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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betretend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Pratteln nach Augst (Bözbergbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft).

(Vom 12. Juli 1871.)

Zit. l Nachdem bereits durch unsern Besehluss vom 5. Braehmonat vorigen Jahres der Konzession sür den Bau nnd Betrieb einer Eisenbahn von Brngg durch den Bozberg und das Frikthal bis an die Grenze des Kantons Basel.Landschast genehmigt worden, ist nnn auch unterm 1.

dies die vom Kanton Basel..Landschast für die Fortsezung dieser Linie bis zum Ansehlusse derselben an die Zentralbahn bei Vratteln ertheilte Konzession behuss dex Auswirkung der Bundesgenehmigung eingelangt.

Die Vergleiehung dieser leztern Konzession mit derjenigen , welche vom Kanton Aargau ertheilt worden ist, hat ergeben, dass beide in allen wesentlichen Bunkten mit einander übereinstimmen.

Wix glauben daher, der Genehmigung der vorliegenden Konzession von Basel-Landschast einfach den bezüglichen Beschluss vom 8. Brachmonat 1870, dnreh welchen die Aargauer Bozbergbahn genehmigt worden, zu Grunde legen zu können, mit der einigen Modifikation,

1072 daß die ......ükkaufstermine fitr erstem ebenfalls vom .^. ^rachmonat datirend gestellt werden und mit dem Zusaz, dass von dem Rüktauf.^ rechte nur Gebrauch gemacht werden dürfe, falls die ^anze ........^....er^bahn in den Kantonen Basel-Landschaft und ...targau den Konzessionaren al^ genommen wird. (Siehe Art. 41 der Konzession und die bezüglichen Eingaben der Regierung des Kantons Aargau vom 30. Juni un^ de...

Direktion der schweizerischen ....ordostbahn vom 2^. Juni l. J.)

Als Termin für die Leistung des Ausweises über den ^e^mn der Erdarbeiten und des Finanzausweises schlagen wir, entsprechend dent Art. 6 der Konzession , eine Frist von 3 Jahren , vom Datu^ der Bundesgenehmi^ung an gerechnet, vor.

Jndem wir uns auf diese kurzen Bemerkungen beschränken, beehren wir uns, Jhnen fragliche Konzession mit nachfolgendem Besehlussentwurse zur Genehmigung zu empfehlen, und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

.^ern, den 12. Juli 1871.

Jm ^am.m des schweif. Bundesrathes, ^.e.r Bundespr.^ident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

S^.

Entwurf) Bundesbeschluß ^.et.^end

den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von ..^ratteln nach .^ugst (Bo^ergbahn aus dem Gebiete de^ Kantons Basel-Landschaft^.

Die ..Bundesversammlung der s c h w e i z e x i ^ e h e n E i d g e n o s s e n s ^ a f t ^

nach Einsicht 1^ einer vom Landrathe des Kantons Vasel^Landschast unterm 4. ..^ 1.^71 der schweiz. ^ordostbahngesellschaft und der schw^.

^ent^^hn^sellsehast für den Bau und Betrieb einer Eisen^n ^on

^

107.^ d^ .^mtonsgrenze bei Au^st (als ^oxtse^ung der Bo^rgbahn) l.^ z...^ Eisenbahnstation Vratteln ertheilten , durch Volksabstimmung .^nt ^. Juni 1871 sanktionirten Konzession; 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 12. Jult

1871 ;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschliesst: Es wird diese.. .Konzession unter nachstehenden Bedingungen d^ Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma .... des Bundes^eseze....

über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Versonentransport, j^ naeh dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einfiusse des Unternehmens aus den Vostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr , die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als di....

Bahnunternehmnng nieht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf ..lbsehreibungsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den ..^ebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu ge-

horen, mit Ablauf des 18., 33., 48., 63., 78. und 87. Jahres, vom 8. Braehmonat 1870 an gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu Ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre .^um voraus hievon

benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussreehte dars jedo.^ nur Gebrauch gemacht werden, sal.ls die ganze Bozbergbahn in den Kantonen Basel-Landsehast und Aargau den Konzessionären abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die ^u leistende Entschädigungsumme nieht erzielt werden, so wird die leztere durel.^ ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen fieh die Sehiedsriehter über die Verson des Obmann.^ nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem querst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen ^ streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann de^

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sollend....

Bestimmungen :

BnndesbIa^. ^...r^. ...^Iu. B.^. .tt.

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1074 a. Jm Falle des Rükkaufes im 18., 33. und 48. Jahre i^t der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages , und zwar bei Benuzung des ersten Rükkaustermins der fünf, bei Benuzung de.^ 2. und 3. Rükkaustermins der zehn Jahre , die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükl.ans erklärt , unmittebar voran.^ehen; im Falle des Rükkauses im 63. Jahre der 22^faehe^

im Falle des Rükkauses im 78. Jahre der 20fache und im Fal.^ des Rükkauses im 87. Jahre der 18fache Werth dieses Reiner^

trages zn bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursp^üngliehe Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen , weiche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn fammt Zugehör ist jeweilen , zu welchem ^eitpunkt.^ aneh der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen beledigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rül.kaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 3 Jahren, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellnng der Bahn zn machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener ^rist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung .^ber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weife Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Pratteln nach Augst (Bözbergbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft). (Vom 12. Juli 1871.)

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22.07.1871

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