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Schweizerisches Bundesblatt .

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XXIII. Jahrgang. 1. ^

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Nr. 9.

4.März 1871.

Bundesrathsbeschluß betreffend

den .Seetransport auf den schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 27. Februar 187^.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung des ^ 10 der Verordnung über den Vieh-.

Transport auf schweizerischen Eisenbahnen, von. 1. März 1865, aus den Antrag seines Departements des Jnnern, verordnet.

1. Der Eisenbahnverwaltung der Linie von Reuenburg uaeh Verrières-Suisses (durch das Traversthal) wird seder Viehtransport un.tersagt, es wäre denn, dass die Sanitäts- oder .Polizeibehörden des Kantons Neuenburg solchen zu sanitätspolizeiliehen Zweken anordnen würden.

2. Die übrigen Eisenbahnen der ganzen Schweiz werden verpflichten, keinen Waggon, welcher ins Ausland gelangte, zum ViehTransport zu verwenden, ehe derselbe mit heisser Lauge desinsizirt ist.

3. Um eine ausreicheude Kontrole ausüben zu können, werden die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, in nächster Zukunft nur solche Wagen zum internen Viehverkehr zu verwenden, welche nicht ins Aus.Iand gelangen. Den. eldgenösstsehen Departement des Jnnern wird von den Bahnverwaltungen beförderlich nntgetheilt, welche Serien. unb .Hummern von Waggon für den internen Viehverkehr verwendet werden tollen.

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Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd.I.

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286 4. Der Oberpserdarzt ist eingeladen, eine ausreichende Kontrol..^ darüber zu organisiren, dass sowohl .den Bestimmungen der Verordnung .^om 1. März 1865^) als obigen Vorschriften streng nachgelebt werde..

Bern, den 27. Februar 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes.,,

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel ^) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band ^II.I, Seite 4.03.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Seetransport auf den schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 27. Februar 1871.)

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Jahr

1871

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09

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04.03.1871

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285-286

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