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Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Aarau-Solothurn-Lyss.

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(Vom 1. November 1871.)

Tit. l Mit Znschrist vom 1t. Oktober 1871 übermittelt die Regierung von Solothurn die vom Grossen Rathe dieses Kantons unterm 15. September d. J. ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Lyss-Büren-Solothurn-Olten, soweit solche auf Solothurnergebiet gelegen, und ersucht um Genehmigung derselben Seitens des

Bundes.

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Die Prüfung dieser Konzession hat ergeben, dass sieh dieselbe in allen wesentlichen Bestimmungen den gewohnliehen Bedingungen der meisten bestehenden Eisenbahnkonzessionen anschliesst, und dass sie selbst in einigen Punkten in fortschrittlichem Sinne etwas weiter geht als

diese. So ist z. B. itn Art. 17 bezüglich der Konstruktion der Wagen das amerikanische System, wie solche im Entwurf .des neuen Eisenbahngesezes vorgesehen wird, vorgeschrieben. Auch wird in dieser Konzession bestimmt, dass die Gesellschaft verpflichtet werden kann ,. in Verbindung mit der eidg. Bostverwaltung Rachtzüge einzuführen.

Was den Rükkauf dieser Bahu anbetrifft, fo scheint es den. Verhältnissen angemessen, für die vorliegende Konzession die gleichen Be-

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dingungen und Termine auszustellen , welche in den ConcessionsGenehmigungen der Brohethalbahn, als deren Fortsezung die in Frage.

stehende Linie zu betrachten ist, st.pulirt worden sind.

Ais Frist sür den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finan^ausweises sind in der Konzession drei Monate, vom Tage der Bnndesgenehmigung an gerechnet, anberaumt. Dieser Termin, obwohl sehr kurz, ist aneh sür die Bundesgenehmigung massgebend.

Jn allem Weitern gibt uns die vorliegende Konzession zu keinerlei besondern Bemerkungen Veranlassung, und wir nehmen desshalb au^.h keinen Anstand, Jhnen dieselbe mit nachstehendem Beschlussentwurf.^ zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den l. November 187l.

Jm^ ^..amen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betretend

die Konzession für den Bau und Betrieb einer. Eisenbahn ....larau^ .

^olothurn^nf^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s e h a st , nach Einsieht l) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons Soiothurn vom 15. September 1871, dureh wel.hen dem interkantonalen Vorbereitungskomite . für ^lnstrebung einer Eisenbahn ^arau^Solothurn-L^ss für s.eh oder zuhanden einer von demselben gebildeten Gesellschaft

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die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Olten, eventuell Aarau, durch das soloth.trnische Gäu über ^oloth...^ nach Büren und L^ss zum Anschluß an die am leztern Orte einmündend...

Bror^ethalbahn erheilt wird;

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 1. ...ovember 1871; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

. .

beschliesst:

Es wird dieser Konzession die Genehmigung des Bundes ertl,eilt unter nachstehenden Bedingungen : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und den. finanziellen Einflnsse des Unternehmens aus den Vostertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde n.cht uberste.gen soll, zu erheben. ....^er Bnnoe.^ratl,. w.r... jedoch von d.esem Rechte so lange keinen Gebrauch Aachen, als die Bah^unternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Ab^ug der aus Abschreibungxechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu ge-

.horen, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., .)0. und .^. Jahres, vom Tage der Betriebser...ssnung der ganzen Bro^ethallinie a.. gerechnet,

gegen Entschädigung .an fich zn ziehen, sal.ls er die Gesellschast jeweilen Kann eine Verständigung über die zn leistende Entschädigungssumme nicht erzielt wer-

fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

den, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wir^. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag. aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der. Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgend Bestimmungen : a. Jm ^alle des Rükkauses im 30., 45 und ^0. ^ahre ist der 2.^sach...

Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen 10 Jahre, d^ dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkans erklärt, uu-

Bnndesbtatt. Jahrg. XXIII. Bd. I.

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mittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre de.:

22^fache ; im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20sa^e, und im Falle des Ritkkaufes im 99. Jahre der ^fache Werth

dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung..

daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigen...

Summen, welche aus Absehreibnngsreehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Ab^ng zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehox ist jeweiien, zu ^welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von

der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Genehmigung dieser Konzession an gerechnet, ist der Beginn mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und gleichzeitig

genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortsührung der

Unternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende KonCession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beaehtnng finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

A.et. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen .Bek...nntma..hung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Aarau-Solothurn-Lyss. (Vom 1. November 1871.)

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Jahr

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11.11.1871

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793-796

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