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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 6. November 1871.)

Der .Bundesrath hat sieh veranlasst gesezen, den im Jahr t853 festgestellten Bürgschaftsschein für Beamte der Bost- und TelegraphenVerwaltung theilweise abzuändern, und desshalb beschlossen: 1. Jn den Bürgschaftsscheinen für Beamie und .Bedienstete der Post- und Telegraphenperwaltung soll die Bürgschastshaftung in mehr allgemeiner Weise bezeichnet und demnach in dem bisherigen Formular folgender Wortlaut eingeführt werden: ,.Die Unterzeichneten ^

verpflichten sich hiemit als Büxgen und Selbstzahler der Post- und "Telegraphenverwaltung ,, ( d i e ) .

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der schweizerischen

Eidgenossenschaft für den

................................. . . . . ... . . . .

. . . ... . . . . . .

....................... . . . ..

,,welchem (welker) die Stelle eines. Beamten (Bediensteten) der sehwei,,zexischen Post- und Telegraphenpexwaltung anvertraut ist, sür ge,,treue u. s. w."

2. Die Post- und Telegxaphenverwaltung hat bei der nächsten allgemeinen Beamtenwahl aus entsprechende Regulirung der bisherigen Amtsbürgschaften Bedacht zu nehmen, inzwischen aber in Fällen pon Versezung in ein anderes stationäres Postbüreau für sichere Fortdauer der Kaution Maßnahmen zu treffen.

Raeh dem vorstehenden Beschlusse lautet nunmehr ein Bürgseha ftssehein für Beamte und Bedienstete der schweizerischen Bost- nnd Telegxaphenverwaltuug wie folgt : Die

Unterzeichneten ^

verpsliehten steh hiemit ...ls Bürgen und Selbstzahler der Post- und Telegxaphenverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft für den (die) welchem (welcher) die Stelle eines Beamten (Bediensteten) der schweizerischen Post- und Telegaphenverwaltung anvertraut ist, für getreue

^

810 und pflichtgemäß Erfüllung der ihm (ihr) übertragenden Verpflichtungen in der Bost..

bis auf die. Summe von und für daherige Ensehädigungssordernngen Betrag

von

Schwei^ersranken

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.(schreibe

in

übertragenen oder noch zu und Telegraphenverwaltun^ Sehweizersranken zu hasten bis aus den obgenannten

Worten)

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gutzustehen, nnd zwar solidarisch, unter Hab- und Gutsverbindung, so dass es der genannten Verwaltung freistehen soll, den Hauptschuldner, oder unmittelbar die Bürgen einzeln oder gemeinschastlich für die Entschadigungssordernng bis^auf jenen Betrag zu belangen.

Die Verbindlichkeit der Bürgen erstrekt sich auf die gegenwärtige.

Amtsdauer und im Falle der Wiedererwählnng auch aus die künstige Amtsdauer, und zwar in allen Fällen aus so lange, als der Betreffende

das Amt besorgt.

Jedem der Bürgen ist der Rüktritt von der eingegangenen Ver.^ bindliehkeit, nach vorangegangener vierteljährlicher Auskündung, frei-

gestellt.

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^en

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...1^........

Unterschristen l der

Bürgen

:

l..................................................

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......

Die . Aechtheit der Unterschriften der Bürgen, sowie die Habhaftigkeit derselben bescheinigt: ^lgen dle im betreffenden ^anlon

üblichen Legallsatlonen).

(Vom 7. Rovember 1871.)

Der Bundesrath hat von seinem Präsidium die Mittheilnng erhalten, dass ihm Herr ^ a n f r e ^ das .^reditiv, dureh welkes er vom Präsidenten der sranzosischen Republik zum bevollmächtigten Minister Frankreichs bei der schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt wurde, überreicht habe, sammt dem ..tbberusungsschreiben sür seinen .^lmtsvorgänger, Hrn. Marquis Eh a t e a u r e n a r d .

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Jahr

1871

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1871

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809-810

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