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Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Eisenbahnkommission betreffend Zwangskonzession gegen den .Danton Freiburg in Sachen der Bronethalbahn.

(Vom 12. Juli 1871.)

Tit..

Es sind der Kommission folgende ...letenstücke naehträglieh eingegangen :

a. Ein Schreiben des Vol.lziehungsaussehusses des Bezirkskomites für die Broyethalbahn an den Gemeindrath von Mnrten bezüglich Vl.an..ushingabe an die Regierung von Freiburg (Zweigbahn MurtenFreiburg), in welchem namentlich die Gründe erörtert werden für festes Ausharren bei dem interkantonalen Komite und Richtaushingabe der Blane und Sehreiben des Gemeindrathes an den Staatsrath von Freiburg, in welchem jene Motivirnng adoptirt und in Folge dessen die Bläne nicht verabfolgt werden.

h. Sehreiben der Munizipalität von Eoreelles mit der Anzeige, dass der Gemeindrath in Abgehen von früherer Haltung für die .Längenbahn eine Subvention von 50,000 Fr. beschlossen habe.

c.

Gedrucktes Memorial des Vollziehungsausschusses der Gemeinden des Bezirkes Murten als Beilage zum Memorial des intern kantonalen Komite.

(Verlesung, wenn es verlangt würde.)

260

Tit..

Sub 26. Jnni l 870 hat das interkantonale fomite der Broi..ethalbahn dem Bundesrathe das Gesuch um Ertheilnng einer Zwangskonzession im Gebiete des Kantons Freiburg übermittelt, für den Bau einer von Balaie..... nach L^ss durch das Brohethal und über Murten zu führenden Eisenbahn. Der Bundesrath begutachtet mit Botschaft vom 30. Juni 1871 dieses Gesuch in bejahendem Sinne und stellt entsprechenden Antrag an die beiden Räthe. Jhre Kommission hat das umfangreiche ältere und neuere Material geprüft und die Mehrheit derselben kommt zu dem gleichen ^chlnss. Die ernste Frage, d.e uns heute zur Entscheidung vorliegt, ist ein spät gebornes Kind der s..ühern Kämpse über die Oron- und Murten-Bahn. Damals freilich dachte kein Mensch an die Möglichkeit dreier Linien aus dem in Fraa^e liegenden Gebiete. Jede der zwei projektirten sah vielmehr im momentanen Ausschluß der andern die Lebensbedingung ihres Auskommens oder exkannte mindestens in der zweiten einen ruinosen lebensgefährlichen Rivalen, welchen sieh vom Halse zu halten als erste Aufgabe erschien.

Die Oron-Linie trat als Siegerin aus dem Kampfe und der Kanton Freibnrg wurde dadurch in feiner ganzen Länge mit einer Eisenbahn dotirt und erhielt die kürzeste Linie von Bern nach Gens. Heute haben sich die Verhältnisse in einer Art zum Bessern gestaltet und verändert,

dass die damals enterbte Gegend Mittel findet^ die Wohlthat dieses

modernen Verkehrsmittels sieh gleichfalls zuzueignen und unter Anrufung des ^ 17 des Eisenbahngleis um unsere Unterstützung einkommt. Jn der That hat auch nicht nur in diesem Theile unsers Landes, sondern auch in allen andern das Eisenbahnwesen, sowie die Anstrengung für Erstellung von Schienenwegen einen Aufschwung und eine nicht geahnte Entwicklung genommen und es sind so grosse Mittel sür die Entwicklung des Re^es aller Orten im Vaterland flüssig geworden, dass der Gegensa^ zwischen der .^lengstlichkeit jener Zeit in der Mitte der fünfzigerjahre und der mächtig ausgeweckten, noch stets im Steigen begrissenen Jnitiative dieser Tage sür Bau und Ausdehnung von Schienenwegen nicht grosser sein konnte. Es ist desshalb heute durchaus unthnnlich, aus den Anschauungen in Mitte der ^ünszigerjahre die Entseheidnngsgründe für derartige Fragen z .t holen. Diese Veränderung dürfen wir nicht beklagen ; wir haben vielmehr sür unser Land allen Grund, uns derselben zu frenen.

Der Staatsrath von Freiburg in seiner Denkschrist und Antwort an den Bundesrath aus das Zwangsl.onzessionsgesnch des interkantonalen Komites lehnt die von ^reiburg verlangte Konzession ab. Der Konflikt, den das Gesel^ vorausseht, ist somit vorhanden und n.uss,. wie u.^ scheint, dnrch Beantwortung folgender zwei Hauptfragen gelost werden :

.

26l .a) Hat Art.

b) Jst das

das Begehren des interkantonalen Komites Anspruch aus den 17 des Eisenbahnwesens ^ Wenn ja, die Eidgenossenschaft durch frühere Sehlussnahmen gebunden, Gesuch abschlägig zu bescheiden^

Ad .i. Der Art. 17 des Eisenbahngesetzes gibt dem Bunde das Recht, "Eisenbahnen von sich aus zu konzessioniren, überhaupt massgebend ^einzuschreiten, wenn ein Kauton, ohne dass ex die Bahn selbst baut, .,,die Konzession verweigert, die im Jnteresse eines grossen Theils der .^Eidgenossenschaft ist oder auch nur den Bau oder Betrieb einer solchen .,,Bahn irgendwie in erheblichem Masse erschwert.^

Die projeetirte Linie mit dem südlichen Anfangspunkt Balézieu^., dem nördlichen Endpunkt L^ss , hat schon die ansehnliche Ausdehnung von nahezu 80 Kilometer (77).

Sie durchsehneidet drei Kantone (Waadt, ^reiburg, Bern), sie hat für die Verbindung von drei blühenden waadtländischen Bezirken mit der Hauptstadt Lausanne und mit Genf, aus der entgegengesetzten Seite mit Murten, dem Berner^Seeland, den Jnrabahnen auch weiter reichende Bedeutung. Es handelt sich um das Jnteresse einer reich bevölkerten, hablichen Gegend, welche früher den grossen Gütertransport besass, jetzt enterbt ist. Durch grosse Anstrengungen

will sie sich in den Besitz desjenigen Transportmittels setzen, das für

die moderne Verkehrsex^iste..z eine Lebensbedinguug geworden ist.

Es finden sieh bedeutende Subventionen sür die Bahn. Alles diess ist in Eisenbahnwagen im Verhältnisse zur Gesammtgrösse der Schweiz bedeutend genug, um, ohne der Logik Zwang anzuthun, das Anrufen des Art. 17 als wohlberechtigt erseheinen zu lassen. Der Art. 17 kann nicht so aufgesasst werden, dass er den Räthen nur ein Recht gibt, einzusehreiten etwa nach Wohlwollen oder Abneigung. Er bedeutet m e h r als dieses. Unsere jetzige Eisenbahngesetzgebung ist unter Anschauungen entstanden, die sieh die Schwierigkeiten, Bahnen in unserm Lande zu bauen, mit grosser Aengstliehkeit ausmalten. den Gesellschaften sind bedeutende und wichtige Kompetenzen und Dispositionen überlassen, de.n Staate vielleicht zu wenig Rechte vorbehalten worden. Von diesen vor.^ Gehaltenen Rechten ist der Art. 17 des Eisenbahngesetzes geradezu das beste Stück. Ex ist da, nm der Verkehrs sreihei.. eine Gasse zu machen.

Wenn seine Vorbedingungen zutreffen, so haben die Räthe nicht nur ein Recht, diesen Artikel zu appliziren, es liegt auch in ihrer V flicht, diess zu thun. Sie müssten ihre Ausgabe als Wahrer und Mehrex des Volkswohls schlecht verstehen, wenn sie in der Lage, von Rechts wegen einem weitern Theile des Landes die Wohlthat von Schienenwegen bringen zu konnen, sich von dieser Aufgabe wegwendeten uud die glücklicheren Gegenden im Al lei n b e s i t z der Bahnen und des Verkehrs lassen wollten; wenn sie, mit andern Worten, dem Monopol vor dem Wohle Allex den Vorzug geben würden. Selbst wenn es sich nur um

262 eine reine .Lokalbahn handelte und nicht ferner abliegende Theile des .Landes mitinteresflrt wären (was doch m casu der Fall ist), so müsste.

der Art. 17 dennoch Blatz greisen. Die grossen Linien sind meist erstellt, die .Lokalbedürfnisse treten nunmehr mit Recht ebenfalls aus, um

das Retz zu vervollständigen und möglichst Viele der Vortheile dieses.

Verkehrsmittels theilhastig zu machen. Die grossen Anstrenguug^n in dieser Richtung, die freudige Opserwilligkeit von Kantonen und Gemeinden verdienen unsere .Aufmerksamkeit, unsere Sympathie und Unterstü^ung ebenfalls in hohem Masse. Soll etwa dieser zweiten Ausgabe der Art. 17 nicht auch zu gute kommen^ Sollen nur e i n i g e Hauptlinien davon profitèrent Wir denken nein.

Der Bundesrath nimmt an , dass eine Vorbedingung zur Anwendung des Art. 17 auch darin bestehe, dass die Aussührung der Sache ein^ermassen garantirt sei, der Bau in wahrscheinlicher Aussieht stehe. Der Staatsrath von Freibnrg bestreitet, dass in casu diese Aussicht bestehe. Jhre Kommission theilt allerdings auch hierin die Ausfassung des Bundesrathes, dass es sich nämlich um eine ernste Aussicht aus nahe Aussührung einer zu gebenden Zwangskonzession handeln müsse.

Konflikte bei den obersten Räthen anzubinden auf entfernte Moglich-

keiten hin, bloss hypothetisch das Zutressen des Art. 17 entscheiden zu

lassen, kann nicht in der Ausgabe der Räthe liegen. Die Anrusung des Art. 17 konnte so in argen Missbrauch ausarten. Wir siuden aber^ entgegen der Meinung des Freiburger Staatsrathes, dass auch diese vom Bundesrathe geforderte Vorbedingung h i e r wirklieh gegeben ist. Reben sämmtliehen .Lokalitäten , welche die Bahn durchzieht, interessiren sich für dieselbe lebhast die Kantone Waadt und Bern. Es ist bei allen diesen auch nicht bei blossen Worten geblieben. Das Volk des Kantons Waadt in letzter Jnstanz hat an diese Bahn eine Subvention votirt

im Betrage v o n . . . . . . . Fr. 1,500,000 ., 885,750 der Freiburger Seebezirk . . . . . , , 698,000 d i e Aarberger Gemeinde .

.

.

.

.

, , 200,000 der Kanton Bern . . . . . . , , 600,000 die Gemeinden dex interessirten waadtländisehen Bezirke

hiezu Eoreelles nach neuester Anzeige

,,

50,000

Diese Substdien machen eine Total-Summe von . Fr. 3,933,750 aus , welche anderm Kapital im Zinsbezug nachstehen will. Aus diese Vorbedingungen hin (die ganze Bahn wird nach dem Aussprueh zuver-

lässiger Experten eirea 9-10,000,000 .^r. kosten) anerbieten solide

Häuser die .Lieferung von weitern 4,000,000 Fr. und verpflichten sieh zur Übernahme des Baues. (Vide Berieht des Bundesrathes). Dies^ Daten beweisen zur Genüge , dass wir es nicht mit unreifen Brojek..en, sondern mit einem ernsten Vorhaben zu thun haben, das für seine Verwirkliehung solide Garantien gesucht und anch bereits g e s u n d e n hat.

^

263 Als Vorbedingung zu einer Zwangskon^ssi..msfrage müssen solche Braparatorien, wie uns scheint, vollständig genügen.

Der Staatsrath von Freiburg will die Vorbedingungen süx eine Zwangskonzession auch desshalb bestreiten, weil von seiner Seite k e i n e r e c h t e W e i g e r u n g der Konzession bestehe l Diese, wie uns seheint, doch zu feine Einwendung wird auf folgende Momente gestützt. Man verweigere allerdings das Gesuch wie es gestellt sei , anerbiete aber Ae.^uivalente, nämlich : a) sogar eine Longitudinalbahn , wenn sie nördlich von Vauderens (vor Romont) einmünde und die zwei Bezirke mit der Hauptstadt Freiburg verbinde ; b) eine .^raversallinie mit angegebener Modifikation, endlich c) auch die Linie ganz und gar nach dem Trae...., wenn nur eine schmalspurige Bahn erstellt werde, (die sonach den direkten technischen Uebergang auf die Hanptlinien nicht zuliesse).

.(Wenn wir recht verstehen, so wäre in der That dieses der ungefähre Jnhalt der staatsräthlichen Erklärungen).

Der Staatsrath interpretirt sodann (um der hieraus gestuften Ausfassung, es liege k e i n e Weigerung vor, einen Anschein von Richtigkeit zu .geben) in den Art. 17 die Bedeutung und die Worte hinein : ,,Der Bund sei nur berechtigt, einzuschreiten, wenn die verlangte ,,oder ,,eine ä h n l i c h e ^ Linie nicht gegeben werde.^ Von Aequivalenten, wie einer ,, ahn l i eh en L i n i e ^ steht aber in Art. 17 kein Wort.^ Eine Traversalbahn ist überhaupt nicht, was das interkantonale Komite , die Kantone und Gemeinden verlangen , eine Longitudinallinie , die den Ansang im Süden erheblich weiter nach Worden rückt, die Moudon namentlich ausserhalb der angestrebten Verbindung lasst und die Ausficht auf etwas mehr als eine blosse Lokalbahn wesentlich schwächt, kann für Waadt doch nicht das Gleiche bedeuten , was es verlangt. Die dekretirten Subsidien würden auch sofort hinsällig werden. Eine schmalfpurige Bahn endlieh , die den eminenten Vortheil des technischen Anschluffes ausgäbe , ist noeh weniger , was bezweckt wird. Alle diese Modifikationen sind eben etwas . A n d e r e s als verlangt wird ; d a s V e r l a n g t e a b e r will n icht gegeben werden , wird vielmehr in der ......hat mit. bestimmten Worten v e r w e i g e r t . Die f o r m e l l e n Vorbedingungen des Art. 17 stehen somit aufrecht.

M a t e r i e l l sodann
ist es in erster .Linie doch ..^ache dieser Kantone und Lokalitäten, die Linie, welche sie verlangen, zu bezeichnen, s i e sind die nächst berechtigten Ausleger ihrer Jnteressen, s i e bringen das Geld auf , s i e haben zu ermessen, welche Bezugs- und Absat^plä.^e ihr Verkehr aufzusuchen hat.

A n d e r e Verbindungen, a n d e r e Traees ...n die Stelle i h r e r Gesuche zu se.^n und desshalb zu sagen,

264 i h r e Besuche werden nicht verweigert, das kann doch nicht wohl angehen. Dass aber die Modifikationen von den Jnteressenten gan^ und gar nicht als sie befriedigende Ae.^uivalente betrachtet werden , d^ss sie dieselben vielmehr v e r w e r f e n , prägt sich in den legten Eingaben der Betheiligten, sowie in den srühern mit der großen Bestimmtheit aus.

Eine Traversallinie dürfte ansserdem aller Voraussicht nach , wenn erst drei Longitudinallinien erstellt sein werden, kaum lange aus sich warten lassen, ja erst recht ficher werden, so dass das zunächst Angestrebte dieses angebotene Ae.^.ivalent mindestens nicht nur nicht ausschließt, vielmehr besordert. (Waadt wird eine Traversalkonzesfion nicht verweigern . auch

gilt selbstverständlich gleiches Mass und gleiche Elle.)

Jm Rückblick auf Vorstehendes hält die Mehrheit Jhrer commis-

fion dafür, dass die sormellen wie materiellen Erfordernisse zur AnSendung des Art. 17 des Eisenbahngleis in casu gegeben sind.

..^d b. J st d i e E i d g e n o s s e n s eh a f t d u r eh s r ü h e r e S c h l u s s n a h m e n d e r R .. t h e g e b u n d e n , d a s Z w a n g s -

k o n z e s s i o n s g e s u c h a b s eh lägig zu b e s c h e i d e u ^

Wenn die Eidgenossensehast sich gegenüber der frühern Gesellschaft der Oron-Linie oder gegenüber dem Kanton Freiburg gebunden hat, so muss fie ihr Wort halten, oder dasselbe auslosen. so viel ist selbstverständlich. Wir halten nun aber mit dem Bundesrathe dasür, dass eine solche Verpflichtung uicht besteht, und wir schopsen diese UeberBeugung wesentlich aus den gleichen vom Staatsrath von ^reiburg angeführten Entscheiden der Bundesversammlung. Um nicht zu weit auszuholen, heben wir die Sehlussnahmen hervor, welche unserer Absicht nach (die, wie nns seheint, von derjenigen des Staatsrathes von

Freiburg h i e r i n nicht disserirt) bei dieser Frage in Würdigung fallen.

Es find diess : .^. der Ratifikationsakt der Zwangskonzesfion sür die Oron.^inie vom 23. Herbstmonat 1856, h. der Bnndesbeschinss über das Zwangskonzesfionsbegehren der Regierung des Kantons Waadt gegen den Kanton Freiburg sür eine Eisenbahn über Mnrten vom 31. Heumonat 1857, c. der Besehluss der Bundesversammlung betretend den vom Kanton Waadt erhobenen Kompetenzkonfiikt vom 19. Ehristmonat 1857, endlieh d. der Bundesbesehluss betreffend die Eingabe der Oron-Gesells..haft um Ausschluss von Konkurren^Linie.n vom 23. Ehrifimonat 1857.

Der Ratifikationsakt der Oronbahn vom 23. Ehristmonat 1856

seheint uns von serne nicht geeignet, die diesssälligen Behauptungen des Freiburger Staatsrathes zu begründen.

Allerdings gab der k a n t o n a l e

..

265 Konzessionsakt der Gesellschaft Ausschlussrechte, d. h. der D a n t o n verpflichtete sich, währen^ einer bestimmten Zeit keine Konkurren^linien zu konzessioniren, aber der e i d g e n o s s i s ch e Ratifikationsakt sagt hierüber in Art. 8 wortlich : .Insbesondere soll der Artikel der Konvention betreffend den Aus,,schluss von audern Eisenbahnen den Befugnissen nicht vorgreisen, ,,die der Bundesversammlung nach Art. 17 des zitirten Bundesgesetzes ,,(d. h. des Eisenbahngleis) zukommen..^

Die Eidgenossenschaft hat hier, ganz gleich wie ....... uzenden von andern kantonalen Konzessionen gegenüber, in bestimmtester Weise ihr Recht, durch kantonale Konzessionen verschlossene Wege dem Verkehr zu offnen, f e i e r l ichst gewahrt. Die Gesellschaft wie der Kanton Freibnrg ^ sind demnach in unzweideutigster Weise avertirt worden, dass diese vom Kauton zugesicherten .Ausschlüsse vor dem Bunde n i ch t g e l t e n .

..^d h. Der Regierung von Waadt hat man allerdings in jener Zeit eine Zwangskonzession gegen Freibnrg für die Murtener^Liuie (b und c der eitirten Beschlüsse) wiederholt verweigert. Aber einerseits sind dadurch der Oron^Gesellschast keinerlei Rechte gegeben worden, noch erwachsen ^ ihre Situation gegenüber dem Bund war und blieb in formellster Weise durch den eben angesührten Ratisikationsakt vom 23. Herbstmonat 1856 normirt. Ans diesen Akten zwischen Dritten (Waadt und dem Bund) hat die Orongesellschast keine Rechte abzuleiten. Die Abweisung Waadt^s war auch nicht eine Abweisung für die Ewigkeit, sondern sie wurde aus den Verhältnissen des M o m e n t s gegeben und kann nicht allen geänderten Verhältnissen zum Trot^ be^ stehen bleiben. Riemals ist und niemals wird eine solche Abweisung verbieten, jeder s p ä t e r n veränderten Situation Rechnung zu tragen.

Solche Gesuche sind, selbst ohne dass man es sagt, sür die Verhältnisse des Moments verstauen. Die Eisenbahnsituationen von damals und je^t sind aber weit verschieden, auch für die Oronlinie Damals hätte die Genehmigung der Murtnerbahn , zumal in der Hand der Westbahn und anschliessend an die Eentralbahn, die Oronlinie un-

moglich gemacht. (So sasste es mindestens die Mehrzahl der Räthe

ans.) Damals dachte man nieht , dass auch nur z w e i Hanptlinien neben einander Blatz hätten und gar die Lokalbedürfnisse wa ten sieh noch nicht hervor, hatten von ihrer eigenen Berechtigung in Eisenbahn^ sachen vielsach noch gar kein Gefühl. Die Mnrtner-Linie von d a m a l s und die .Longitndinallinie des Bror^e-Thales von h e u t e sind zudem auch dem Traee und den Zielen nach verschiedene Dinge. Also die Abweisungen Waadt's von d a m a l s geben der Orongesellschaft oder ihren Rechtsnachsolgern absolut keine Rechte. Jm Kompetenzkonflikt

von Waadt vom 1..). Ehristmonat f857 (Litt. c) wollte allerdings

ein Theil der vorberathenden Kommission der Bundesversammlung die

266 Abweisung Waadts so m o t i v i r e n , ais ob ein wohl erworbenes Recht der Oxongesellschast dem Begehren Waadts entgegenstünde ; aber die Bundesversammlung hat gerade diese Motivirung v e r w o r f e n und dadurch wiederholt unsere Auffassung bestätigt.

Dex Staatsrath von Freiburg stü^t sich aber für seine Auffassung

hauptsächlich aus den Bundesbeschluss vom 23. Ehristmonat 1857.

Die Gesellsehast der Oronlinie hatte sich endlich direkte an die beiden Räthe gewendet und verlangt, dass das dieser Gesellschaft in der kantonalen Konzession gegebene Aussehlussreeht von Bundes wegen ans 20 Jahre sanktionirt werde, mit andern Worten, dass der Bund zu Gunsten der Oronlinie. aus Anwendung des Art. 17 des Eisenbahnwesens sür die Dauer von 20 Jahren verzichte. Das Unternehmen schien nämlieh in Gefahr, das Kapital verlangte einen solchen besondern Schn^ Es schien Alles an einen. bejahenden Entscheid, an einem Vergeht des Bundes ans den Art. 17 während 20 Jahren zu hängen. Gleichwohl konnten sich die der Oronlinie zugethanen Majoritäten der beiden

Räthe nicht entschließen, den Art. 17 preiszugeben. Sie hatten

wohl damals schon eine Ahnung, wie wichtig und bedeutungsvoll dieser Artikel sür die Jnteressen des Landes bald werden sollte.

Das Dispositiv auch dieses Beschlusses, welches Dispositiv doch e n t s c h e i d e n d ist, lautet: ,,Es wird dem erwähnten Gesuch des Administrationsrathes ,,der Oronbahn und des Staatsrathes von Freiburg k e i n e w e i t e x e ..F^e gegeben.^ Die Rechte der Gesellschaft gegenüber dem Bund b l i e b e n also geordnet, wie sie im Genehmignngsbeschlnsse vom 23.

Herbftmonat 1857 festgestellt sind. Der Staatsrath von Freiburg hebt wesentlich den Wortlaut eines zweiten Motivs (von dem wir gleich sprechen werden) und die diessfälligen Auslassungen der Mehrheit der Kommission in ihrem Bericht hervor, aber von. entscheidenden Dis p o s i t i v , von der A b w e i s u n g des.Gesu^.hs , sagt er weniger.

Darüber war aber die Kommission einmüthig. Es finden sich Aeusserungen im Kommissionsbericht wie folgt : ,,Aus der Ablehnnng der Konzession der Murtnerlinie konne ,,keineswegs gefolgert werden, es seien der konzessiouirten Gesellschaft ,,besondere P r i v i l e g i e n von Bundes wegen eingeräumt worden ,,u. s. w., sondern es hat vielmehr die Bundesversammlung gegenüber ,,dem vom Kanton Freiburg der betretenden Baugesellschast einge,,ränmten zwanzigjährigen Aussehlussrechte den Art. 17 des Eisenbahn,,geset^es in g l e i c h e r W e i s e wie in allen a n d e r n Konzessionen ,,v orb e h a l t e n , mit andern Worten, sich das Recht gesichert, bei ,,allfäilig eintretender .veränderter Sachlage die allgemeinen Jnteressen ,,neuerdings zu erwägen u. s. w.^ So lautet der Kommissionalbericht, dem in dieser Beziehung die Abweisung des H a u p t b e g e h r e n s das Siegel ausdrückt.

^

267

Das zweite Motiv jenes Beschlusses, welches zu etwelcher moralischer Beruhigung und Tröstung beigefügt wurde, und welches in der Hauptsache besagt : ,,dass in der wiederholten Abweisung der Murtnerlinie diejenigen Garantien liegen, welche ,,,,ohne d e m A x t . 17 d e s E i s e n b a h n g e s e z e s z u w i d e r s p r e c h e n ^ geeignet seien, die rechtmäßigen Jnteressen der Betenten zu schi^en,^ kann das einzige Dispositi der Abweisung des Gesuches doch nicht a u s h e b e n .

Ueberdem ist zu ^sagen : die heutige Linie ist nicht jene Murtnerlinie, die heutigen Verhältnisse sind nicht mehr die damaligen. Man denke an die Jurabahnen, man denke an den Mont Eenis-Durchbruch, an die ganze seitherige Entwickel...ng des westschweizerischen Eisenbahn wesens, und es wird Niemandem einsallen können, aus jenem Beruhigungsmotiv ohne Dispositiv, heute noch, eine auch nur moralische Verpflichtung für den Bnnd herzuleiten. Zudem, wenn jenes Motiv überhaupt einen Werth hatte, eine Garantie geben sollte, um etwa.:.

weniger als das .^aufbegehren (das doch nur aus 20 Jahre ging und a b g e w i e s e n wurde) ^ wir meinen etwas weniger als dieses Hauptbegehren musste dieses zweite Motiv doch wohl dem gläubigsten Aktionär bedeuten. Von dort bis zu dem Tage, da die Bro^ethalbahn im Betrieb sein wird, werden aber nicht weniger als 17 Jahre verflossen sein. Mit 17 Jahren hat jenes Beruhigungsmotiv wohl seine Bflicht gethan, ja es hat m e h r gehalten als es v e r s p r a c h .

Wir meinen sonach^ der Bund ist heute gegenüber Freiburg in der Anwendung des Art. 17 auf die vorliegende Konzession weder rechtlich noch moralisch irgendwie gehemmt. ^reiburg kann der Bflieht der eidg.^ Räthe und dem Art. 17 des Eisenbahnwesens auch seine ökonomische^ .Lage nicht entgegenhalten. Wir können, wir dürfen nicht einer Landesgegend das moderne vielbedeutende Verkehrsmittel der Eisenbahnen v o r e n t h a l t e n , weil mit der Gewährung die Einnahmen einex

andern Linie in Etwas l e i d e n k ö n n t e n . Das will der Art. 17

gerade n i eh t.

Die Eidgenossenschaft hat mit lebhafter Theilnahme dem harten ökonomischen Kampse Freiburgs zugesehen, sie sah mit Achtung die

kräftigen Anstrengungen dieses Mitstandes, die grosse Bürde ehrenvoll

zu tragen, und wir sreuen uns alle dex nahen sich völlig zu erholen. Aber eine etwelche Situation aus Grnnd dieser neuen Konzession könnte, enthebt uns nicht der Bflicht gegen

Aussieht dieses Standes, Besürehtung, dass diese nieht so rasch sich bessern a n d e r e T h e i l e des

Landes. Uebrigens theilen wir die in der bundesxäthlichen Botschaft

ausgesprochene Ansicht, dass die Besürehtungeu Freiburg's nicht begründet

sind. Wenn diese neue Linie, die doch nicht selbständig dasteht, nicht ausschliesslieh leitend wird für den Transport (mit Ausnahme des Lokalverkehrs) der Oronlinie auch Einiges entzieht, so führt sie dergelben und zwar in beiden Richtungen gegen Rord und Süd, auch

268 wieder Anderes zu und in Verbindung mit der Gesammtentwickelung des Eisenbahnwesens im Westen haben wir keine Sorge, das. die Situation der Oro..bahn sich im Ganzen verschlechtern könnte.

Jhre Kommission hat in einem frühern Stadium zu Handel des Bundesrathes den Wunsch ausgedrückt, dass in dieser Sache eine Vermittinng versucht werden möchte. Sie muss bei dem je^igen Stand der Sache hingegen leider die vom Bundesrathe ausgesprochene Meinung theilen, dass hievon nichts mehr zu hoffen ist. Die gemachten Vermittlungsporschlage sind den andern ..Parteien (Waadt und Bern) längst bekannt, es ist aus den Aeten zu ersehen, dass dieselben von allen Seiten mit der grössten Bestimmtheit verworsen werden. Die bedeutenden Subventionen, deren Zusammenbringen in jedem solchen Fall unendliche Mühe kostet, würden überdiess mit jeder Modifikation hinfällig werden.

Die Sache ist z... weit gediehen, die Meinungen und Entschlüsse der Parteien stehen zu sest, als dass von einem solchen Schritte noch etwas zu hoffen wäre. Ans diesen Gründen sieht die Mehrheit der Kommission auch hievon ab. ^reiburg hat seine Eisenbahn die Län^e des Kantons hindurch. Es ist ein die einzelnen Theile des Kantons verlohnender Aet, dass auch den Jntere^en Murtens spate Gere.ht.gkelt werde. Referent, der in einem srühern Stadium das gute Recht der

Waadt und des Bezirkes Murten verfocht, srent sich, dass die^ Dinge sich so gestaltet haben, dass die Entwickelnng des Eisenbahnwesens in der

Schweiz stch so mächtig gehoben hat, dass nunmehr auch den Jnteressen dieser Theile des .Landes Gerechtigkeit und Befriedigung ^..t Theil ^werden kann.

Der Schluss der Mehrheit geht auf Eintreten und Genehmigung

der bundesräthlichen Anträge.

Bern, den 12. Juli 1871.

Ramens der Mehrheit der Kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

^. ^eler.

Zu den Besehlussesanträgen betretend die W a a d t l ä n d e r - und B e r n e r k o n z e s s i o n e n , welche mit dieser Zwangskouzession i.. Ver^ bindung stehen, bringt die Kommission nachfolgenden Abänderungsantrag zum A r t . 3 der bundesräthlichen Anträge: .,Vom Tage der Genehmigung der sür die Fortführung der Bahn .,aus dem Gebiete des Kantons ^reiburg zu ertheilenden ZwangskonCession an gerechnet, ist u. s. f.^ (Begründung hiesür mündliel.).

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Eisenbahnkommission betreffend Zwangskonzession gegen den Kanton Freiburg in Sachen der Bronethalbahn. (Vom 12. Juli 1871.)

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09.09.1871

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