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Anträge der

Minderheit der ständeräthlichen Eisenbahnkommission.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Betracht, dass es geboten erscheint, die Bestimmungen des Gesezes vom 28. Jnli 1852 über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen zu vervollständigen und über diese neuen Kommunikationswege die. Ausübung der Oberaussieht des Bundes zu sichern im Jn.eresse der Förderung der nationalen Wohlfahrt und der Verkehrsbeziehungen der Schweiz mit den benachbarten Rationen, .

nach Einsät der Botschaft des Bundesrathes vom 16. Juni 1871,

b es eh l i esst :

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I.

Allgemeine Bestimmungen.

Axt. 1. Das Recht, auf Schweizergebiet Eisenbahnen zu bauen und zu betreiben, bleibt in der .Kompetenz der Kantone und bildet den Gegenstand von .Konzessionen, die von den zuständigen Behorden ertheilt werden.

Art. 2. Die Kantonsregierungen haben Konzessionsbegehren dem Bundesrathe zur Kenntniss zn bringen ; dieser ist berechtigt, sich bei den saehbezügliehen Verhandlungen vertreten zn lassen.

Gibt der Bau oder Betrieb einer Eisenbahn Veranlassung zu Unterhandlungen mit einem auswärtigen Staate, so sührt der Bundesrath bei denselben den Vorsiz, nach Einvernahme dex dabei betheiligten Kantonsregierungen. (.'.lxt. 8 der Bundesversassnng.)

Art. 3. .Konzessionen, welche Bxivaten oder Gesellsehasten ertheilt werden, sowie Beschlüsse, wonach Kantone den Bau und Betrieb von Eisenbahnen übernehmen, stnd der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

..lrt. 4. D iese Genehmign ng kann verweigert werden, wenn die proiektirte Bahn die nationale Unabhängigkeit und die militärischen Jndessen des Bundes gefährdet. (Art. 2t der Bundesverfassung.)

^ Art. 5. Wenn ein .Danton die Konzession zur Erstellung eine^ im Jnteresse der Eidgenossenschast oder eines grossen Theiles derselben liegenden Eisenbahn aus seinem Gebiete verweigert, ohne selbst die Exstellnng derselben zu unternehmen, oder wenn er selbst den Van oder den betrieb einer solchen B^hn irgendwie in erheblichem Masse erschweren sollte, so steht der -....undesversammlung das Recht zu, na..h Brüsung alier hiebei in Vetraeht kommenden Verhältnisse, maßgebend einzns...hreiten und von sich aus das .Erforderliche zu .verfügen.

^lrt. 6. Der Bund hat das Reeht, gegen Entschädigung die Eisenbahnen nebst allem Material zuxük^ukausen.

Art. 7. Die Bn..desversammln..g sezt in jedem Beschlösse die Fristen und Bedingungen dieses Rükkanss, sowie die sonst an die Konzessionsgenehmignng zu knüpfenden Bedingungen fest.

Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesezes sind von Rechts we^en anwendbar ans die Konzessionäre o.^ex aus die Kantone.

Art. ...... Das Bundesgesez vom 1. Mai 1^50 über die VerKindlichkeit znx Abtretung von Vrivatreehten findet aus alle Eisenbahnen, welche im Gebiete der Eidgenossenschaft erstellt werden, seine An^ wendung.

Art. ..). Keine Konzession in ihrer Gesammtheit, kein Recht und keine Verpfliehtnng aus einer Konzession daxs ohne Genehmigung der Bundesversammlung ans einen Dritten übertragen werden.

Art. 10. Eine ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn fammt Material und allem Zugehor össentlieh sü... Rechnung der Konzessionäre versteigert, wenn sie .^ie im konzessionsgenehmigenden Bundes^besehluss festgesezten Bedingungen nicht erfüllen und eine lezte AufForderung zur Ersüllung binnen einer Frist von wenigstens drei Monaten ohne Ersolg geblieben ist. Diese lezte Aufforderung hat von der Vnndesoersammlnng auszugehen, welche. auch die Verwirkung der Konzession und deren Folgen auszu sprechen hat.

Il.

^es...ndere ^e^mmun^n über d^ Einheit im .^^u und ^etrh.^ de... schw^er^n ^isenb..hnn^^ und ubrr die ^.u.^übun^ der ^^rau^icht .^on ^eite de^ ^unde^.

Art. 11. Die Eisenbahnkonzesslonen werden ans bestimmte Zeitdauer ertheilt und konnen naeh ^blans der im .^onze^sionsakte festgesezten Frist erneuert werden.

Durch gegenwärtige Bestimmung soll den Rechten kein Eintrag geschehen, welehe ...en Kantonen durch frühere Konzessionen vorbehalten sind in B^..g aus das Eigentum dex Bahnen .^eim Erloschen der besagten Konzessionen.

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Art. l 2. Jn jeder Konzession werden den Konzessionären Fristen angesezt sür den Beginn und die Vollendung der Zuarbeiten und altfällig für die Deponirnng einer Kaution zur Sicherung der Ausführung und Fortsezung des Unternehmens.

Rach Ablaus dieser Fristen wird die Konzession als dahingegen angesehen, wenn die Bundesversammlung dieselben nicht verlängern will.

Art. 13...-... Art. 18 des Entwurfs des Bundesraths.

Art. 14 -Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

19 des Entwurfs der Mehrheit.

15- Art. 20 idem.

17 .^ Art. 22 idem.

18 - Art. 23 idem.

19 .... Art. 24 idem.

20 .... Art. 25 idem.

21 .... Art. 26 idem.

22 - Art. 28idem.

23 .... Art. 29 idem.

24 .... Art. 31 idem.

25 .... Art. 32 idem.

16

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21

Art.

idem.

Art.

26

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Art.

33

idem.

Art.

27

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Art.

.34

idem.

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Art. 28 (Siehe den Artikel 35 der Kommissionsmehrheit, welchem

die abgeänderte Redaktion der Minderheit beigefügt ist.)

Art. 2.). Der Bundesrath wird Massnahmen treffen, damit für den Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen moglichst gleiehformige Verkehrs- und Transportreglemente eingeführt werden, deren Genehmigung ihm zusteht, wobei die kouzessionirenden Gesellschaften einzuvernehmen sind.

lll.

Kompetenz und ^l.er.^n^b..^immun.^n.

Art. 30. Der Bundesrath ist kompetent, über alle funkte abzusprechen, deren Entscheid nieht speziell der Bundesversammlung oder

dem Bundesgeriehte zugeschrieben ist.

Alle privatrechtlichen Anstände zwischen dem Bunde und Eisenbahngesellschast sind vor das Bundesgerieht zu bringen.

einer

Art. 31 .-... Art. 39.

Art. 32. Die Rechte, welche die Kantone sich in den bisherigen Konzessionen vorbehalten haben, bleiben unangetastet.

Ueber Anstände zwischen dem Bundesrath und den Kantonen ent-

scheidet die Bundesversammlung definitiv, gemäss Art. 74 der Bundesversassung.

^undesbla^. ^ahr^. XXIII. .^d.I.u.

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Bo tsch aft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen Bundesbeitrag an die Bulle-Boltigen-Strasse und an die La Croix Strasse.

(Vom 30. Oktober l 87l.)

Tit. l Durch Beschluß des Ständerathes vom 12. Juli und des Rationalrathes vom 14. Dezember 186..) find uns zur Beru.hlerstattnng zwei Betitionen überwiesen worden, von denen die eine, ausgehend von einem Ansschusse der Gemeinden des Greyerzer.. und Simmenthales, zum Van einer Bergstrasse von Boltigen im Kanton Bern naeh Jann, beziehungsweise Bulle im Kanton Freiburg, --- die andere, unterzeichnet von einem Jnitiativkom.te und unterstüzt von besondern Betitionen ans zwols Gemeinden der Kantone Waadt und Wallis, zum Bau einer

Bergstrasse über den Col de la Croix behuss Verbindung des Thales

von (..rmont-dessus n.it dem Thale der Grionne sich um Unterstüzung

des Bundes bewirbt.

Wir beehren uns, in Raehstehendem dem erhaltenen Auftrage Folge zu leisten , wobei wir zunächst über Lage, technische Verhältnisse und muthmassliche Kosten der beiden Strassen das Nähere anzubringen, sodann über die von den Betenten sür ihr Begehren um einen Bundesbeitrag angebrachten Gründe zu reseriren und schliesslich das Ergebniss unserer Brüsung Jhnen vorzulegen haben werden.

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Anträge der Minderheit der ständeräthlichen Eisenbahnkommission.

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Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1871

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877-880

Page Pagina Ref. No

10 007 075

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