass jede Eisenbahnverwaltnng den Schaden zu tragen hat, welcher durch Fahrlässigkeit des ihr unterstehenden Station^, .^ahr^ nnd Bahnperso^ uals oder ^ureh vernachlässigten Zustand , sei es der von ihr unterhalt tenen Bahnstreke oder ihres Bahnhoses, beides sannnt Zugehorde und . Bau.v..rke, sei es des fahrenden Materials, veranlaßt wird.

Liegt eine solche den ^ehaden verursachende Verschuldung ^ nicht vor, oder kann sie ..Seitens derjenigen .Verwaltung, welche ihr Vor^ handensein behauptet, nicht nachgewiesen werden, so ist der Schaden dnreh beide Eisenbahnverwaltungen in deu.^ i^.den Artikeln 3 und 6 bezeichneten Verhältnisse zu tragen.

.Die badi sehe Bahnverwaltung behält sich die Auslosung dieses Uebereinkounnens sür den ^all.vor, dass die schweizerische Bnndesregiernng oder die Regierung des Kantons Basel- .^tadt von dem ini

Artikel 38 des Hanptvertrages vom 27. Juli 1852 vorbehalteuen Rükkaufsrechte der badischen sollte.

Bahn

auf

Baslergebiet

Gebranch

maehe^

35.2 Art. .).

Ueber alle Streitigkeiten , welche zwischen den vertragsehliessenden Theilen über die Auslegung dieses Vertrages oder bei dessen Voilzng entstehen , entscheidet ein Schiedsgericht , ^u welchem beiderseits je ein Schiedsrichter berufen wird , welche zusammen einen Obmann wählen.

Tonnen sich diese beiden Schiedsrichter über die Wahl des ........bmanns nicht einigen , so ernennt solchen der Präsident des Zivilgerichtes der Stadt Basel.

.

Art. l0.

Beide ..theile behalten sich die hohere Ratifikation der zuständigen Behorden sür die vorstehende Uebereinkunst vor.

Gegenwärtige Uebereinkunst ist doppelt ausgefertigt Theile eine ...lnssertigung eingehändigt worden.

und jedem

K a r l s r u h e , den 23. November l869.

Für die ^rossher^oglieh badisehe

^ür die Verwaltung der

Eiseubahnverwaltung :

seh^oei^erisehen Zentralbahn .

(.^i^.) ^iwwer.

(^.) ..^uth.

(^i.^.) Schw.id^u.

^i^.) ^a^wauu^.erian.

(L.

^.)

^

^

(L.

.^.,

35.^

Schlnßprotokoll zu der zwischen

der Verwaltung der gro^erz.^ich ^adiScheu ^eu^nen und

der Verwaltung der Schweizerischen ^entra^a^u.

betreffend

den ^..u und Betrieb einer ^...r^ndun^l^n ^nufchen drm ...Mischen .^hnh^e in ^lein-^srl und

dem ^^nl^se der fchw...i^rifchrn ^entral^hn in ^ro^-^lel ^b.^...schl...ssen...n ^ e b r r e in l.. u n st i.om ...^ ^onrmbrr 186.).

Die unterzeichneten Delegierten des grossherzoglich badischen .^andelsministeriums und des Direktoriums der schweizerischen ^entralbahn haben sieh bezüglich ^der genannten Uebereinkunst vou.^ 23. Rovember 1869 über die nachfolgenden Erläuterungen vereinbart, welche nach erfolgter Genehmigung dieser Uebereinkunft dieselbe verbindliche Krast, wie die Übereinkunft selbst erhalten sollen.

^ 1. ^ür den ^all eines Ansuchens anderer ^ahnverwaltungeu um Mitbenüzung der Verbindungsbahn zwiseheu den beiden Vahnhosen zu Basel, erklären die Verwaltungen der grossher^.glieh badisehen Eisenbahnen^ und der schweizerischen Zentralbahn, auf Grundlage ihrer Uebereinkunst vom 23. Rovember 186.), noch ausdrüklich, dass die Beuuzuug.

der Verbindungsbahn für selbstständige Züge einer dritten Bahn nur mit beidseitiger Zustimmung zulässig nnd dass die für eine solche Mit^ benüzung der Verbindungsbahn , mit ...lussehluss der betreffenden Bahnhose , zu leistende Vergütung als Einnahme der Gemeinschaft l^.lrt. ^ der Uebereinkunst) zu behandeln sei.

..^54 2. Ebenso sind sonstige Verträge, welche Dritte für das zustandekommen oder für die Benü^nng der Verbindungsbahn leisten, sei es in Geld, in Grundstüken oder in andern Gegenstanden, unter die Einnah^ wen der Gemeinschaft zn rechnen.

Von diesem Bestimmung sind jedoch die laut Vertrag vom l 2.

.Januar 1870 von der .^egi...rnng des Kantons B^sel.^tad^ und von dem ^tadtrathe von Basel an die Zentralbahnverwaltung abgetretenen ^Lagerhäuser ganz ausgenommen.

Dagegen fallen die ^lnlagekosten nachgezeichneter vier Ringwege, welche bei den Verhandlungen über die Konzession und über das .^ra......^ ^er Verbindungsbahn von der Regierung von Basel-Stadt verlangt und von der Verwaltnng der Zentralbahn zugestanden worden sind, nicht zu Lasten der Gemeinschaft, nämlich .

Rr. l., Ringweg von .der Delsbergerstrasse bis ^t. Jakobsstrasse .

,, 2., Ring.o^ von ...er St. Jakobsstrasse bi^ ^ingerweg ; ,, 3., Ringweg von der Gellertstrasse bis Breitestrasse, und ., 4., Weg von der Breitestrasse bis Grenzaeherftrasse , mit Einsehluss der ^ussgangerbrü^e über den Rhein.

Die künstigen Unterhaltungskosten der drei erstgenannten Wege werden von der .l^.giernng von Basel.^tadt und diejenigen ^es vierten Weges , einsehliesslich der Fussgängerbrüke, von der Ge^neinsehaft übernommen.

^ 3. Zu den Kosten für die Banleitnng , welche nach Art. 3 der Uebereinknnft zu behandeln sind, gehort a n eh eine Gratifikation, ^oelche jedoch die ^nmme von fünftausend ^ranken nieh. übersteigen soll.

Gegen^oärtiges .^chlnssprotokoll ist doppelt ausgefertigt und jedem Theile eine Ausfertigung eingehandigt worden.

B a s e l , den 25. ^lpril t870.

Für die grossherzoglich badisehe Eisenbahnver^valtung .

i8ig.) ^iwmer.

(8ig.) .^uth.

Für das Direktorium der schweizerischen Zentralbahn .

(8ig.) Schwidliu.

(^ ..) ..^a^nann^eriau.

355

Konzession ^

des

Standes Schw^z fUr eine Eisenbahn ^on der luzernerischschwedischen .^antonsgrenze oberhalb .^altbad Uber Rigi.^Ulnt Und ^on da aUf der Nordseite der Rigi in die Talsohle Arth^oldaU zUm AnschlUsse an die projektirte ^otthardbahn.^

(^om 23. Juni 1870.)

D er

.^ a u t o n s. r a t h ,

nach Vxüsung eines vom 14. Rovember 1869 datirten ..Gesuches einer Gesellschaft von .^lrth um Ertheilung der Konzession einer Eisenbahn von der ln^ernerisch.schw^erisehen Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad

über Rigi^Kulu. und von da aus der Rordseite der Rigi in die Thal-

sohle ...lrtl^Goldau, unterzeichnet von den Herren G. ^ürgi, Kommandant, Al. Mettler, Präsident, Med. Dr. Melch. K a m e r , Sohn, K. R.^ding, Kantonsrath, V. A. R i c k e n b a c h , ^otar,

M. Romer..Jmfeld, Vizepräsident, J. Bürg i, Gemeindepräsident,

^om. ^.'ärehi, Gemeinderath, J. K a m e r - S p ä n i , ^uni Adler, Gemeinderath, ^. W e b e r , Kantonsrath, G. K. W e b e r , Gemeiuderath .

^^

356 ..

aus den Antrag des Regiernngsrathes, .

beschiiesst:

^ 1.

Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zn Handen einer von ihnen zu grundenden Aktiengesellschast unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gem.iss ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der

Eisenbahnen im ..Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Jnli 1852 die

Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

.

^ .

^2.

Die Abtretuug der Konzession, sowie anch die allsäliige Fusion mit einer andern Gesellschaft, bedarf unter allen Umständen der Zustimmung^ des Kautousrathes.

^ ^ Die konzessionirte Gesellschaft als solche uimmt^ für ihre RechtsVerhältnisse ihr Domizil ^in Arth. ..

^ür personliche Klagen . die aus Vertrags- oder Beschädigung^ verhältnisse im Kanton sieh beziehen, ist die Gesellsehast oder ^eren Vertreter vor dem schweizerischen Geriehtsstande belangbar. Für dingliche^ Klagen gilt hingegen das ^ornm der gelegenen Sache.

Die Gesellschaft verpflichtet ^^ sieh , die ganze ausschriftlich genannte Bahn von der Luzerner^Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad bei Rigi-Knlm.

und aus der Rordseite der Rigi bis in die .^halsohle Artl.^Goldau

knnstgerecht anzulegen, in Betrieb zu sezen und solehe während den.. Bestand der Konzession darin zu erhalten. Zu dem Ende hat sie sich vor den.. Beginn des Baues über den Besi^ der erforderliche.. Mittel sür die gehorige Durehsührnng der Unternehmung auszuweisen, und der Regierungsrath ist berechtigt, in der ihm geeignet scheinenden Form von Derselben sich Kantion bestellen zu lassen.

.^ 5.

Die Daner der Konzession sür den Betrieb der Bahn in Ruzen und Sehaden ist aus neunundneunzig auf eiuander sollende. Jahre festgesezt, vom Tage der Erossn.ung des Betriebs an.

Raeh Ablauf dieser Zeitdauer soll ^ie Konzesfiou nach dannzumaliger Uebereinkunst erneuert werden , sofern nicht vorher von den dem Bund und dem Kanton vorbehaltenen Rükkaussrechten Gebrauch gemacht worden ist.

357 Der Gesellsehast bleibt es seder Zeit unbenommen, auf die Kon.zession zu verachten und die Liquidation des Unternehmens eintreten zu lassen. Jn diesem Falle hat der Unterbau der Bahn, mit Ausnahme der Stationen und Hochbauten ., als Fahrbahn zu verbleiben und in's

Eigenthum des Kantons Schw.^ überzugehen. Die Abtretung geschieht

^unentgeltlich, mit Ausnahme der Kunstbauten in Holz und Eisen, wo^ für, sosern der Staat si^.h sür den Erwerb entsehliesst, nach billiger Abschazung Entschädigung zu leisten ist.

.

^

..

Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Vrivatreehten findet seine Anwendung aus die Erbauung, sowie aus die nachherige Jnstandhaltung der Bahn.

Die Befugniss für die Gesellsehast, die Abtretung von Grund und .Boden zu beanspruchen, erstrekt sieh.

a. aus den erforderlichen Bodeu^ sür die Erbauung und den Unterhalt der Bahn, mi^ ein- oder zweispurigem Unterbau uebst Seitengraben, sowie sür Abweichungen und Bahnkreuzungen.

b. aus deu Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen nnd allen erforderlichen Materialien sür die Bahn, sowie sür die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Bauplänen ; c. ans Grund und Boden sür die der Bahn zugehörigen Anlagen, als: Zu- und Absahrten^, Wasserleitungen, Stationshose und Gebäude, Aussichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w. ; d. aus Anlegung und Veränderung der Strassen, Wege^, WasserLeitungen , welche in ^olge des Bahnbaues und gegenwärtigen Konzessionsaktes erforderlich sein werden.

Sämmtliche Gebäuliehkeiten dürsen nur^zu Bahn- und keineswegs .^u Wirthschaftszwekeu benuzt werden.

^

.

^

Die Gesells^ast verpflichtet sieh, den Bau der Bahn iunerhalb zwei Jahren nach der von der Bundesbehorde ersolgten Genehmigung der Konzession zu beginnen uud ebenso innerhalb zwei Jahren vom Beginn an zu vollenden , widrigenfalls mit Ablauf jeuer Frist die Konzession von der Regierung als erloschen erklärt werden kann.

Der Kantonsrath kann sür den Bau der Bahn angemessene FristVerlängerung gewähren.

358 ^8.

Die Verpflichtung des Bahnbetriebes erstrekt sich nnr aus die Monate der Bergtouristen^Saison.

Ueber Beginn und Schluss des Betriebes , sowie über die Feststellung der Fahrpläne, hat sieh die Gesellsehast mit der .^antonsregierung zn verstä..dig..n.

Aus Rigi-Stasfel ist die Errichtung einer Haltstelle vorzusehen.

.

^

Bevor die Bauarbeiten begounen werden konnen, soll die Gesellsehast der Regierung die Piane über den Bau zur Genehmigung vor-^ legen.

^aehherige Abweichungen von diesen Plänen sind nnr nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ein Doppel der Pläne ist dem Regierungsrath zu behandln.

^ 10.

Da, wo in Folge des Baues der Bahn Veränderungen an Strassen, Wegen, Bächen, Wasserleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft ^.fallen, so dass den Eigenthüme.rn oder sonstigen Unterhaltspfliehtigen weder ein Schaden noch eine grossere Last als die bishex getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen. Ueber die Rothwendigst u..d Ausdehnung solcher Banten entscheidet im ^alle des Widerspruches der Regierungsrall.., ohne Weiterziehung.

^ 11.

^

Sollten nach Erbauung der Bahn össentliche .^trassen, Wege oder Wasserleitungen v.on Staats^ oder Gemeindewegen angelegt werden, .welche die Bai.m durchkreuzen müssen, so hat die Gesellsehast sür die Uebersehreitnng^ ihres Eigenthnms keine Entschädigung zu sordern.

^ 12.

Während des Baues sind von ^er Gesellschast Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr aus den bestehenden Wegen und Verbindungsmitteln nicht unterbrochen, noch an Grnndstüken und Gebäuliehkeiten Schaden zngesügt werde.

^ür nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschast Ersaz zu leisten.

^ 13.

Die Bahn dars dem Verkehr nieht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksieht aus die Sicherheit ihrer Beugung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung. derselben in

allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

35^ Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit besngt , ein^. solche Untersuchung .anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuz..ng der Bahn gefährden, so ist der R..g..ernngsratl.^ ermächtigt, die^ sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellsehast zn fordern. und, falls von der .Leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeignete^ Anordnungen zur Abhülfe auf kosten der .Gesellschaft zu treffen.

^

^

Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellsehast aus ihre .Rosten.

einen vollständigen Grenz- und ^iegenschaftsplau derselben, mit Beizie.^ung von Delegirten der Bundes- und .^antonaibehorden, eine Besehreibnng der hergestellten Brisen, Uebergänge und anderer Kunstbauten,.

sowie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebsmaterials anfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue^ und vollständig abgeschlossene Rechnung über die kosten der Anlage der Bahn und ihrer B^triebseinrichlung beizulegen ist, sollen in das Archiv^ des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niederbiegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen ani Ban der^ Bahn, sowie die jeweilige ^ermehrnn^ des Betriebsniaterials, sollen in den gedachten . Dokumenten nachgetragen werden.

.^

.5.

Die Gesellschaft wird ihre Organisation o^er Statuten .ins hierseitige .Staatsarchiv niederlegen und ^die Bersoneu der Regierung au^Beigen, welchen sie seweileu die Verwaltung^ Beaufsichtigung und Leitnn^ des Unternehmens übertragen wird.

^ l6.

Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehorde soll.

stets in gutem, siehern. Zustande erhalten werden. Da wo es sür die öffentliche Sicherheit noth^endig erseheint, hat die Gesellsehast die Bahn einzufrieden. Dieser Zustand, sowie sämmtliehe Einrichtungen ^der Bahn, ^ konneu jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden. ^ollte^

die Gesellschaft allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mängeln ode^

^

Verna^lässig^ngen ^nieht sogleich abhelfen, so ist die Regierung befugt,..

von sich aus ans Kosten der Gesellschaft das Rothige vorzukehren.

^ ^ D^r Gesellsehast bleibt nberlassen, die Bahn ein- oder ^eispurig^ zu erstellen.

^60 .

.

.

.

.

- ^

^

^

Die Zahl der täglichen Bahnzüge und deren Zeiteintheilung richtet sieh nach dem zeitweiligen Bedürfniss der Besordernng der Reisenden und deren Gepäk einer- und der Leistungsfähigkeit der Bahn anderseits.

Die Gesellschast ist verpflichtet, vom Beginn der Tonristen^Saison ^n bis zu deren Sehiuss täglich wenigstens einen Zng in jeder Richtung gehen zu lassen.

Wenn die Bahn in drei auf einander folgenden Jahren über 8 ^ ^.entirt, so hat eine Ermässigung der Tarnen einzutreten.

^ ^ als Maximum für den TransFolgende Ta^.en sind der Gesellsehast port gestattet .

So lange^ nur e i n e Wagenklasse eingeführt ist, ^ für die Bergfahrt und den Bahnkilometer .

. Fr. l. --,,

.,

Thalsahrt

,,

^,

,,

.

.

,, ---. 50

Wenn z w e i Wagenklassen eingeführt werden,

für die Bergfahrt: l. blasse per Bahnkilometer H..

,,

.,

.

,,

für die Thalfahrt.

L Klasse per Bahnkilometer i i .

,,

.,

,,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,.

,

,

.

.

-

l . 40 -

.

80

. , , - - . 70 .

,,

---. .

.

^

Die Gesells.hast ist serner verpflichtet, Abonnementsbillete für fünf ^Doppeltonren mit einem Rabatte von 30 ^ der oben angeführten Fahr^ preise herauszugeben.

W a a r e n.

Gepäk der Reisenden per Zentner und per Bal.nkilometer 20 Rp.

...ndere Waaren und Baumaterial per Zentner .^ .

. 15 ^

^20.

Als Minimum des Gewiehts einer einzelnen ^raehtansgabe wird 1/2 Zentner berechnet. Jn den Personenwagen dars kein Handgepäk, welches über 10 Bfnnd wiegt, mitgenommen werden. Das Minimum der Transportée eines Gegenstandes dars nicht unter 50 Rp. betragen.

^

.^ ^.

Es bleibt den. Ermessen der Betriebsverwaltung der Gesellschaft .überlassen, die Gepäk.. oder ^raehtwagen den Personenwagen anzuhängen, ..^der sür solche gesonderte Züge abgehen zu lassen.

. 3 6 1 Das Gepäk der Reisenden und Lebensmittel, leztere, die EinzelnSendung jedoch nicht über 1 Zentner, sind am Tage der Ausgabe oder längstens innert 24 Stunden, andere Waareu^ die Einzelnsendnng unter ^ Rentner. Gewicht, innert 2 Tagen, vom Datum der Ausgabe a.. ge.rechnet, zu befördern.

Waaren, die das oben angeführte Gewicht übersteigen, sind gegen Baarbezahlung einer angemessen erhöhten Tai.e ebenfalls, und zwar Binnen längstens dreimal 24 Stnnden nach Anmeldung, zu trans^portiren.

.

^

^22.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Trans-

..^..tdienftes ein Reglement mit Genehmigung der Regierung festzustellen^.

Rach Ablans von 5 Betriebsdaten hat der Regierungsrath das ^Recht, zwei Wagenklassen zu begehreu.

^ ^ 23.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Bnnde gegenüber unentgeltlich: ..a..

die Briespost zu befördern ;

^b. die Erstellung einer Telegraphenlinie längs der Bal.^n zu gestatten ,

^

^. bei Erstellung der Telegraphenlinie und bei grossern Reparaturen an^ Derselben die diesfälligen Arbeiten durch ihre Zugestellten beaufsichtigeu, sowie ^d. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinie durch das Bahnpersonal besorgen zn lassen, wobei .^as nothige Material von der Te^legraphenverwaltung zu liesern ist (Bnudes-

gesez vom 28. Juli t 852, Art. 9).

^ 24.

Die Gesellsehast ist berechtigt, aus ihre kosten au der Telegraphen.....eitnng ansschliesslieh für ihren Dienst einen besondern Drath un.^ sur ..denselben ans ihren Stationen Telegraphenapparate anzubriugen (Bun-

^esges^ vom 28. Juli ^1852, Art. 5).

^ ^5^ ..^

..^

Die Regierung verpflichtet sich, während der Bauzeit den polirei-

..lichen Schuz aus der Bahulinie zu übernehmen.

.^

Die Handl^abnug der Volizei während des Betriebes wird, unvor^ preislich den Besugnissen der ^andespolizei, der Gesellschaft überlassen, ^ie hierüber unter Genehmigung der Regierung ein .Reglement ausstellen ..wird. Die mit der Handhabung und ^lnssül..r..ng dieses Reglemeutes ^u betrauenden Beamte.. (Bahnwärter), welche vorzugsweise .aus .^an-..

Bundesbla^. ^ahrg. XXIII. Bd.I.

29

362 tonsangehorigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung i^ der Kleidung erhalten.

dieselben sind vou der Staatspolizei für gewissenhafte und tren.^ Bflichtersüllung in's Handgelübde zu nehmen, und sollen auch aus moti.^ virtes Bekehren der besagten Behorde entlassen werden.

Sollte die durch die Bediensteten ausgeübte Bahnpolizei sieh zeit.^ weise und in besondern Fällen als ungenügend erweisen, so wird di.^ Kantonspolizei von sich ans die wirksamen Massregeln treffen, und dieses namentlich ^auch während der Zeitdauer, in welcher die Bahn uich.^ betrieben wird. Die daherigen ausserordentlichen Kosten hat die G.^.

sellsehast dem Staate zu vergüten. ^ ^

^.

Die Regiernng wird mit Vorbehalt der .von den Bundesbehorde..^ auszugebenden Geseze sur Aufstellung besonderer ..^trafbestimmungen

gegen Beschädigung der Eisenbah..., Gesährdnng des Verkehrs auf der-

selben und Ueberschreitnng baupolizeilicher^ Vorschriften besorgt sein.

^torer und Beschädiger sind von den Bahn Beamten im Betretungsfall.^ festzunehmen und an die zuständige Behorde abzuliefern.

^ 27.

De.. Kantonsrath verpflichtet sieh, im Kanton Schw^ während 30^ Jahren weder eine Bahn in gleicher Richtung, wie die durch gegenwärtigen^Akt bestimmte, aus den Rigiberg zu kon^edireu, noch eine solche selbst zu bauen.

^ 28.

Der Bnnd ist berechtigt, die Eisenbahn samu^t dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorrälheu, welche da^u gehoreu, mit .^lblau^

des 30., 45., 60., ^5., 90. und .)..). Jahres, von dem Zeitpunkte dex^ Eroff...uug des Betriebes aus der ganzen Bahustrel.e au gerechnet, gegen Eutsehädigung au sich zu ^ehen, falls er d^e Gesellschaft jeweilen sünf Jahre zum Vorans hievon benachrichtiget hat.

Kann eine Verstäudiguug über die zu leistende Entschädigung nicht erhielt werden, so wird die ^ezter.^ durch ein Schiedsgericht bestimmt.

.

Dieses Sehi.edsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ^wählt und von den Lezlern ein Obmann bezeichnet wird. Konneu sieh die Schiedsrichter über die ^erson des .^bn.anns ni..ht einigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorschlag, ans.

welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen ^n streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des^

Schiedsgerichts ^Bnndesbeschlnss vom 17. August t^52, Art. 2).

363

^29.

Für d.e Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen .

a. Jm ^all.. des Rükkauses im ^0., 45. und 60. Jahre ist der

.^

25sache Werth des durchschnittlichen .Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus .erklärt, unmittelbar vorangehen ^ im Falle des Rükkaufs im 7.^.

Jahre der 221/2sa..he und im Fallet des Rükkanfes im 90. Jahre ...er 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoeh in d...r Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibnngsrechnnng getragen oder einem Reservesoud einverleibt werden, in Ab^ug zu bringen.

h. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jähre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem ^eitpuul^te kosten würde, als ^ Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bal^. samu^t Zubehorde ist ieweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkanf ersolgeu mag, in vollkomu.en besriedigendem Zustande den. Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan .werden, so ist . ein verhättnissmässiger. Betrag von der Rükkausssnu.me in Abzug

zu bringen.

^ 30.

^ie vorstehend (^ 29) ^ festgestellten Rükkau^reehte des Bundes sind auch denr Danton vorbehalten, und zwar in ^dem ^inne, dass er zu den bezeichneten Epochen, aber bloss nach vierjähriger Benachrichtigung das Rükkaussrecht ausüben kann, im ^alle der Bund je ein Jahr vorher keinen Gebrauch gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Entschädigungsnormen, sowie aus ^die Da^wisehenl^unst gelten sämmtliche Bestimmungen der ^ 28 und 29.

^ Bezüglich der Befreiung von Bahnbeamten und Angestellten vom Militärdienste sind die diesfalls geltenden Bestimu^uugen der Bnndesgeseze maßgebend.

^32.

^

^ .....^ehienen, Schienenstühle, Zahnstange, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Eo^, die snr die Eisenbahn vom Auslan.de bezogen werden, sind vom Eingaugszoll befreit. .

364 Den inländischen Fabriken, weiche Schienen, Schienenstühle, ^ahn^ stange, Drehscheiben, Räder, Achsen nnd Lokomotiven für die Eisenbahn liesern, wird der Eingangszoll aus deu hiesür ersorderliehen Rohstoffen erlassen. Diese Bestimmungen finden jedoch einstweilen nur sür einen Zeitranm von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Konzession an gerechnet, ihre Anwendung. Rach Ablauf dieses Zeitraumes wird die Bundesversammlung die weitern geeigneten Beschlüsse fassen.

Bezüglich der. Artikel 23, 31 und 32 wird die Zustimmuug d.^ Bundes ausdrükiieh vorbehalten.

^ 33.

Streitigkeiten zivilreehtlicher Ratur, welche in Hinsicht ans die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschast entstehen sollten, unterließen der Entsehei-

dung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Artikel 28 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

Schw^z, den 23. Juni 1870.

Samens des Kantonsrathes, Der Präsident:

.I)r. .^. .^ir^ler.

Die Sekretäre, Mitglieder:

^. ^art^ ^. Theiler.

365

Kon z e s s i o u des Standes ^urich^ fur eine Eisenbahn ^on .....^interthnr bis an die .^antonsgrenze bei ..^eiach.

(...^m 25. Oktober t 870.)

Der K a n t o n s r a t h , nach Einsieht eines vom 24. August 1870 datirten Gesuches des Stadtrathes .Winterthur Ramens der dortigen ^tadtg^meinde für sieh, beziehungsweise zu Handen einer noch von ihr zu gründenden Gesellsehaft um Ertheiluug der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Winterthur über Rorbas und Glattfelden bis au die .Kantonsgrenze bei Weiach , ^ ^ aus den .ll..trag des Regierungsrathes,

^

b e s eh l i esst .

^ l . Die nachgesuchte Kouzessiou wird der Gesuehstellerin zu Handen einer von ibr zu gründenden Gesellsehast unter den in den uaehsolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übriges gemäss ^ 2 .des Bundesgesezes über den Ban und Betrieb der Eisenbahnen

im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli l 852 die Genehmigung der schweizerischen .Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession exstrekt sich bis zum 1. Januar 1.^58. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen .^ükkauss erloschen ist.

366 ^ 3. Falls es sich um Verleihung einer Konzession für Aussül..^ ruug einer ^weigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedirte Bahn^ linie einmündenden Bahn handeln sollte, roird bei übrigens gleichen Be.dingungen der Gesellsehast, u.elcher gegenwärtige Konzession ertheilt wird, vor allen anderen ..Bewerbern der Vorrang eingeräumt, soweit ^.icht eine der bereits konzedirten Bahnen vermoge ihrer Konzession ^diessalls ein Vorrecht gelten^ zu machen hat.

^ 4. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung de...

Kantousrathes die Bahn ^u .^i^ andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit ein..r solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Strek^ überlassen.

^ 5. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaussreehte Gebrauch gemacht oder^ vo.. Demselben Gebranch machen ^u Bollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt ^em Material, den Gebänliehkeiten und den ...^orräthen, welche dazu geboren, mit 1. Jannar

1889 und von .^a an je mit 1. Jannar 1904, 19l..), 1934 und 194..)

gegen Entschädigung an sieh ^u ziehen, insofern er die Gesellschaft je.^ weilen vier Jal.^re zuni Voraus hievon benachrichtigt l.^at.

Von dieseui Rükkaufsrechte dars jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls ^ie ganze Bahn der Gesellschaft abgenommen ^wird.

^ 6. Kann im Falle de^ Rükkauss eine Verständigung über die zu leistende Entschädignn^summe nicht erhielt werden, so wird die leztere sehiedsgeriehtli.h bestiuuut.

^ür die .^lusnuttlung der zn leistenden Entschädigung g.^lleu^ solgende Bestimmungen .

a. Jm ^alle des Rükkauses bis ^.m Jahre I9l9 ist das ^ünsund..

z^vanzigsaehe des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen ^ehn Jahre, die den.. ^eitpnn^te, in welchem d.^r Kanton den Rüktauf .erklärt, unmittelbar vorangehen, i^u Falte des Rükkauses im Jahre t 934 das Z.veiun^zwanzig un^ ein^albfache und im. Falle des Rükkanfes im Jahr.. l 949 ...as ^..vanzigsaehe dieses Reinertrages zn bezahlen, imnierhin jedo^ in der Meinung, ^ass bie Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als ^as ursprüugliehe Anlagekapital betragen ...arf. Ju. ^alle ^es Rükkauses im Jahre 1958 hat der Staat nur uo.h die E..stellnngskosten als Entschädigung zu bezahlen.

b. ...lls Massstab sür die Ermittlung der Erstellungsl^osteu kann dienen entweder das ursprüngliche .Anlagekapital o d e r ^ die u^uti,..^ massliche ^unnne, welche die Erstellung ^er Bahn und die Einr.chtung derselben ^um Betriebe im Zeitpunkte ...^s Rükkanf...

kosten .vürde, in dem ...^inne, dass der ^taat berechtigt ist, das Eine oder Andere sür sich in Ansprneh zn nehmen.

367 ^c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweiten, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande detn Danton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ^ein verhältnissmässiger Betrag von der Rütkausssnmme in. Abzug zu bringen.

^ 7. Die Gesellschaft hat ihr Domizil in Winterthur.

^ 8. Die Mehrheit der Direktion und des weiteren Ausschusses, ^falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^ ..... Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen .der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gut...heissung nur mit Einwilligung dieser ..Behörde abgeändert werden.

^ 10. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der ^in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder .anderen ^rivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen ^es Landes.

.^ ^ .

Die ..^ransportreglemente sind, so lange nicht von. Bunde saehbezügliche Vorschriften aufgestellt werden, dem Regiernugsrathe zur Genehn..igung vorzulegen.

^ 11. Die Gesellschast ist verpflichtet, au allen Stellen, wodurch ^den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, ...^chu^mittel ^u erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^12. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellsehast ob. Dabei bleiben jedoch ^er ^olizeidirektiou, beziehungsweise .dem Regieruugsrathe, die mit der .Ausübung ihres ^beräussichtsrechtes ..verbundenen Befugnisse im vollen ^Umsange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahupo^ tizei werden in einen. von der Gesellschast zu erlassenden.^ jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglements ausgestellt.

^ 13. Die. Beamteten und Angestellten der Gesellsehast, welchen die Ausübung der Bahupolizei übertragen ^ird, müssen mindestens zur .Halste aus ^chweizerbürgern bestehen.

Sie sind vou der ^^lizeidirektion snr getreue Pflichterfüllung iu^s ..Handgelübde zu .nehmen. Wahrend sie ihren Dienstverriehtnngen ob^ liegen, haben sie iu die Augeu fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn die ^...olizeidirektion ^ie Entlassung eines BahnpolizeiangeStellten wegen Bflichtverleznng verlangt, so u.uss einem. solchen Begehren.,.

36^

^

jedoch unter ......orbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsprochen werden.

^ 1 4 . Die zu gründende Gesellschast hat vor d.^n Beginne de^ Banarbeiten einen Blan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zn gebende Richtung, die Auleguug de..^ Bahnhofe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn ersorderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässer.^ dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegeu. Dabei ist aus di..^ Fortsezuug oder Verzweigung der Bahn möglichste Rüksieht zu nehmen....

Sollte später von dem genehmigten Bauplaue abgewichen werden wollen,.

^so ist hiefür die Zustimmung des Regieruugsrathes einzuholen.

^ 1 5 . Die Gesellsehast hat auf ihre Kosten die geeigneten Vor-.

kehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und ^u Wasser^.

bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baue.^ der Bahn,..

n ....eh später durch Arbeiten ^u dem ^weke der Unterhaltuug derselben^ unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmuug der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behus.^ Erzielung einer solcheu ungestörten Verbindung zu zeitweiligen. Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verehr nicht übergebeu werden, bevor die^ zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ^ihre Benuzu..g gestattet hat. Die die^fällige Entscheidung hat jeweilen.

mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch, falls i^ Folge ungehöriger Aussührung solcher Bauten Schaden entstehen die Bflicht, denselben zu ersten, der Gesellschaft ob.

sollte,.

^ 1 6 . Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strasseu, Kauäi^ oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen. von Staats^ oder^ ..^emeinde^egen, ebenso wenn solche Brunnenleitungen dureh Korpora^ tionen oder Vrivateu augelegt werben, so hat die Gesellschaft sur di.^ daherige Juauspruchuahme ihres Eigenthnms, sowie für die Vermehrnn^ der Bal^^värter, Bah...warthäus...r und der Barrieren, ^^.lche dadurch..

not^weu^ig ^gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorriehtuugen, welche in .^olge solchei.^ Bauten auf dem Gebiete ^der Bahn .^ur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur Hälfte dem ^taat, beziehungsweise den ^betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Vrivaten und ^..r ^älste der Gesellschaft, die Unterhaltung aber^ ganz der lezleren znr ^ast.

Wird die Ausführuu^ derartiger Bauten iu. Jnteresse von Korporationen oder einzelneu privaten verlangt, so darf dieselbe vou der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Re^ierungsrathe.... verweigert werden...

36^ Die in diesem Paragraphen^ bezeichneten kanten führt die gesell-

schast aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ 17. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bah.. ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regiernngsrath später die Anbringung eine... zweiten Geleises für nothweudig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlieh auszutragen.

^ l 8. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre^ ^Benuzung gewährender Weise herzustellen und sodann sort.vähreud i.r untadelhaftem Zustande zu erhalten.

^ ^ 19.. Die Bal^n darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsralh in Folge einer mit Rüksicht aus .die ^icherheit^ ihrer Beugung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

. . Auch nachdem die Bahn iu Betrieb gesezt worden, ist der Re^ierungsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Benuzung der Bahn gefährde..., so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung^ derselben von der Gesellschaft ^u ^fordern und., salis von der leztexen nicht entsprochen ^verden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe ^ns kosten der Gesellsehast zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeltliche Fahrt zugesichert.

^ 2l).

Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens drei ^al nach beiden Richtungen geschehen.^

^ 2l. Di^ Versonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit ^on mindestens sünf Wegstunden (24 .^ilonieter) in Gefordert werden.

einer Zeitstnnde^

^ 22. Waaren, welche mit den Waarenziigen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten z.vei ^age naeh ihrer Ablieserung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, ^ass der Versender eine längere Frist gestatten ........rde.

Waaren, ^ie mit den Bersonenzügen beordert werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit deni nächste^ Zuge dieser Art zu befordern.

Zu diesem Ende hin müssen sie aber^ mindestens eine Stunde vor. dem Abgang desselben aus die Bahnstation.

gebracht werden.

^

^70 ^ 23. ^ür die Bes...rdernng von Personen vermittelst der Bersouenzüg..., welche die konzedirte Linie befahren, werden mindestens drei

Wagenklassen ausgestellt. ^luch den Schnellten stnd Wagen dritter

blasse beizugeben, soweit nicht der Regiernngsrath eine .^lus..ahme be^

willigt. Die Gesellsehast hat möglichst dasnr zu sorgen, dass alle auf .einen Zug steh meldenden Bersonen mit demselben befordert werden können. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gel^orig belenehtet und ini Winter geheizt sein. Jn jeden. Bersonenzng ist ein ^lbtrittlokal anzubringen.

Es sollen au^h können.

mit den Waarenzngen Bersouen

befördert werden .^

^ 24. Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Lnstung der Wagen anzubringen.

^ 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Trausport von Bersonen vermittelst der Bersonenznge Ta^en bis ans den ...^rag folpender Ansäze zu begehen : Jn der l . Wageuklasse bis aus Fr. 0,50 (4,8 Kilometer) der .^al.mlange.

(4,8

Ju der 2. Wagen.^lasse bis Kilon^eter) ^er ..^almlange.

per Schweizerstunde

aus Fr. 0,35 per ^chweizerstund..

Jn der 3. Wageukiasse bis auf ^r. 0,25 per S.hwei.^rstnnd....

(4,8 Kilo^neter) der ^ahulänge.

^ Kinder unter 10 Jahren zahlen in all^n Wagenklassen die .^.ilste.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^e von höchstens Fr. l),12 per Zentner (^0 Kilogra^.m) und .Stunde bezogen werden.

Die Ta^e für die ^nit Waarenziigen beförderten Bersonen soll niedriger sein als ^ie für ^ Reisenden mit den gewöhnlichen Bersonen^ügen festgelegte.

Für Hin- nnd Rüksahrten am gleichen Tage, sowie für ^ahrabon.^ nements sind ^ie Bersonenta^en niedriger zn halten als sür einfach... Fahrten.

^ 26. Für den Transport von Viel,. mit Waarenzügen Ta^en bis auf den betrag folgender Aus^e b^ogen werden .

Für Bferde, Maulthiere nnd ^.sel:

Das Stük^ bis ans Fr.. 0,80 per Stunde.

dürfen

371 Für Stiere, Ochsen und Kühe :

. Das Stük bis aus Fr. 0,40 per Stunde.

.

Für Kälber, Seh.veine, Schafe, Zi.egen und Hunde : Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen sür den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transport.vagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 27. Die hochst.. Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der geu.ohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen .werden darf, beträgt Fr. 0,05. Jedoch darf für Steinkohlen und .)^oh^ eisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zeutner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen E^peditionsgebühr von Fr.. 2

per Waggon.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet

werden, dass sür 100l... Fr^ per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 28. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen sest.

^ 2..). Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportixt werden sollen, so ^ars die Ta^e für Vieh um 40 Vrozent und diejenige de^ Waaren um t 00 Prozent der gewohnlichen Tax.e erhoht werden.

^ur Traglasten mit landwirthsehastliehen Erzeugnissen, welche von ihren Tragern in einem Versoneuznge, wenn auch in einen. andern Transportwagen mitgenommen und am ^..stimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, ist uieht ^iese erhohte, sondern nnr die gewohnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Waarensendungen bis zu 50 ^fnno (25 Kilogramm) stets u.it den Versoneu^ügen befordert werden sollen.

^ 30. ^ei der Berechnung der Ta^en werden ..^ruehtheile einer halben ..^t^ude für eine volle halbe Stunde, ^ ^ruchtheile eines halben Zeutners für einen vollen halben Zentner, Bruchtheile von ^r. 500 b...i Geldsendungen für volle ^00 Fr. angesehlageu und überhaupt uie weniger als ^r. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendnng iu Ausa^ gebracht.

^ 31. Die iu deu vorhergehenden Baragrapl^u ausgestellten Tax^.bestiu.mungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

372 ^ 32. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tarise Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 33. Die Gesellsehast ist verpflichtet, Militär, welches im kant onalen oder eidgenossischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmateriali aus Anordnung der zuständigen Militärstelle uni die Hälsle der niedrigsten bestehenden Ta^.e durch die V..rsonen.,üge zu besorderu.

Jedoch hat die Kriegsverwaltnng die Kosten, welche durch ausser^ ordentliche Sicherheitsmassregeln für den Trausport von Bnlver und^ Kriegsfeuerwerl. veraulasst werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnteu Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung ooer ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung ihrer zustaudigeu Bolizeistelle Bersonen, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu trausportireu find, aus der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben ^u eutriehteuden Tar^e. bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen ^ie Ta.^en möglichst billig feftgesez.. werden.

^ 35.

Wenn die Bahnunternehmung 3 Jahre nach einander einen 8 ..Dozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Trausportta^eu genmss einer zwischen ^eu. .)iegierungsrathe und der Gesellsehast zu tresseuden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eiseubahugesellsehast ist nieht berechtigt, zu verlangen, dass der Reinertrag des Unternehmen^ naeh der von den Organen der Gesellsehaft selbst bestimmten Dividende beurteilt werde.

^lllsällige Disferenzeu ^vischen den. Regierungsrathe und der Eisenbahngesellschaft, betreffend ^estsezuug des Reinertrages oder ueue Regu-

liruug der Tarif..., unterliegen ...er schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 36. ^aeh Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre Kosten eiueu vollständigen Greuz- und Katasterplan und ein Längenprosil mit genauer Bezeichnung säunutlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regierungsratl.^e eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammteu Kosten so^ wohl der Anlage der Bahn als^ auch ihrer Einrichtungen zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft gelbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiteu, welche uieht bloss zur Uuterhaltuug der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebs-

.^73 material vermehrt wird, so sind auch Rechnnngen. über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten ^Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweiie^ die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug ans dem Protokolle über die .vährend des .betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen ^em Regierung^rathe Zuzusenden.

^ 38. Ausser den in den ^ 6, 17 und 35 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlicher Ratnr, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehe, ^..ied.^eriehtl.i..^ aufzutragen.

^ ^ 39. ^ür die Ents.l.eiduugen der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessiousnrknnde aus schiedsgerichtlichem Wege aus^utragen^ Streitsalle wird ^as Schiedsgericht je.^eilen so zusammeugesezt, dass jede^: Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Sehiedsriehter über .^ie ^erson des ^bmanns nicht vereinigen, so bildet das ....... ..ndesru.ht einen Dreiervorsehlag,.

ans welchem zuerst der Kläger und hernach der ..Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann de^

Schiedsgerichtes.

^ 40. Die Gesellsehast ist verpflichtet, durch Gründung eines Jn-

validenfonds für Unterstüzung von Arbeitern oder deren Hinterlassenen, die durch nicht selbst verschuldete llnglüksfäl.l.. bei dem^an oder Betrieb der Bahn unterstuzungsbedürstig werden, zu sorget.

^ 41. Die Gesellschast hat innerhalb zwei Jahren, vom Zeitpunkt...

der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu be-

ginnen, und sieh zugleich beim Regierungsrathe znr Befriedigung de^selben über . die gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Riehtersüllnug dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 42. Gegenwärtige Konzession tritt für die Eingangs bezeichnete Konzessionsbewerberin erst in Krast, wenn nicht binnen einer vom Regierungsrathe zu bestimmenden ^rist, welche übrigens jedenfalls nichât vor Genehmigung der Konzession ^urch die Bundesversammlung angese^ werden kann^, die Rordostbahn von dem nach ^ 3 des Beschlusses be-

374 treffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürich bis an die Kantonsgrenze bei Gundetsweil ihr zustehenden Brioritätsrechte gebrauch machen sollte. Die sur die Vorarbeiten erlaufenen Kosten sollen im Falle der Ueber..ahme der Konzession durch die Rordostbahu von lezterer vergütet werden.

^ 43. Der Regierungsrath ist mit den in ^olge der Ertheilnng dieser Konzession ersorderliehen .Vorkehrungen beaustragt.

Zürich, den 25. Oktober 1870.

Jm Ramen des Kantonsrathes, Der Bräsident.

^. .^an^er.

,

Der z w e i t e S e k r e t ä r .

Bo^ardt.

^

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession eines zweiten Telegraphendrathes zwischen Séligny und Nyon an das Betriebskomite der Westbahnen in Lausanne. (Vom 3.

März 187l.)

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Bundesblatt

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1871

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1

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10

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11.03.1871

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345-374

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