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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die .Konzessionen für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti und von Uster über Pfaffikon nach Saaland

(Vom 22.November 1871.)

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Tit. l Mit Zuschrift vom 9/15. d. Mts. übermittelte die Regierung des .Antons Zürich die vom züreherlschen Kantonsr..the unterm 30. Oktober d. J. ertheilten Konzessionen für eine. Eisenbahn von Wald nach Rüti, und eine solche von Uster naeh Vsässikon..Saal...nd, und ersuchte um Auswirkung der. Bundesgenehmigung für diese beiden ..Konzessionen.

Wie in den betreffenden Begleitschreiben bemerkt ist und die vorgenommene Vergleiehung bestätigt hat, ist die Konzession für die Linie

Rüti-Wald gleichlautend mit derjenigen für die Eisenbahn von Effre-

tikon über Hinweil nach Wald, mit Ausnahme eines Zusazes zu § 28, durch welchen eine verhältnismäßige Erhohung der Tage für Bahnstreken mit mehr als 21/2% Steigung gestattet wird.

Auch die zweite dex vorliegenden neuen Konzessionen ist mit Au....nahme dreier Modifikationen, welche für die Bundesgenehmigung nicht in Betracht fallen, genau der oben erwähnten Konzession Efsretikon-

Hinweil-Wald naehgebildet.

^.0 Wir konnen uns sonach bezüglich dieser beiden Konzessionsvorlagen füglich daraus beschränken, für die Genehmigung derselben den Bundesbeschluss vom 20. Juli 1871 betreffend Genehmigung der Eisenbahnkonzession Effretikon^Hinweil.^Wald zu Grunde zu legen und Jhnen in ^emässheit dessen die nachstehenden Beschlussentwürfe zur Annahme zu empfehlen.

Jm Uebrigen benuzen wir den Anlass, Sie, Tit., ^unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. ....ovember 1871.

Jm ^amen des sehweiz. Bundesrathes, ^er B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

S^.

(^nt^urs) Bundesbeschluß betretend

die Konzession für eine Eisenbahn von Wald nach .^....ti.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der seh ....eizerische n E i d g e n o s s e n s c h a f t , na.ch Einsicht 1) einer vom .....^..ntonsrath des Kantons ^ürieh unterm 30. Oktober 1871 dem betreffenden Grüudungskomite für den Bau nnd Betrieb einer Eisenbahn von Wald nach Rüti ertheilten Konzession ^

9.^ .

2) einer

bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vo.n 22. R...-

.^.....nber 1871 , in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1.^52, beschließt.

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt.

.Art. 1. Jn Anwendung. von Art. 8, ^emma 3 des Bundesges^es über ^den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe Vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Bersonentran.^port, je naeh dem Ertrage der ^ahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche ^...egstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^. nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsreehnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche .dazu gehoren, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, vom ..^age dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Jänner 1.^..) gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellsehast jeweilen sünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht .bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusämmengesezt , dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet^ wird. Konnen sieh die Schiedsrichter über di^e Verson des ..^bmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Jm ^alle des Rükkauses im 33., 48. und 63. Jahre ist der 25sache Wexth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt , unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkauses im 78. Jahre der 221/2sache ; im Falle des Rükkauses im 93. Jahr

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dei. 20fache, und im Falle des Rükkauses auf 1. Jänner 1969 der 18sache We.rth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von

d^Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

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....

Streitigkeiten , welche hierüber entstehen mochten , sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von einem Jahre , vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehoben Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten,.

in der Meinung , dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlitt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen der Bundesgesez^ebnn^ über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch^die Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

^trt. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

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( E n t .

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Bundesbeschluß betreffend

die Kon^ston fi.tr eine Eisenbahn uon I.^er uber ..^sassi.^n nach Saaland.

....^^Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht ^ 1) emer vom ^antonsxath des Kantons Zürich unterm 30. Okt.^bex 1871 dem provisorischen Gründungskvmite für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Uster über Vfasfikon nach Saaland extheilten Konzession ; 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 22. ^o-

.^embex 1871 ;

in .Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

beschließt: Es

wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genemhigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes...athe vorbehalten, für den xegelmassigen periodischen Bersonentransport, ie naeh dem Ertrage der Bahn und . dem finan^ellen Einfluß de^ Unternehmens auf den .^ostertra^, eine jahrlh.he ^n^ssi^ns^bühr,

^ die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundes^ rath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4.^.... nach erfolgtem Abznge der aus ...lbschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

^ .Art. 2. Der Bund ist^ berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt^ dem Material, den Gebäüliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren. mit ...^us .^3.3.,. 4.^., 63., 78. und 93. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und aus 1. Jänner 1969 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insosern er die Gesellschast jeweilen ^füns Jahre ^um voraus. hievon benachrichtigt hat . ^ .

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Kann eine Verständigung über die zn leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, ^so wird die lettere dureh eiu Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern eiu Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die. Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das^ Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus Welchem ^uerst^ der Kläger und hetnaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

... Jln. Falle des Rükkauses im 33., 48.. u..^ 63. Jahr.. ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages^ derjenigen zehn Jahre, die dem Zeilpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen. im ^alle ^ des . Rükka.^es im

78. Jahre der 221/2sache , im Falle des Rükkanfes^ im 93. Jahre der. 20sache, und im Falle des Rnkk^fes aus 1.^ Jänner 1969 ^

.

der 18sache Werth dieses Reinertrages zn bezahlen, immerhin jedoch in der Meinnng, dass ^ die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als^ das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertra^e, weleher ^bei^ dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche a^uf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu . bringen.

. .

^ ^ ^ b.

Die. Bahn sammt Zngehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte . ...ueh^ der Rül^ruf erfolgen. mag, in . vollkommen befriedigendem Zustand.... dem Bun.^e abzutreten. Sollte^ dieser Verpachtung ^kein

.

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genüge gethan werden, so ist ein verhättnissmassiger Betrag von der Riikkaussumme in Abzu^ zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen machten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszusagen.

.. Art. 3. Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Exdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu maeben und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnuntexnehmung zu leisten, in der Meinung, dass wid.^gens^ll.^n...^ Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes sür die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften .^r Bundes^esezgebung über den. Bau. und Betxie^d^ sch^^izexi^n^Eisenbahnen^ genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch di^ Bestimmungen^ der gegenwärtigen Konzession in keinerlei W^eif^ Eintrag gestehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist m^t ^d^ Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

..^..d^...^. ..^h^.XXIII. ..^d. nI.

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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite sur das Jahr 1871.

(Vom 23. November 1871.)

Tit. l Wir haben die Ehre, Jhnen nachfolgende Rachtragskreditbegehren für das lausende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Reiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

Bundeskanzlei.

E. 2. c.

literarische A n s c h a f f u n g e n .

.

.

Fr. 200

Die Mehrausgabe beruht auf einer außerordentlichen Anschaffung zum Austausch gegen gleichartige Verossentlichungen, welehe das Ansland uns zugehen lässt. Es ist das Sammelwerk: Allgemeine Veschreibung und Statistik der Schweiz," wovon sur den angegebenen Zwek je 30 Exemplare bezogen und znni grössten Theil verwendet wurden.

E. 2. d. Schreibmaterialien .

.

.

. Fr. 1000 Schon seit Jahren war dieser Kredit kaum ausreichend, wie des Mähern in der Botschaft zum Voranschlag für 1872 dargelegt ist. Dass

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti und von Uster über Pfaffikon nach Saaland (Vom 22.November 1871.)

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Jahr

1871

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3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1871

Date Data Seite

989-996

Page Pagina Ref. No

10 007 092

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