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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII. Jahrgang. III. Nr. 36.

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9. September 1871.

Bericht

des schweizerischen .Konsuls in Lissabon Hrn. 11 Albert D egg eller von Schaffhausen) fur das Jahr 1870).

(Vom 24. Juni 1871.)

.An den hohen Bundesrath.

Tit. l Die im vergangenen Jahre erfolgte Beendigung des brasilianischen paraguay'sehen Krieges war für Portugal, welches in eommereiellex Hinsicht Brasilien gegenüber einen bedeutenden Rang einnimmt, ein ausserordentlich ersreuliehes Ereigniss, indem alsobald in Folge der sieh rasch bessernden Knrse die während des Krieges gelähmten Begehungen zwischen Portugal und Brasilien sich wieder hoben und dadurch einen günstigen Einfluss aus den Beschaulichen portugiesischen Verkehr nach Aussen ausübten.

Dagegen verfehlte der dreimal ftattgefnndene Minister-Wechsel, sowie die stets noch zerrüttete, trotz der erhohten Abgaben und vorgenommenen Ersparnisse noch ein Defizit von 20 Millionen Franken ergebende Finanzlage nicht, der innern geschäftlichen Entwicklung Ein-

halt zu thun.

Reben den auch hiex sehr fühlbaren naehtheiligen Folgen des deutsch-franzosisehen Krieges litt Portugal ebenfalls durch die in Spanien sa lange unentschieden gebliebene Regierungssorm.

BundesbIatt. .Jahrg.XXIII. Bd.III.

18

208 Handels- Vertrage wnrden keine abgeschlossen. Das Zustandekommen eines schweizerischen Handelsvertrages ist nicht gedenkbar, so lange ähnliehe, mehrjährige .Vorschläge anderer Rationen, die ver..

hältnissmässig mehr als die Schweiz im Falle sind, gegenseitige Vortheile zu bieten, uuberücksiehtigt bleiben. Jnzwischen sind die. Eingangs..

zolle sür Mocambique und andere portugiesische Bedungen in ..isrika.

für alle Nationen nunmehr dieselben, und es hat mithin auch sür die

Schweiz der bis Ende 1869 bestehende hohere Eingangszoll seine

Gültigkeit verloren, Ebenfalls ist die Schweiz des mit Januar 1871 in Kraft getretenen Dekretes vom 22. Deeember 1870 theilhastig, demzufolge der bisherige in Lissabon aus mit nicht unter portugiesischer Flagge einführten Waaren erhobene Einsünstel-Disserenz-Mehr-Ein^.

gangszoll nun abgeschasst wurde.

Konsulat- und Post-Verträge schloss Portugal im verflossenen Jahre mit Spanien und Jtalien ab.

Ueber Produktion der .Landwirthschast, der Bergwerke kann ich in Ermanglung statistischer Znsammenstellungen angaben machen. Korn, Del und Weiu lieferten jedoch und dass die Viehzucht an Ausdehnung gewinnt, beweist Grade zunehmende Ausfuhr vou ..Achsen nach England.

und Jndustrie keine Zahlenreiche Ernten, die in hohem

Blei-, Kupser-, Zinn.., Antimonium- und Manganez-Minen werden stets neue entdeckt.

Da die genauen Angaben über die Total-Ein- und Ausfuhr während 1870 noch nicht veröffentlicht worden, so ist es mir um so weniger moglieh, einen Zahlen-Bericht über die Handelsbewegung mit der Schweiz zu erstatten, zumal Ein- und Ausfuhr nach Ländern ohne Seehasen, nicht spezifizirt und also kanm zu ermitteln ist. Entschieden ist die Einsuhr schweizerischer Vrodukte bedeuteuder als die Ausfuhr portugiesischer nach der Schweiz.

Rebst Uhren und Bijouterie besteht die schweizerische Einsuhr besonders in Baumwoll- und Seidengeweben, Strohgeflechten Sehnigwaaren und St. Galler Stickereieu. Der Umsaz in Emmenthalerkäse wurde in Folge des Krieges, wegen der erhohten Brachten und des langen Ausbleibeus, ersehwert.

Ans die Eisenbahnen und Verkehrswege übergehend , habe ich hervorzuheben, dass zwischen Lissabon und Lumiar, einer Entfernung von 5 1/2 Kilometern, von dem Marshall Herzog von Saldanha das Eisenbahn-System Larmanjat eingeführt, jedoch nach einigen Wochen schon nicht mehr benützt wurde, indem es steh ans dieser Strecke mit Steigung von 85 Millimetern auf 40 Meter Länge sür eine Lokomotive von 12 Pferdekräften nicht nutzbringend erwies.

209

^

Regelmäßige Dampsboot-^erbindungen zwischen Lissabon und den Hanpthäsen Brasiliens finden monatlich mindestens sechs statt, und auch mit Asrika's portugiesischen Kolonien sind die Verkehrswege im Zunehmen begrifseu.

und

Der Ru^en der unterseeischen Kabel^Vexbindung zwischen Portugal England, im vorigen Jahre hergestellt, hat sich während des

Krieges doppelt bewährt.

Betreffs Banken neuen auszuzählen.

und Verstchernngsgesellschaften

habe ich keine

Der Zinssuss wechselte zwischen 6 und 9.

Die 3 ^ Staatsschuldseheine standen im Ansange des ^Jahres aus 32, fielen während des Krieges ans 28 und hoben sich dann wieder ans 33.

Die Schweizerkolonie in Lissabon hat sieh während des vorigen Jahres nicht vergrössert, und es erreicht dieselbe mit Jnbegrifs der Kinder noch nicht die Zahl 50, dennoch zählt der hiesige^ schweizerische Hülss-

verein 17 Mitglieder, welche uach Kräften ihre bedürftigen Landsleute zu untersten bemüht sind.

210

K o n z e ssi o n ^ den Bau und Betrieb einer Brnnigbahn.

(Vom 28. D^ember 1870.)

Der Trosse Rath des K a n t o n s Bern, auf den Antrag des Regierungsratl^es und der betreffenden Spe-

^ialkommission, ertheilt hiermit dem laut Akt vom 17. Juli 1870 konstitu.rten Gründungskomite sur eine Brünigbahn nachfolgende KonCession sur den Bau und Betrieb einer Eiseubahu über den Brünig : ^ 1. Dem Gründnugskomite für den Bau und Betrieb eiuer Brünigbahn wird zu Handen einer für die Ausführung dieses Unter-

nehmens zu bildenden Aktiengesellschaft die Ermächtigung zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, bestehend aus naehsolgenden Sektionen, ertheilt : l. Vom ostlichen Ende des Thunersees, ausehliessend an den Hafen

und Landungsplaz der Dampsschisse, bis zum Laudungsplaz und Hasen der Dampfschiffe am Ausflusse des Brienzersees.

Il. Entweder direkte Fortsezung der 1. Sektion von Jnterlaken über Brienz bis an die Kantonsgrenze auf dem Brüuig, oder aber ohne direkten Auschluss an die l. Sektion vom Hafen und Lan-

dungsglaz der Dampfschiffe am westlichen Ende des Brienzexsees bis an die Kantonsgre.^e ans dem Brünig.

lll. Vom oftlichen Ende des Thunersees am geeigneten Bunkte ansehliessend an die Sektion l ans dem linken ^eenser nach Thun.

^ 2. Die. Dauer der Konzession sur den Betrieb der Bahn in Ruzen und Schaden der Gesellschaft ist ans neunundneunzig ans einander folgende Jahre feftgefezt, ^o.u 1. Mai 1874 an für alle drei Bahnsektionen gleich gerechnet. Ra.h Ablanf dieser Zeitdauer sol^ die Konzession naeh dannznmaliger Uebereinkunft erneuert werden, insofern von dem in Art. 25 beschriebenen Rükkaussrecht kein Gebranch gemacht worden ist.

.^

211

^ 3. Für den Beginn der Arbeiten und die Vollendung der Bahn werden folgende Termine festgestellt : Für die I. Sektion: Beginn der Arbeiten spätestens 12 Monate nach erfolgter Bnndesgenehmignng der Konzession , und Vollendung der Bahn spätestens binnen 18 Monaten vom Arbeitsbeginne an gerechnet.

Für die Il. Sektion: Beginn der Arbeiten spätestens binnen drei Jahren, von der Bundesgenehmigung an gerechnet, und Vollendung längstens binnen drei Jahren , vom Beginne der Arbeiten an gerechnet.

Für die Ill. Sektion gelten die gleichen Zeitbestimmungen wie für

die zweite Sektion.

so

Ersolgt der Arbeitsbeginn binnen der vorgeschriebenen Frist nicht, erlischt die Konzession je süx die betreffende ....Sektion, sofern vom

Grossen Rathe nicht eine Verlängerung bewilligt wird.

^.4. Das Bnndesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Vrivatrechten findet seine Anwendung auf die Erbauung, sowie auf die nachherige Jnstandhaltung der Bahn.

Alle Verbindlichkeiten und Befugnisse, welche jenes Gesez bezüglich ans die Abtretung von Brivatrechten, sur die Errichtung offentl.icher Werke ausstellt, sollen bei der gegenwärtigen Unternehmung ihre Geltung finden.

^ 5. Jnnert den zum Beginn der Arbeiten festgestellten Fristen hat die Gesellschast dem Grossen Rathe den Ausweis zu leisten über

den Besiz der nothigen Mittel zur gehörigen Aussührung der Bahnabtheilungen, welche sie bauen will. Gleichzeitig hat die Gesellschaft als Gewähr für die Ersüllung ihrer Verpflichtungen eine Bürgschaft zu leisten oder eine ^nmme in Baar oder in Werthpapieren ^u hinterlegen im Betrage von Fr. 40,000 sur die f. Sektion und von Fr. 100,000 für jede der beiden andern Sektionen. Der Staat wird die Baarhinterlegen so verziusen, wie die dannzumaligen Einlagen von privaten in die Kantonalbank, welche mindestens ein Jahr stehen bleiben und hernach aus Kündigung hin zahlbar sind. Er ...ird die Kaution zurükzahlen oder herausgeben, sobald der Bau vollendet und durch eine amtliehe Expertise anerkannt sein wird.

Bevor die Banarbeiten beginnen konnen, muss obigen Vorschriften Genüge geleistet sein und müssen überdies^ die Baupläne der Genehmigung des Regierungsrathes unterbreitet werden. Rachherige wesentliche Ab-

212 .

^

weichungen von diesen Blanen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet. Ueber die Lage der Bahnhose und Stationen nebst ihren Verbindnngsstrassen hat eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden. Sollte ein Einperständniss nicht erfolgen, so steht dem Grossen Rathe das Entscheidungsrecht zu.

^ 6. Die Bahn ist mit einspurigem Unterbau anzulegen. Wenn in der Folge die einspurige Bahn dem Verkehr nicht genügen würde,

so ist die Gesellsehast zur Erstellung einer zweiten Spur berechtigt.

Alle Arbeiten sind auf solide u..d jede erforderlich.. Sicherheit

bietende Weise auszuführen, un... sollen den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrathes über die technische Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen vom .). August 1.^54 entsprechen. Ebenso soll das Bahnmaterial mit obigen Bedingungen übereinstimmen. Sollten, um das Zustandekommen des Unternehmens zu fordern, Abweichungen von den bestehenden technischen Vorschriften wünsehenswerth erscheinen, so dürfen solche nur mit Genehmigung der Kantonsregierung und des Bundesrathes stattfinden.

^ 7 Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdnrchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken , Stegen , Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen o^er Gasleitungen erforderlich werden, ollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Bersonen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine grossere ^ast als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen. Die Vläne zu diesen Arbeiten unterliegen, wie alle übrigen, der Genehmigung des Regierungsrathes, der anch über die Rothwendig^eit und Ausdehnung solcher Bauten u. s. w. im Falle vorhandenen Widerspruchs ohne Weitersziehung entscheidet.

^ 8. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Wege, Kanäle, Wässernngsaulagen oder Brunnenleitungen u. s. w., welche die Bahn kreuzen, vom Staat oder von Gemeinden oder von Vrivaten angelegt werden, so hat die G^sellschast für die daherige Jnans^rnchnahme ihres Eigenthums, für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienst, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahn..

warthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürsten, den Eigentümern jener Objekte gegenüber kein Recht ans Entschädigung^Forderung. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, weiehe in Folge der Aulagen solcher ^trassen, Kanäle u. s. w. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich waren, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den Gemeinden oder Vrivaten zur Last.

213 ....

^ 9. Während dem Bahnbau sind von der Gesellschaft die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Strafen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstüken und Gebäulichkeiten so wenig als möglich Sehaden zugesügt werde . für Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

^10. Der Bahnbetrieb soll durch Arbeiten für den Bahnunterhalt, Reparaturen oder Reubauten, höhere Gewalt vorbehalten, nicht unterbrochen werden.

Sollten der Staat, die Gemeinden oder Brivaten Arbeiten, welche die Eisenbahn durchkreuzen, auszuführen oder zu repariren haben, so find diese Arbeiten in ihren Kosten und im Einverständnis,. mit den Vertretern der Gesellschaft in kürzester Frist auszuführen. Für bei diesem Anlasse in Folge höherer Gewalt entstehende Unterbrechungen im Bahndienst hat die Gesellschaft nur in dent Falle Anspruch auf

Entschädigung, wenn die fraglichen Arbeiten nicht in der kürzesten Frist

ausgesüsirt worden stnd.

^ 1l. Die Gesellschaft wird die Bahn, sowie die von ihr erstellten Zufahrtswege, wo es die öffentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten, aus eine hinlängliche .Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande halten.

Ueberhaupt hat ste in ihren Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Regierung sür die öffentliche Sicherheit als nothwendig erwehtet, wie den Bau von Bahnwärterhänsern oder andern entsprechenden Massregeln.

^ 12.

Gegenstände von naturhiftorisehem, antiquarischem, pla-

stisehem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B.. Fossilien, seltene Mineralien, Münzen, Medaillen u. s. w., welche bei dem Bau der Bahn gesunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^ 1^3. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschast auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz^ und Kataftralplan mit Beziehung von Ausgesehossenen der betreffenden Gemeindsbehörden ausnehmen, und zugleich mit Beiziehung von Delegirten der Bundes^ und Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämtlichen Betriebsmaterials aussertigen lassen.

Authentische Ansertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtnngen beizulegen ist, sollen in das Archiv des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänznngen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

214 ^ 14. Bevor eine Bahnstreke dem Verkehr übergeben wird, soll dieselbe dnreh Abgeordnete der Regierung untersucht und erprobt werden.

Die Erossnung des öffentlichen ...Betriebs kann erst dann vor sich ^ehen, wenn aus den Berieht ihrer Abgeordneten die Regierung die förmliche

Bewilligung dazu ertheiit hat.

^15. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Znbehorde s^ll stets in gutem, sichern.. Zustande erhalten werden.

Dieser Zustand, sowie sämmtliehe Einrichtungen der Bahn kann jederzeit durch Abgeordnete der Regierung untersucht werden. Sollte die Gesellschaft allsällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen, so ist die Re-

gierung befugt, von sich aus aus Unkosten der Gesellschaft das Rothige vorzukehren.

^ 16. Die Gesellsehast verpflichtet sieh, eine wenigstens zweimal tägliche Verbindung für Reisende zwischen den Endpunkten der Bahn zu unterhalten. Diese zwei vorgeschriebenen Bersonenzi.ge sollen an allen Stationen anhalten und Personenwagen jeder Klasse enthalten.

Diese Verpflichtung erstrekt sich jedoch nicht aus die Fahrten über den Brünig während den Wintermonaten, bezüglich aus welehe jeweilige Verständigung mit dem Regierungsrathe vorbehalten wird.

Die mittlere Geschwindigkeit der Bersonenzüge im Sommer soll wenigstens sünf Wegstunden per Zeitstunde betragen.

^ 17. Die Erhebung der Fahr- und Besordernngstax^en hat nach folgenden Bedingungen zu geschehen :

.^er^nen.

^.ür den Bersonentransport werden drei Wagenklassen ausgestellt, nämlieh .

Die Wagen erster Klasse, gedekt, mit gepolsterten Rüklehnen und Sizen versehen und mit Glaeen verschlossen.

Die Wagen zweiter Klasse, gedekt, mit gepolsterten Sizen ver^ehen nud mit Glaeen verschlossen.

Die Wagen dritter Klasse, gedekt, mit ungepolsterten Sizen versehen uud mit Fensterscheiben geschlossen.

^ersonen.^ak.

Das kleine Handgepäk, welches von Reisenden getragen wird und ohne Belästigungen in den Personenwagen untergebracht werden kann, ist bis auf ein Gesammtgewicht von 20 Bsunden per Berson taxfrei.

Der Transport des übrigen Gepäks unterliegt der Eilguttar^e.

215 ^fer^e und .^ieh.

Für den Transport von Bferden und Vieh sind drei Klaffen auf-

zustellen. Die erste Blasse begreift Bferde, Esel und Maultiere ; die zweite Klasse alles Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern ; die dritte Klasse das Kleinvieh, als Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen.

Wenn der Transport der Vferde oder des Viehs mit Bersonen^ zügen verlangt wird, so können die Transportpreise um 40^.. erhoht werden.

haaren.

Sendungen jeder Art

unter 50 Vsund Gewicht, sowie Waaren,

deren Beförderung mit beschleunigter Schnelligkeit verlangt wird, sind als Eilgut zu betrachten und mit dem nächsten Zng zu befördern (Schnellzüge ausgenommen), wenn sie zwei Stunden vor der Abgangsstunde des Zuges in einer Station abgegeben worden sind.

Geld , Kleinodien, Wertpapiere, sowie auch Gegenstände von ausserordentlieher Dimension und fuhrwerke werden nicht nach den gewohnlichen Waarentarifen befördert, sondern unter besondern Ta^.bestimmungen, welche von der Gesellfchast unter Gntheissung des Re-

gierungsrathes festzustellen sind.

Traglasten mit landwirthschaftliehen Erzeugnissen in Begleitung ihrer Träger sind bis auf fünfzig Vfund für jeden Träger taxfrei . das Gewicht über 50 Bfnnd bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

^ll^emeine Bestimmungen.

Das Minimum der Transportée eines einzelnen Gegenstandes

ist aus 40 Rp. bestimmt.

Die in den Tarifen festgesetzten Ta^en erstreben sich nur aus den Transport von Station zu Station.

Für Bezng der Rebengebühren, wie Ans- und Abladgebühren, Lager- und Waaggebühren n. s. w., sowie für Transportgebühren für in diesem Konzessionsakt nicht bezeichnete Gegenstände ist die Gesellschaft berechtigt, besondere Reglemente auszustellen, welche der Gut-

heissung des Regierungssitzes uuterliegen.

Die Tax^en sollen überall und sür Jedermann gleichmäßig berechnet werden. Die Gesellschaft dars Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter den gleichen Umständen allen andern gestattet.

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte.

Die Gesellsehast verpflichtet sich, für Billets zur Hin- und Rüksahrt,

am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20^. auf obiger Ta^e eintreten zu lassen.

216 Für Abonnementsbillets sür wenigstens 12 Fahrten ans der ganzen Linie innert 3 Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

^18. Die Gesellschaft ist besngt, folgende Ma^imaltax^en zu .beziehen : A. ^ür den ^nl. d^ die H. und Hl. Sektion ...ine n.^ der andern oder gtei.^eitig mit d...r L Sel.tion .n ^rlnndung ^esez.. werden.

Taris.

B er s o n e n.

Wagen erster blasse .

.

.

.

.

.^er Stunde.

70 Rp.

,,

zweiter

,,

.

.

.

.

.

40 ^,

,,

dritter

,,

.

.

.

. ^

.

25 ,,

Vieh.

.^er Stunde.

Bserde und Maulthiere .

. per Stük 80 Rp.

Ochsen, Kühe, Stiere .

.

Kälber, Sehweine, Hunde, Schafe, Ziegen

.

.

^

.

.

.

,,

,,

,.

,,

40 ,, 15

,,

Für die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermässigung auf obigen Tax^en stattfinden.

Waaren.

Für den Transport von Waaren durch gewohnliche Waarenzüge darf nicht mehr als 5 Rp. per Eentnex und per Stunde erhoben werden.

Waaren aller Art, welche mit der Gesehindigkeit von Versoneuzügen befördert werden sollen, haben 10 Rp. per Zentner und per Stunde ^u bezahlen.

Das Minimum ist sür Gewichte ^ Zentner, für Werthe Fr. 500 und für Entfernungen 1/2 Stunde.

B.

So l^n.^e nitr die 1. Sektion erstellt ist.

^o lange die I. Sektion, zwischen den beiden Seen, nicht in der Richtung nach Thun oder nach dem Brünig verlängert sein wird, ist die Gefellschast befugt, sich anf Personenwagen I. und H. Klasse zu beschränken und sür diesen Fall .nachstehende Ma^imaltax^en zu erheben : a) Für den Transport von der Station am Thnnersee bis zu einer der andern Stationen der Linie Einbegriffen die Station am Aussluss des Brienzersees) und umgekehrt:

217 Personen.

Wagen erster Klasse .

.

.

,, zweiter ,, .

.

.

Vieh.

Pferde, Esel und Maulthiere Grossvieh aller Art,

Kälber .

Kleinvieh .

.

.

.

.

. per Stük 90 Rp.

ausgenommen

.

.

. 80 Rp.

. 40 ,,

.

.

.

.

,, ,,

,, 50 ,, ., 25 ,,

W aaren.

Waaren mit beschleunigter Geschwindigkeit per Zentner 20 Rp.

,, ^ ,, gewohnlicher, nicht beschleunig^

ter Geschwindigkeit .

.

.

. ,,

,,

10 ,,

b) Für den Transport von einer Zwisehenftation zur andern oder von einer Zwischenstation zur Endstation bei'r Zollbrük oder umgekehrt, die Halste der uuter Litt. a bezeichneten Ta^en.

Die hievor bezeichneten Ma^imaltax^en sollen reduzirt werden, sobald die Bahn 8^.. abwirft.

Wenn hingegen der Reinertrag des Unternehmens nicht 5^e erreicht, so ist die Gesellsehast besngt, vorstehende Ta^e um 30^ zu erhohen.

^1^. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenossischen oder kantonalen Dienste steht, sowie eidgenossisches oder kantonales Kriegsmaterial, aus Anodnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der Ta^en durch die ordentlichen Bahnzüge zu besordern.

Diese Bestimmung ist gleichfalls auf Landsäger und Polizeidiener an-

wendbar, welche in amtlichen ^lusträgen reisen.

Grossere Truppenkorps in eidgenossischem Militärdienste, sowie das Materielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen nothigensalls durch ausserordentliehe Bahnzüge zu besordern. Jedoch hat die Eidgenossenschast oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche ^..icherheitsmassregeln sür den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerken veranlasst werden, zu tragen uud sür Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Gesellschaft oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Ueberdiess ist die Gesellschaft gehalten, polizeilich zu transportirende Personen um die Hälfte der Ta^en aus der Bahn zu befordern.

^ 20. Die Handhabung der Polizei aus der Eisenbahn, in den Bahnhosen oder andern dazu gehörenden Gebäuden steht, unvorgreiflieh

218 den Besugnissen der .Landespolizei, der Gesellschast zu, die hierüber unter Genehmigung des Regierungsrathes die erforderlichen Reglemente aufstellen darf.

Die mit der Handhabung uud Aussührung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten sind vorzugsweise unter Kantonsangehorigen zu nehmen und sollen eine kenntliche .Auszeichnung in der Kleidung erhalten. Sie sind ansserdem von den zuständigen Behorden in^s Hand^ gelübd zu nehmen.

Zur Sicherung des Bezugs des Ohmgeldes wird die Gesellschaft, im Einverständnisse mit den zuständigen Behorden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 21. Die von den zuständigen Bundes- oder Kantonalbehorden erlassenen Geseze oder besondern Strasbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs aus derselben und Ueberschreitung bahnpolizeilieher Vorschriften finden aus die hier konzessionirten Bahnstreken ebenfalls ihre Anwendung.

Storer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungsfalle zur Verantwortung zu ziehen uud je nach Umständen festzunehmen und an die zuständige Behorde abzuliesern.

^ 22.

...lnsser den Lokomotivführern und Heizern sollen mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden aneh vom Militärdienst befreit sein die .Angestellten für den Bahnunterhalt und die mit der Handhabung der Bahnpolizei betrauten Beamten, ferner die Angestellten des Zngs- und Wagendienftes, sowie die Stationsvorsteher und ihre Stellvertreter.

^ 23. Die Gesellschaft soll für die Bahnstreken mit Bahnhösen, Zubehorden und Betriebsmaterial, sowie zu Bahnz.veken bestimmten Gebäuden und Liegenschasten außerhalb des Bahnkorpers weder i... kantonale noch in Gemeindebesteuerung gezogen werden.

Jn dieser Steuerhoheit sind jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversieherung nicht inbegrisfen.

^ 24. Die Gesellschaft wird der Regierung jedes Jahr einen Berieht über die Betriebsresultate und den Ertrag der Bahnnnternehmung einsenden.

^ 25.

Wenn die Eidgenossenschaft von ihrem Rükkaussreeht keinen Gebrauch macht, so behält sieh der ^taat Bern das Recht vor, die Eisenbahn in ihrer Gesammtheit, sammt dem Material, de... GeBaulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf

des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahre, von dem 1. Mai 1874 an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zn ziehen, falls er die Ge-

219 .^

sellschast jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Der Rükkauf darf nur für die ganze Brünigbahn zwischen Thun und Luzern, soweit sie wirklich erstellt ist, ausgeübt werden.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere direkt und oberinstanzlich durch das eidgenossische Bundesgerieht entschieden.

Für die Ausmittlnug der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen .l0 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkanses im 75. Jai..re der 221/2fache und im 90. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung,

dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das

Auslagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei der Berechnung zu Grunde zu legen ist , sind diejenigen Summen, welche einem speziellen Bahnreservefond gehören, in .^lbzug zu bringen.

h. Jm Falle des Rükkauss im 99. Jahre ist die mutmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betrieb in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist ieweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkans ersol^en mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Staate Bern abzutreten.

Sollte dieser Ver-

pflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässige...

Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zn bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das

eidgenössische Buudesgerieht auszutrageu.

^ 26. Streitigkeiten privatrechtliche... Ratur, welche zwischen dem Staate und der Gesellschaft über die Bflichten und Bedingungen der gegenwärtigen Konzession entstehen könnten, unterliegen ebenfalls der Entscheidung durch das eidgenössische Bundesgericht.

^ 27. Die Fahrpläne, Tarife und Transportreglemente für die gewöhnlichen Züge, sowie deren Abänderungen, unterliegen der Ge-

nehmigung des Regiernngsrathes.

^ 28. Die Bahn unterliegt der Besteuerung, sobald der Reinertrag 5^... erreicht.

220

^ 29. Ohne die Ermächtigung des Grossen Rathes darf die Bahn nicht veräußert, fusionirt oder verpachtet werden.

^ 30. Die Häfen und Landungsplaze ans bernischem Gebiete, mit welchen die projektirte Bahn sich in Verbindung sezen wird, stehen

unter dem Bolizeireglement über die Dampsschisffahrt vom 20. April 1857. Sollte namentlich bezüglich der Anschluss- und Verkehrsverhältnisse. zwischen den Dampfschiffen auf dem Tt^uner- und Brienzersee und der Bodelibahn unter den Dampfsehiffgefelischaften und der EifenbahnGesellschaft kein Einverständnis.. erzielt werden, so wird der Regierungsrath dieselben feststen.

^ 3l.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, ein Domizil im Kanton ^u perzeigen.

Bern, den 28. Dezember 1870.

Jm Ramen des Grossen Rathes, Der Bäsident: ^r. ^fer.

Der S t a a t s s c h r e i b e r .

.^. ^. Sturler.

221

Konzessio n des Standes Zurich sur eine Eisenbahn .^on ^urich langs des rechten Seeufers bis zur .^antonsgrenze bei Rappersweil.

(Vom 4. Juli 1871.)

Der K a n t o n s r a t h ,

nach Einsicht eines vom 12. Mai 1871 datixten Gesuches des betreffenden Gründungskomite um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom Bahnhose Zürich nach dem rechten Seeuser und längs desselben bis zur Kautonsgrenze bei Feldbach, zum Zweke der Verbindung der Schweizerischen Rordostbahn bei Zürich mit den Vereinigten Schweizerbahnen bei Rappersweil , auf den Antrag des Regierungsrathes,

beschliesst: ^ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesnehsteliern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt , wobei

übrigens gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschast vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten

bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1969. .^ach Ablauf dieses Zeitraums soll dieselbe gemäss einer dannzumal ^u treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen ist.

222 ^ 3. Die zu bildende Gesellsehast kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine .andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke überlassen.

^ 4. So weit der Bund nicht bereits vom Rükkaussreehte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zn wollen erklärt hat, ist der Kanton Zür^h berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit

1. Mai 1903 und von da an je mit 1. Mai 19l8, 1933, 1948

und 1963 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellschast jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von

diesem Rükkaufsrechte

dars jedoch nur

Gebrauch gemacht

werden, falls die ganze Bahnstreke Zürich^Rappersweil der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 5. Kann im Falle des Rükkaufs eine Verständigung über die .^u leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die

leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : ..... Jm Falle des Rükkaufes bis zum Jahr 1933 ift das ^üusuudzwanzigste des durchschnittlichen jährliehen Reinertrages derjenigen ^ehn Jahre, die den. Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im ^alle des Rükkanses im Jahr 1948 das ^w.^undzwanzig und einhalbsaehe

und im Falle des .).ükkauses im Jahr 1963 das Zwanzigfache

dieses Reinertrags zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung,

dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen darf. Jm Falle des Rnk-

kaufes im Jahr 1969 hat der Staat n u... noch die Erstellungskosten als Entschädigung zu bezahlen.

h. Als Massstab sür die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Aulagekapital oder die muthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Ein-

richtnng derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rüi.kauss

kosten würde, in dem Sinne, dass der .^taat berechtigt ist, das Eine oder Andere für sich in Anspruch zu nehmen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchen. Zeitpunkte auch der Rükkans erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Znstande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Ver-

pflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussnmme in Abzng zn bringen.

223 ^ 6.

Das Domizil der Gesellschaft ist im Kanton Zürich.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ^ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter ^utheissung nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder andern Vrivatunternehmung , den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorschriften aufgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Sehuzmittel zu erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^11.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

sellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Volizeidirektion, beziehungs-

weise dem Regiernngsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbundenen Befugnisse im vollen Umsange vorbehalten.

Die näheren Vorschristen betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglemente aufgestellt.

^12. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus Schweizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Bolizeidirektion für treue Vslichterfüllung in^ Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen ..^flichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsprochen werden.

.

^ ^ 13. Die zu gründende Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbei.ten einen Vlan über die Eisenbahnbauten, und zwar insb..-

sondere über die der Bahn zu gebende Richtung. die Anlegung der BundesbI...^. ..^hrg. XXIII. Bd. III.

19

224 Bahnhose und Stationen, so wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässer.. dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einholen.

^ 14. Die Gesellschaft hat aus ihre kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser,.

bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. ^ür unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungeftorten Verbindung zn zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und

in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diessällige Ent-

scheidung hat jeweilen mit thunlichster Besorderung zn erfolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Sehaden entstehen sollte, die Bricht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

^ 15. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunuenleitungeu, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen , ebenso wenn Brunnenleitungen durch KorpoNationen oder privaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft sur die daherige Jnansprnchnahme ihres Eigeuthums, so wie für die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch uothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zn fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen., welche in Folge Solcher Bauteu auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und ^ur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur .^.älste dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder privaten, und ^..r Hälfte der Gesellschast, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporal.ionen oder einzelnen privaten verlangt, so dars dieselbe von der Gesellschast nur mit Zustimmung des Regieruugsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die. Gesell^

^ast aus und stellt dasür detaillirte Rechnung.

.

.

.

^

^16. Es bleibt der .^esellschast überlassen, die Bahn ei.^ oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regiernngsrath später die Anbringung eines zweiten Geleise... für notwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daherigex Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre Benuzung gewährender Weise herzustellen und sodann sortwähreud in uutadelhaftem Zustande zu erhalten.

^ 18. Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsralh in Folge einer mit .)iüksicht ans die ^i..herheit ihrer Benuzu..g vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regiexnngsratl. jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regier.tngsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschast zu fordern und, falls von der lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnnngen zur Abhülfe ans Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnfpektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten

ist unentgeltliche Fahrt zugesichert.

^ 1.). Die Beorderung von Bersonen soll täglich mindestens vier Mal nach beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstnnde Gefordert werden.

^ 21. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer

Ablieferung aus die Bahnstation, den Ablieseruugstag selbst nicht ein-

gerechnet, zu spedire.., es wäre denn, das. der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Versone.^i.gen besördert werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten ^nge dieser Art zu besordern. Zn diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die Beförderung von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge, welche die ko.^edirte .^inie befahren, werden mindestens drei Wagenl^lassen aufgestellt. Auch den Schnellzügen sind Wagen

226 dritter Klasse beizngeben,

so weit nicht der Regierungsrath eine Au.^

nahme bewilligt. Die Gesellschaft hat möglichst dafür zu sorgen , dass

alle aus einen Zng sich meldenden Bersouen mit demselben befordert werden konnen. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehorig beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Bersonenzug ist ein Abtrittlokal .^ubringen.

Es konneu.

sollen anch mit den Waaren^ügen Bersonen Gefordert werden

^ 23. Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Rüstung der Wagen anzubringen.

^ 24. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Tax^en gender Ansähe zu beziehen :

bis aus den Betrag sol-

Jn der 1. Wagenkiasse bis auf Fr. 0,50 perSchw.-Stunde (4,8 Kilometer) ,, ,, -..

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der Bahnlänge, ,, ^,^ ....

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Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenkiassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^e von hochstens Fr. 0,l2 per Zentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Tar^e für die mit Waarenzügen beforderten Berfonen soll niedriger sein als die für die Reifenden mit den gewohnliehen Berfonenzügen festgefezte.

^ür Hinund Rükfahrten am gleichen Tage, fo wie für Fahrabonnements sind die Berfonentar^en niedriger zu halten als für einfache Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Ta^en bis ans den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : Für Bferde, Maulthiere und Esel :

Das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe:.

Das Stük bis anf Fr. 0,40 per Stnnde.

Für Kälber, Schweine, Sehase, Ziegen und Hunde :

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

.:

227 Die Tarnen sollen für den Transport von Herden , welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 26. Die höchste Tai.e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0^05. Jedoch darf für Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen E^peditionsgebühr von Fr. 2 per Waggon.

Für den Transport ^ von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu be.zahlen sind.

^ 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tax^e süx Vieh um 40 Vrozent und diejenige der Waaren um 100 Vrozent der gewohnlichen Tar^e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschaftiichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesells.haft ist berechtigt zn bestimmen, dass Warensendungen

bis zu 50 Vsund (25 Kilogramm) stets mit den Versonenzügen befördert werden sollen.

^ 29. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine volle halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen vollen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Paragraphen ausgestellten Tar^ Bestimmungen besehlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tarife ....iemandem einen Vorzug einränmen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellsehast ist verpflichtet, Militär^ welches im kantonalen oder eidgenössischen Dienste steht, so ....ie dazu gehörende.^

228 Kriegsmaterial, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die Bersonenzüge zu befordern.

Jedoch^ hat die Kriegsv^rwaltung die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bnlver und Kriegsfenerwerk veranlasst werden, zn tragen und für Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnteu Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltnug oder ihrer Zugestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Bolizeistelle , Bersonen, welche ans Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu beordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, so wie der sur denselben zu entrichtenden Ta^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Ta^en möglichst billig sestgesezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde ^.lässige Ma^imnm der Transportta^en gemäss einer^ zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eiseubahngesellschast ist nicht berechtigt, zu verlangen, dass der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Ge^ sellsehast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regierungsratl.e und der Eisenbahngesellsehast betreffend Festse.^uug des Reiuertrages oder ueue Regulirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. ^aeh Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre Kosten ein..n vollständigen Grenz. und Katasterplan und ein Längenprofil mit genauer Bezeichnung sämmtlieher Bahnbauten anzufertigen nnd dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellsehaft selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden ermähnten Archive niederznleg..n.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von .^eite des Regiernngsrathes als auch von Seite der Gesellsehast einzutragen.

..

229

^ 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den JahresBericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Brotokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regiexungsrathe einzusenden.

^37.

Ausser den in ^ 5 , 16 und 34 vorgesehenen Fällen

find im Weitern alle Streitigkeiten pripatrechtlicher Ratur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aufzutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege ^auszukragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengeht, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt un... von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Kennen sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen DreierVorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je ^inen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidensonds für Unterstüznng von Arbeitern oder deren Hinter-

lassenen, die durch nicht selbst verschuldete Unglükssälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzuugsbedürftig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellsehast hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die BundesVersammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung dex Bahn zu beginnen, und sich zugleich beim Regiernngsrathe über die gehorige Fortsührnng der Unternehmung auszuweisen.

Bei Riehtersüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 41. Jn Bezug auf allsällig bestehende Prioritätsrechte ist die Gesellschaft, welche daraus Anspruch maehen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe für die sristgemässe Ausführung des Unternehmens eine Kaution von wenigftens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen. Außerdem hat die Gesellschaft, da die .Linie einen Theil der aus ausserkantonalem Gebiete sich fortseienden Hauptlinie bildet, sich binnen weiterer den Verhältnissen angemessener, durch den Regierungsrath anzusehender Frist darüber auszuweisen, dass die .^lussührung der ganzen Linie gesichert sei.

Jm Unterlassungssalle tritt diese Konzession für die Eingang^ bezeichneten Bewerber in Krast.

230 Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete .Kaution wegen nicht fxistgemässer Ausführung als verfallen erklärt wird, wobei sur den ursprünglichen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage des Jnkrasttretens dex .Konzession zu lausen beginnt. Die verfallene .Kautionssumme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens durchs den ersten Konzessionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die

..^ründungskosten sind im Falle

der Geltendmachun^

des^

Bxioritätsreehtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen Konzesstonsinhaber zu ersezen.

^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge Ertheilun^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Z ü r i c h , den 4. Juli 1871.

Jm Ramen des Kantonsrathes, Dex P r ä s i d e n t :

S. ^leuler.

Der vierte Sekretär:

Schmid.

231

K v n z e ssi o u des Standes ^urich fur eine Eisenbahn .oon ^urich langs des.

linken Seeufers bis zur .^antonsgrenze bei Richtersweil.

(Vom 4. Juli 187t.)

D e r K a n t o n s r a t h, nach Einsicht eines vom 6. Juni 1871 datirten, von den Herren alt Regierungsrath Studer in Bendlikon, alt Regierungsrath Huber in Wädensweil. und Heinrich Schmid in Thalweil im .).amen eines grosseren domite, bestehend aus Abgeordneten der Kantone Zürich, Schw^z und Glarus, eingereichten Gesuches um Ertheilung der Konzession sür den Bau und betrieb einer Eisenbahn von der Zürchergrenze bei Richtersweil in den Bahnhos Zürich, als Theil einer Stammlinie (mit Abzweigungen), welche die schweizerische Rordostbahn bei Zürich mit den Vereinigten Schweizerbahnen bei Weesen verbinden soll.^ aus den Antrag des Regierungsrathes,

b e schl i esst: ^ 1 . Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unter den in den naehsolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau^ und Betrieb der Eisen-

bahnen im Gebiete der Eidgenossensehast vom 28. Juli 1852 die Genehmignng der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Konzession umsasst die Berechtigung, sowohl die .......tammlinie als auch folgende Abzweigungen zu erstellen :

232 ^. von der Stammlinie in der Riehtnng nach Sihlbrüke zum Zweke der Verbindung mit der Gotthardbahn,

b. Anschlüsse an die Rordostbahn in der Richtung nach Altstetten und Oerlikon zum Zweke durchgehenden Verkehres, c. Abzweigungen zwischen Wollishosen und Zürich zum Zweke näherer Verbindung mit der Stadt.

^ 3. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1969. ^.ach Ablans dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dann.zumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen ist.

^ 4. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine ^usion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke überlassen.

^ 5. Soweit der Bnnd nicht bereits vom Rükkanssrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai

1903 und von da an je mit 1. Mai 1918, 1933, 1948 und 1963

gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, insofern er die Gesellschast jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Ri.kkaussreehte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn die ganze Bahn Zürich^Weesen nebst den erzielten Abzweigungen der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 6. Kann im Falle des Rükkauss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nieht erzielt werden, so wird die leztere

schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen : a. J.n Falle de^ Rükkanfes bis zum Jahre 1933 ist das Fünsnnd^

zwanzigste des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rük.^ kaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rül.kauses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache und im ^alle des Rükkauses im Jahre 1963 das Zwanzigsache dieses Rein.^ ertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die

Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursp.^üngliehe Anlagekapital betragen dars. Jm Falle des Rükkauses im Jahre 1969 hat der ^taat nur noch die Erstellungskosten als Entschädigung zu bezahlen.

.^

233 b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die mnthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe ini Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, iu dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder Andere für sich in Anspruch zu nehmen.

c. Die Bah.. sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte au^h der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein perhältnissmässiger Betrag von der Rül^kanfssumme in Abzug zu bringen.

^ 7.

Das Domi^l der Gesellschaft ist in Zürich.

^ 8. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll ans Sehwei^erbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^ 9. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regiernngsrathes und konnen nach ersolgter Gut^heissnng nur^mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 10. Die Eisenbahnunternehmnng unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschräukuugeu, gleich jeder .andern .^rivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen

des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bnnde sachbezügliehe Vorschriften aufgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Ge^ nehmigung vorzulegen.

^11. Die Gesellschast ist verpflichtet, an allen Stellen, wodurch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Sehuzmittel zu erstellen. Der Volizeidirektiou wird vorbehalten, hierüber besondere .Weisungen zu ertheilen.

^ 12.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesell-

schast ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehungsweise dem Regiernngsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechts verbundenen Befugnisse in vollem Umsange vorbehalten.

Die nähern Vorsehristen betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regieruugsrathes zu unterlegenden Reglemente ausgestellt.

^ 13. Die Beamteten und Angesteliten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus Schweizerbürgern bestehen.

234 Sie sind von der Boiizeidirektion sür treue Bslichtersüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn die Bolizeidixektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bfliehtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 14. Die zu gründende Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Blan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhose und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^ l 5. Die Gesellsehast hat aus ihre Kosten die geeignete... Vorkehrungen ^u tresfen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen n. dgl. weder während des Baues der Bahn,.

noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behorde ersorderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr uicht übergeben werden, bevor die

zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in ^olge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diess.fällige Entscheidung hat jeweilen mit thunliehster Beförderung zu ersolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Anssühruug solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Vflieht, denselben ^n ersezen, der Gesellsehast ob.

^ 1 6 . Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindewegen, ebenso wenn solche Brunnenleitungen durch Korporationen oder Vrivaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnansprnchnahme ihres Eigenthums, sowie süx die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welehe dadurch notwendig gemaeht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in ^olge solcher Bauten aus dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur Hälfte dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder privaten und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ^anz der lezteren zur Last.

.^

235

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen Privaten verlangt, so dars dieselbe von der Gesellschast nnr mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in

diesen Paragraphen bezeichneten Bauten sührt die Gesell^

sehaft aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^17. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. sollte der Regieruugsrath später die Anbringung eines zweiten Geleises sür notwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich ..u...^ zutragen.

^ l 8. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre Benuzung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Znstande zu erhalten.

^ 1 9 . Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksicht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gese^t worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Benuznng der Bahn

gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellsehast zu sordern und, falls von der lezteru uicht entsprochen werden wollte, selbst die . geeigneten Anordnungen zur Ab^ .hülse aus Kosten der Gesellschast zu trefsen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beantragten Staatsbeamten ist unentgeltliche Fahrt zugesichert.

^ ^20. Die Beorderung der Bersonen soll täglich mindestens viex ^al nach beiden Richtungen geschehen.

^ 21. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstunde gefordert werden.

^ 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, stud spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Abliesernng auf die Bahnstation, den Ablieferuugstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten ^uge dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber

236 mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 23. Für die Beförderung von Personen vermittelst de... Bersonenzüge, welche die konzedirte Linie befahren, werden mindestens drei

Wagenklassen aufgestellt. Auch den Sehnellzügen sind Wagen dritter

Klasse bei^ugeben, soweit nicht der Regiernngsrath eine Ausnahme bewilligt. Die Gesellschaft hat möglichst dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug sich meldenden Bersonen mit demselben befördert werden können.

Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Si^en eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehörig beleuchtet und im Winter gehest sein.

Jn jedem Bersonenzug ist ein Abtrittiokal anzubringen.

Es sollen auch mit können.

den Waarenzügen Bersonen befördert werden

^ 24. Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Lüstung der Wagen anzubringen.

^ 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, sür den Transport pon.

Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Ta^eu bis aus den Betrag solgender Ansäze zu beziehen :

Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Sehweizerftunde Jn Jn

der der der der (4,8

Bahnlänge.

2. Wagenklasse bis ans Fr. 0,35 Bahnlänge.

3. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 Kilometer) der Bahnlänge.

per Sehweizers....nde per Schweizerstnnde

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^ von höchstens Fr. 0,12 per Zentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Tar^e für die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein als die sür die Reisenden mit den gewöhnlichen Bersonenzügen sestgesezte.

Für Hin^ und Rüksahrten am gleichen Tage, sowie für ^ahrabonuements, sind die Bersonentax^en niedriger zu halten als sür einfache Ta^en.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tax^en bis auf den Betrag solgender Ansäze bezogen werden :

237 Für ^ferde, Maulthiere und Esel:

Das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe:

Das Stük bis ans Fr. 0,40 per Stunde.

^ür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde:

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per stunde.

Die Tarnen sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

^ 27. Die höchste Tax.e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dars, beträgt Fr. 0,05.

Jedoeh darf für Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0^012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen Er^peditionsgebühr von Fr. 2 per Waggon.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass sür 1000 Fr. per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 28. ^ür Wagen sezt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportât werden sollen, so dars die Tax^e sür Vieh ans 40 Brozent und dieWenige der Waaren um 100 Prozent der gewohnlichen Ta^e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschastlichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am .Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, z n bestimmen, dass Warensendungen

bis zu 50 Vfuud (25 Kilogramm) stets mit den Versonenzügen befördert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnuug der Ta^.en werden Brnchtheile einer halben Stunde sür eine volle halbe Stunde, Brnchtheile eines halben Zentners sür einen vollen halben Zentner, Bruchteile von Fr. 500 bei Geldsendungen sür polle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Trausport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden Baragraphen aufgestellten Tax,bestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst,

238 nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern d.^.r Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Eisenbahnverwaltnug soll mit Begehung aus die Tarife Niemandem einen Vorzug einräumen, den ste nicht überaß und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kautonalen oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes .Kriegsmaterial, ans Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälste der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die Bersonenzüge zu befördern.

Jedoch hat die Kriegsverwaltung die Kosten, welche durch ausserordentliche Sieherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen und sür Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähuten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten verursacht werden Rollte.

^ 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet. aus Anordnung der zuständigen Volizeistelle, Versonen, welche aus Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren sind, ans der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Tar^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmex-

hin sollen die Tarnen möglichst billig sestgese^t werden.

^ 35. Wenn die Bahn.mternehmung drei Jahre nach einander einen 8 Brodent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde ^.lässige Mar^mnm der Transportarten ^ gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellschast ist nicht berechtigt, zu verlangen, das. der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellsehast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regiernngsrathe und der Eisenbahugesellschaft betreffend ^estsezung des Reinertrages oder nene Regulirung der Tarife unterliegeu der schiedsgerichtlichen Eutscheidnug.

^ 36. Rach Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft ans ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplau und ein Längenprofil mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der .Anlage der Bahn als auch ihrer Eiurichtnug zum Betriebe.

theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

.^

239

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht^ bloss zur .Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesührt werden, oder das Betriebsmateria.. vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschast einzutragen.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, enie Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus^ dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einZusenden.

^ .38. Ausser den in ^ 6,. 17 und 35 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlicher Ratur, welche sich auf

die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aus-

zutragen.

^ 39. ^ür die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streitfälle wird. das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag, au.^ welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der ü.bxig Bleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidenfonds sür^Unterstüzung von Arbeitern oder deren Hinterlassenen,

die durch nicht selbst verschuldete Unglükssälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 41. Die Gesellschaft hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Stammlinie zu beginuen, und sich zugleich beim Regierungsrathe über die gehörig...

Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 42. Für die Zweiglinien wird der Gesellschast eine Frist von zwei Jahren ^.m Beginn der Erdarbeiten und zur Leistung des Ausweises sür Ausführung der Unternehmung gewährt, in der Meinung,

dass bei Riehterfüllnug dieser Bedingungen die Konzession sür die be-

treffenden Zweiglinien dannznmal erlöschen würde.

Bund.^bl.at... ^ahrg. XXIII. Bd. III.

20

240 ^ 43. Jn Bezug auf allsällig bestehende Prioritätsrechte ist die .Gesellschaft, welche darauf Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession dureh die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe für die fristgemäß Ausführung des Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden .......ahnstreke zu hinter..

legen. Ausserdem hat die ..Gesellschaft, da die Linie einen Theil der auf ausserkantonaiem Gebiete sich fortseienden Hauptlinie bildet, sich binnen weiterer den Verhältnissen angemessener, durch den Regierungsxath anzusehender Frist darüber auszuweisen, dass d..^ Ausführung der ganzen .Linie gesichert sei. Jm Unterlassuugssalle tritt diese Konzession für die Eingangs bezeichneten Bewerber in Kraft.

Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete Kaution wegen nicht fristgemässer Ausführung als versallen erklärt wird, wobei die in ^ 41 bezeichnete Frist erst vom Tage des Jnkrafttretens der Konzession für den ursprünglichen Jnnhaber zu laufen beginnt. Die verfallene Kautionssumme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens durch den ersten Konzessionsinhaber an denselben perabsolgt.

.

Die Gründungskosten sind im Falle der .^eltendmachung des Brio-

ritätsrechts durch die betreffende Gesellsehast dem ursprünglichen Konzefsionsinhaber zu ersezen.

^ 44. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession ersorderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich, den 4. Juli 1871.

Jm Ramen des Kantonsrathes, Der Brasident: S. ^leuler.

Der vierte Sekretär:

Schmid.

241

Konzession de.^

Standes Zurich st^ eine Eisenbahn ^on Bauma ube^ Barentsweil und .^inweil nach Bubikon, ntit Abzweigung oon ^dikon (turnten) nach ....^ald.

(Vom 10. Juli 1871.)

D e r R e g i e r u n g s r. a t h ,

nach Einsicht eines vom 30. Mai 1871 datirten und mit Schreiben vom 2. dies erneuerten Gesuches des fomite für eine Toss-Allmannbahn um Ertheilung der Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bauma über Bärentsweil und Hinweil nach Bubikon, mit Abzweigung von Edikon (Dürnten) nach Wald .

in Folge Ermächtigung des Kantonsrathes durch Beschluss vom

4. dies,

b e schl i esst :

^ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesnchstellern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellschast unter den in den nachsolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt , wobei

übrigens gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Januar 1969. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäß einer dannzumal zu treffenden Uebereinknnft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufs erloschen ist.

242 ^ 3. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmnng abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke überlassen.

^ 4. Soweit der Bnnd nicht bereits vom Rükkanssrechte Gebrauch ^ema..ht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton ^ürich. berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Materia^ den Gebäuliehkeiten und ^en Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai

1903 und von da an je mit 1. Mai l 918, 1933, 1948 und 1963

gegen Entschädigung an sich zu z^hen, insofern er die Gesellschaft jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ 5. Kann im ^..lle des Rükkanss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme ni.ht erzielt .verden. so ..^i.rd d.e lez-

tere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sol^ende Bestimmungen :

.... Jm ^alle des Rükkauses bis ^um Jahre 193.3 ist das ^ünsnnd^wan^igfache des durchschnittlichen jährliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsaehe und im Falle des Rükkaufes im Jahre 1963 das Zwanzigsache dieses Reinertrages ^u bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entsehädigungss..m...e in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Einlagekapital betragen dars. Jm Falle des Rül.^auses im Jahre l 969 hat der Staat uur noch die Erstellungskosten als

Entschädigung zu befahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muthmassiiehe. Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einriehtuug derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten

würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine

oder Eludere sur sich in Anspruch zu nehmen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, ^u welchem Zeitpunkte aueh der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpsllchtnng kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

^ 6.

Das Domi^l der Gesellschaft ist in Bärentsweil.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schwe^erbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^

243

^ 8. Die Statuten der zu gründenden ..Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gutheissung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnuntexnehmnng unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder andern Brivatunternehmung , den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sach..

bezügliche Vorschriften aufgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, Schuzmittel zu erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^11. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst^ der Gesellschast ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehungsweise dem Regiernngsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden, jedoeh der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

^ 12. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus Schweizerbürgern bestehen.

.^

. Sie sind von der Volizeidirektion für getreue Pflichterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bfliehtverlezung verlangt, so muss einem ^solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsproehen werden.

^ 13. Die zu gründende Gesellschast hat vor dem Beginne^ der.

Bauarbeiten einen Vlan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die .Anlegung der Bahnhose und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn ersorderlieh werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Baupläne abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

244 ^ 14. Die Gesellschast hat aus ihre Kosten die geeigneten Vor..

kehrungen zu tressen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung demselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behorde ersorderlich.

Gerüste, Brüten und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligen. Gebrauche errichtet werden, di.rsen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die

zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge

dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beorderung zu ersolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Sehaden entstehen sollte, die Bflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschast ob.

^ 15. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder .Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen, ebenso wenn Brunnenleitungen durch Korporationen oder Brivaten angelegt werden, so hat die Gesellsehast sür die daherige Jnanspruchnahme ihre.s Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher .Bauten aus dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkörpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur Hälfte dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Vrivaten, und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen privaten verlangt, so darf dieselbe vo^ der Gesellschast nur mit Zustimmung des Regiernngsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell-

schast aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^16. Es bleibt der Gesellschast überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig

zu erstellen.

Sollte der Regiernngsrath später die

An-

bringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt sehiedsgeriehtlich auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihr..

245 .^

Benuznng gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

^ 1 8 . Die .Bahn dars dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rükficht anf die Sicherheit ihrer Bennzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Re^ierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Bennzung der Bahn

gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sosortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe ans Kosten der Gesellschast zn treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeltliche Fahrt zugesichert.

^ 19. Die Beförderung von Bersonen drei Mal nach beiden Riehtungen geschehen.

soll täglich mindestens

^ 20. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von.mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstunde befördert werden.

^ 2t.

Waaren, welche mit den Waareuzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwet Tage naeh ihrer AbLieferung aus die Bahnstation, den ...lbliesexungstag selbst nieht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen befördert werden sollen, sind, wenn nicht ansserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser .^lrt zu beordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben .auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die Beförderung von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge, welche die konzedirte Linie befahren, werden mindestens drei

Wagenklassen ausgestellt. Auch den Schnellzügen sind Wagen dritter

Klasse beizugeben, soweit nicht der Regierungsrath eine Ausnahme be-

willigt. Die Gesellschast hat möglichst dafür zu sorgen, dass alle anf

einen Zug sich meldenden Bersonen mit demselben befordert werden Tonnen. Die Wagen fämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet.

.mit Fenstern versehen, stets gehörig beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Bersonenzug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen befördert werden können.

246 ^ 23. Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tranken des Viehes und zu gehöriger Lüstun^ der Wagen anzubringen.

^ 24. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von.

.Personen vermittelst der Bersonenzüge Tax^en bis aus den .betrag fol..

pender Ansäze zu beziehen :

Jn der 1. Wagenklasse bis ans Fr. 0,50 per Sehweizerstnnd...

(4,8 Kilometer) der Vahnlänge.

Jn der 2. Wagenklasse bis aus Fr. 0,35 per Schweizerstund.^ der Bahnlänge.

Jn

der 3. Wagenklasse bis auf Fr. 0,25 per Schweizerin^

der .Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jähren zahlen in allen Wagenklassen die Halste.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^ ^on höchstens Fx. 0,12 per Rentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e für die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewöhnliehen Versonenzügen festste.

Für Hin- und Rükfahrten am gleichen Tage, sowie für ^ahrabonnements sind die Versonentax.en niedriger zu halten als sür einfache Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen.

Ta^en bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: ^ür Bferde, Manlthiere und Esel :

Das Stük bis auf Fr. 0,80 per stunde.

Für Stiere, Oehsen und Kühe:

Das ..^tük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde: Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

^ 26. Die höchste Tar.e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05. Jedoch darf sür Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen E^peditionsgebühr von Fr. 2 per Waggon.

247 .

.

.

^

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet .^en, daß für 1000 Franken per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 2 7 . Für Wagen sezt d.e Gesellschaft die Transporte nach eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportixt Werden sollen, so darf die Tax^e für Vieh um 40 Brozent und diejenige der Waaxen um 100 Prozent der gewähnlichen Tax^e erhöht werden.

Füx Traglasten mit landwirthsehastlichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem ..^ersonenznge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentar^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen

bis zu 50 ..l^sund (25 Kilogramm) stets mit den .^ersonenzügen befördert werden sollen.

^ 29. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruchtheile einer halben Stunde sur eine volle halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners sür einen vollen halben Zentner, Bruchtheile von 500 Franken .^ei Geldsendungen sür volle 500 Fr. angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sen.^un^ in Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden ..Paragraphen ausgestellten Tax^Bestimmungen bes^lagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach de.i Stationshausern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ ^31. Die Eisenbahnverwaltnng soll mit Beziehung ans die Tarife Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellsehast ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder eidgenossischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung der Anständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta.^e dureh die Versonenzüge zu befördern.

Jedoch hat die Kriegsverwaltung die Kosten, welehe dureh ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bnlver und Kriegsseuerwerk veranlasst werden, zu tragen und für Schaden ^u haften, der dureh Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, a.ns Anordnung der zuständigen Bolizeistelle, Personen, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

248 Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sur denselben zu entrichtenden Tar^e, bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen die Tarnen mogiichst billig sestgesezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander ^inen 8 Brozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transporten ^emäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellsehast ^u treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellsehast ist nicht berechtigt, zu verlangen, de.ss der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellschast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regiernngsrathe und der Eisenbahngesellschast, betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Regu-

lirung der Tarife, unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan und ein Längenprofil mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbanten anzufertigen und dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten so.vohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellsehast selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht blo^ zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesührt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind aueh Re^nungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von .^..eite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 36. Die Gesellschaft ^st verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betretenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regiernngsrathe einzusenden.

^ 37. Ausser den in .^5, l 6 und 34 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratur, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlieh auszutrafen.

^ 38. ^ür die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgerichi jeweilen so zusammenlese^, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann

249 ^bezeichnet wird. Konnen sich Obmanns nicht vereinigen, so vorschlag, aus welchem zuerst .einen der Vorgeschlagenen zu Obmann des Schiedsgerichts.

die Schiedsrichter über die Verson des bildet das Bundesgericht eiuen Dreierder Kläger und hernach der Beklagte je streichen hat. Der Uebrigbleibende ist

^ 3.). Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidensonds für Unterftüznng von Arbeitern oder deren Hinterlassenen,

die durch nicht selbst verschuldete Unglükssälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellschaft hat innerhalb einer Jahres, pom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, mit ^en Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn ^u beginnen und sich zugleich beim Regierungsrathe über die gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Richtersüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 41. Jn Bezng auf allsäl.lig bestehende Prioritätsrechte ist die Gesellschaft, welche daraus Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe für die sristgemässe Ausführung des Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen.

Jm Unterlassungssalle tritt diese Konzession sür die Eingangs bezeichneten Bewerber in Kraft.

Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete Kaution wegen nicht sristgemässer Ausführung als verfallen erklärt wird, wobei sür den uxsprünglichen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage de.^ Jnkrasttrelens der Konzession zu lausen beginnt. Die versallene Kautionssumme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens durch den ersten Konzessionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die Gründungskosten sind im Faille der Geltendmachung des Prioritätsrechtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen .Konzesstonsinhaber zu ersezen.

^ 42. Der Regiernngsrath wird die in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Zürich, den 10. Juli 1871.

Jm Ramen des Regiernngsrathes : Der P r ä s i d e n t ,

Si.^er.

Der erste S t a a t s s c h r e i b e r , ^er.

250

Konzession de...

Standes ^nrich fur eine Eisenbahn ^on ..^urbenthal bis zu^ thurgauischen .^antonsgrenze bei Seelmatten.

(Vom 10. Juli 1871.)

Der R e g i e r u n g s r a t h, nach Einsicht eines vom 30. Mai datirten und mit Schreiben vom 2. diess erneuerten Gesuches des Komite für eine Toss-Allmannbahn um Ertheiiung einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Turbenthal bis zur thurgauischen Kantonsgrenze bei Seelmatten ; in Folge Ermächtigung des Kantonsrathes durch Beschluß vom

4. diess,

Beschließt :

^ 1 Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zu Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im

Gebiete der^Eidgenossenschast vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der

schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession .^rstrekt sich bis zum 1. Januar 1969.

^ach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer^dannzumal zu treffenden Übereinkunft erneuert werden, wenn ste nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen ist.

^ 3. Die Ausbildende Gesellsehast kann nur mit Genehmigung des .^antonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten , eine

^

251

Fusion mit überlassen.

einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaussrechte gebrauch gemacht oder von demselben .gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Danton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den ........ebäulichkeiten und Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai 1903

und von da an je mit 1. Mai 19l8, 1933, 1948 und 1963 gegen Entschädigung an sieh zu ziehen , insofern er die Gesellsehast jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ .5. Kann im Falle des Rükkaufs eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

schiedsgerichtlich bestimmt. Von diesem Rükkaufsrecht darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn die ganze Bahn Turbenthal^Eschlikon der Gesellschaft abgenommen wird.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahr 1933 ist das Fünsundzwan^igfache des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen ^ehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im ^alle des Rükkaufes im Jahre 1948 das Zweiuudzwauzig ^und einhalbsache und im Falle

des Rükkauses im Jahre 1963 das Zwan^igsaehe dieses Reiner-

trages zn bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das uxsprüngliehe Anlagekapital betragen dars. Jm ^alle des Rükkaufes im Jahre 1969 hat der Staat nur noch die Erstellungskosten als

Entschädigung zu bezahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muthmassliehe Summ^ , welche die Erstellung der Bahn u..^ die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem .^inne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder Andere für sich in Anspruch zu nehmen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

^ 6. ^ Das Domizil der Gesellschaft ist in Tnrbenthal.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weiteren Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren .Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

252 ^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Guth..ismng nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen , gleich jeder anderen Privatnnternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorschriften ausgestellt werden , dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen, wodurch

den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr droht , ...^huzmittel zu erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^11.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

fellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaufsiehtsrechtes Verbundenen Befugnisse im vollen Umfange vorbehalten.

Die näheren Porfchristen .betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden , jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^ 12. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus Schweizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Polizeidirektion sür treue Pflichterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen ol^ liegen, haben sie i^ die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Wenn .die Polizeidirektiou die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pfliehtverlezung verlangt, fo muss einem solchen Begehren,.

jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 13. Die zu gründende Gesellschast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen nud Gewässern dem Regiernngsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, fo ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

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253

^ 1 4 . Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem ^weke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligen. Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die

zuständige Behörde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Bennz..ng gestattet hat.

Die diessfällige Entscheidung hat ^.weilen

mit thunlichster Beförderung zu ersolgen. Dabei liegt jedoch, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die ^flicht, denselben zu erfezen, der Gesellschaft ob.

^15. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen , Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen , ebenso wenn Brunnenleitungen durch Korporationen oder privaten angelegt werden , so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen , welche in Folge solcher Bauten aus dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur .Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur Hälfte dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Vrivaten, und zur Halste der Gesellschast, die Unterhaltung aber ganz der leztereu zur .Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen ^ privaten perlangt , so darf dieselbe von der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regiernngsrathes perweigert werden.

.^ Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell-

fchaft ans und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^16. Es bleibt der Gesellschast überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. sollte der Regierungsrath später die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre .Benuzung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

254 ^ 1 8 . Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, be..

vor der Regiernngsrath i.. Folge einer mit Rükficht auf die Si^erheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Aneh nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden , ist der Regiernngsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen , weiche die Benuzuug der Bahn ge-

fährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Ab^ hülfe ans Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten ist unentgeltliche Fahrt zugesichert.

Mal

^ .l 9. Die Beförderung von Bersonen soll täglich mindestens dxei nach beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Versonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstunde befordert werden.

^ 21. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sin^ spätestens innerhalb der nächsten ^wei Tage na^ ihrer Ab-

lieserung aus die Bahnstation , den. Abliesernngstag selbst nicht einge..

rechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen besordert werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge diese Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stnnde vor dem Abgang desselben ans die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die Besordernng von Versonen vermittelst der Personenzüge, welche die kon^edirte .^inie befahren, werden mindestens drei Wagen-

klassen ausgestellt. Auch den ...^ehnellzügen sind drei Wagen dritter Klasse

beizugeben, sofern nicht der Regierungsrath eine Ausnahme bewilligt.

Die Gesellschast hat möglichst dafür zu sorgen, dass alle ans einen Zug sich meldenden Versonen^ mit demselben besordert werden konnen. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehorig beleuchtet und im Wiuter geheizt sein. Jn jedem Versonenzug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen besordert werden konnen.

^ 23. Jn den sür den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtnngen zum Tränken des Viehes und zu gehori^er Lüstnng der Wagen anzubringen.

^

255

^ 24. Die ..Gesellschaft wird ermächtigt, fü.: den Transport von Personen permittelst der Bersonenzüge Tarnen bis auf den Betrag folgender Ansähe zu beziehen : .

Jn der 1. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Schw.-Stunde (4,8 Kilometer) der Bahnlange ....

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Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostensrei befordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^e von hochstens Fr. 0,12 per Zentner (50 Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Tax^e für die mit Waarenzügen Geforderten Bersonen soll niedxiger sein als die für die Reisenden mit gewohnliehen Verfonenzügen

festgesezte.

Für Hin- und Rükfahrten am gleichen Tage, sowie für Fahrabonnements sind die Bersonentar^en niedriger zu halten als für einfache Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waaxenzügen dürfen Tarnen bis auf den Betrag folgender Ansähe bezogen werden: Für Vserde, Maulthiere und Esel :

Das Stük bis aus Fr. 0,..^ per Stande.

Für Stiere, Ochsen und Kühe: Das Stük .bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde :

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen für den Transport von .^.erden , welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

^ 26. Die hochste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dars, beträgt Fr. 0,05. Jedoch darf für Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen ..^peditionsgebühr von Fr. 2

per Waggon.

^ür den Transport ^..on barem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für 1000 Franken per Stunde hochstens Fr. 0,05 zu beWahlen sind.

^ 27. Für Wagen fezt die Gesellschaft die Transportée na^

eigenem Ermeffen fest.

Bundesbt...^. ^ahrg. XXIII. Bd.^IlI.

21

256 ^ 28. Wenn ..^ieh und W..aren mit ..^ersonenzügen tra.....portirt werden sollen, so darf die Tax^e für Vieh um 40 Brozent und diejenige der Waaren um 100 Brozent der^ gewohnlichen Tar^e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthsehaftlichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn aneh in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang ge.io.nmen werden, ist nicht diese erhöhte, sondern ..nr die gewöhnliche Waarenta.^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu fünfzig Bsnnd (25 Kilogramm^ stets mit den V..rsone..züg..n befördert werden sollen.

^ 29. Bei der Berechnung der Tarnen werden Brnchtheile einer halben Stunde für eine volle halbe Stunde , Bruehtheile eines halben Rentners für einen vollen halben Zentner, Bruehtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle 500 Fr. angesehlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Paragraphen ausgestellten Tar^ Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn u.^.d von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnperwal.tung soll mit Beziehung auf die Tarife Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellschast ist verpflichtet, Militär , welches im kantoualen oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Halste der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die Berso..enzüge zu besordern.

Jedo.h hat die Kriegsverwaltnng die Kosten, w^.leh.. dnreh ausserordentliche ^ieherheitsmassregeln sur den Transport von Bnlver und ^riegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen und sur Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ans Anordnung der zuständigen^Voli^eistelle Personen, welche aus Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren siud, aus der Eiseubahn zn befördern.

Die Bestim.nung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Ta^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin

sollen die Ta^en moglichst billig festgesezt werden.

^ 34. W^nn die Bahnunternehmung 3 Jahre nach einander einen 8 Vrozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwär-

^

257

tiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transporten gemäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, zu verlangen, dass der Reinerertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellschaft selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Disserenzen zwischen dem Regiernngsrathe und der Eisenbahngesellschaft betreffend Festseznng des Reinertrages oder neue Regn-

lirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung der Bahn hat die Gesellschast a..f ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan und ein Längenprofil mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regiernngsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten so^ wohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtungen zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Banarbeiten , welche nicht bioss zur Unterhaltnng der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind anch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regie^ rungsrathes als auch von ^eite der Gesellschaft einzutragen.

^ 36. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betressenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlnngen dem Regierungsrathe einzusenden.

^ 37. Ausser den in deu ^ 5, 16 und 34 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlieher Ratur, welche sich

aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung d^r gemäss den Bestimmungen dieser fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammeugesezt , dass jeder

Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtliehen. Wege anzutragenden Streit-

Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen . so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibeude ist .Obmann

des Schiedsgerichtes.

258 ^ 3..). Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidensonds für Unterstüzung von Arbeitern oder deren Hinterlassenen,

die durch nicht selbst verschuldete Unglukssälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstü^ungsbedürftig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellschaft hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger .Konzession durch die Bundesver^ammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen, und stch zugleich beim Regierungsrathe über die gehorige Fortführnng der Unternehmung auszuweisen.

Bei Richtersüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 41. Jn Bezug auf allfällig bestehende Prioritätsrechte i^t die Gesellschaft , welche daraus Anspruch machen will, verpflichtet , dieselben innerhalb sechs Wochen nach der Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regiernngsrathe sür die sristgemässe Ausführung des Unternehmens eine Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen. Außerdem hat die Gesellschaft, da die Linie einen Theil der aus ausserkanl.^.alem Gebiete sich fortseienden Haupllinie bildet, sich b.nnen weiterer, den Verhältnissen angemessener, durch den Regierungsrath anzuseiender Frist darüber auszuweisen, dass die Ausführung der ganzen Linie gesichert sei.

Jm Unterlassungssalie tritt diese Konzession sür die Eingangs bezeichneten Bewerber in Krast^ Dasselbe ist der ^all, wenn die geleistete Kaution wegen nicht sristgemässer Ausführung als versallen erklärt wird, wobei sür den ursprüngliehen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage des Jnkrafttretens der Konzession zu laufen beginnt. Die verfallene Kautionssumme wird bei wirklicher ^lussührun^ des Unternehmens durch den ersten Konzessionsinhaber an denselben verabsolgt.

Die Gründungskosten sind im ^alle der Geltendmachung des Brioritätsrechtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen Konzessionsinhaber zu ersezen.

^ 42. Der Regiernngsrath wird die in ^olge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Zürich, den 10. Juli 1871.

Jm Ramen des Regierungsrathes : Der Präsident, Sieber.

Der erste Staatssehreiber : Keller.

259

#ST#

Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Eisenbahnkommission betreffend Zwangskonzession gegen den .Danton Freiburg in Sachen der Bronethalbahn.

(Vom 12. Juli 1871.)

Tit..

Es sind der Kommission folgende ...letenstücke naehträglieh eingegangen :

a. Ein Schreiben des Vol.lziehungsaussehusses des Bezirkskomites für die Broyethalbahn an den Gemeindrath von Mnrten bezüglich Vl.an..ushingabe an die Regierung von Freiburg (Zweigbahn MurtenFreiburg), in welchem namentlich die Gründe erörtert werden für festes Ausharren bei dem interkantonalen Komite und Richtaushingabe der Blane und Sehreiben des Gemeindrathes an den Staatsrath von Freiburg, in welchem jene Motivirnng adoptirt und in Folge dessen die Bläne nicht verabfolgt werden.

h. Sehreiben der Munizipalität von Eoreelles mit der Anzeige, dass der Gemeindrath in Abgehen von früherer Haltung für die .Längenbahn eine Subvention von 50,000 Fr. beschlossen habe.

c.

Gedrucktes Memorial des Vollziehungsausschusses der Gemeinden des Bezirkes Murten als Beilage zum Memorial des intern kantonalen Komite.

(Verlesung, wenn es verlangt würde.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Konsuls in Lissabon Hrn. U. Albert Deggeller von Schaffhausen) für das Jahr 1870). (Vom 24. Juni 1871.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1871

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207-259

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10 007 002

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