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Schweizerisches Bundesblatt

XXIII. Jahrgang.

III.

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Nr. 42.

21. Oktober

1871.

Konzessionsaft

für

ben Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der bernischen (.Staatsbahn bei Lyss bis an die freiburgische Grenze bei Fräschelz.

(Vom 12. Januar 1870.)

©as interkantonale domite ber Brotiebahn, Bestehend aus ben Herren «Staatsrath E s t o p p e t) in Lausanne als Vvasident, Rationalrath B e r r i n als Vize-Präsident, Kantonsrichter ©e S r o u s a t als @e= kretär unb Kassier, T i s s o t , Joli.) und - . B r a i l l a r d für den waadtlandisrhen ..Cheil, Fürsprecher 8l r n in Aarberg, ©emeindspräsibent ·St r u ehe n in Sl)ss und Dr.
Wenn das genannte Komite nicht binnen zwei Jahren beim Re= gteruugsrathe die ©enehmigung einer ginanägesellschaft nachsucht, welche sich sur Uefcernahme des 33aues und -.Betriebs der projeftirten Sisenbahu Bunbeabiatt. 3ahrg. XXIII. ..Öd.llI

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556 perpflichtet, so ist die gegenwärtige Konzession von Rechts wegen als null nnd nichtig zu betrachten.

Art. 2. Die G^esellschast, welcher gegenwärtige Konzession erlheilt wird,^ hat innert der Frist eines Jahres und jedenfalls vor dem Beginn der Expropriationen eine Kaution in Baar oder eine Bürgsehast von 40,000 Franken als Garantie sür die Ersüllung ihrer Verpflichtungen zu hinterlegen.

Der Kanton wird die Baarhinterlage mit drei vom Hundert verzinsen. Er wird die Kaution zurükbezahlen oder zurüker^ statten, sobald der Bahnbau durch die Kantonsingenieure definitiv ge-

nehmigt ist.

Art. 3. Die Gesellsehast ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach

der Ratifikation dieser Konzession die Erdarbeiten aus waadtiändisehem, freiburgischem und bernischem Gebiet zu beginnen und so fortzusühren, dass sie binnen zwei Jahren vollendet sind. Gleichzeitig hat sie der Regierung. welcher das Recht der Genehmigung zusteht, den Ausweis über die finanziellen Mittel zum Bau und Betrieb der Bahn zu leisten, widrigenfalls die Konzession nach Verfluss des genannten Termins erloschen sein soll. Jn diesem Falle verfällt die Kaution von vierzig tausend ^ranken ^,em Staate.

Art. 4. Rach der Genehmigung dieser Konzession durch die Bnndesbehorden werden die Konzessionäre eine Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb der konzessionirten Bahn bilden , ihre ^tatnten unterliegen der Genehmignng der Regiernng.

Art. 5. Die Dauer der Konzession ist auf ..)..) Jahre vom Tage der Erofsnung der ganzen Bahn an festgesezt. Raeh dem Ablauf dieses Termins wird der Kauton, insofern von dem Rükkaussrechte kein Gebrauch gemacht wird, auf Verlangen unter alsdann gemeinsam zu vereinbarenden Bedingungen eine neue Konzession ertheilen.

Art. 6. Wenn die Gesellschast als solche ihren Siz nicht im Kanton Bern hat, so hat sie in diesem Kanton ein Domizil z.. verzeigen.

Art. 7. Die Gesellsehast hat vor dem Beginn der Bahnarbei^en der Regierung einen detaillirten Bauplan zur Genehmigung vorzulegen, welcher hauptsächlich die Anlage der Bahn, der Bahnhofe und ^a..

tionen, sowie auch der Korrektionen enthält, welche durch den Bahnbau an Strassen und Gewässern nothwendig werden.

Ra^h der Genehmigung dieses Bauplanes sind ol.^.e Einwilligung der Regierung keine Abweichungen von demselben gestattet.

Art. 8.

Die Bahn ist mit einspurigem Unterbau anzulegen.

Wenn

in der ^olge die einspurige Bahn nicht genügt, fo ist d.e Gesellschaft ^nr Herstellung einer zweispurigen Bahn berechtigt.

557 Art. 9. Die Erd- und Kunstarbeiten sind auf solide und jede erforderliche ...Sicherheit bietende Weise auszuführen, ohne jedoch damit die strikteste Oekonomie sür den Bahnbau ansznsehliessen. Die Gebäude und das Bahnmaterial müssen die nämliehen Bedingungen erfüllen.

Art. 10. Wenn die Ausführung der^ Erd- und Kunstarbeiten diesen Vorschriften nicht entsprechen sollte, so ist die Regierung auf den Bericht von kontradiktorisch ernannten Experten befugt, das ....öthige vorzukehren.

Der Regierung wird das Recht vorbehalten, die Bahnarbeiten zu jeder Zeit zu kontrollixen und zu überwachen.

Art. 11. Die Gesellschaft hat die Anlage der Bahn und ihrer Dependenzen aus ihre Kosten auszuführen.

Sie^wird die Bahn, wo es die offentliche Sicherheit erfordert, in ihren kosten aus eine ^hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stand erhalten.

Da wo in ^olge des Baues der Bahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen,

Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bäehen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen ersorderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Versonen weder ein Sehaden noch eine grössere Last als die bisher getragenen aus jenen Veränderungen erwachsen konnen. Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet, im Falle des Widerspruchs, die Regierung ohne Weitersziehung.

Art. 12. Sollten nach Erbauung der Bahn offentliehe Strassen, Wege oder Brunnenleitungen von ...^taats^ oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschast sür die Uebersehreitung ihres Eigentums keine Entschädigung zu fordern ; diese Arbeiten müssen aber so ausgeführt werden, dass der Gesellschaft kein grosserer Sehaden oder Raehtheil erwächst, als vorher.

Jm Falle des Widerspruchs zwischen den Gemeinden und der Ge-

sellsehaft entscheidet die Regierung.

Art. 13. Während dem Bahnbau sind von der Gesellschaft die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Strassen und Verbindungsmitteln überhaupt nieht unterbrochen, ^ auch an Grundstüken und Gebäuliehkeiten kein Schaden zugefügt werde ;

für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu

leisten.

Art. 14. Der Bahnbetrieb soll durch Arbeiten für den Bahnunterhalt, Reparaturen oder Reubauten, höhere Gewalt vorbehalten, nieht unterbrochen werden.

558 Sollten der Staat oder die Gemeinden Arbeiten, welche die Eisenbahn durchkreuzen, auszuführen oder zu repariren haben, so sind diese Arbeiten in ihren Kosten und im Einverständnis^ mit den Abgeordneten der Gesellsehast in kürzester Frist auszuführen. Der Bahnbetrieb darf durch diese Arbeiten nur durch hohere Gewalt unterbrochen werden . in diesem Falle hat dann aber die Gesellsehast sür daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste kein Recht aus Entsehädigungssorderun^, vorausgesetzt, dass diese Arbeiten in kürzester Frist ausgeführt werden.

Art. l 5. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Znbehorde soll stets in gutem, volle Sicherheit bietenden Zustand erhalten werden.

Der Zustand der Bahn, sowie sämmtliche Einrichtungen derselben konnen jederzeit dureh Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellsehast allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mängeln oder Vernachlässigungen nieht sofort abhelfen, so ist die Re^ierung besagt, von sieh ans ans Unkosten der Gesellsehast das Rolhige vorzukehren.

Art. 16. Die Gesellsehast wird ans ihre Kosten diejenigen Vorkehren trefsen, welche die Regierung sür die öffentliche Sicherhei.. als nothwendig erachtet, sei es der Bau von Bahnwärterhäusern oder andern analogen Massregeln.

Art. 17. Gegenstände von natnrhistorischem, antiquarischem, plastisehem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Vetresagten, Münzen, M^aillen u. s. w., welche bei.u Ban der Bahn gesnn.^en werben dürften, sind und bleiben Eigenthnm des Staates.

Art. 18. Zur Verwendung bei den Bau. und sonstigen Arbeiten soll das schweizerische personal vorzugsweise Berücksichtigung finden.

Art. l..). Die Gesellsehast hat steh allen Vorschriften der eidgeuossisehen Bnndes^esezgebung über Eisenbahnen, sowie den in Krast bestehenden kantonalen Gesezen, Beschlüssen und Reglementen zn unterRiehen.

. Art. 20. Die ^Gesellschaft kann mit Genehmigung der Regierung mit anderen schweizerischen Eisenbahng..sellschast...n diejenigen Verabredungen trefsen, welche ste für den gemeinschaftlichen Bau und Betrieb aus dem ^..ss eines^ einheitlichen Eisenbahnnetzes als zwek.uässig erachtet, uuter der aus^rükliehen Bedingung jedoch, dass diese Vereinigung von Gesellschaften die erforderlichen Garantien sür die Aussührnng der Bedingungen un^ ^fliehten bietet, welche der Gesellschaft snr den Bau und Betrieb der Bahn auserlegt ^sind.

Dagegen dars die Gesellschaft ohne aus^rü^liche Erlaubniss der Regierung Boeder u^it andern Gesellschaften eine ^usion eingehen, noch den gegenwärtigen Konzessionsatt an andere Gesellschaften abtreten.

..:

559 Art.. 21. Die Bahn dars ohne Bewilligung der Regierung nicht

dem Betriebe übergeben werden ; sie wird diese Bewilligung erst ertheilen, nachdem durch eine Jnspektion und durch Brobefahrten die gehörige Vollendung und Solidität der Bahn in allen ihren Theilen konstant ist.

Art. 22. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katastralplan aufnehmen und zugleich mit Beiziehung von Delegirten der Bundes^ und Kantonalbehorden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtl.ehen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtungen beizulegen ist, sollen in das Archiv des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumeuten nachgetragen werden.

^lrt. 23. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von ^rivatrechten nebst dem Bundesbeschluß vom 17/19. Heumonat 1854 findet ihre Anwendung auf den Bau und den Unterhalt dieser Bahn.

.

Art. 24. Das erwähnte Bundesgesez vom 1. Mat 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von ^rivatreehten findet seine Anwenduug sür die Erwerbung des erforderlichen Bodens für den Bau der Bahn und ihrer Dependenzen, sowie auch zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sowohl für die Bahn als für die herzustelleuden Kommunikationen ^wischen derselben und den Bauplänen.

Art. 25. Die Gesellschaft kann weder für die Bahn, noch für die Ladeplaze, Bahnhöse, Stationen, Remisen, Betriebsmaterial und andere zum Eisenbahndienste notwendige Zubehorden in kantonale ^ oder Gemeindebesteueruug gezogen werden, I.is der Nettoertrag der Bahn 5 ^. erreicht.

Gebäude und andere Liegenschasten, welche die Gesellschaft ausser-

halb des Bahnkorpers besizt. und die nicht direkt zu demselben in Be-

ziehung stehen, unterliegen der gewohnlichen Besteuerung. ^

.

Art. 26. Die Gesellschaft ist ermächtigt, den Bahnbetrieb unter den in der gegenwärtigen Konzession enthaltenen Bedingungen aus die einfachste und. mit möglichst wenig Kosten verbundene Weise zu organisiren.

Art. 27.

Für den Versonentransport werden drei Wagenklassen erstellt, welche ....it der gegenwärtig aus den schwe^rischen Eisenbahnen ex^istirenden Wagen 1., 2. und 3. Klasse korrespondiren.

560 Art. 28. Als Maximum des Tarifs für den Personen-, Viehund Gütertransport werden folgende Tarnen bestimmt:

.^er^neu.

1. blasse, per Stunde (von 4800 Metern) 60 Rp.

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Kinder unter 10 Jahren zahlen aus allen Blazen die Hälfte.

Die Gesellschast verpflichtet sieh, für Billets ans Hin- und Rük-

fahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 ^/e auf obiger

Tax^e eintreten zu lassen. Für Abonnementsbil.lets zu einer regelt massigen Benuzung der Bahn während wenigstens drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

Jeder Reisende hat das Recht zum freien Transport derjenigen

Effekten, welche er selber trägt und deren Gewicht 30 ^snnd (l 5 Kilo-

.^ramm) nicht übersteigt.

^ieh.

Ver Stande (von 4800 Metern) : Bferde und Maulthiere, per Stük .

Ochsen, Kühe und stiere, per Stük .

.

^ Kälber, Schweine und Hunde, per Stük

Schafe und Ziegen, per Stük

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 80 Rp.

. 40 ,, .

15 ..,

. 10 ,.

^uhrwerl......

Zwei- und vierrädrige mit einer Wagenabtheilung und einem BanDuette im J.inern .

.

.

.

.

. Fr. 2. 50 Vierrädrige mit zwei Wagenabtheilungen und zwei BanDuetten

.

.

.

.

.

.

.

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3.

20

Vierrädrige mit zwei oder drei Wagenabtheilungen und zwei oder drei Ban^netten im Jnnern .

,, 3. ^0 Fuhrwerke, welche mit Zügen von verminderter Schnelligkeit befordert werden, bezahlen 40 .^ weniger.

haaren.

Für^Waaren find vier Klaffen ^u erstellen, wovon die oberste Klaffe nieht über zehn Rappen, die niedrigste nicht über sechs Rappen per Stunde und p.er Zentner bezahlen soll (der Zentner - 50 Kilogramm).

. Waaren jeder Art, welche mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge Gefordert werden sollen, bezahlen ein Maximum von zehn Rappen per Stunde und per Zentner.

561 Für den Viehtransport mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge ist zu der gewöhnlichen Tax^e eine Zuschlagstax^e von 40 ^ zn bezahlen.

Baares Geld zahlt eine Tax^ von vier Rappen per tausend Franken und per Stunde ., Sendungen .^on weniger als fünfhundert Franken zahlen sür eben so viel.

.Gegenstände, welche weniger als fünf und zwanzig Kilogramm schwer sind, zahlen sür eben so viel.

Das Minimum der Transportée eines Gegenstandes darf nicht unte.. 40 Rappen betragen.

Die Distanzen werden per halbe Stunden (2400 Meter) berechnet .

Bruchtheile einer halben Stunde ^ahlen für eine halbe Stunde.

Sendungen von fünfzig Bsnnd (25 Kilogramm) und weniger sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Art. 29. Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen, deren Gewicht fünfzig Vsnnd nicht übersteigt und welche nach ihrer Ankunft sosort zu Handen genommen werden, sind in Begleitung ihrer Träger fracht-

frei. was in diesem Fall über 50 Bfund wiegt zahlt die gewöhnliche Gütersraeht.

Art und Umsang solcher Erzeugnisse werden durch Regierung sanktionirtes Reglement näher bestimmt.

ein von der

Art. 30. Jede Aenderung an dem Taris oder an den Transportreglementen soll gehörig veröffentlicht werden, erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

Wenn die Gesellschast ihre Tax^en herabseht, so soll diese Herabsezung sür die Versonen wenigstens drei Monate und für. die Waaren wenigstens ein Jahr in Kraft bleiben.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung mit Hinsicht aus sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Begünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 31. Die Tax^en sollen überall und sür Jedermann gleichmassig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltnng darf Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen andern gestattet.

Art. 32. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Personenzüge soll wenigstens süns eidgenössische Wegstunden in einer ^eitstunde betragen, jeder Zwischenaufenthalt inbegrissen.

Waaren sind spätestens innert zweimal 24 Stunden nach ihrer.

Uebergabe an die Eisenbahnstation zu versenden.

Die Versendung von Eilgütern hat mit dem nächsten Zug zu geschehen, insosern die Abgabe zwei Stunden vor dessen Abgang stattgesunden hat.

^

562 ^ Ausnahmen dürfen nur dann stattfinden, wenn der Versender selbst einen langexn Termin gestattet, sowie. auch in außerordentlichen Verhinderungsfällen.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Bezug auf die allgemeine

Sicherheit, aus die Schnelligkeit der ^üge und ans die Tarife nach

einander diejenigen ihr gestatten.

Verbesserungen einzuführen^

welche die Umstände

Art. 33. Die Gesellschaft verpflichtet sich, einen genügenden Betxiebsdienst mittelst wenigstens zwei Bersonenzügen per Tag ans der ganzen .Linie zu unterhalten. Diese Züge sollen ans allen Stationen anhalten und eine genügende Anzahl Bersonen- und Güterwagen enthalten.

Art. 34. Die Gesellschaft verpflichtet sich , zu den gewohnlichen Ta^en und Bedingungen alle Reisenden und Waaren von Eisenbahnen, die mit der ihr konzessionirten Bahn in Verbindung stehen, zur Besorderung zu übernehmen.

Art. 35. Die Waaren sind in den betreffenden Stationsladpläzen abzuliefern. Die im Tarif festgesezten Ta^en begreifen nur den Trans-^ port von Station zu Station.

Für die Aus- und Abladkosten im Junern der Bahnhofe, sowie für den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes wird ein besonderer Taris aufgestellt, welcher der Genehmigung der Regierung unterliegt.

Die Gesellschast behält sich das Recht vor, über den Transport.^ dienst besondere detaillirte Reglemente auszustellen, welche ebensalls der Regierung zur Sanktion vorzulegen sind.

Art. 36. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bahn den militarisehen Behorden für den Transport von eidgenössischen und kantonalen Truppen und von eidgenossischem und kantonalem Kriegsmaterial gegen Bezahlung der. Halste der gewohnlichen Ta^en zur Versügung ^u stellen.

Die nämliche Vorschrist findet ebenfalls Anwendung aus Militärs, welche dienstlich einzig oder in Truppenkorpern besammelt reisen.

Art. 37. Die Gesellschaft ist auf Verlangen der kompetenten Behorden gehalten, Jndividuen, welche von Bolizei wegen auf Rechnung des Kantons besordert werden sollen, ebenfalls ^u transportiren. Die Art uud Weise und die Tarnen für solche Transporte werden später gemeinsam vereinbart werden.

Art. 38. Die Handhabung der Bolizei aus der Eisenbahn, in den Bahnhosen oder andern dazu gehörenden Gebäuden steht der Gesellsehast zu ; die ossentlichen Behorden haben jedoch in jedem ^all und zu jeder ^Zeit freien Zutritt zu den Bahnhofen und Stationen zur Herstellung

.^

.

^

der Ordnung, wenn dieselbe durch Angestellte der Gesellschaft oder durch andere Bersonen gestort werden sollte.

.Art. 39. Der Regierung wird das allgemeine und speziell^ Aussichtsreeht über den Betriebsdienst, sowie die Genehmigung der Fahrpläne vorbehalten ; zu diesem Zwek hat die Gesellschaft für den oder die Kommissäre, welche von der Regierung mit dieser Aussicht betraut werden, in jedem Zug einen Gratisplaz zn gewähren.

Art. 40. Die Volizeiangestellten und die Bahnwärter sind zu beeidigen. Alle Beamten und Angestellten sind vorzugsweise aus der Zahl der Kantonsangehorigen zu wählen.

Der Regierungsrath kann die Verweisung zur Ordnung und nothigen^ falls die Abberufung derjenigen Angestellten verlangen, welche in der Ausübung ihrer Funktionen ^u begründeten Klagen Anlass ^geben sollten.

Art. 41. Wenn die Eidgenossenschaft von ihrem Rükkaussreeht keineu Gebrauch macht, so behält sich der Staat Bern selber das Recht vor, die Eisenbahn sammt dem Material, de^n Gebäulichkeiten und Vorxäthen. welche dazu gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90.

und 99. Jahres, von dem Zeitpunkt der Erofsnung des Betriebes auf der ganzen Streke an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre znm Voraus hievon benach^

richtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht

erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht festgestellt, welches nach den Bestimmungen des Art. 37 des waadtländischen Gesezes vom 14. Dezember 18.^2 über Handelsgesellschasten zusammengesezt werden soll.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigungen gelten solgende Bestimmungen :

... Jm ^alle des Rükkanses im 30., 45. und ^0. Jal^re ist der 25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkauses im 75.

Jahre der 221/2sache und im 90. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliehe Anlagekapital betragen dars.^ Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind diejenigen Summen, welche dem Reservesoud einverleibt werden, in

^lbzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welehe die Erstellung der Bahn und die Einrichtung

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^

derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

..:. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Znstande dem Staate Bern abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch die gewöhnlichen Gerichte auszutragen.

Art. 42. Die Gesellschast wird der Regierung jedes Jahr einen detaillirten Bericht über die Betriebsresultate und den Ertrag der Unternehmung einsenden.

Art. 43. Streitigkeiten , welche zwischen dem Staate und der Gesellschaft über die pflichten und Bedingungen der gegenwärtigen KonCession entstehen könnten, unterliegen der Entscheidung durch die gewohnliehen Gerichte.

L a u s a n n e , den 30. Weinmonat

1869.

Jm Ramen des interkantonalen Komitees der Broyebahn, Der Bräsident.

Ch. Estopen.

Der S e k r e t ä r .

I. ...... Grousat.

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Beschluß.

Der G r o s s e Rat h des K a n t o n s Bern, auf das Gesuch des interkantonalen Komitees der Broyebahn vom 30. Oktober 186..) um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Staatsbahn bei Lhss bis zur srei..

burgischen Grenze bei Fräsehelz, aus den Antrag der mit der Vorberathung dieses Begehrens betrauten Behörden, besehliesst.

Die Konzession, welche vom interkantonalen Konnte der Broyebahn naehgesneht wurde, wird unter folgenden Bedingungen ertheilt :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzessionsaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der bernischen Staatsbahn bei Lyss bis an die freiburgische Grenze bei Fräschelz. (Vom 12. Januar 1870.)

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Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1871

Date Data Seite

555-564

Page Pagina Ref. No

10 007 042

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