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Militärkommission des Ständerathes über den Gesetzesentwurf.

betreffend die .Organisation der Scharfschützenbataillone.

(Vom 12. Dezember 1870.)

Tit..

Schon im Jahr 1865 hatte der Bundesrath einen Gesetzentwurf, betreffend die Organisation der Scharfschützenbataillone , vorgelegt.

Der .....Ständerath, welchem die ..Priorität der Behandlung zustand, trat ein und genehmigte die Vorlage. Der Nationalrath dagegen beschloß : .,,Es wird dermalen aus den Gegenstand nieht eingetreten, sondern derselbe an den Bundesrath zurückgewiesen, um bei Gelegenheit anderer in Frage stehender Aenderungen in der Armeeorganisation und Bewaffnung, insbesondere bei der Sealarevision, neu behandelt und er..edigt z... werden."

Diesem, am 18. Juli 1865 gesassten Besehlnsse trat der Ständerath am 19. Juli bei und der Gegenstand fiel damit von der Tagesordnung weg.

Der im Jahr 1868 erschienene Bericht des sehweiz. Militärdepartements über den Entwurf einer Militärorganisation der sehweiz. EidGenossenschaft griff die Jdee der Formation von Schützenbataillonen nieder auf .und fügte die hiefür in Vorschlag gebrachten organischen BeStimmungen in zweckmässiger Weise in die Gesammtorganisation ein.

Ehe der Bundesversammlung Gelegenheit geboten wird, in Berathung dieses Entwurfes einzutreten, erseheint ein neuer besonderer En twurf, begleitet. von einer Botsehast, in welcher unter Anderm als Empfehlung desselben geltend gemacht wird, ,,dass man ohne Gefahr sür die Schützenwaffe und die Armee selbst nicht zu einem neuen Aufgebote.

Breiten dürfe, ehe die Bildung der Schützenbataillone in's Leben gerufen sei."

112 Obsehon die Eommission diese Anschauung nicht theilen und der Organisirnng der Schü.^enkompagnien in Bataillone nicht die eminent...

.Bedeutung beilegen kann, die ihr hier gegeben wird . obschon die Eommission vielmehr anerkennen muss, dass die der Revision der Militärs ganisation vorgreifliehe Erlassung eines besondern Bundesgesetzes über den vorwürfigen Gegenstand m.t sehr erheblichen Jneonvenienzen verbunden ist, und mehrfache Gründe dafür sprechen würden, die Behandlung dieses Gegenstandes bis zur aligemeinen Revision zu verschieben, so hat sie fich sehliesslieh doch dahin geeinigt, Jhnen das Eintreten in den Gesetzesentwurs und die Genehmigung desselben mit einigen Abänderungen zu empfehlen.

^ Die Gründe, welche uns hiezu veranlassen, lassen sieh in ^ürz.^ mit Folgendem zusammenstellen.

Schon die Botschaft vom 21. Juni 1865 hat in ersehopsender Weise nachgewiesen, wie, insbesondere seit Einführung der Braisionswassen bei der Jnsanterie, die Stellung der Scharssehü^en in der Armee^ eine wesentlich veränderte geworden ist. Waren es früher die letztern allein, welche znr Verwendung kommen konnten, wo es sieh um besondere Tresssicherheit aus grosse Distanzen handelte, so ist es heut zu Tage die ganze Jnsanlerie, speseli sind es die derselben angehorigen Jägerkompagnien, welche diesen Zwecken sollen genügen konnen. Dazu kommt noch, dass der Mangel der Einordnung der ^ehützenkompagnien in grossere taktische Einheiten mit andern sowohl taktischen als diseiplinären Jneonvenienzen verbunden ist. Raeh dem Urtheil Sachverständiger soll diese Wasse in Zuknnst vorzüglich nur dann noch eine ihrer Eigenthümiiehkeit entsprechende Verwendung finden konnen, wenn sie in die.^ Möglichkeit versetzt wird, massenhast auszutreten und unabhängiger von der Jnsanterie zu operiren, Zwecke, welche mau durch formation der Sehützenbataillone zu erreichen hofft. Einen sehr erhebliehen Ersolg erwartet man von letzterer insbesondere sür die Diseiplin. Die einzelnen Eompagnien waren zuviel sieh selbst überlassen, die Hauptleute hänfig ohne gehorige Autorität ^ der Mangel an Avaneement liess den Eiser der Ossiziere zu srüh erkalten.

Allerdings hat man sehon seit mehreren Jahren daraus Bedacht genommen, die Seharssehützenkompagnien sowohl bei den Wiederholnngskursen als bei Truppenznsammenzügen bataillonsweise zu sormiren.
Der^ Mangel an einer gesetzliehen Grundlage hinderte zwar nicht, di^ Vortheile des neuen Systems zur Anschauung zu bringen, liess aber doch die gehorige Durehsührnng desselben nicht zü. An das Eommando eine.^ Sehützenbataillons wnrde entweder ein Offizier des eidg. Stabes ode^ einer der Eompagniekommandanten berusen. Brachte es ersterer nicht leieht zn einem nachhaltigen guten Einsluss ans die Truppe, sei es, weit das Eommando seiner Ratnr nach nur ein vorübergehendes sein konnte,

113 sei es, weil die Truppe stch überhaupt nicht gerne dem Kommando eine....

eid^. Sta^sofsizieres unterordnete, ^o führte die Berufung eines Eompagnieehes^ den Uebelstand mit sich, dass, wenn auf Aneiennität Rüeksicht genommen wurde, der Tüchtigere dem Untüchtigern untergeordnet,

wenn die Tüchtigkeit den Anssehlag geben sollte, gegen alle militärische

Regel der dem Vrevet nach jüngere Offizier bei gleichem Grade dem altern vorgesetzt werden konnte. Dazu kam, dass der Dienst des Aidemajors und .^uartiermeisters in der Regel dureh Eompagnieosfiziere versehen werden musste, dass die Schützenbataillone keine eigenen Aerate hatten und dass stch sonach das Provisorium in allen Richtungen nach-

^theilig bemerklich machte. Die Schützenossiziere, welche diese Uebelstände

zunächst empfanden, wandten sich daher in einer beinahe von allen unterzeiehneten Petition an das fchweiz. Militärdepartement, in welcher neben einigen Verbesserungen der Waffe auch die Organisation der Schützenbataillone als ein dringendes Bedürsniss postnlirt wurde.

Wenn nun in sicherer Aussicht stünde, dass die schweiz. Militärorganisation bis in einem Jahre revidirt werden konnte, so müsste die kommission, trotz aller Dringlichkeit, welche in der Sache wirklich liegt, die Vertagung der Berathung des vorliegenden Gesetzesentwurses, wie im Jahre 1865 beantragen. Als Jueonvenienzen dieser antieipirten Organisation der Schützenbataiilone muss nämlich noch speziell hervorgehoben werden : 1) Die Schweiz besitzt gegenwärtig 49 Auszüger- nnd 29 Reserveschützeneompagnien, welche nach einem vom schweiz. Militärdepartement ausgearbeiteten Entwurf in 13 Anszüger- und 8 Reservebataillone sormirt werden sollen, wozu noch 35 Landwehreompagnien resp.

9 Landwehrbataillone kommen würden. Rach dem neuen Entwurs einer Militärorganisation würden je 10 Sehü^enbataillone in Auszug, Reserve und Landwehr gebildet und die Gesammtzahl im Auszug demnach um 3 vermindert, in der Reserve um 2 und in der Landwehr um 1 vermehrt werden. Damit wäre eine andere Vertheilung der Eompagnien auf die verschiedenen Bataillone verbunden. Die Einführung einer neuen Militärorganisation liesse daller sehr erhebliehe Veränderungen des je.^t zu schassenden Zustandes voraussehen. 2) Als ein entschiedener UeBeistand erseheint es, dass wenigstens als Ausnahme gestattet werden muss, die taktischen Einheiten ans verschiedenen Kontingentsklassen ^u bilden.

Diese Ausnahme wurde wegen der. ...igenthümlichen .Stellung des Kantons Tessin in dem Sinne vorgesehen, dass dort zwei Auszügerkomp.^gnien und eine Reservekompagnie in ein Bataillon vereinigt werden sollen.

3) Ein weiterer Uebelstand liegt darin, dass die Versetzung eines Arztes zu einem Schü^enbataillone mit der Verminderung der ^ahl der Assistenzärzte bei einem Jufanteriebataitton erkaust werden muss, was eine Verletzung der bestehenden Organisation involvirt und die ohnediess beschränkte Zahl der Assistenzärzte bei der Jnsanterie noch vermindert.

4) Die Bestellung des Stabes klappt ebenfalls nicht recht mit den

1l4 ...^rnndsä^en der bestehenden Organisation, wenn auch Rücksteht ans den Art. 28 derselben gesagt werden kann, men von der Regel stattfinden dürfen. 5) Anch die ^Korpsausrüstung auf die Kantone bietet Schwierigkeiten

allerdings mit dass Ansnah.^.

Verlegung der dar.

.konnten nun alle diese Uebelstände, welche mit der Behandlung dieses ..^esetzesentn..urses in gegenwärtigem Augenblick verbunden sind, grösstentheils vermieden werden, wenn die Revision der gesammten Organisation abgewartet werden wollte, so ist die .kommission, da lettere tro^ allen Eisers, den das eidg. Militardepartement in die Sache legen mag, doch noch während mehrerer Jahre nicht durchgeführt sein dürfte,^.

in der .Lage, die sosortige Anhandnahme dieses Gese^esentwurses zu em.pfehlen. Denn die Uebelstände, unter denen gegenwärtig die Scharffchü^enwafsen leiden, sind in der Thal. gross genug, um nicht länger geduldet werden zu können.

Die Eommission beantragt nur zwei Abänderungen an den.. vorliegenden Gesetzesentwnrs.

1. Rach Art. 4 desselben soll bei der Wahl der Offiziere des Stabes alle nnd jede Mitwirkung der Kantone, welche die Eompagnien zu stellen haben, ausgeschlossen sein, während doch die Entwürse von 1865 und 1.^8 den Kantonen wenigstens ein ^orfchlagsrecht vorbehielten. Dass ihnen ein Wahlrecht nicht eingeräumt werde, darüber ist die Eommission mit Rücksteht aus die bei den eombinirten Jnfanteriebataillonen gemachten Ersahrungen einig, dagegen erseheint es durchaus angemessen, ihnen wenigstens Gelegenheit zu geben, aus diejenigen Bersonen ausmerksam zu machen, welche sich vorzüglich zum Dienste beim Stab eines Sehü^enbataillons eignen dürsten. Daher der Antrag zu

Art. 4.

2. Zu besserer .Ausgleichung der bei der Korpsausrüstung zu übernehmenden Leistungen schien der Kommission. zweckmäßig, den Jnhalt der verschiedenen Kisten dem Bnnde zu überlassen und denselben zu verpflichten, neben der Bserdemiethe sur Bespannung der zwei Wagen auch die Bserdeentschädigung sür die berittenen Offiziere zn übernehmen.

Jn diesem Sinne wird der Antrag zu Art. ^ des Entwurfs gestellt.

Bern, den 12. Dezember 1870.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter:

.^li.

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Bericht der Militärkommission des Ständerathes über den Gesetzesentwurf, betreffend die Organisation der Scharfschützenbataillone. (Vom 12. Dezember 1870.)

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28.01.1871

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