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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII. Jahrgang. III. Nr. 37.

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.l6. September 1871.

Ko n z e s s i o n für

den Bau einer Eisenbahn von ...... oh lhausen über Willisau nach der Zentralbahn.

(Vom 6. Dezember 1870.)

D e r G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s L u z e r .. , ans Berieht und Antrag des Regierungsratl.es, beschliesst: Art. 1. Dem Jnitiativkomite für eine Verbindungsbahn von der Zentralbahn über Willisau nach .Wohlhausen wird anmit zu Handen einer Gesellschaft, welche dasselbe in's Leben zu rnsen bestrebt ist, die Konzession sür den Bau und Betrieb einer von der Zentralbahn in Wauwil oder Rebikon abzweigenden, nach Willisau und Wohlhansen führenden Lokomotiveisenbahn Il. Klasse ertheilt.

Ueber die Richtung der Bahnlinie von der Zentralbahn nach

Willisau entscheidet, sofern diessalls eine Verständigung zwischen der Gesellschaft und dem Regiernngsrathe nicht erzielt werden sollte, Grosse Rath.

der

Dabei bleibt gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd.III.

24

292 Art. 2.

Stadt.

Die Gesellschaft als solche hat ihr Domi^l in W.llisau^

Für dingliche Klagen gilt das ^ornm der gelegenen Sache.

Die Statuten der Gesellschaft sind dem Regiernngsrathe zur Genehmigung einzureichen. .

Art. 3. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 e^theilt.

.^ach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach dannzumaliger Uebereinkuuft erneuert werden, sosern nicht vorher von dem i^i dem Art. 33 und 35 vorgesehenen Rükkaussreehte Gebrauch gemacht worden ist.

Es dars diese Konzession weder abgetreten werden . noch dars die Gesellschaft eine ^usion mit einem andern Unternehmen eingehe.. ohne Genehmigung des Grossen Rathes.

Art. ^4.

Zur Anlage und zum Bau der Bahn überlast der Staat

der Gesellschaft, soweit moglich, die Kantonsstrasse und allsällige Gemeindestrassen , diese nnter Vorbehalt der Genehmigung der betreffen^ den Gemeinden.

Wenn über das Mass der Jnansprnehnahme dieser Strassen ^wischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft sich Anstände ergeben sollten, so entscheidet darüber der Grosse Rath.

Zum Erwerb des weitern ^um Bau der Bahn oder des Betriebes nothigen Landes sendet das Bun.^esgesez vom t. Mai 1850, betretend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, Anwendung.

Art. 5. Die Bahn wird in zwei Sektionen gebaut: Die e r s t e von Willisan nach der Zentralbahn (Wauwil resp. Rebikon), die zweite von Willisau nach WohIhausen.

Jnner ^wei Jahren, vom Datum der Genehmigung dieser KonCession durch die Bundesbehorde an gerechnet, hat die Gesellschast dem Regierungsrathe den Ausweis über die zur Ausführung der e r s t e n S e k t i o n erforderlichen Mittel und inner zwei Jahren von Erosfnung der Entlebucherbahn an den Ausweis über die znr Ausführung der z w e i t e n ....... e k t i o n erforderlichen Mittel zu leisten und jeweilen sechs Monate nachher mit den Erdarbei.ten zu beginnen, widrigenfalls die Konzession für die betreffende Sektion erlifcht.

Art. 6. Die Sektion Zentralbah^Willisau soll binnen vier Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession, die Sektion Willisau^Wohlhausen binnen vier Jahren von der Erosfnung der Eisenbahn dnreh das Entlebueh an gerechnet, vollendet und dem Betrieb überleben werden.

^

293 Sollte diese Verpflichtung bis zu den besagten Termine.. unerfüllt

bl^be.., so wird der Grosse Rath, mit Berechtigung der Umstände, einen ihm angemessen erscheinenden Endtermin fezen.

Art. 7. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen.

Rachherige Abweichungen von diesen Planen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Stationen nebst ihren Verbindungsstrassen hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden.

Jm Falle nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Grossen Rathe das Entscheidungsrecht zu.

Betreffend den Anschlnss an die Zeutralbahn und die Bahn durch

das Entlebuch hat sich die Gesellschast mit der Regierung und den betreffenden BahngeselIschaften in^s Einvernehmen zu sezen verständigen.

und zu

Art. 8. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurehlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strasse.. Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschast zufallen, so dass den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalte beiasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine grossere Last , als die bisher getragene, ans jenen Veränderungen erwachsen können.

Die Pläne zu diesen Arbeiten unterliegen, wie alle übrigen, der Genehmigung des Regierungsrathes, der aueh über die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten im ^alle vorhandenen Widerspruchs ohne Weiterziehung entscheidet.

Art. 9. Sollten nach Erbauung der Bahn ofsentliehe Strassen, Wege oder Brunnenleitungen von Staats.. oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern sür die. Uebersehreitnng ihres Eigenthums.

Wenn Strassen, Wege, Wässerungsanlagen, Brunnenleitungen u. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft sür daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigentümern jener Objekte gegenüber kein Recht aus Entschädigungforderung.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen, so können dieselben, so weit sie die Bahn berühren, nur unter Leitung des Bahningenieurs vorgenommen werden. Diessalls gestellten Ansuchen hat die Bahnperwaltung mit Beförderung zu entsprechen.

294

Art. 10. Wahrend des Baues sind von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen. dass der Verkehr aus den bestehenden Strassen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, noch

an Grundstüken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde. Für

nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellsehast Ersaz zu leisten.

Art. 11. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebaulichsten, welche dazu gehoren, in einer polle Sicherheit für ihre Benuzung gewährenden Weise herzustellen. Unter Beachtung dieser Vorschrist dars übrigens die äusserste Sparsamkeit in Anwendung gebracht werden.

Art. 12. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden dars, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Erofsnung des Betriebes kann erst dann vor sich gehen, wenn aus den Berieht dieser Delegirten die Regierung ihre sormliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese

nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im ^ 10 ermähnten Vor-

kehxn^gen, insofern solche aus den Bau provisorischer Wege oder Brüken n. s. ..... sich erftreken sollten.

Art. 13. Raeh Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen Grenz- und Kadasterplan mit kontradiktoriseher Beiziehnng der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls koutradiktorischer Beziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehorden eine Besehreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten , so wie ein Jnventar des sä.nmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertig..ngen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über ...ie Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons niedergelegt werden. Jn das lettere sind auch die Statuten der Gesellsehast zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Baue der Ban sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Ebenso ist die Gesellschaft gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Verhandlungen der Generalversammlungen der Aktionäre, so wie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregieruug einzusenden. ^ Art. 14. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehorde soll stets in gutem, sieherm Zustande erhalten werden.

Dieser Zustand, so wie sämmtliehe.Einrichtungen der Bahn, konnen jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellsehast allsällig entdekten und ihr bezeichneten Mang...ll^astigkeiteu oder Vernachlässigungen nicht sosort abhelfen, so ist

^

295

die Re^ernng befugt, von sich aus anf Unkosten der Gesellschaft das ..^öthige vorzukehren.

Art. 15. Für Beförderung der Personen sollen mindestens^ drei Züge in jeder Richtung stattfinden. Jeder dieser Bersonenzüge soll eine hinreichende Anzahl. Wagen zur Beförderung aller sich meldenden Berfonen enthalten und bei jeder Station anhalten.

Die betreffenden Fahrtenpläne werden Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt.

jeweilen

rechtzeitig dem

Art. 16. Die Gesellschaft ist verpflichtet. die Beförderung der Berfonen in zwei Wagenklassen^, welche zur Zeit der ll. und lll. Klaffe der vorhandenen Bahnen ungefähr gleichkommen, stattfinden zu lassen.

Die Einführung einer l. Klasse bleibt dem Ermessen der Gesell-

schast anheimgestellt.

Art. 17. Folgende T.^en sind der Gesellsehast als Maximum sur den Transport gestattet :

.^rif.

B er so n en .

Wagen erster Klasse .

., zweiter Klasse .

.,

dritter Klasse

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

per Stunde : 5 0 Eent.

35 ,,

2 5 ,,

Kinder unter ^ehn Jahren zahlen aus allen Bläzen die Hälfte.

Die Gesellsehast verpflichtet steh, sur Billets ans Hin.. und Rüksahrt

am gleichen Tag güllig eine Ermässigung von 20 ..^ aus obiger Tax^e

eintreten ^u lassen. .^ür Abonnementsbillets zu einer wenigstens zwolfmaligen Benu^ung der ganzen Bahnstreke während drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

V i e h: per Stunde :.

Bferde u n d Manlthiere p e r .^tük .

.

.

.

8 0 Eent.

Ochsen, Kühe und Stiere per Stük .

.

.

. ^ 40 ,, Kälber, Schweine, Hunde, ^chase und Ziegen per Stük .15 ,, .^ür die Ladung ganzer Transportwagen soll eine angemessene Ermässigung obiger Ta^en stattfinden.

W a a r en : Die hochste ..^..a.^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden.

dars, beträgt 5 Eent.

Art. l 8. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge transportât werden sollen, bezahlen eine Ta^e von 8 Eent.

296 per Rentner und per Stunde, das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepä.^, l 2 Eent. per Rentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der Bersone....^ transport, eine um 40 ^.e. erhohte Ta...e über die gewohnte.

1000

Geld bezahlt die ^a^e ^ranken per Stunde.

nach

dem Werthe

von 5 Eent. per

Als Minimum des Gewichtes, resp. des Werthes werden berechnet.

^.. Rentner, resp. 500 Franken , als Minimum der Distanz eine halbe Stunde. Eine angetretene halbe Stunde bezahlt ihre volle Ta^e.

Das

40 Eent.

Minimum

der Transportée

eines

Gegenstandes

beträgt

Sendungen bis zu 50 Bsund sind stets als Eilgüter zu be^ handeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis zu 50 ^sun^, mit den Versonenzügen transportirt, in Begleitung der Träger sind fraehtsrei .

was in diesem Falle über 50 Vsund ist, zahlt die gewöhnliche Gütern fracht.

Art. 1.). Wenn der Reinertrag der Bahn 10^ übersteigt, so sollen die vorstehenden Tarnen einer Revision Herabseznng unterworfen werden.

und

verhältnissmassigen

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 ^ nicht erreicht, so ist es der Gesellschast gestattet, obigen Taxis bis aus hoch^ stens 20 ^ zu erhohen.

Art. 20. Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transportes der Reisenden soll mindestens das Mass von drei Wegstunden in einer Zeitstnnde betragen. Waaren transporte zu niedriger Ta^e sollen inner den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieserung aus der Bahnstation spedirt werden, wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnissmässiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Versonensehnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Versonenzug geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgange stattgefunden hat. Die Gesellsehast behält sieh vor, für die Einzelheiten des Transportdienstes besonder^ Reglemente mit Genehmigung der Regierung auszustellen.

Art. 21. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden Stationspläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgefezten Tarnen begreisen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, so wie für den Transport der Personen und des Gepäkes der Reisenden von und naeh

.^

297

den Bahnhosen wird die Verwaltung aus den Hauptstationen die gehorigen Einrichtungen treffen und über die diessalls zu erhebenden Tarnen einen Taris ausstellen.

Art. 22. Die Tarnen sollen überall und sür Jedermann gleichmassig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung dars Niemanden einen Vorzug einräumen, den ste nieht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 23. Jede Aenderung am Taris oder an den Transportreglementen sollen gehorige Veröffentlichung bekommen, erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrasttreten. Wenn die Gesellschaft es für angemessen eraehtet, ihre Tarife herabzusehen, so soll diese Herabsezung iu Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Versonen und ein Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung mit Hinsicht aus sogenannte Vergnügungszü^e oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 24. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur uneutgeltliehen Besorderuug der Gegenstände der Brief- und ^ahrpost^ in so weit der Transport derselben dureh das Bundesgesez über das Bost-

regal vom 2. Juni 1849 (Art. 2) ausschliesslich der Vost vorbehalten ist, verpflichtet. Ebenso ist mit jedem Bosttxansporte der dazu gehorende Kondukteur unentgeltlich zu besordern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Vostbüreau^. beschlossen wird,^

so sallen die Herstellung- und Unterhaltungskosten der eidg. Vost-

verwaltung ^ur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, so wie die .Besorderung der dazu gehörenden Vostangestellten unentgeltlich zu übernehmen. (Bundesgesez vom 28. Juli

1852, Artikel 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Vosttransporte dureh andere als ihre gewohnliehen Züge zu besordern.

Der Gesellschaft ist, ohne Ausschluss der Vrivatkonkurrenz , gestattet. wo sie es für zwekmässig erachtet, vermittelst Omnibusdiensten die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den abgelegenen Ortschaften zu sichern, mit Berechtigung der jeweil.en bestehenden Bundesvorschristen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eid.^enossischen oder kantonalen Dienste steht, so wie eidgenossisehes oder kantonales Kriegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tarnen durch die ordentliehen Bahnzüge zu befordern.

2^ ^..rössere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, s... wie d^ Material derselben, sind unter den gleichen Bedingungen noth^enfalls durch außerordentliche Bahnzüge. zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder der Kanton die kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bulver und ^riegsseuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zn hasten, der durch Beförderung der lezterwahnten Gegen^ stunde ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art.

26.

Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber

^pflichtet, unentgeltlich :

a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten ; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei gri.sseren Repara^ tuxen an denselben die diesfälligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beaufsichtigen und leiten, so wie ..... kleinere Reparaturen und die Ueberwaehung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nothige Material von der Telegr.aphenverwaltung zu liefern ist.

(Bnndesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, ans ihre kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn hinlaufenden Telegraphenlinien ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre kosten einen besondern Draht und für diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphen-

apparate anzubringen. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 5.)

Art. 27. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, ^vorgegriffen den Befugnissen der .^andespol^ei, der Gesellsehast überlassen, die hleruber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Reglement...

aufstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten und .Angestellten, welche vorzugsweise aus ^antonsangehörigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewisfenhafte und treue Pflichterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen, fallen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behorde entlassen werden.

Art. 28. Die Regierung wird, vorbehalten der von den Bundes Behörden auszugehenden Geseze, für Ertassung besonderer Strafbestimmuugen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs

^

299 ...uf derselben und Uebexschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein.

Störer und Besehädiger stnd von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behorde abzuliefern.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschlnss anderer Eisenbahnunternehmungen in schiklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Tarifante zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allsällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 13.)

Art. 30. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn mit Stationen, Znbehorde und Betriebsmaterial, so wie für den Betrieb und die Verwaltung der Bahn weder in eine kantonale noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesezliehen Beiträge an die gegenseitige Brandverfieherung nicht begriffen.

Die auszugebenden Obligationen und Aktien sind der Stempelabgabe enthoben.

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellsehast ausserhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besizen konnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung.^ Die Angestellten der Gesellschast unterliegen der nämlichen Steuer-

Dichtigkeit, wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 31. Dem Bundesrath ist vorbehalten, sür den regelmässigen und periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse derselben aus den Bostvertrag, eine jährliche ^onzessionsgebühr ^n erheben, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll. Der Bundesrath wird jedoeh von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nieht mehr als 4 ^ nach Abzug der aus Abschreibnngsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Dummen abwirst.

^Bundesbeschluß vom

17. ^lugnst 1852, Art. 1.)

Art. 32. Ausser den Lokomotivsührern und Maschinisten, welche laut Bundesgesez vom Militärdienst befreit werden können, sind, mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung personlieh militärfrei.

Art. 33. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu ge-

300 horen, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahren vom 1. Mai 18.^ an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellsehast jeweilen. süns Jahre zum Voraus hievon benaehriehtigt hat.

.^ann eine Verständigung über die zn leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammensetzt, dass^ jeder ^heil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. .Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist der Obmann

des Schiedsgerichtes. (Bundesbeschluss vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 34. Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : ..... Jm Falle des Rükkauses im 30.,

45. und 60. Jahre, pom

1. Mai 1858 an geregnet, ist der 25sache Werth des dnrch^

sehnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dent Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im 75. Jahre der 22.^sache und im ^alle des Rükkauses im 90. Jahre der 20fache Werth dieses ^Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in .^er Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grunde ^u legen ist, sind übrigens die Summen, welche aus Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt sind, in Abzug zu bringen.

b.

Jm Falle des Rükkauses .m 99. Jahre ist die muthmassliche ^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, in welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpachtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der .).ükkansssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen moehten, sind dureh das oben erwähnte ^ehiedsgerieht ausfragen. (Bundesbesehlnss vom

17. August 1852, Art. 2.)

301

Art. 35. So weit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufs^ recht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist de.. Kanton Luzern berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu

geho^n, mit Ablans des 30., 45., 60., 75., ..)0. und 99. Jahres, vom 1.Mai l8^8 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft vier Jahre znm Voraus hievon benachrichtigt hat.

Jn Beziehung aus die Entschädigungsnormen, so wie aus die

Dazwischenkunsl eines Schiedsgerichts und dessen Ausstellung, gelten sämmtliche Bestimmungen der Artikel 35 und 36.

Art. 36. Streitigkeiten ziv.ilrechtlicher .^..tur, welche in Hinsicht ans die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft entstehen sollten , unterliegen ebensalls der Entscheidung dnreh ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 33 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

L uz ex n, den 6. Dezember 1870.

Ramens des Grossen Rathes, ^er V r ä s i d e n t .

.^r. Butler.

^ie S e k r e t ä r e .

.^r. .^fenui^er.

.^. ^illimann.

302

Kon z e s s i o n zu Gunsten .

des Seethalbahn-.^omites . zuhanden einer zu bildenden ^esellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn oon der aargauischen .^.antonsgrenze bei Beinwnl l^ngs dem linken Seeufer uber Seon nach ^enzburg oder Punzenschwel, eoentnell an die Nordostbahn.

(Vom 25. Mai 187t.)

Der

Grosse

Rath des

Kantons Aargau,

Aus das vom Seethalbahn^Komite zuhanden einer zu bildenden Gesellschaft gestellte Konzessionsgesuch und den Vorsehlag des Regie^ungsrathes, beschließ: ^ 1. Dem Seethalbahn^Komite ist zuhanden einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von dex aargauisehen Kantonsgrenze ^..ei Beinw^i längs dem linken .^eeufe^ über ^eon zum Ansehlusse an die konzessionlrten Lmien Aarau-Lenzburg oder Wildegg..Lenzburg, eventuell an die Rordostbahn, unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ...lrt. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossen-

sehaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

^ ^ ^

303 ^ 2. Die Konzession wird für 86 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Anslausstermin der sür die übrigen auf aargauisehem Gebiete konzessionirten Eisenbahnen ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannznmal zu tretenden Übereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

^ 3 . Der Kanton Aargau verpflichtet sich, falls es si..h um Verleihung einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, den Konzessionären der Seethalbahn den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht ältere derartige Berechtigungen bereits bestehen.

^ 4. Die Gesellschaft kann für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen stnd, in Lenzbnrg belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 5. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden konnen , soll die Gesellschaft dem Regierungsrathe die Bläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen von diesen Blanen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhose, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regiernugsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahressrist nach der von der Bnndesbehorde erfolgten Genehmigung dieser Konzession, die Erdarbeiten der Bahn aus hiesigem Territorium zu beginnen, .vidrigensalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll, Fälle von hoherer Gewalt vorbehalten, binnen 5 Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Kon^esston an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt

.bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksichtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sestsezen.

^ 7. Die Gesellsehast verpflichtet sieh, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Knnst anzulegen, sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezng aas Sicherheit und

304 Schnelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingerichteten Bahnen des Jn- u.... .Alandes eingeführt werden, aueh auf dieser Bahn eintreten z n lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten , eine blondere Bauaussicht während des Bahnbaues zu bestellen.

^ 8. Die Gesellschaft hat auf ihre kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen , damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dergl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezteren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behorde erforderlieh.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nieht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuznng gestattet

hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung zu ersolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ansführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Vslicht, denselben z u ersezen, der Gesellschaft ob.

^ 9. Da wo in Folge des Banes der Eisenbahn Uebergange, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, ^lüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerungs- und ..lbzugsgräbe.., Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Geseltschast zufallen, so dass den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grossere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Rothwendigkeit und .^lusdehnuug solcher Bauten entscheidet im ^alle des Widerspruches der Regierungsrath ohne Weitersziehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Er^propriationsgesezes vorbehalten.

^ 10. Die Gesellschaft wird die Bahnstreken, wo es die ossentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Wei.se einsrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten zu treffen , welche in Hinsieht anf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künftig, von dem Regiernngsrathe ^nr öffentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

^

305

^ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Ka^.

näle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindswegen angelegt werden , so hat die Gesellsehast für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthnms, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung ^er Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande ersorderlich werden, .ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Vrivaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb sür längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellschaft berechtiget, eine angemessene Entschädigung dasür anzusprechen.

^ 12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- odex Zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regiernngsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folg^ gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der ....Sicherheit des Betrieb.s sür nothwendig halten, die Gesellsehast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 1.^. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor oer Regiernngsrath, in Folge einer mit Rüksicht ans die Sicherheit ihrer Bennzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung da^. ertheilt hat.

Aueh nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden , ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der

Bahn gefährden , so ist der Regierungsrath berechtiget , die sosortige

Beseitigung solcher Mängel von der Gesellsehast zu fordern und , falls von der L.ezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gefellschaft zu treffen.

^ 14. Die Eifenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessions-Urkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

^ 1 5 . Die Gesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermogen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantonal.. und Gemeindesteuern befreit.

Jn diefer Steuerfreiheit find jedoch die Steuerbeiträge an die gegenfeitige Brandverfieherung nicht inbegriffen. Ebenso findet diese Bestim-

^ mung aus Gebäulichkeiten und Liegensehasten, welche sieh, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, ..n dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung.

^16. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, p lastischem,^ überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bah.t gefunden werden dürsten, find und bleiben Eigenthnm des Staates.

^ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt .^..nächst der Gesellschast ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aarganiseher. Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussiehtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umsange vorbehalten.

Die näheren Vorschristen betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellsehast zu erlassenden , jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglement^ auf-

gestellt.

^ 18. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft , welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, fi..d von der zn^tändigen Behorde für getreue Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverriehtnngen obliegen, haben sie in die Auge.n fallende Abdeichen zu tragen. Es steht ihnen die Befugniss zu, Solche, welche den Bahnpolizei-Vorsehriften zuwiderhandeln sollten , im Betretnngssalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sosort an die betreffenden Vollziehungsbeamten , welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Vsliehtverlezung verlangt, so muss eiuem solchen Begehren, immerhin jedoeh unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsprochen werden.

^19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohusiz ans dem Gebiete des Kantons Aargau aussehlagen müsseu, ist bei gleicher .Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Danton niedergelassene ^ehwei^erbüxger sind, der Vorzug ^u geben.

^ 20. Die Gesellschaft verpflichtet fich, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglieh in gewohnlichen Versonenzügen je vo^ einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher .^..tationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschast daneben ^chnell.^üge ein, wozu sie ermäeh-

tiget ist, so ist sie nicht verpflichtet. in denselben auch Wagen lH. ^asse mitzusühren.

.

^

^

^ 21. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem R.^ ^erungsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

^ 22. Die gewohnliehen Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

^ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer .^lb-

lieferung auf die Bahnstation, den ^blieserungstag selbst nicht einge.-

rechnet, zu spediren , es wäre denn , dass der Versender eine länget Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Versonenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen ste aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 24. Für die Besorderung der Personen vermittelst der gewöhnliehen Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt^ Die Wagen fämmtlieher Klassen müssen gedekt, zum ^izen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorriehtungen.

Es sollen auch mit einzelnen Waarenzügen Personen befördert werden.

^ 25. Die .^esellschast ist ermächtiget, für den Transport von Personen vermittelst der Personenzüge Tax^en bis auf den Betrag folgender Ansähe zu beziehen : Jn der l. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50

Bahnlänge.

per Schweizerstunde der

Jn der l.l. Wagenklasse bis auf Fr. 0,35 per Schweizerstunde der

Bahnlänge.

Jn der lH. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Sehweizerftunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschast ist verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rüksahrt an dem .gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20^ aus obiger Tax^e auszugeben. Anf Abonnementsbillets für wenigstens zwolsmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

^ür das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Tax^ von hochstens ^r. 0,12 per Rentner und Stunde bezogen werden.

Bunde^bIar.... ^..hrg. XXIII. Bd. III.

25

308 Die Tax^e für die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewohnliehen Bersonenzügen festste.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tarnen bis ans den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Bserde, Manlthiexe und Esel das Stük bis aus Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40 per

Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen nnd Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tax^en sollen für den Transport v.^n Herden , welche mindestens einen Transportwage.^ süllen, angemessen ermäßiget werden^ ^ 27. Füx Waaren sind Klassen auszustellen.

Die hoehste Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermitteist der gewohnliehen Waarenzüge per Stunde bezogen werden

dars, beträgt Fr. 0.05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet werden , dass sür Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu beWahlen stnd.

^ 28. ^ür Wagen sezt die Gesellsehast die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportirt werden sollen , so darf die Tax,e für Vieh bis auf 40.^ der gewohnlichen Ta^e und diejenige sür Waaren bis aus 8 Eent. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthsehastlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis aus 50 Bfund, welche in Begleitung der Träger mit den Bersonenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden , bezahlen keine Fracht. Was in diesem ^alle über

50 Bsund ist, bezahlt die gewohnliehe Gütersracht.

Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen , dass Wa^rensendungen bis aus 50 Bsund stets mit den Bersonenzügen besordert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchthei.^e einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners sür einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von ^r. 500 .bei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie

^

309

weniger als ^r. 0,25 für in Ansaz gebracht.

eine zum Transport ausgegebene Sendung

^ 3l. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Ta.^enbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. . Die Gesellschaft hat für die Einzelnbeiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regiernngsrathes auszustellen.

^ 33. Jede Aenderung am Taris oder an den Transportreglementen soll gehorige Veröffentlichung bekommen; erstehe, falls es sich um Erhöhung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

^ 34. Wenn die Gesellschaft es sur angemessen erachtet, ihre Ta^en heral^usezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate sür die Bersonen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannt^ Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^ 35. Die Eisenbahnverwaltnng soll mit Beziehung auf die Ta^eu Niemanden einen Vorzug einräumen , den sie nicht überall und . Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 36. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 10^ übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transportarten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft auszustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellsehast zn treffenden Uebereinkunff herabzusehen. Kann eine solche Ver-

ftändigung nicht erzielt werden , so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht , sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tar^e durch die ordentlichen Bersonenzü^e ^u besördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten , welche durch außerordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bulper und Kriegsfeuerwerk veranlagt werden, zu tragen und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der tezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eifenbahnperwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

3l0 ^ 38. Die Gesellschast ist verpflichtet, ans Anordnung der znständigen Bolizeistelle ^olehe, welche aus Rechnung des Kantons Aargan polizeilieh zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zn besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für den^ selben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die .....ax^en möglichst billig festgestellt werden.

^ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükka..ssrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebranch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget , die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildete Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren , mit ^.blaus

des 17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, von dem Tage der Konzes-

sionsertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (^ 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellsehast jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rükkanssrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze ^eethalbahn in den Kantonen Aargau und ^uzern der Gesellsehast abgenommen wird.

^ 41. Kann elne .^erständignng über die ..u leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lezlere schiedsgerichtlich

bestimmt.

^nr die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol-

gende Bestimmungen :

a. Bei stattfindendem Rül.kaufe im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sich im ^alle der Bennznng des ersten Rükkausstermines während der 5, im ^alle der Benu^ung des zweiten und dritten Rükkausste.^mines während ^er 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird , bei stattfindendem Rükkanse im 62. Jahre der 221/2sache und im Falle des Rükkauses im 77. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch

in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger, als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Absehrelbungsrechnung getragen , oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

.

311 b. J... ^alle des Rükkauses mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen. mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kausssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber

entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 42. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung ^über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtuug, uebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss znx Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesührt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursaehten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als aueh von ..^eite der Gesellschaft zu bescheinigen.

^ 43. Der Regierungsrath ist berechtigt, Verwaltuugsrath der Gesellschaft ^u wählen.

ein Mitglied in den

^ 44. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich eineu Bericht und die Jahresrechnung über die Unternehmung der ^eethalbahn dem Regierungsrathe einzureichen.

^ 45. Ausserden in den ^ l 2, 36 uud 41 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle ...Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur. welche sich

aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 46. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammeugesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Leitern ein Obmann be^eiehnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter uber die ^Verson des Obmarnes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen.

der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des ^iedsgeriehtes.

312 ^ 47.

Der Gesellschast steht das Recht nicht zu, ohne Ermaeh..

tigung des aargauisehen Grossen Rathes diese Konzesstousakte an eiue andere Gesellschast zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellsehast k... n n derselben eine angemessene Eaution auserlegt werden.

^ 48. Der Regiernngsrath ist mit den in ^olge der Ertheilnng dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in Aarau, den 25. Mai 187l.

Der Präsident des Grossen Rathe... : Pl. .^ei^en^ach.

...^ie Sekretäre .

.^. ..^u^au.ner.. Fürsprech.

Eduard ^eiuli.

Ko n z e ssi o n des

Cantons .^nzern fur den Bau ttnd betrieb einer ^ise.^bahn oon der Grenze des Kantons Aargau atn ^allwn.^ersee nach der ^mmenbrnke.

(Vom 7. Jnni l 87 l.)

Der Grosse Rath des K a n t o n s ^ u z e r n ,

Aus Bericht und Antrag des Regiernngsrathes, beschliesst.

^ 1. Dem Seethalbahnkomite wird anmit zu Handen einer Ge.^ellschast, welche dasselbe zum ^ehufe der Erstellung einer Eisenbahn

^

3l3

.^on der Emmenbrüke bis zum Anschluß an die konzessionirte Linie der Südbahn Aarau^Lenzburg und der Bahn Lenzburg^Wildegg, eventuell ..in die Rordostb.^hn in's Leben zu xusen bestrebt ist, die Konzession sür die auf das Gebiet des Kantons Luzern fallende, von der Kantonsgrenze bei Mosen, am rechten User des Baldeggersees siel. hinziehende und nach der Zentralbahn bei der Emmenbrüke führende Abtheilung der bezeichneten Bahn unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von Art. 2 des Bnndesgesezes über den Ban und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der EidGenossenschaft vom 28. Jnl.i 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

^ 2. Die Konzession wird für 87 auseinandersolgende Jahre, nämlich bis zum Auslansstermin der für die schweizerische Zentralbahn bestehenden Konzession ertheilt.

Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zn treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

^ 3. Der Kanton Ludern verpflichtet sich, falls es sich um Verleihnng einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, den Konzessionären der Seethalbahn den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht ältere derartige ^Berechtigungen bereits bestehen.

^ 4. Die Konzessionäre konnen für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Ludern eingegangen worden oder in demselben zu ersüllen sind, in Hit^.rch belangt werden, nnd sür dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 5. Die ^tatnten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen, nachdem sie gutgeheissen worden, nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

Bevor die Bauarbeiten begonnen werden konnen, sollen die Konzessionäre dem Regierungsrathe die Bläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhofe, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdiess eine Verständigung mit dem Regiernngsrathe einzutreten.

^ 6. Die Konzessionäre stnd verpflichtet, spätestens innert Jahresfrist nach der von der Bundesbel^orde erfolgten Genehmigung dieser

314 .^onzession die Erdarbeiten der Bahn auf hiesigem Territorium zu be...

Binnen, widrigenfalls dies^ .Konzession mit Ablaus jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll, Fälle von hoherer Gewalt vorbehalten, binnen fünf Jahren, vom Datum der Bnndesgenehmigu..^ gegenwärtiger Kon^ Cession an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksichtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sestsezen.

^ 7. Die .Konzessionäre verpflichten steh, die porbesehriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie werden dieselbe sofort nach beendigtem Bau in ^Betrieb sezen, und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke werden sie sich stets angelegen ein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug ans Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingeriehteten Bahnen ftes Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch aus dieser Bahn eindreten lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdiess das Recht vorbehalten, besondere Bauaussieht während des Bahnbaues zu bestellen.

eine

^ 8. Die Konzessionäre haben ans ihre Kosten die geeigneten Vorkehren zu tressen, damit die Kommunikation zu Land und ^u Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später, durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der leztern unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betretenden Behorde ersorderlieh. Gerüste, Brüten und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von ihrer ...Solidität überzeugt und in ^.olge dessen ihre Benuzung gestattet hat.

Die diessällige Entscheidung hat jeweils mit Beförderung zu er-

folgen. Dabei liegt jedoch immerhin, salls in Folge ungehöriger Aus-

führung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Bflieht, denselben ^u ersehen, den Konzessionären ob.

^ ...... Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdnrehlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an ^trassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanalen oder Bäehen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten den Konzessionären ^usallen, so dass den Eigentümern oder andern m.t dem Unterhalte belasteten

^

315 Vertonen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grossere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath, ohne Weiterztehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um osfentliehe Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes^Er^propriationsgesezes vorbehalten.

^ 10. Die Konzessionäre werden die Bahnstreken, wo es ossentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einsrieden und die Einsriedung stets in gutem ..Stande erhalten. Ueb.rhaupt haben sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten zu tressen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künftig von dem Regierungsrathe zur offentliehen Sicherheit nothig befunden werden.

^ 1l. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, K näle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staats^ oder Gemeindswegen angelegt werden, so haben die Konzessionäre für die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nolhwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu sordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher brassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem uuverkümmerten Bestande erforderlich werden, aussehliesslieh dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Brivaten zur .Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats^ oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtigt, eine angemessene Entsehädigung dafür anzusprechen.

^ 12. Es bleibt den Konzessionären überlassen, oder zweispurig ^u erstellen.

die Bahn ein-

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises.

in Folge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des .Betriebes sür nothwendtg halten, die Konzessionäre aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksieht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuehung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

.^16 Auch naehdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regiernngsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten st.h dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Be-

nnzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtigt, die

Sofortige Beseitigung solcher Mängel von den Konzessionären zu fordern, und falls von den Leitern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülse ans Kosten der Konzessionäre zu treffen.

^ 14. Die Eisenbahnnnternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurknnde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

^ 1 5 . Die Konzessionäre sind sowohl für ihr Vermogen, als sür ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an die gegenseitige Brandverfiehernng nicht inbegrissen. Ebenso findet ^ese.

Bestimmung ans Gebäulichkeiten und Liegenschasten. welche sieh ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn ^u haben, in dem Eigenthnme der Konzessionäre befinden mochten, keine Anwendung.

^ 1 6 . Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betresakten, Mineralien, Münzen n. s. s., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Dabei bleiben jedoch den ^ständigen luzernischen Behorden die mit der Ausübung ihr.^s Oberaussichtsrechts verbundenen ^Besngnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von den Konzessionären zu erlassenden, jedoeh der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglement^

aufgestellt.

^ 18. Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde für getreue Bfliehtersüllung in's Handgelübde zu uehmen.

Während sie ihren Dienftverriehtungen obliegen, haben ste in die A.ugen fallende A^eichen zu tragen. Es steht ihnen die Besugnlss zn, Solche, welche den Bahnpolizeivorsehristen zuwiderhandeln sollten , im Betretungssalle festzunehmen. ^ie haben dieselben dann jedoeh sofort ....n

^

3I7

die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welehe die weiter Maßregeln ergreisen werden, abzuliefern.

Wenn das Bolizeidepartement die Entlassung eines Beamten wegen Bfliehtverlezung verlangt, so muss einem ^ehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses gierungsrath, eutsprochen werden.

erforderlichen Bahnpolizeisolchen Bean den Re-

^ 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Luzern aufschlagen müssen, ist entweder Bürger des Kantons gelassene Sehweizerbürger sind,

Wohnsiz aus dem Gebiete des Kantons bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die Luzern oder in diesem Kanton niederder Vorzug zu geben.

^ 20. Die Konzessionäre verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewöhnlichen Bersouenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührnng sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann. Richten die Konzessionäre dagegen ....^..hnellzüge ein, wozu ste ermächtigt sind, so sind sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen lll. Klasse mitzuführen.

^ 21.

Die Konzessionäre haben die jeweiligen Fahrtenpläne dem

Regierungsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

^ 22. Die gewohnlichen Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstnnde transportirt werden.

^ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer AbLieferung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedieen, es wäre denn, dass der Versender eine längere.

Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersonenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nieht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stnnde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 24. ^ür die Beförderung der Personen vermittelst der gewohnlichen Versonenzüge werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt.

Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt. zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein. ebenso mit genügenden Heizvorriehtnngen.

Es werden.

sollen aueh mit

einzelnen

Waarenzügen Personen

befordert

318 ^ 25. Die Konzessionäre werden ermächtigt, füx den Tr^.nsp......^ von Bersten vermittelst der ^ersonenzüge Ta^en bis auf den Betrag folgender .^lnsäze zu beziehen. ^ Jn der I. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Sehweizerstu..de der Bahnlänge.

Jn der lI. Wagenklasse bis aus Fr. 0,35 per Schweizerstunde de.: Bahnlänge.

Jn der ..l.l. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenkkasseu die Hälfte.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, Billets für die Hin^ und Rükfahrt. an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20^....

ans obiger Ta^e anzugeben. Aus Abounemeutsbillets sur wenigstens ^wolfmalige Benu^ung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für da... Gepäck der Bassagiere (worunter aber kleines Han.^gepäk.

das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Ta^e von höchstens ^r. 0,12 per .Rentner und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e sur die mit Waarenzügeu beförderten Bersouen soll niedriger sein, als die sur die Reisenden mit den gewohnliehen Bersonenzügen festgesezte.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürsen Ta^en bis ans den Betrag folgender Ansäze bezogen werden :

Für Bserde, Manlthiere und Esel das Stük bis ans Fr. 0,80 per Stunde.

^ür. Stiere, Achsen und Kühe das ^tü^ bis auf ^r. 0,40 per .Stunde.

Für Kälber, Sehweine, ^ehafe, Ziegen und Hunde das ^tük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen sollen für den Transport von Herden, wel^e mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßiget werden.

^ 27.

Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die hoehste Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waaren^üge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde hoehstens ^r. 0,05 zu be.

zahlen sind.

.-..

.

3l.)

^ 28. Für Wagen sezen die Konzessionäre die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 2..). Wenn Vieh und Wahren mit Bersonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tax^e für Vieh bis ans 40^ der gewohnlichen Tax^e und diejenige der Waaren bis aus 8 Eent. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen

bis aus 5l) Vsund, welche in Begleitung der Träger mit den ^ersoneuzügen transportât und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem

.^alle über 50 Bnnd ist, bezahlt die gewohnliche Gütersracht.

Die Konzessionäre sind berechtiget. zu bestimmen, dass Waarensendungen bis ans 50 .l^snnd stets mit den .^ersonenzügen besordert werden sollen.

^ 30.

Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruchtheile einer halben Stunde sür eine ganze halbe Stunde, Brnchtheile eines halben Zentners sür einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als ^r. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tax^enBestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, aber nicht denselben nach den .^tationshäusexn der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Konzessionäre haben sür die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

^ 33. Jede Änderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehorige Veröffentlichung bekommen , erstexe, falls es sich um Erhohung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

^ 34. Wenn die .Konzessionäre es für angemessen erachten, ihr..

Ta^en herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate sür die ..^exsonen und ein halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine .Anwendung auf sogenannte Vergnügungs^üge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen

Anlässen.

^ 35. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tax^en Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie ni.ht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

320 ^ 36. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10.^.. übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transportarten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von den Konzessionären auszustellenden Tarife nicht überschritten werden dars, gemäss einer zwischen dem Regieru..gsrathe und den Konzessionären zu treffenden Uebereinkunst herabzusehen. Kann eine solche

Verständigung nicht erzielt werden , so tritt schiedsgerichtliche Ent-

fcheidung ein.

^ 37. . Die Konzessionäre sind verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenossischen Dienste steht , sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial, ans Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^.e durch die ordentlichen Bersonenzüge. zu besordern. Jedoch haben die betretenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sieherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veraulasst werden, zu tragen und sür den Schaden zu hasten, der durch Besordernng der lezterwahnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 38. Die Konzessionäre sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Bolizeistelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons Lu^ern polizeilich zu transportiren sind, ans der Eisenbahn zn besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Tax^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tax^en moglichst billig festgestellt werden.

^ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betretenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen trefsen.

^ 40.

Soweit der Bund nicht bereits ^von dem Rükkaussreehte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen er^ klärt hat, ist der Kanton Luzern berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehore.., mit Ablaus des 18., 33., 48., 63. und 78. Jahres, von dem Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet , und mit Ablauf der Konzession (^ 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, saus er die Konzessionäre jeweiten 5 Jahre vorher hievon benachrichtiget hat.

Von diesem Rükkaussrechte kann jedoch nur Gebrauch gemacht werden, salls die ganze Seethalbahn in den Kantonen Aargau und Luzern der Gesellschast abgenommen wird.

^ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

^

32t Für die Ausmittlung dex zu leistenden Entschädigung gelten sol^ende Bestimmungen : a. Bei stattfindendem Rükkause im 18., 33. und 48. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkausstermines während der

fünf, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkauss-

termines während der zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Luzern den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird , bei stattfindendem Rükkaufe im 63. Jahre

der 221/2sache und im Falle des Rükkauses im 78. Jahre der

20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde

zu legen ist, sind übriges Summen, welche auf Abschreibung-

rechnung getragen, oder einem Reservefonds einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkauses mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einriehtung derselben ^um Betriebe in. diesem Zeitpunkte kosten

würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte aueh der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber

entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 42. Raeh Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die ^esammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als aneh ihrer Betriebseinriehtung, nebst einem Grenz^ und Katasterplan den Archiven des Standes ^Luzern und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten , welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursaehten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Konzessionäre zu bescheinigen.

^ 43. Die Konzessionäre sind verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnung über die Unternehmung der Bahn dem Re^ierungsx.athe einzureichen.

322 ^ 44. Ausser den in den ^ 12, 36 und 41 vorgesehenen Fallen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlieher ^..atur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 45. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzesssonsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden ^..reitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Leitern ein Obmann bezeichnet wird. können sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hexnaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 46. Den .Konzessionären steht das Recht nicht zu, ohne. Ermäehtignng des luze...nischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft ^u übertragen.

Bei Uebertragun^ der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

^

^ 47. Der Re^ierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung

dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Luzern, den 7. Juni 1871.

Ramens des Grossen Rathes, Der Präsident:

..^r. Zemp.

Die. S e k r e t ä r e :

.^. ^erz^g.

^. Arnold.

^..^..^^^

32.^

Konzession des

Standes .^nrich fnr eine Eisenbahn .oon ^fretikon ttber .^inweil nach .^ald, mit Abzweigung nach Bubikon.

(Vom 4. Juli 187.l.)

Der K a n t o n s r a t h ,

nach Einsicht eines pom 2. Mai 1871 datirten Gesuches des beMessenden Gründungskomite um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn, die, von Essretikon ausgehend, unter Berührung der wichtigern Ortschasten des Kemptthales über Hinweil

..ach Wald sich richten und von Hinweil aus in der Richtung gegen

Rubikon eine Verbindung mit den Vereinigten ^ehweizerbahnen erhalten soll, aus den Antrag des Regierungsrathes,

beschließt: ^ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zu Handen .einer von ihnen zu gründenden Gesellsehast unter den in den naehsolgenden Varagraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisen-

bahnen im Gebiete der Eidgeuosse.nschast vom 28. Juli 1852 die Ge-

nehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum 1. Jannax 1969. ......ach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dannzumal zu treffenden Uebereinknnst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen ist.

Bundesbl.^. Jahrg. XXII1. Bd. III.

26

324

^ 3. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung de...

Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Strek.^ überlassen.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits pom Rükkaussrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai

1903 und von da an je mit 1. Mai 19l^, 1933, 1948 und 1963.

gegen Entschädigung an steh zu Riehen, insofern er die Gesellsehast jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ 5. Kann im Falle des Rükkauss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die le^ tere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes bis zum Jahre 1933 ist das Fünfund^wan^gfache des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchen. der Kanton den Rül.kauf erklärt, uumittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsaehe und

im Falle des Rükkaufes im Jahre 1963 das Zwanzigsache dieses

Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ur-

sprüngliche Au lagekapital betragen darf. Jm ^alle des Rükkauses

im Jahre 1969 hat der Staat nur noch die Erstelluugskosten als

Entschädigung zu bezahlen.

h. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen

entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die mnthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder Andere sür sieh in Anspruch zu nehmen.

..... Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweiien, zu welchem Zeitpunkte auch der Rütkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Ver^

pfliehtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu briugen.

^ 6. Das Domizil der Gesellschast ist in Wald.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus ^chweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^

325

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter Gutheissung nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeliefert werden.

^ ..). Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder andern Vrivatnnternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorsehristen ausgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellsehast ist verpflichtet, an allen Stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht, ^chuzmittel zu erstellen. Der Bolizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^ 11.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

sellschast ob. Dabeibleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberanssiehtsreehts verbundenen Befugnisse in vollem Umsauge vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmignng des Regierungrathes zu unterlegenden Reglemente ausgestellt.

^ 12. Die Beamten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte aus ^chweizerbürgern bestehen.

...^ie sind von der Bolizeidirektion für treue .Pflichterfüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Angen sollende Abzeichen zu tragen.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Vfliehtverle^ung verlangt, so muss einem solchen Begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 13. Die zu gründende Gesellsehast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn ersorderlieh werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regiexnngsrathe zur Geuehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regiernngsratl^es einzuholen.

326 ^ 14. Di... Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Z.veke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. ^ür unvermeidliche Unterbrechungen ist di^ Zustimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem GeBranche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in

^olge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunliehster Beforderung zu erfolgen. Daoei liegt jedoch, falls in ^.olge nngehoriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^15. Wenn uaeh Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunuenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen, ebenso wenn Brunnenleitungen durch Korporationen oder Privaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft sür die daherige Jnanfprnehnahme ihres Eigenthnms, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahn...orpers und zur Sicherung des Betriebes ersteilt werden, ^ur Halste dem Staat, beziehungsweise den betretenden Gemeinden, Korporationen oder Privaten und zur Halste der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz ^er lezteru zur .^ast.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen Privaten verlangt, so dars dieselbe von der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell-

schasl. ans und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ l 6. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein. oder Zweispurig zu erstellen. Sollte der .^egierungsrath später die Anbringung eines zweiten Geleises sür nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gevänlieh^ keiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit für ihre Beugung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande ^u erhalten.

^

327

^ 18. ^ Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath in Folge einer mit Rüksicht aus die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regiernngsrath jederzeit besugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel hexausstellen, welche die Benu^ung der Bahn

gesährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sosortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu sordern und, falls pon der lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülse aus Kosten der Gesellschast zu treffen.

Dem^ mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten

ist unentgeltliche ^ahrt zugesichert.

Mal

^19. Die Beförderung von Bersonen soll täglich mindestens drei nach beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens süns Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstnnde beordert werden.

^ 21. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ab-

liefernng aus die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht einge-

rechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen beordert werden sollen, sind, wenn nicht ansserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stnnde vor dem Abgang desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 22. Für die Besordernng von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge, welche die konzedirte .Linie befahren, werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Auch den Schnelleren sind Wagen dritter Klasse beizngeben, soweit nicht der Regierungsrath eine Ausnahme bewilligt. Die Gesellschast hat möglichst dafür zu sorgen, das.. alle auf einen Zug sich meldenden Bersonen mit demselben befördert werden können. Die Wagen sämmtlieher Klassen müssen zum Si^en eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehörig beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Bersonenzug ist .ein .^lbtrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen befördert werden können.

328 ^ 23. Jn den für den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Lüftung der Wagen anzubringen.

^ 24. Die Gesellschaft w^d ermächtigt, für den Transport von Bersonen permittelst der Bersonenzüge Tax^en bis auf den Betrag folpender Ausäze zu beziehen : Jn der 1. Wagenkiasse bis aus ^r. 0,50 per Schweizerstunde (4,8 Kilometer) der Bahnlänge.

Jn der 2. Wa^enklasse bis aus Fr. 0,35 per Sehweizerstunde der Bahnlän^e.

Jn der 3. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstund...

der Bahnlänge.

Binder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Halste.

Für das Gepäl. der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei besordert werden soll, nicht verstanden ist, dars eine Ta^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner., (50 .Kilogramm) und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e sür die mit Waarenzügen beforderten Bersonen sol.l niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewohnliehen Bersonen^ügen festgesetzte.

^ür Hin- und Rüksahrten am gleichen Tage, sowie für Fahrabonnements sind die Bersonentax^en niedriger zu halten als für einfache Fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waaren^ügen dürsen Ta^en bis aus den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : Für Bserde, Maulthiere und Esel: Das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

^ür Stiere, Achsen und Kühe:

Das Stük bis auf Fr. 0,40 per stunde.

^ür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde :

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen sür den Transport von Herden, welch.. mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässlgt werden.

^ 26. Die hochste Ta^e, die sür den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnten Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05. Jedoch dars sür Steinohlen und Roh^ eisen in Wagenladungen nicht mehr als ^r. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer sesten Ex^peditionsgebühr von Fr. 2 per Waggon.

^

329

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet werden, dass für 1000 Franke:: per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu befahlen sind.

^ 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt .

werden sollen, so dars die Tax^e sür Vieh um 40 Prozent und diejenige der Waaren um 100 Prozent der gewohnlichen Ta^.e erhoht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von.

ihren Trägern in einem Personenzuge, wenn anch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder ^ in Empsang genommen werden, ist nicht diese erhohte, sondern nur die gewöhnliche Waarentar^e zu bezahlen.

Die Gesellschast ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu 50 Pfund (25 Kilogramm) stets mit den Personenzügen befor..

dert werden sollen.

^ 29. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruehtheile einer halben Stunde sür eine volle halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Rentners sür einen vollen halben Zentner, Bruchtheile von Franken 500 bei Geldsendungen für volle 500 Fr. angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 sür eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

.^

^ 30. Die in den^ vorhergehenden Paragraphen ausgestellten Tar^.

Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nieht aber denjenigen naeh den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tarife Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder eidgenossisehen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Halste der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die Personenzüge zu befordern.

Jedoch hat die Kriegsverwaltung die Kosten, welehe durch ausser^ ordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerk veranlasst werden, zutragen und für Sehaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

330 ^ 33. Di.^ Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung de.: zuständigen Bolizeistelle, Personen, welche aus Rechnung des Kanton.^ Zürich polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu beso..dern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sur denselben zu entrichtenden Ta^.e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. J.nmerhin sollen die Tax^en moglichst billig festgesezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunternehmung 3 Jahre nacheinander einen 8 Brozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde zulasse Maximum der Transportta^.n gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellsehast zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die. Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt. zu verlangen, dass der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gese.lsehast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regierungsrathe und der Eisen^ahngeseilsehast betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Regulirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung ^er .......ahn hat die Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan und ein Längenprofil mit genauer Bezeichnung sammtlieher Bahnbauten anzufertigen und dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten so.^ wohl der Anlage der Bahn als aueh ihrer Einrichtung zum Betriebe

theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesell-

sehast selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmateriali vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Re^ierun^sra^hes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 36. Die Gesellsehast ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihner Direktion, eine Kopie der Jahresrechnnng und einen Auszug an.^ dem Protokolle über die während des betretenden Jahres von der Generalversammlnng gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe ein^senden.

^ 37. Ausser den in ^ 5, 16 und 34 vorgesehenen Fäl^n sind lm Western alle Streitigkeiten privatreehtlieher Ratnr, welche sieh auf

33t die Auslegung dieser Konzesflonsnrknnde beziehen, schiedsgerichtlich anszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzesstonsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streit- .

fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengefegt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den lederen ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervor^ehlag, ans welchem querst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der .Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann

des Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellsehast ist verpflichtet, dnrch Gründung eines Jn-

validensonds sür Unterstüzung von Arbeitern oder deren Hinterlasfenen,

die dnrch nicht selbst verschuldete Unglüksfälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn nnterstüzungsbedürstig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellsehast hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesvexsammlung an gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der

Bahn zu beginnen, und sich zugleich^ beim Regierungsrathe übex die ge-

hörige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei ..^ieht^füllung dieser Bedingungen. erlischt die Konzession.

^ 4l.

Jn Bezng aus allsällig bestehende Prioritätsrechte ist die Gesellschaft, welche daraus Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe für die fristgemäß Anssührung des Unternehmens eine Kaution von wenigstens ^r. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen.

Jm Unterlassungssalle ^tritt diese Konzession für die Eingangs bezeichneten Bewerber in Krast^ Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete Kantion wegen nicht fristgemässer Ausführung als versallen erklärt wird, wobei sür den ursprünglichen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom ........age des Inkrafttretens der Konzession zu lausen beginnt. Die verfallene Kautionss..mme wird bei wirkieher Aussührung des Unternehmens durch den ersten Konzessionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die Gründungskosten sind im ^alle der Geltendmaehung des Prioritätsrechtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen .^onzessionsinhaber zu ersezen.

332 ^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Erthei^.ung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich den 4. Jnli 187t.

Jm Ramen des Kantonsrathe.^, Der Präsident:

S. ^lenler.

Der vierte Sekretär.

Schmid.

^ ^ .

.

.

^

Konzession de.^

Standes .^u^ich fur eine Eisenbahn von .^emptthal n.^ch .l.lnter-.^ezikon.

(Vom 4. Juli 1871.)

D e r K a n t o n s .. a t h ,

nach Einsicht eines vom 22. April 187l datirten Gesuches des Stadtrathes Winterthu... und eines weitern des betreffenden Gründ^ngskomite vom 20. Mai 1871 um Ertheilung einer Konzession snr den Vau und Betrieb einer Eisenbahn von der Station der Vereinigten Schweizerbahnen bei Unter -Wezikon nach der Rordostbahn- Station Kemptthal, beziehungsweise nach dem Bahnhose Winterthur , auf den Antrag des Re^ierungsrathes, beschließt: ^ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesnchsteliern ^u Handen einer von ihnen zu gründenden Gesellschaft unter den in den

^

333

nachfolgenden Paragraphen enthaltenen

Bedingungen ertheilt, wobei

übrigens gemass Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb

der Eisenbahnen im ...Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten

Bleibt.

^ 2. Die Daner der Konzession erstrekt sieh bis zum 1. Januar 1969. Rach Ablanf dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden. wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufs erloschen ist.

^ 3. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kantonsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Streke überlassen.

^ 4. So weit der Bund nicht bereits vom Rükkaufsrechte Ge.brauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat , ist der Kanton Zürich berechtigt , die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuiiehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai 1903 und von da an je mit 1. Mai 1918, 1933, 1948 und 1963 gegen Entschädigung an ^sich zu ziehen, insofern er die Gesellsehast jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

^ 5. Kann im Falle des Rükkauss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere sehiedsgeriehtlieh bestimmt.

Für die Ausmlttlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahr 1933 ist das Fünfund-

zwan^igfaehe des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache

und im ^alle des Rükkauses im Jahre 1963 das Zwanzigste

dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

a.ls das ^ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Jm Fa.le

des Rükkauses im Jahre 1969 hat der Staat nur noeh die Er-

stellungskosten als Entschädigung zu bezahlen.

b. Als Massstab für die Ermittlung der Erstellungskosten kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einriehtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder .ändere für sieh in Anspruch zu nehmen.

334 c. Di.. V..hn sammt ^ubehorde ist jeweilen, zu welchem ^eitp.mkte auch der Rükkans erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Danton Zürich abzutreten.^ Sollte dieser Verpfliehtnng kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmassiger Betrag von ^er Rükkausssu.nme in Abzug zu bringen.

^ 6.

Das Domizil der Gesellsehast ist in Winterthur.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solehex aufgestellt wird, soll ans Sehweizerbüxgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Gesellsehast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen naeh erfolgter Gutheissnng nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert wenden.

^ 9. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Brivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des .Landes.

Die Transportreglemente sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche. Vorschriften ausgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10. Die Gesellsehast ist verpflichtet, an allen Stellen, wo durch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gefahr droht . Schuzmittel zu erstellen. Der ..^olizeidirektion wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu extheilen.

^ t l . Die Handhabung der Bahnpolizei liegt znnächst der Gesellsehast ob. Dabei ^leiben jedoch der ..^olizeidirektion, beziehungs-

weise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaufsiehts-

rechtes verbundenen Befugnisse im vollen Umsange vorbehalten.

Die nahern Vorsehristen betretend die Handhabnng der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglen.ente aus-

gestellt.

^12. Die beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Halste aus .^ehweizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Bol^eidirektion für treue Bflichtersüllnng in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverriehtnngen obliegen, haben sie in die Augen fallende ^lbzeiehen zu tragen.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung ^ eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Be^

^

335 ^ehren, iedo^ unter Vorbehalt des Rekurses ....n den Regieru^srath, entsprochen werden.

^ 13. Die zu gründende Gesells.^asf hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Blau über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegnng der .Bahnhose und Stationen, so wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^ 14. Die Gesellschast hat aus ihre kosten die geeigneten Vorkehrungen zu tressen, damit die Kommunikation zu .Land und zu Wasser, .bestehende Wasserleitungen u. dg... weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Fur unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuss Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürsen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und

in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diessällige Ent..

seheidung hat jeu.eilen mit thunlichfter Besorderung zu ersolgen.

Dabei

liegt jedoch, salls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten

Schaden entstehen sollte, die Bflicht, denselben zu ersten, der Gesellsehaft ob.

^ 15. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, K.anäle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen, ebenso wenn Brunnenleitungen durch Korpoxationen oder Privaten angelegt werden, so hat die Gesellschaft sür die daherige Jnanspru.^hnahme ihres Eigenthums, so wie sür die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung ^u fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten ans dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und ^..r Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur Hälfte dem .^taat, beziehungsweise den betretenden Gemeinden, ..Korporationen oder Vrivaten und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ^anz der lezteren zur .Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von ^orporationen oder einzelnen privaten verlangt , so dars dieselbe von der Gesellsehast nur mit Zustimmung des Regiernngsrathes verweigert werden.

336 Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten führt die Gesell-

sehaft aus und stellt dasür detaillirte Rechnung.

^ 16. Es bleibt de.. Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- ode.: zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath später die Anbringung eines zweiten Geleises sür notwendig halten, die Gesellsehast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäuchlichkeiten, welche dazu gehoren, in kunstgerechter, volle Sicherheit sür ihre Bennzung gewährender Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

^ 18. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rül.sieht ans die Sicherheit ihrer Bennznng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welehe die Benuzung der Bahn gesährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellsehast zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beaustrag.en Staatsbeamten

ist unentgeltliche Fahrt zugesichert.

^ 1..). Die Beorderung vvn Personen soll täglich mindestens drei Mal nach beiden Richtungen geschehen.

^ 20. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwind^ keit von mindestens süns Wegstunden (24 Kilometer) in einer Zeitstunde befordert werden.

^ 21. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach. ihrer Ablieserung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen befördert werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu besordern. Zn diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde por dem Abgang desselben ans die Bahnstation gebracht werden.

337 ^ 22. Für die Beorderung von Personen vermittelst der Bersonenzüge, welche die konzedirte .Linie besahren, werden mindestens drei

Wagenklassen aufgestellt.

Auch den Schnellzügen sind Wagen dritter

.blasse be.zugeben, so weit

nicht

der Regierungsrath eine Ausnahme

bewilligt. Die Gesellsehast hat möglichst dasür zu sorgen, dass alle auf einen Zug sich meldenden Versonen mit demselben befördert werden können. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehörig beleuchtet und im Winter geheizt sein. Jn jedem Bersonenzug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

Es können.

sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen befördert werden

^ 23. Jn den sür den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und ^u gehöriger Lüftung der Wagen .anzubringen.

^ 24. Die Gesellschast wird ermächtigt, für den Trausport von Bexsonen vermittelst der Bersonenzüge Tax^en bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen :

Jn der 1 . Wagenkiasse bis aus Fr. 0 .50 per Schw.-Stunde (4,8 Kilometer) dex Bahnlänge, ,,

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Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenkiassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei beordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Ta^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner (50 Kilogramm) uud Stunde bezogen werden.

Die Tax^e sur die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Versonenzügen festgesezte.

Für. Hin- und Rüksahrten am gleichen Tage, so wie für Fahrabonnements sind die. Bersonentax^en niedriger zu halten als für einfache fahrten.

^ 25. Für den Transport von Vieh mit Waaxenzügen dürsen Ta^en bis aus den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Bserde, Maulthiere und Esel :

Das Stük bis aus Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe : Das Stük bis ans Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Sehase, Ziegen und Hunde :

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

338 Die Tax^en sollen sür den Transport von Herden , welche mindestens einen Transportwagen süllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 26. Die hoehste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dars, beträgt Fr. 0,05. Jedoch darf für Steinkohlen und Roheisen in Wagenladungen nicht mehr als Fr. 0,012 (per Zentner und Stunde) bezogen werden, nebst einer festen Ex^peditionsgebül..... von

^.. 2 per Waggon.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werde.., dass sür 1000 Franken per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu be.^ zahlen sind.

^ 27. Für Wagen eigenem Ermessen sest.

sezt die Gesellschast die Transportée nach

^ 28. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportât werden sollen, so dars die Ta^e für Vieh um 40 Prozent und diejenige der Waaren um 100 Brozent der gewohnliehen Tax^e ...rhoht werden.

Für Traglasten mit landwirthsehastlichen Erzeugnissen, welche von ..ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, ist nicht diese erhohte, sondern nur die gewohnliehe Waareuta^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen

bis zu fünfzig Bsnnd (25 Kilogramm) stets mit den B^rsonenzügen besordert werden sollen.

^ 2^. .^ei der Berechnung der .....ax^en werden Brnchtheile einer halben Stunde sür eine volle halbe Stunde, Brnchtl^eile eines halben Zentners sür einen vollen halben Zentner, Brnehtheile von .^r. 500 l.ei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angesehlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 30. Die in den vorhergehenden Paragraphen ausgestellten T...^Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nieht aber denjenigen naeh den ^tationshänsern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 31. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tarise Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermaun nnter gleichen Uu.ständen gewährt.

^

33.^

^ 32. Die .Gesellschaft ist perpflichtet, ^Militär, welches im kantonalen oder eidgenössischen Dienste steht, so wie dazu gehörendes .Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärftelle , um die Halste der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die Bersonenzüge zu beordern.

Jedoch hat die Kriegsperwaltung die kosten, welche durch ausserordentliche ^ichermassregeln für den Transport von .^ulver und Kriegsseuerwerk veranlaßt werden, zu tragen ^und für Schaden zu hasten, der durch Beförderung der leztexwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Volizeistelle, Bersonen, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilieh zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, so wie der für denselben zu entrichtenden Tax.e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tarnen möglichst billig festgesezt werden.

^ 34. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander ^inen acht Brozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transporttax^en gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarnng herabzusezen.

Die Eisenbahngesellschast ist nicht berechtigt, zu perlangen, daß der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellsehaft selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regierungsrathe und der Eisenbahngesellsehast betreffend Festsezung des Reinertrages oder nene Re-

gulirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 35. Rach Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre Dosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan und ein ^ängen^ profil mit genauer Bezeichnung sämmtlicher Bahnbauten anzufertigen und dem Regierungsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über di.^ gesammten Kosten sowohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtungen zum Be-

triebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschast selbst einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesü^rt werden, oder das Betriebsmateriali permehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch.

peranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Bundesblatt. Jahrg. XXI.I.... Bd. III.

27

340 Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den JahresBericht ihrer Direktion, ein.^ Kopie der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres pon der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regiernngsrathe einzusenden.

^ 37. Ausser den in den ^ 5, 16 und 34 vorgesehenen fallen sind im Weitern alle Streitigkeiten pripatreehtlicher Ratur, welche sieh aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlieh auszutragen.

^ 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszusagenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengeht, dass jeder Theil zwei .Schiedsrichter ernennt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag, ans welchem querst der Kläger und hernach der Beklagte j...

einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der ubrig Bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 39. Die Gesellschaft ist perpflichtet, durch Gründung eines Juvalidensonds sür Unterstüznng von Arbeitern oder deren Hinterlassenen, die durch nicht sebst verschuldete Unglükssäl.le bei dem Ban oder Betrieb der Bahn unterstützungsbedürftig werden, zu sorgen.

^ 40. Die Gesellsehast hat innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession dureh die Bundesversammluug an gerechnet, mit den Erdarbeiten sür die Erstellung der Bahn ^u beginnen, und sich ^..gleich beim Regierungsrathe über die gehörige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^41. Jn Bezug aus allsällig bestehende Prioritätsrechte ist die Gesellschaft, welche daraus Anspruch machen will, verpflichtet, dieselben innerhalb sechs Wochen naeh der Genehmigung der Konzession dnreh die Bundesversammlung geltend zu machen und dem Regierungsrathe sür die sristgemässe Ausführung des Unternehmens eme Kaution von wenigstens Fr. 10,000 per Kilometer der zu erbauenden Bahnstreke zu hinterlegen.

Jm Unterlasfnngsfalle tritt diese Konzession sür die Eingangs bezeichneten Bewerber in Krast.

34t Dasselbe ist der Fall, wenn die geleistete Kaution ^wegen nicht fristgemässer Ausführung als versallen erklärt wird, wobei für den ursprünglichen Jnhaber die in ^ 40 bezeichnete Frist erst vom Tage des Jnkrafttretens der Konzession zu laufen beginnt. Die verfallene .Kautionssumme wird bei wirklicher Ausführung des Unternehmens durch den ersten Konzessionsinhaber an denselben verabfolgt.

Die Gründungskosten sind im Falle der Geltendmachung des Prioritätsrechtes durch die betreffende Gesellschaft dem ursprünglichen Konzessionsinhaber zu ersezen.

^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich, den 4. Juli 187l.

Jm .^a.men des Kantonsrathes, Der P r ä s i d e n t :

S. Heuler.

Der vierte Sekretär:

Schmid.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession für den Bau einer Eisenbahn von Wohlhausen über Willisau nach der Zentralbahn. (Vom 6. Dezember 1870.)

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1871

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3

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1871

Date Data Seite

291-341

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10 007 008

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