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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII. Jahrgang. III. Nr. 32.

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12. August 1871.

Bericht der

nationalräthlichen .kommission über die Botschaft des Bundesrathes ") betreffend Bereinigung des Eggimann'schen Kassadesizits.

(Vom 13. Juli 1871.)

Der Antrag des Bundesrathes geht dahin : ,,Es sei der Bundesrath ermächtigt, mit der Berner-Handelsbank auf Grundlage ihres Anerbietens vom ..... J..li d. J. die erforderlichen Verträge abzuschließen."

Der Jnhalt dieses Anerbietens findet fieh auf Seite 1015 der .Botschaft resümirt.

Jhre kommission ist einstimmig der Anfi.ht. es sei die gewünschte Ermächtigung nicht zu ertheilen. ........tatt auf eine lange Motivirung einzugehen. beschränkt sich die Berichterstattung auf die Bezeichnung der

maßgebenden Gesichtspunkte.

Sie unterscheidet zunächst die zwei Seiten der porwürfigen Frage:

a. Die geschästlich-finanziel e; b. Die rechtlieh-moralische.

") Siehe Bundesblatt b. J. 1871, Band 1I, Selte 1013.

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd. 1II.

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I.

Was die geschäftliche Seite der Frage betrifft, so will die Kommission nicht laugnen, daß durch das Anerbieten, insbesondere wenn man einen Zinsenverlust bei einer allsällig langwierigen .Liquidation bexükstchtie.t, die Jnteressen der Eidgenossenschaft gewahrt werden . im Verkehre von Privatmann zu Privatmann konnte man dasselbe annehmen, allein die m o r a lisch-rechtliche n M o t i v e erhalten so sehr das Uebergewieht über die f i n a n z i e l l e n J n t e r e s s e n , dass sie die Verwersnng verlangen. Die Kommission ist dahex aus das Mehr oder Minder der Vortheile gar nicht eingetreten ; immerhin wurden vom geschäftlichen Standpunkte folgende Bunkte besprochen.

1. Anknüpfend an die Verhandlungen , welche diessalls im Ständerath gewaltet haben, konnte man fragen, ob der Bundesrath nicht von sich ans k o m p e t e n t sei, das Abkommen abzuschließen. Wir verneinen diese Frage. Der^Rachlass einer Forderung steht einer parla..

mentarisch zu bewilligenden Ausgabe gleich. Es kann daher die Frage auch so aufgefasst werden : kann und darf eine solche Ausgabe bewilligt werden, kann sich der Staat auf den Boden eines nur nach Gesehästsrüksichten handelnden Privatmannes stellen^ Rein l Auch sind die Behörden des Staates nicht bloss als Sachwalter zu betrachten.

2. Wer sind die B a z i s z e n t e n ^ Wenn auch in der aussern Form die Handelsbank austritt und zwar ans Jnteressen, die zu beur^ theilen ihr zukommt, so betrifft die Sache selber doch vorzugsweise die Amtsbürgen des gewesenen Kassiers Eggimann, die unbedingt hastbar find, indem ein Beschlnss des Bundesrathes vom 27. Jannar l. J., worin er auf eine Aenderung in den Bürgschastsverhältnissen eintreten

will, eine Vollziehung nicht erhalten hat. Die Kommission will aber

aus solche Verhandlungen um so weniger eintreten, als der Vortheil daraus nicht nur ein finanzieller ist, sondern auch seine rechtlichen Konse.^uenzen in der waltenden Strasuntersuehung hat. (^ 221 des ^trasgesezes des Kantons Bern.,.

3. Die Hastbarkeit der Bürgen ist der Art, dass die Konsequenzen der Liquidation die Eidgenossenschast nicht so stark berühren , die Kommission will jedoch diesen Bunkt nicht so stark betonen, indem nach ihrer Ansicht die Bürgen nur sussidiar sur den Rest belangt werden sollen.

Sie hält übrigens die Folgen einer .Liquidation nicht sür so gesährlieh als die Botsehast des .Bundesrathes sie darstellt.

4. Das Geschäft als solches konnte ^war auch besprochen und gefunden werden , dass der andere Kontrahent grossere Vortheile ziehe, als die Eidgenossenschaft, aber wie gesagt, die Kommission verziehtet ans derartige Erwäguugen; dagegen kann man nicht umhin, zu erwähnen, dass die Annahme des Abkommens eine Verzichtleistnng gegenüber den

39 Bürgen auch füx den Fall involvirt, als weitere Entdekungen das Defizit vergrößern würden, sowie auch eine Verzichtleistung von Seite dex Eidgenossenschaft, wenn in dex Folge andere Vermögensstüke Eggimann^s zum Vorschein kommen sollten.

H.

1. Jndem wir die moralisch rechtliche Seite besprechen, so erklärt sich die .kommission einverstanden, dass der Bundesrath die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern nicht beanstandet hat und dessen richterliche Behorden hat handeln lassen. Konsequent mit dieser Anschauung hat sie aber die Ansteht, dass auch füxderhin der Sache ohne irgend welche Jntervention ihr Lauf gelassen werden solle. Die Verteidigung würde nicht verfehlen , nach ^ 221 des Strafgesezes des Kantons Bern

geltend zu machen, dass der Beschädigte befriedigt sei; die Kommission ist aber nicht der Ansicht, dass ein derartiges Abkommen die richtige Befriedigung sei ; dass die Eidgenossenschaft auf irgend welches Abkommen sich nicht einlasse, hält die Kommission als das Richtigste.

2. Die Kommisston glaubt auch, dass das o ss e n t l i c h e Gew i s s e n nicht befriedigt, sondern empört wäre, wenn die Eidgenossenfehast sich zu Transaetionen bei Veruntreuungen ihrer Beamten herbeilassen würde. Es wäre das aber auch gefährlich und würde auf die Stärkung der Treue der Beamten nicht einwirken. Das moralische Bewusstsein würde gekränkt, während die Kommission vielmehr dex Ansieht ist, dass ein E x ^ e m p e l st a tu ixt werden solle.

Bern, den 13. Juli 1871.

Dex Berichterstatter: .I)r. Simon Kaiser, Nationalrath.

^ltgIleder der ^ommlsflon..

Dle ^. .^eer^erzog.

^ln.

Stelner.

Weck.

.^alser. Berichterstatter.

Die eldg. .....äthe haben das fragliche Abkommen abgelehnt. Nationalrath am

19., Ständerath am 22. .^uIl 1871.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über die Botschaft des Bundesrathes ") betreffend Bereinigung des Eggimann'schen Kassadefizits. (Vom 13. Juli 1871.)

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