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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend .die Konzession des Standes Schwyz für eine Eisenbahn von der Kantonsgrenze bei Richtersweil bis zur glarnerischen Grenze ob Reichenburg, nebst Abzweigung von Pfäffikon bis zur St. Gallischen Kantonsgrenze im See-

gebiet.

(Vom 4. Dezember 1871.)

Tit..

Mit Schreiben vom 30. .....ovember ersucht die Regierung des Kantons Sehw...z um Auswirkung der Vundesgenehmigung für die vom schweizerischen Kantonsrathe unterm 7. gl. Mts. für den Vau und .Betrieb einer Eisenbahn von der zürich-schweizerischen Kantonsgrenze bei Riehtersweil bis zur glarnerisehen Grenze ob Reichenburg, nebst Abzweigung von Pfäffikon bis zur .......t. Gallischen Kantonsgrenze im Seegebiet ertheilte Konzession.

Gemäss 2 dieser Konzession umsasst dieselbe die Berechtigung folgende Eisenbahnen zu erstellen: a. Die Eisenbahn von der züreherischen Kantonsgrenze bei Riehtersweil bis an die Grenze des Kantons Glaru.... ob Reichenbnrg, als Theil der Stammlinie Zürich-Weesen.

^7 b. Eine Abzweigung aus gelaunter ^tammlinie von Vfässikon bi.^ an die schw.^eriseh .^ St. Gallische Grenze im ^eegebiet, zwischen Hnrden und Rapperswei.l, unter der .Bedingung jedoch, d...^ durch die Bahnanlage im Seegebiet weder die gegenwärtigen

Abzngsverhältnisse de.. . Obersees verschlimmert, noch die Schiffahrt erschwert werde.

Diese .Konzession ist in allen wesentlichen .Bestimmungen wort.^ lieh den Konzernen nachgebildet, welche Jhnen mit Botschaft .^o...

15. Juli d. J. für die .Linien von Zürich bis zur zürieh^sehw^zerisehen

.^antonsg.^nze bei Richte^eil ^......en ^ox.^ung die hier konzedi...^ Bahn bildet), Essret..kon..Hinweil^W^ld ..e. ...e. vorgelegt wurden, nach^ gebildet. Wir können uns daher auch im vorliegenden ^alle auf di.^ er^^t^ ^.^s^h^^ ^^he^ ^) .tud^Jhne.i den ^na^so^en^en , ^eü^ ^ nehmigungen jener Eisen.^^n^^si.^n.^. .erstechenden Beschlussentwurf .^ur Annahme empfehlen.

B e r n , den 4. Dezember .187t.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathe.^,

^D.^r B^nd^spräsident:

Schenk.

De.e ^an^ler der Eidgenossenschaft: Schieß.

.^^ ^^ehe Bnnde^ta^ ^. .^. ^^I, ^^I1, ^.^te 1^.

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^

Bundesbeschluß .

^essend

^e Kon^esfion de.'^ Standes Schw^ für eine ^senha^n oon^chter^ weil nach Reichenburg.

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsieht .i) einer vom .....antonsrath des Kantons ^..hw^z unterm 7. .^ ...ember l 871 den Herren .^antonsstatthalter J. M. S t a h l i n , Bezirksammann Dr. Arnold D i e t h e l m , Bezirksammann ^..eter ^ehn e l l m a n n , BezirksstatthaIter Mart..,. , .^antonsrichter Heinrieh M..chler, ^ekelmeister .^eter ^istler, Bezixksammann Alois Dieth e l m , Rathsherr Franz Joseph S ..h a t t i und .^antonsrath Leonz B am er t, im Austrag der Bezirksgemeinde March und im Ramen eines grosseren domite, bestehend aus Abgeordneten der Kantone Schw^z, Zürich und Giarns, ertheilten Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der züreherischen Grenze bei Richtersweil uber das Gebiet des Kantons ^chw.^z bis an die sehw^zeriseh-glar.nerische und die St. Gallische .^antonsgren^e .

2^ einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 4. Dezember

^7^ ; i... Anwendung des Bnndesgesezes vom 28. Jnli 1852, beschliesst.

Es wird dieser .Konzession unter nachstehenden Bedingungen ........l.

Genehmigung des Bundes erthellt.

^

I 0.^

^rt. 1. Jn Anwendung .^on Art. ^, .^emm.... 3 des Bunde^eseze.^ ^ber den Bau und betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmassigen periodischen Personentransport, ie nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einslusse des Untere nehmens aus den Bostertrag , eine jährliche ^onzesfionsgebühr, die de^ Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nieht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesen.. Rechte so lange keinen gebrauch machen, als di...

Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach ersolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. .Der Bund ist berechtigt, die hier konzesfionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf ^es 33., 48., 63., 78. und 93.. Jahres, vom ......age dieses Beschlusses an gerechnet, und ans t. Jänner 1969 gege....

Entschädigung an sich zu ziehen , insofern er die Gesellschaft jeweil.en fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussreehte darf. jedoeh nur Gebrauch gemacht Werden, falls die ganze Bahn Zürich^Weesen nebst der erstellten Abzweigung der Gesellschast abgenommen wird.

.^ann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungs^ümme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch .ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so züsammengesezt , dass jeder ^heit .^wei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. .Tonnen fi.h die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorsehlag, au^ welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der. Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmalung der zu leistenden Entschädigung gelten solgend....

.Bestimmungen : .^. Jm Falle des Rükkanses im 33., 48. und 63. Jahre ist der^ 25faehe Werth des durehsehnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Riikkauf erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkaufes im 78. Jahre der 221/2saehe ; im Falle des Rükkaufes im 93. Jahre

der 20saehe, und im Falle des Rükkaufes auf 1. Jänner 1969 der

18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von

^0 dem. Reinertrags, wacher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibung..

Rechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zn bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässigex Betrag von der Rükkanssumme in Abzug zu ^ringen.

Streitigkeiten , welche hierüber entstehen mochten , sind dnreh das oben erwähnte Schiedsgericht auszutra^en.

^ Axt. 3.

Beschlusses an Erstellung der die Mittel zur

Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Bahn zn machen und zugleich genügender Ausweis übe...

gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten,

in der Meinnng, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist di... Genehmignng des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der sehweizerisehen Eisenbahnen genaue Beaehtun^ finden, und es darf denselben dureh die .Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üb.llehen Bekanntmachung dieses Besehlnsses beanstxagt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession des Standes Schwyz für eine Eisenbahn von der Kantonsgrenze bei Richtersweil bis zur glarnerischen Grenze ob Reichenburg, nebst Abzweigung von Pfäffikon bis zur St. G...

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Jahr

1871

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3

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1871

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1036-1040

Page Pagina Ref. No

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