564

^

derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

..:. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Znstande dem Staate Bern abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch die gewöhnlichen Gerichte auszutragen.

Art. 42. Die Gesellschast wird der Regierung jedes Jahr einen detaillirten Bericht über die Betriebsresultate und den Ertrag der Unternehmung einsenden.

Art. 43. Streitigkeiten , welche zwischen dem Staate und der Gesellschaft über die pflichten und Bedingungen der gegenwärtigen KonCession entstehen könnten, unterliegen der Entscheidung durch die gewohnliehen Gerichte.

L a u s a n n e , den 30. Weinmonat

1869.

Jm Ramen des interkantonalen Komitees der Broyebahn, Der Bräsident.

Ch. Estopen.

Der S e k r e t ä r .

I. ...... Grousat.

#ST#

Beschluß.

Der G r o s s e Rat h des K a n t o n s Bern, auf das Gesuch des interkantonalen Komitees der Broyebahn vom 30. Oktober 186..) um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Staatsbahn bei Lhss bis zur srei..

burgischen Grenze bei Fräsehelz, aus den Antrag der mit der Vorberathung dieses Begehrens betrauten Behörden, besehliesst.

Die Konzession, welche vom interkantonalen Konnte der Broyebahn naehgesneht wurde, wird unter folgenden Bedingungen ertheilt :

565

^

1. Die Fahrpl.äne für die regelmäßigen Züge unterliegen der Genehmigung des Regiernngsrathes, sowie auch die Transportreglemente und die Tarise, welche in der Folge abgeändert werden sollten.

Wenn der Reinertrag der Eisenbahn 5 Vrozent erreicht, so sollen die in Art. 28 angeführten Tarife einer Revision und verhältnissmässigen Herabsezungen unterworfen werden.

2. Die Bahnverwaltung hat im Einverständnisse mit den kom.

petenten Behorden die geeigneten Vorkehrungen zur Sicherung des Bezugs der Konsumsteuer aus geistigen Getränken zu treffen.

3. Die konzessionirte. Bahn unterliegt der Besteuerung, sobald ihr Nettoertrag 5 Brodent erreicht.

4. Die in Art. 1, zweites Alinea, vorgesehene Frist wird auf ein Jahr red.^irt. Sowohl diese Frist, als auch die in Art. 2 und 3 angesührten, beginnen mit der Ratifikation der vorstehenden Konzession dnrch die Bnndesbehorden.

5. Die Genehmigung der zu bildenden Finanzgesellsehast (Art. 1), sowie die Vrüsnng und Genehmigung des Ausweises über die finangellen Mittel zum Bau und Betrieb der Bahn (Art. 3) bleiben dem Grossen Rathe vorbehalten.

6. Jm Art. 5 sind . die Worte Bunter alsdann gemeinsam zu vereinbarenden Bedingungen^ zu streichen.

7. Dem Art. 6 wird die Bestimmung beigefügt : für personliehe klagen kann die Gesellschaft bei den Gerichten de^ verzeigten Domizils belangt werden. ^ür dringliehe Klagen gilt das ^orum der gelegenen Sache.

8. Die Art. 41 und 43 des Konzessionsaktes werden in theil-

weiser Abänderung derselben dahin modifiât, dass die Streitigkeiten, welche bei dem in Art. 41 vorgesehenen Rükkauf entstehen konnten, direkt und oberinstanzlieh durch das eidgenossisehe Bundesgericht zu ent-

scheiden sind.

B e r n , den 12. Januar l870.

Jm Ramen des Grossen Rathes, Der Präsident:

R. Brunner.

Der Staatssehreiber : ...).. t.. Sturler.

566

#ST#

Bundesratsbeschluss

in Sachen des Rekurses einer Anzahl Fabrikarbeiter in der Spinnerei an der Lorze in Baar, betreffend Zwang zur Niederlassung.

(Vom 16. August 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Aachen des Hrn. Fürsprecher Schifsmann in Baar, Kts.

Zug , Ramens einer Anzahl Fabrikarbeiter in der ....Spinnerei an der .Lorze in Baar, betretend Zwang znr Niederlassung.

nach angehortem Berichte des Justiz und Bolizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben: l. Mit Eingabe vom 20. Juli 1871 erhob Hr. Fürsprecher Schiffmann in Baar.. Ramens der sogenannten Kostgänger der Spinnerei an der .Lorze, beim Bundesrathe folgende Besehwerde : Seit Jahren seien viele Kantons- und andere Schweizerbürger, sowie auch Ausländer, in Baar angesessen, die als Fabrikarbeiter in die dortige .Spinnerei gehen, unverheiratet seien und keine eigentliche Hanshaltung sühren. Diese seien von dem Gemeinderathe von Baar stets als Anfenthalter, im Sinne des §. 102 des zugerischen Gesezes über die Organisation der Gemeinden, behandelt worden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1871

Date Data Seite

564-566

Page Pagina Ref. No

10 007 043

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.