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Bundesratsbeschluss

in Sachen des Rekurses einer Anzahl Fabrikarbeiter in der Spinnerei an der Lorze in Baar, betreffend Zwang zur Niederlassung.

(Vom 16. August 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Aachen des Hrn. Fürsprecher Schifsmann in Baar, Kts.

Zug , Ramens einer Anzahl Fabrikarbeiter in der ....Spinnerei an der .Lorze in Baar, betretend Zwang znr Niederlassung.

nach angehortem Berichte des Justiz und Bolizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben: l. Mit Eingabe vom 20. Juli 1871 erhob Hr. Fürsprecher Schiffmann in Baar.. Ramens der sogenannten Kostgänger der Spinnerei an der .Lorze, beim Bundesrathe folgende Besehwerde : Seit Jahren seien viele Kantons- und andere Schweizerbürger, sowie auch Ausländer, in Baar angesessen, die als Fabrikarbeiter in die dortige .Spinnerei gehen, unverheiratet seien und keine eigentliche Hanshaltung sühren. Diese seien von dem Gemeinderathe von Baar stets als Anfenthalter, im Sinne des §. 102 des zugerischen Gesezes über die Organisation der Gemeinden, behandelt worden.

^ Jn neuerer Leute formiche Regierung, als schn..erde geführt Gemeinderathes

187l).

567 Zeit aber verlange derselbe Gemeinderath, dass alle jene Niederlassung nehmen. Hiegegen sei sowohl bei der auch bei dem Grossen Rathe des Kantons Zug Beworden ., allein beide Behorden haben im Sinne des von Baar entschieden (6. Oktober 1870 und 5. April

Dieser Entscheid harmonire jedoch weder mit der Gesezgebung des Kantons Zng, noch mit den ......orschristen dex Bundesverfassung.

Was zunächst die Gesezgebung des Kantons Zug betresse, so erkläre der Art. 88 des zugerischen Gesezes betreffend die Organisation der Gemeinden, nur denjenigen als Niedergelassenen , ^der in einer Gemeinde (die nicht seine Heimatgemeinde sei,) für längere Zeit den Wohnst^ nehme und entweder eine eigene Hanshaltung führe, oder einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe aus eigene Rechnung betreibe."

Als Aufenthalter dagegen sei laut Art. 102 t,es gleichen Gesezes der-

jenige ,^u betrachten, ,,der in e^ner Gemeinde, in welcher er nicht politis.her .^..rtsbürger ist, längere Zeit zu verweilen gedenke, ohne dass er die Eigenschaften besize, die den Begr.ff der Niederlassung bilden.^ Das Gesez unterscheide also deutlich zwischen den Ausenthaltern und den sormlich Niedergelassenen.^ Die Stellung der Reknrrenten zur Gemeinde Baar sei nieht diejenige von Niedergelassenen,. da sie in Kost und Logis gehen und kein eigenes Geschäft betreiben. Es sei also die in den erwählten Beschlüssen der Regierung und des Grossen .^athes des Kantons Zng diesen Ges.^esbestimmungen gegebene Jnterpretation eine unrichtige und dem Wortlaute des Gestes widersprechende. Gemäss Art. 74, Ziss. 13 und Art. 90, Ziss. 13 .^er Bnnd^verfassnng seien aber die Bnndesbehordeu berufen, Abhülse zu verfassen, und zn^ar um so mehr, als in jenen Beschlüssen eine ungleiche Behandlung ^er Rekurrenten gegenüber^ den ändern Aufenthaltern in Baar liege.

Die Beschwerde sehloss mit dem Gesuche, es mochten die ..^chluss^ nahmen vom 6. Oktober l870 und vom 5. April 1871 aufgehoben und der G.^meinderalh von Baar angewiesen werden, den Rekurrenten

die Anfenth..ltsl..e.v.llign..g ge.näss ^ 102 des ^itirten Organisations^ gesezes wie bisher zu ertheilen.

Il.

Die Regierung von Zng beantragte in ihrer Antwort vom 29.. Juli 1871 .^e Abweisung der Reknrsbesch^ver.^e aus folgenden Gründen : Die Bundesverfassung enthalte keine Definition des Begrisses der Riederlafs...ug , es sei daher der kantonalen Gesetzgebung überlassen,

ihn zu definire... Jn der ^.gerischeu Gesezg^bn..g sei dies im Art^ 88

des Gemeindeorgauisationsgesezes geschehen. Wenn aber über den ...^inü dieser Bestimmung Anstand sich erhebe, so stehe laut ^ 39 der kantonalen

568 Verfassung dem Grossen Rathe das Recht zu... Jnterpretation des ..gesezes zu. Eine Weitersziehung an die Bundesbehörden sei nicht statthaft, aussex in dem Falle, wenn die Bundesversassnng verlebt würde. Dies sei hier nicht der Fall, da der Entscheid des Grossen Rathes ein grnndgliche.. sei, der gleichmässig alle Fabrikarbeiter im ganzen Kantone betresse. ...^on eine... ausnahmsweise Behandlung der Reknrrenten könne somit nicht gesprochen werden.

Uebrigens sei der Grosse Rath bei dem rekurrirten Besehlusse von dem Gesichtspunkte Ausgegangen, dass die Klasse der Ausenthalte... nur solche Bersonen umfasse, die, in Dienstverhältnissen stehend, bei ihren Herrsel.asten Kost und Logis beziehen, während die Fabrikarbeiter selbst-

ständige Haushalte sühren und bestimmte Lokalitäten zur Wohnung in Miethe nehmen. Diese üben insoweit einen selbstständigen Berns ans, als ihnen, je mehr und besser sie arbeiten, aueh ein vermehrter Verdienst zufalle. Jn gleicher Weise seien die Kanzlei- und Büreau^lugestellten, die auch kein eigenes Gewerbe aus eigene Rechnung betreiben, auch wenn sie Kostgänger seien, nach bisherigem Usns dennoch in allen Gemeinden als Niedergelassene betrachtet und behandelt worden. Den Rekurrenten sei es nur darum zn thun, die in ökonomischer, polizeilicher und militärischer Hinsicht mit der Niederlassung verbundenen Vsliehten zu nmgehen.

Jn E r w ä g u n g .

1) Die Vorschriften der Bundesverfassung regeln das Riederlassungswesen nur nach der Richtung, dass die Kantone gehalten sind, jedem Sehweizerbürger, der die vorgeschriebenen Bestimmungen erfüllt, die freie Niederlassung ans ihrem Gebiete zu gestatten, und dieselben sowohl in Rechten als in Pflichten und Lasten den Bürgern des Kantons

gleichzustellen.

2^ Dagegen hat die Bundesversassung den Begriff der Niederlassung nicht desinirt, sondern dieses den Bestimmungen der kantonalen Gesezgebung überlassen. Es solgt daraus, dass die Kantone gesezliche Bestimmungen darüber aufstellen können, ob Jemand und wer die Bflieht habe, die ....iederlassungsbewilligung zu erwerben, sosern er sieh in ein bestimmtes Verhältnis^ zum Kanton sezen will. Bei Erlass und Handhabnng solcher Geseze dürsen aber keine Bundesvorschristen verlezt werden, und es muss eine gleiche Behandlung der Schweizer aus andern Kantonen und der Kantonsbürger stattfinden.

3) Wenn auch die kantonalen Geseze über Niederlassung und Ausenthalt nicht vollständig mit einander übereinstimmen, so gehen doeh alle von der Ansicht aus, .^ass diejenigen Bersouen als Niedergelassene zu betraehten seien, welehe einen selbständig^ Berns ausüben, oder die eine Haushaltung führen, oder aus andere Weise den Ents.hluss zn erkennen

..^

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geben, dass sie sur immer oder doch sür lange Zeit ihr Domizil in einem Danton fairen wollen. Auch das Gesez des Kantons Zug enthält in ^ 88 ähnliche Bestimmungen und verstört sich in diesem Bunkte nicht gegen eidgenossische Forschriften.

4) Der Grosse Rath pon Zng hat dieser Gesezesbestimmung eine allerdings etwas weit gehende und vielleicht nicht ganz billige Auslegung gegeben, da die Mehrzahl der Betenten dem weiblichen Geschlechte angehort, und die Frauen mit der Niederlassung nicht auch die politischen Rechte erwerben wie die Männer. Allein der Grosse Rath ist der kompetente Ausleger der kantonalen Geseze, nnd selbst ^gegen eine

allsällig unrichtige Anslegnug und Anwendung derselben ist ein Rekurs

an die Bundesbehörden ...ieht zulässig (vide z. B. Ullmer, B. .l. Rr. 117).

5) Ein solcher Rekurs wäre nur zulässig, wenn Bnndesvorschriften verlezt würden Dieses ist aber nicht der ^all. Einerseits werden durch jene Jnterpretation Kantons- und Richtkautonsbürger gleichmäßig betroffen, und andererseits ist nach der Erkläruug der Regierung von Zug

der Entscheid ein grundsäzlieher, der gleiehmässig die Fabrikarbeiter -..-

Kostgänger --- in allen Gemeinden betrifft, also nicht bloss für die Rekuxrenten, sondern sür die Richtbürger aller Gemeinden, die sieh im gleichen Verhältnifse befinden, verbindlich ist.

beschlossen:

1. Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. ...^ei dieser Beschlnss der Regierung des Kantons Zug, sowie dem Herrn Fürsprecher Sehisfmann in Baar ^uhanden der Rekurrenten, unter Rüksendung der Akten mittheilen.

....llso beschlossen, B e r n , den 16. August 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: . ^ieß.

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des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs des Alois Arnold, von Attinghausen, betreffend Nichtanerkennung seiner Ehe.

(Vom 25. September 187l.)

Tit. l Jm Jahre 1865 bewarb sich Alois Arnold von Attinghansen, Kts. Uri, bei seiner Heimatbehorde um die Bewilligung zur VereheIiehung mit der Frauzösin Genovesa Guebe..,, von Onuiou in HoehSavoyen. Der Gemeinderath v....n Attinghausen lehnte jedoch seine Einwilligung so lange ab , bis sür die uieht schweizerische Braut eine

Kaution von Fr. 573. 1.) Rp. geleistet sei.

Arnold umging nun die heimatliehen Geseze, indem er am 18. April 1866 aus der Mairie zu Dunion mit der Genovefa Guebeh eine Eivilehe einging. Mit Sehreiben vom 23. Rovember 1869 versuehte er dann bei. dem Gemeinderathe von Attinghausen die nachträgliche ..linerkennung dieser Ehe zu erwirken uud bot sieh an, Alles das zu leisten, was uaeh den kantonalen und eidgenossisehen Gesezen von einem Urner gefordert werden konne, der mit einer Schweizerbürgerin sieh verheiraten wolle. Sein Gesuch wurde jedoch abschlägig beantwortet, weil seine

Ehe als den Gesezen des Kantons Uri zuwiderlaufend uieht als gültig

anerkannt werde.. konne.

Alois Arnold rekurrirte hierauf am 1. Juli

1870 an die Regiernug von Uri. Allein diese Bel..orde gab ihm keinen Bescheid, wesshalb Arnold mit Eingabe vom 11. Dezember 1870 bei

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Bundesratsbeschluss in Sachen des Rekurses einer Anzahl Fabrikarbeiter in der Spinnerei an der Lorze in Baar, betreffend Zwang zur Niederlassung. (Vom 16. August 1871.)

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21.10.1871

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