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Schweizerisches Bundesblatt

.XXH.XJahrgang. IH.

Nrv 4.8.

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2. Dezember 187.1.

Botscha ft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für ben Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Jnterlaken auf bas Gummihorn (Scheinige Platte).

(Vom 18. November 1871.)

.xit. !

Mit Zuschrift vom 9. dies übermittelte die Regierung des .Santons ·.-Bern die vom ©rossen Rathe uiitra.r4. gl. Mts. den .§erren Ad. .ftaesf, .Jngenieur in.@t. ©allen imb Mitiiitetessenten e'rtheilte .fönjession .für b'en '-Sait' uiiV-.ÔetrieÊ "einet Stse-nbahn von Jnterlaken aus das ©ummihörn (@cheu.ige'V'i.'at'te);- uhb" ersuchte'um Sluswirkuiig" der ..Bunbesge-nehmigung für dieselbe.

©te fragliche Eisenbahn soll nact) beni gleichen ·St-.stem gebant unb -setrieSen werben, welches bei der Rigrbahn Vitznau-Rigistaffel zum ersten Male .zur Anwendung gcfommeit ist, ®emgemass ist denn auch die vorliegende Konaession, mit alleiniger Ausnahme mehrerer durch die.

afcweichenbett bEfondern .Berhaltnisse dieses neuen -.Bergbahnunternehmens bedingten Modififatio'neif untergeordneter Bedeutung, genau 'der fur die gHgifóhn besteheuben, durdj BündesOeschluss' vom 24\ Heumonat 1869 ··g«n'ehmtgten Kon'aessilin' iiaehgeljtlbct.

B3Ì dieser (Sachlage glaubeu wir,, um überflüssige Wieberholungen -äu -ermeibenV uns eiiret einge|enden"Brti(.h'terstattung enthalten unb Jhnen, hinsiehtlt(.h der nähern Erorterung die'ser Konzessionsvorlage auf ÖundeSBIaU. ..jahtg, XXIU. Bd. III.

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.^0 nnfere Botschaft .oom 9. Juli 1869 betreffend die ^onzesston V.^nau^ .^igistassel verweisende), den nachfolgenden, in den allgemeinen .^ stimmungen ganz mit der Genehmigung lezterer Konzession (Bundes...efchluss .^om 24. Juli 1869) übereinstimmenden Besehlussentwurs zur Genehmigung empfehlen zu konnen.

^ B e r n , den 18. November 1871.

Jm Ramen des Schweiz. Bundesrathes..

Der B u n d e s p r a s l d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

S^.

(Entwurf)

Bundesbeschluß bel^essend ^

die Konzession ^um Bau und Betrieb einer ^isenbabn von Jnterlaken auf das ^untntihorn ...^cheinige glatte).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizeri^en E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsteht einer durch den ^rossen Rath des Kantons ..^ern den .Herren .^ld. .^.eff, Jngenieur in St. Gallen, Olivier Zsehokke, Jngenieur in ^laxau, und R. Riggenbach, Vorsteher der Masehiuenwerk-

statte in Olten., J. Stämpfli, Bankpräsident in .^ern, G. E. Bürki, .^r..sident des ^emeinnüzi^en Vereins in Jnterlaken , J.

Strü^in,

^,. Da dle .^erwähnte Botschaft selnerzelt nicht gedrukt worden lst^ so wird st^

hlenach (Seite 9..^) gegeben.

.

.

981

.Präsident der .^urshausgese..^^^ in Jnterlaken, R. .^aufmann^eukirch, Banquier in Basel, und E. Stähelin^Bucknor, Banquier in Basel, für sich oder zuhanden einer nach den gesezen des Kantons Bern zu bildenden Aktiengesellschaft für d^n Bau und Betrieb einer Eisenbahn ^on Jnterlaken auf das Gummihorn (Scheinige Blatte) ertheilten .^nCession vom 4. November 1871 ; eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 18. .^ peml..er 1871 ;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

b e s eh l i esst : Es wird der Konzession, mit Ausnahme der Artikel 2.... und 3^, unter nachstehenden Bedinguugen die Genehmigung ertheil.t: Art. 1. Die durch Artikel 8, Absaz 1 des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 den schweizerischen Eisenbahnen zu Gunsten der Bostverwaltung auferlegten Leistungen werden hiemit vorbehalten ; hingegen wird die Bostverwaltung von der im Absaz 2 des nämlichen Gesezartikels vorgesehenen Berechtigung zur Errichtung fahrender Bofibüreau^ aus dieser Streke keinen Gebrauch machen.

Jn Anwendung von ...lrt. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über .^en ..^au und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe ...or^ehalten, für den regel.mässigen periodischen Bersonentransport , je naeh dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einfiusse des Unternehmen^ ^us den Boftertrag, eine jährliche .^onzesfionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch ^on diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, a.ls die Bahnunte...nehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzuge der auf A.^^ehreibungsreehnung . getragenen oder einem Resexvefond einverleibten Summen abwirst.

Die Bestimmungen des gleichen Bundesgesezes, Art. 5 und ^, .

betreffend die Verhältnisse der Bahnunternehmun^ zur .^ele^raphenverwaltung, werden hiemit vorbehalten, jedoch find die bezüglichen Ve...pfiichtungen der B..hngesellseh....ft nur während der Dauer des Bahntetriebes Verbunden.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den ^ebäuliehkeiten und den Vorrathen, welche dazu ^ehoren, mit Ablauf des 30. ,45., ^0., 75., ..)0. und ^. Jahres, .^ de^m Zeitpunkte der Eroffnun^ des Betriebes auf der .^anze.. Bahnfi.^

^

^.n. gerechnet. gegen Entschädigung an si..^ zu ziehen, falls er . die ^e^chast jewe.ilen fünf Jahre zum voxaus hievon benachrichtigt hat.

..Kann e i n e. V^e.r stä n d i g u n g über die zu leistende Entschädigung nicht erziel ^rd.en , so. wird leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses ^.hied.s^ericht wird so zusammenlesest, dass jeder Theil zwei SchiedsDichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

^nne.^ steh die. Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht ....ereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag ,^ aus .welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der ^Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der. Uebrigbleibende ist Obn.^.nn des

.Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten solgeude Bestimmungen : .a. Jm Falle des^ Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen ^ehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf .erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rül.kauses im 75. Jahre der 221/2sache Werth dieses Reinertrages, und im 90. Jahre dessen 20sacher Wertl^ zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädiguugssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen

da.rf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu ^runde zu legen ist . sind übrigens Summen , weiche auf Ab^ schrei...ungsrechuung getragen oder einem Reservesond einverleibt.

werden, in Abzug zu bringen.

^b. Jin F^alle des Rukkauses in. 99. Jahre ist die muthmassliehe ...^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung der^lben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

^. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweil.en , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein . .^ Genügt gethan werden , so ist ein perhältnissmässige... Betrag von

^

der. Rükkaussumme ^in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind dureh das .oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

^lrt. 3. Binnen einer ^rist von zwols Monaten, vom Tage dieses ....^schlusses^ an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten dieser

Ei^en.b...hn zn machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel

.^ gehören Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der .^^nu.^g, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genhemigung .^.es Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

.

^

Art. 4. Bezüglich der Zollvergünstigungen für das zum Bau und Betrieb der Bahn notwendige Material findet der Bundesbeschluß von^

9. Juni 1864 (Vlll, 94) Anwendung.

Der Bundesrath ist ermächtigt, die Zollvergünstigung auch für die

zur Anlage der Bahn erforderliche Zahnstange eintreten zu lassen.

Art. 5. Es sollen alle Vorschriften der Bundes^esezgebung, namentlich das l^esez über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom

28. Juli 1852, genaue Beachtung finden, unl.. es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Befugnissen,^ welche der Bundesvex-

sammlung gemäss Art. 17 ^des ...rwähul^n ^Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 30 der Konzession enthaltenen Bestimmungen nicht gegriffen sein.

por-

Art. 6. Dagegen .ist die Verordnung des Bundesrathes vom .^). .August 1854 .uber ^ie technische ^i.nheit .im ^ehwe^i.schen .Eisenbahnwesen (IV, 327) für die vorliegende .B..hnu^.t^n^hmu.n.g n.ur ^in ^ weit verbindlich, als dies mit dem anzuwendenden Baus^steme vereinbar ist.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die Konzession fur eine Eisenbahn Vitznau-Rigistaffel.

Luzerner Kantonsgrenze.

(Vom 9. Juli 1869.)

Tit..

Der Trosse Rath des Kantons Ludern hat unterm 9. Juni d. J. den Herren Ad. Näff, Jngenieur in St. Gallen, Olivier Zschokke, Jngenteur in Aaxau, und R. Riggenbach, Vorsteher der Maschinenwerkstatte in Olten, für steh oder zuhanden einer Aktiengesellsehast zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom Seeuser in Vitznau naeh Kaltbad und bis ..n die Kantonsgrenze gegen Rigi-Staffel eine Konzession ertheilt, welche von der dortigen Regierung unterm 24. Juni behufs Einholung der Bundesgenehmigung eingesehikt worden ist.

Diese Konzession unterscheidet sich von den gewohnlichen Eisenlbahnkonzesfionen in mehrsa.eher Beziehung.

Zunächst iu. Betreff des bei der Anlage der Bahn und dem Bau der Lokomotiven anzuwendenden Systems.

Die Fahrbahn wird durch zwei Sehienenstränge von Hoeh- oder Flachschienen gebildet, aus welchen die Tragräder der Lokomotive und Wagen laufen, ferner dureh eine in der Mitte der Fahrbahn liegende Zahnstange, in welcher die gezahnten Triebräder der Lokomotive behufs Fortbewegung der Last eingreifen.

Die .Lokomotiven sind dem Zahnstangensystem struirt, ebenso die Gepäk- und Personenwagen.

entsprechend kon-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Interlaken auf das Gummihorn (Scheinige Platte). (Vom 18. November 1871.)

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Jahr

1871

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3

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1871

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979-984

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