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Schweizerisches Bundesblatt.

XXILL Jahrgang II.

Nr 20.

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20. Mai 1871.

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schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschastsführung im Jahr 1870.

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Geschaftskreis des Justiz- und Polizeidepartement.

A. Gesezgebung, Konkordate, Vertrage .

I. Gesezgebung

Auch im Laufe des Jahres 1870 hatte das Justiz- und PolizeiDepartement keine gesezgeberischen Arbeiten im eigentlichen Sinne des Wortes zu .behandeln. Dagegen können hieher gerechnet werden die.

Notifikation des Obligationen- und Konkursrechtes, sowie auch die Revision der Bundesverfassung Was das O blig a ti o n e u r e c h t betrifft, so ist im Laufe des Beriehtjahres die erste Redaktion wirklich beendigt worden , wie i.u lezten Berichte in Aussieht gestellt wurde. Dieser Entwurf wurde nämlich i.u Dezember 1870 von Hrn. Brof. M u n z i n g e r abgegeben und in einer beschränkten Anzahl von Exemplaren zuhanden der juristischen Sektion der kommission füx die Revision der Bundesversassung, sowie zuhanden

Bundesblatt Jahrg. XXlII. Bd. II.

^

350 der beiden zur Berathung des Obligationen- und des Konkursreehte.^ bestehenden Immissionen ge.drnkt. Die Berathu^en der kommission konnten dagegen noch nicht aufgenommen werden.

Von dem Jnhalte dieses Entwurfes ist nur kurz zu erwähnen, daß in einem ersten Theil die allgemeinen Grundsäze des Obligationenrechtes .behandelt werden und dass der .besondere Theil neben den Disziplinen über Kauf, Tausch (Gewährleistung wegen Mängeln des Viehes) Miethe, .^acht, Gebrauchsleihe, Darlehen, Dienstvertrag .e. auch den Verlags..

....ertrag, kommission und Spedition, den Frachtvertrag, die Aktiengefellsehast und die andern Arten der Erwerbsgesellschaften , sowie ferner den .Leibrentenvertrag, die Versicherung und den Wechsel, die wechselmassige Anweisung und andere Ordrepapiere, endlich die Jnhaberpapiere

und die Handelsregister in sieh schließt.

Der E n t w u r f zu e i n e m B n n d e s g e s e z e über Sehnldbet r e i b u n g und K o n k u r s liegt nun bereits in dritter Redaktion vor, als Resultat von zweimaligen Kommissionsverhandlungen und erneuerter Durchsicht durch den Redaktor, Hrn. Brofessor Heusler in Basel.

Dieser Entwurf wurde aueh der juristischen Sektion der Kommission für die Bundesrevision zur Kenntnis.. gebracht, damit bei der Berathung der bezüglichen Artikel der Bundesverfassung die wünschbare Klarheit darüber waite, wie man diese Angelegenheit unifiziren zu konnen glaubt. Die Schlussberathung durch die Spezialkommission konnte dagegen noch nicht angeordnet werden. Einerseits traten die kriegerischen Ereignisse dazwischen und andererseits wünschte das Departement vorher die Stimmung und Beschlüsse der Bundesrevistonskommission über diese Materie zu kennen , indem die Form des weitern Vorgehens dadurch bedingt wird.

II. ^nl.or^te.

1) Die Verhandlungen betreffend das Konkordat über die Ehen .von S c h w e i z e r n im Jn^ und A u s l a n d e haben endlich nach neunjährigem Fortgange als ersolg^os geschlossen werden müssen. Es hatte nämlich auch das Kreisschreiben vom 28. Januar 1870, womit die Kantone im Austrage der Konferenz angefragt wurden, ob sie nicht

geneigt wären, die Titel II und Hl des definitiven Konkordatsentw^rses,

betreffend die ,,Verkündung^ und ,,Trauung der Ehe^ als provisorischen Modu... vivendi einzusühren , nicht das gehoffte Resultat, indem nur 4 ^ Kantone ihre Zustimmung erklärten und einige andere ihren .......eitritt von Voraussezungen abhängig machten , die nicht eintrafen , die Mehrzahl aber das Resultat der Bundesrevision abwarten wollte. Es

wurden daher am 3. Juni 1870 die diesfälligen Verhandlungen als

geschlossen erklärt und sämmtliehe Kantone mit Kreisschreiben vom gleichen Tage (Bundesblatt 1870, Bd. Il, S. 591) hievon in Kenntniss gesezt.

351 2. Mit Zuschrift vom 11. Mai 1870 machte die Regierung des Kantons G l a r u s die Anzeige, dass der Stand Glarus, in Folge des von der dortigen .Landsgemeinde am .1. Mai gl. J. angenommenen neuen Gesezes über Familien.. und Bersonenrecht, vom Konkordate über vormundsehastliche und Bevogtigungsverhältnisse vom 15. Juli 1822 (altere Off. Sammlung H, 34) und von dem Konkordate über Be-

Handlung der Ehescheidungsfälle vom 6. Juli 1821 (ältere Off. Sammlung H, 39) zurükgetreten sei (neue Off. Sammlung, .^, 183).

III.

^..r^ntie ...on .^^nton^.^er^ssungen.

Es lagen nur die ,,Repidirten A r t i k e l zur a a r g a u i s e h e n K a n t o n s v e r f a s s u n g von 1852^, wie sie in den Abstimmungen

vom 20. Juni 1869 und 24. April 1870 vom Volke des Kantone Aargau angenommen worden waren, zur Vrüsnng vor. Auf den diesfälligen Antrag des Bundesrathes erhielten sie die eidg. Gewährleistung

(Bnndesblatt 1870, H, 954, und 957 -- Osf. Sammlung .^, 245).

IV.

Verhältnisse zn ...n.^w..rtig...n ^ta..ten.

a. V e r t r ä g e und K o n v e n t i o n e n .

1. Nachdem in den ersten Monaten des Jahres 1870 die Ratifikationen zu dem Vertrage mit Baden , B a u e r n , W ü r t t e m b e r g und Hessen zum gegenseitigen Sehuze .^er Rechte an literarischen Erzeugn i s s e n und W e r k e n der Kunst ausgewechselt worden waren, konnte derselbe mit dem 1. Mai 1870 in Krast treten (Buudesblatt 1871, I, 509 - Off. Sammlung ^, 125, 126.

Vollziehungsverordnun^

dazu vom 13. April 1870 (Bundesblatt 187l, I, 537 und Off.

Sammlung .^, 163).

2. Jn Folge der neuen E h e g e s e z g e b u n g des G r o s s h e r z o g t h u m s B a d e n vom 21. Dezember 1869 sah sich die grossherzogliehe Regierung veranlasst, diejenige Übereinkunft zu künden, welche über die Formliehkeiten bei wechselseitigen Heiraten aus einem .Lande in

das andere am 23. August 1808 (alte Off. Samml. I, 401, H, 63) mit mehrern Kantonen abgeschlossen worden war und welcher nach und naeh alle eidg. Stände , mit Ausnahme von Wallis, beitraten. Rach dem erwähnten Geseze des Gxossherzogthums Baden müssen Ehen, welche von Badensern im Auslande nach den im betreffenden Staate vorgefchriebenen Formen eingegangen wurden , auch im Grossherzogthum als gültig anerkannt werden, wesshalb die erwähnte Uebexeinknnst für Baden gegenstandslos geworden war. Sie wurde daher aus den 1. Januar 1871

ausser Kraft gesezt (Bundesblatt 1870, Hl, 561 und 562).

352 3. Gleichwie mit dem ^.....deutschen ....... u n d e (Osf. Sammlung I..^, 932), so wurde auch mit dem .^önigreieh B.^ern eme Uebereinknnst abgeschlossen, betretend die g e g e n s e i t i g e A n e r k e n n u n g der in beiden S t a a t e n bestehenden A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n ode... a n o n y m e n G e s e l l s c h a f t e n (Bundesblatt 1870, I..l, 931 --

1871, I, l 5 --- O^. Sammlung .^, 363 und 364).

b. S p e z i a l f ä t l e .

4. Die Angehörigen des Grossherzogthums B a d e n und des Kornreiches W ü r t t e m b e r g präsentirten in neuerer Zeit oft Vapiere, deren Jnhalt nicht genügende Sicherheit für die S t a a t s a n g e h ö r i g e k e i t des Jnhabers zu bieten schien. Die Regierung des Kantons Bern veranlage desshalb eine bezügliche Jnsormation bei den Regierungen beider Staaten. Aus den Antworten derselben ergibt sich, da^ die Heimatseheine für das Ausland im Grossherzogthum B a d e n von den B e z i r k s ä m t e r n , in W ü r t t e m b e r g dagegen von den Oberämt... r n ausgestellt werden müssen, und dass in beiden Staaten Jnstruktionen zu genauerer Beobachtung der bezüglichen Reglemente gegeben

worden sind (B.u^desblatt 1870, ll, 540). Eine ähnliehe Mitteilung betreffend Bauern siehe B^ndesblatt 1869, IlI, 649.

5. Unterm 2. Dezember 1870 verlangte der Bundesrath von der Regierung des Grossherzogthums B a d e n Auskunst über die bi.rgerrechtliche Stellung derjenigen Kinder, deren Vater zwar ein Ortsbürgerrecht im Grossherzogthum Baden , die Mutter aber , weil sie vor ihrer Verehelichung nicht in den Verband einer badischen Gemeinde ausgenommen worden , nur das allgemeine badisehe Staatsbürgerreeht besizt und serner darüber, welche Ausweissehristen von badisehen Angehörigen, die kein Gemeindebürgerrecht besten, .^n verlangen seien. Die Antwort

hieraus ist zu finden im Bundesblatt 1871, l, 48. ^

6. Aus Aulass des deutseh^fran^osischen Krieges wurden die Kantone mit Kreisschreiben vom 10. August 1870 auf einige Bestimmungen des neuen G e s e z e s ü b e r d i e E r w e r b u n g u n d d e n V e r l u s t der B u n d e s - und S t a a t s a n g e h o r i g keit im N o r d d e u t s c h e n Bund vom 1. Jnni 1870 aufmerksam gemacht, und es wurde auch

das Gesez selbst im Bundesblatt abgedrukt (Bundesblatt 1870, lll, 174, 176).

Der Jnhalt dieses Gesezes brachte in einigen Kantonen Besorguisse hervor m.t Rükstcht au^ mogliehe Fälle von Heimatlosigkeit. Es wurden daher von der Norddeutschen Gesandtschaft noeh nähere Ausschlüsse verlangt, die hinwieder mit Kreissehreiben vom 16. September 1870 sämmtlichen Kantonen ebenfalls zur Kenntniss gebracht wurden ^Bundesblatt 1870, lll, 397) und die Besorgnisse zerstreuten.

353 7. Der B a d e n s e x Karl B in n i n g er wurde im Kanton Bern der ^othzncht schuldig erklärt und neben der Strase zur Bezahlung der Kosten an den Staat mit 279 Fr. und einer Entschädigung an die ^ivilpartei mit 1000 Fr. verurtheilt. Da Binninger in seiner Heimatgemeinde hinreichendes Vermögen unter vormundschastlicher Verwaltung besass, so veranlasste die Regierung von Bern eine diplomatische Vermittlung zu dem Zweke , dass jene beiden Summen aus seinem Vermögen bezahlt werden.

Das grossherzoglieh badische Ministerium lehnte jedoch mit Rote vom 1. Rovember 1870 dieses Begehren ab, ungeachtet des in .Aussieht gestellten Entgegenkommens für ähnliche Fälle. Znx Begründung dieses

Entscheides sprach sich das grossherzogliche Ministerium dahin aus:

Es habe zwar früher das grossherzogliche Justizministerium in einzelnen Fällen die Beitreibung der bei schweizerischen Gerichten erwach^ senen Untersuchungskosten ans dem im Jnlande befindlichen Vermögen der veruxtheilten basischen Staatsangehörigen nach Zusichernng der Gegenseitigkeit von Seite einzelner Kantonsregierungen angeordnet. Rach reiflicher und wiederholter Brüsung des gegenwärtigen Standes der badischen Gesezgebnng und nach den über die erhobene Frage jezt bestehenden Rechtsanschauungen sei dasselbe jedoch zn der Ansicht gelangt, dass die Beitreibung der Untersuehuugskosten , z.. deren Tragnng ein Badenser durch den Spruch eines auswärtigen Gerichtes verurtheilt worden sei, sieh als ein tl..eilweiser Vollzug e.nes ausländischen ^tras-

urtheils darstelle,^ dass aber der Vollzug ausländischer Strafurtheile durch

badisehe Gerichte naeh den bestehenden Gesezen nur da..n statthaft sei, wenn hierüber mit dem betreffenden Staat ausdrükliehe , dnrch Staatsvertrag festgestellte Verabredungen bestehen, und dass dem grossherzogliehen Jnftizministerium die Befugniss nicht zustehe, ohne das Vorhandensein eines solchen der Zustimmung der Faktoren der Gese^gebnng bedürfenden Vertrages dureh einseitige ^lnordnu..g selbst dann den Vollzug ausländischer ^trafnrtheile vorzuschreiben, w..nn sür die ausländischen Gerichte , deren Strasurtheile zur Voilstrekung gelangen sollen , die

Beobachtung der Gegenseitigkeit sieher gestellt wäre..

Was die der Zivilpartei zugesprochene Entsehädigungssorderung betresse, so konne dahin gestellt bleiben , ob dieser Abschnitt des Urtheils, als ......heil. eines Straferkenntnisses , o...er lediglieh als ein übex eine bürgerliehe Reehtsstreitigkeit ergangenes Urtheil zu betrachten sei.

Ersternsalls müssten auch für die Beitreibung der Eutsehädigungsforderung die oben aufgestellten Gesichtspunkte massgebe^d sein, lezternfalls würde

sieh dieselbe als die Vollstrekung eines ausländischen Zivilnrtheils dar-

stellen, über welche die bürgerliche Vrozessordnung sür das Grossherzog-

thum Baden von 1864, in Artikel 846 u. sf., gesezliehe Vorschriften

354 enthalte. Es konne der Zivilpartei daher nur anheimgegeben werden, zur Versolgung ihrer Ansprüche sich eben des durch diese Abschnitte der ..^rozessordnnng geseztich verzeichneten Verfahrens zu bedienen, und sieh darnach entweder unmittelbar oder dur.h Vermittlung gerichtlichen Erfuehschreibens an das zuständige badische Amtsgericht zu wenden.

8. Das grossherzoglich hessische Ministerium erhob folgende Rekla..

mation : Der im Jahr 1855 zu Mainz verstorbene Konditor Jakob Sehuean ans Zuz, Kantons Graubünden, sei Unterthan des Gross^ hexzogthnms Hessen und Bürger der Stadt Mainz geworden. Seine Witwe habe zwar nachher mit ihren Kindern den Ausenthalt wieder in den Kanton Graubünden verlegt, allein sie besize noch jezt ein Hans in Mainz und betreibe daselbst das Konditor-Geschäst aus ihren Ramen, sowie sie auch zeitweise dort sieh aushalte. Dagegen sei weder die Witwe Sehuean , noch eines ihrer Kinder aus dem Grossherzogthum formlich ausgewandert. Es seien somit alle Glieder dieser Familie auch jezt noch hessische Staatsbürger und Ortsbürger von Mainz, und ste haben daher auch alle pflichten zu ersülleu , weiche ihre UntertanenEigensehast mit sieh bringe.

Unter den Kindern Schnean befinde sich der Sohn Simon, geb.

8. Dezember 1849, für welchen zwar im Jahr 1868 die Erlaubnis zur Auswanderung nachgesucht worden sei. Er habe jedoch abgewiesen werden müssen, weil nach den grossherzoglich hessischen Gesezen (übereinstimmend mit den Norddeutschen Bundesgese^en) ..männlichen Unter^ ,,thanen , welche sich in dent ^llter vom vollendeten 17. bis zum voll,,endeteu 25. Lebensjahre besinnen, die Auswanderung nach einen.. nicht ,,znm Norddeutschen .^unde gehörigen Staate nicht gestattet werden ,,soll, bevor sie ein Zeugniss der Kreis^Ers.^ko^mission darüber bei^e,,bracht haben, dass sie die Entlassung nicht bloss in der .Absicht nach,,suehen, um sich der Militärpflicht im stehenden Heere zu entziehen.^ Simon Schuean habe aber naeh wiederholten Schritten ein solches Zengniss nicht erhalten tonnen.

Run sollte derselbe nächstens zur Erfüllung seiner Militärpflicht im Grossherzogthum Hessen einrüken. Allein er habe Zeugnisse aus dem .Kanton Graubünden präsentiren lassen, wonach er anch als ...Bürger von Zuz betrachtet und znr Ersülluug seiner Militärpflicht in der Schweiz aufgefordert sei. Diese Urkunden müssen aber ans Unkenntniss der saktischen Verhältnisse beruhen. Das Ministeriuni stellte daher das Gesuch, dass die hessische Unterthans-Eigenschast des ^imon Schuean von den Zivil- und Militärbehörden des Kantons Graubimden anerkannt und dass derselbe demgemäss (der zwischen dem Grossherzogthnm Hessen und dem schweizerischen Bundesrathe am 12. Oktober/5. Rovember 1860 ^e-

355 troffenen Uebereinkunst entsprechend (Off. Sammlung VI, ^inetn Seherischen Militärverhältnisse entlassen werde.

627) an.^

Dieses ..^ehren wurde unterm 14. Juli .1870 ablehnend beantBortet. Zur Begründung seines Standpunktes wies der Bundesrath darauf hin , dass die Familie Schuean sowohl in der Schweiz als in dem Grossherzogthum Hessen perbürgert sei. Ra.h schweizerischem Staatsrechte und nach dem speziellen Rechte des ..^anto^s Graubimden habe der Vater Jakob Sehuean, als ex die grossherzoglich hessische Unterthanensehast und das Bürgerrecht der Stadt Mainz erworben , das Bürgerrecht iw .Danton Graubünden und in der Gemeinde Zuz nicht ohne Weiteres verloren. Ex, sowie seine eheliche Nachkommenschaft seien immer noch Sehweizerbürger geblieben , denn es konne Riemand durch eine solche Tatsache und noeh weniger durch lange Abwesenheit sein schweizerisches und angebornes .^antonalbürgerrecht verlieren. Um diesen leztern Zwek zu erreichen, bedürfe es immer einer formlichen und ausdrüklichen Willenserklärung.

Eine solche Urkunde sei aber von Vater ^chuean nleht abgegeben worden, als^ex das gxosshexzoglich hessische Bürgerrecht erworben habe.

Somit sei dessen Familie in beiden Staaten Bürger, so lange nicht in ^ehori^er Form die eine oder andere ^taats^ngehorigkeit gelost sein werde.

....un seze aber die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogthum Hessen von 18.^0 offenbar voraus, da^.man es mit Jndividuen zu thun habe, die. nur in e i n e m Staate verbürgert seien; sie schreibe daher vor , dass nur die eigenen Bürger zum Militärdienste herangezogen werden düxsen und dass die Angehorigen des andern Staates weder zu irgend einem Militärdienste, noch zu einer Ersazleistung hiefür angehalten werden sollen.

Das Verhältniss der Doppelbürgersehast sei also in der Ueberein.

knnst gar nieht vorgesehen.

Dieses leztere Verhältniss , das hier vorliege , musse daher naeh allgemeinern Grundsäzen geregelt werden. Darnach habe von zwei Landern, die vermoge des Umstandes , dass ein Jndividuum ihnen gleichmässig heimatrechtlich angehore, dasjenige das Recht aus dessen Militärdienste, wo dasselbe wohne.

^luch die erwähnte Uebereinkunft selbst f.^hre zu diesem Grunde, indem naeh dem Wortlaute derselben Sehweizerbür^er nur dann vom Militärdienst .e. im Grossherz ogthum Hessen befreit seien , wenn sie kürzere oder längere Zeit dort wohnen, o h n e in den g r o s s h e r z o g l i c h h e s s i s c h e n U n t e r t h a n e n v e r b a n d einzutreten.

Daraus fol^e, dass aueh S c h w e i z e r b ü r a ^ e r im Grossherzogthnm Hessen

356

.mm Militärdienste herangezogen werden k.o..n^n, wen.n si.e d^t w.^me^ u n d in den grof.herzo^liehen Untert^n^n.oer^nd e i n g e t r e t e n f e i e n , sowie , da^ ste davon befreit seien , wenn sie nicht mehr dort wohnen , obschon ste noch zu den grossherzogliehen Untertanen ^ählen kennen.

Run wohne Simon Sehu^n seit 1863 in seiner ursprin^li..h..n Heimat , im Danton Graubünden , es treffen also hier Wohns^ und Heimatreeht zusammen , und somit im Sinne der Übereinkunft d...^ bessere Re^t für dessen Militärdienst.

Die temporäre Anwesenheit.

desselben in Mainz im Jah.: 1868 vermoge hieran nichts zu ändern.

Der Bundesrath hoffe , die grossherzogliehe Regierung werde diesen .Standpunkt als den einz^ richtige.: und ratiellen anerkennen.

Uebri^ens habe die Familie ^ehuean schon 1868 und je^t wiederhott ihren entschiedenen Willen kund gethan , aus dem grossh^oglich hess.ischen Staatsverbande und aus dem Bürgerrechte der Stadt Main^.

austreten zu wollen ; es dürste daher am besten sein , sie rissen zu lassen , ans welche Weise nach der grossherzo^lichen Gesezgebung dieses ^schehen konne , nachdem die .^reisersazkommission sich überzeugt haben werde, dass sie .keinen Anspruch aus Simon Schuean machen konne.

..). Jm Mai 1868 starb in .Lugano Herr Jakob Ei an l von Leontiea, Kantons Hessin, und hinterlies.. ein bedeutendes Vermogen, das zum Theil in Jtalien ^.nd zum Theil im Danton Tesstn lag. Für das i^m Danton Tessin liegend... Vermögen sezte er einen Einwohner dieses .Kantons zum Haupterben ein. Für den weit grossern Theil de.^ Vermögens dagegen, welcher in Jtalien lag, sezte er vier Ver.^ndte in Mailand zu Haupterben ein und belastete sie mit drei Legaten zu Gunsten eines im ^nton Tes.sin befindlichen ^inderspitals und von ^wei privaten im Danton Tessin. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer hatte der .^taatsrath von Tessin die Summe zu Gunsten des .^inderspitals , als einer mildthätige.i Stiftung, srei erklärt, die italienischen Behorden aber dehnten ihre. Berechnungen aueh aus die legirten Summen aus. Die Regierung von Tefsin glaubte aber, es sollte dieses nicht geschehen, weil der E.r^ass^r im ^nton Tessin gewohnt habe, hier gestoben und also die tessinisehe Ges^gebung massgebend sei.

Die italienische Regiernng lehnte sedoch diesen Standpunkt ab, weil sie nieht nach dem Raisonnement der
Regierung von Tessin , sondern nach der ...^esezge.vung des Königreichs sich richten konne. Rnn h^... es a^rdi.n^s eine ^ei.t gegeben, wo der s^t.ut per.^onn.^l eine. grossere ......^de..^.....^ gehabt , als es jezt der .^all sei , wo der ^tatnt r^^l ent^ scheide.

Das italienische Gesez ^ehe v.^n diesem ..^rinzipe aus und s.^reibe daher .^r, da.^ jeder inner den Grenzen des Ko^i^rei^ ....efindli^.he

357 ^e^nsta..... den Steu.^n des .^oni^reichs unt^rworf.^ sei. Das gleiche .Prinzip herrsche in Frankreich ; und wenn ^s von allen andern .......taa.ten anerkannt würde, so wäre eine ebenso ^.^t... als fixere Grundlage ge.^onne.n u...d jed... .Gefahr einer doppelten Be^eurung für di.e privaten und von Konflikten sur die Saaten wäre gelben.

10. Die Verhandlungen mit Frankreich betreffend die Militarpflieht der. S o h n e v o n F r a n z o s e n , d^.e sieh in der S c h w e i z h a b e n n a t u r a l . i s i r e n l a s s e n , konnten im Laufe des Ber.ichtjahr.^ hauptsaehl^ch we^en d.es Krieges nicht zum Austra^ gebracht werden.

Der Bundesrath wird indessen nicht ermangeln. dieser Angelegenheit wieder die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

^ ^n^.

L ^gemein^ und St^ti^l..

Am Schlösse des Jahres 1869 blieben 15 Rekurse pendent.

Jm

.Laufe des Jahres 1870 kamen 148 neue Rekurse ein. Es waren also

im Ganzen 163 zu behandeln. (1869: 159). Davon wurden 138 erledigt und 25 auf das Jahr 1871 übergetragen , indem sie zur

^rossen Mehrzahl uoch bei den betreffenden Kantonen znr Beantwortung

lagen.

Bei der Gesammtzahl der 163 Rekurse waren vorzugsweise folgende Kantone betheiligt: Luzern mit 22, Freiburg mit 17, Bern mit 15, Solothurn mit

11, St. Gallen mit 10, Aargau mit 9, Zürich und Waadt je mit 8, Basel-^andsehaft und Wallis je mit 7 ^e.

Mit

Ausnahme von Glarus waren alle Kantone betheiligt.

Dem Objekte nach bezogen sich diese Rekurse: 20 aus Eheperweigerung, wovon jedoch nur 10 ans gemischte sieh bez^en.

18 aus Gerichtsstandssragen.

10 ,, ...^teuerverhältnisse.

.

.

15 ,, Rechtsverweigerungen in Zivil- und Strafsachen.

11 ,, Riederlassungsverhältnisse.

.^ ,, Arreste.

35.^ .^

7 auf Rükhalt der ^egitimationspapiere pon Beiden des W.^hnoder des Heimatortes.

^ ., Verlezun^ verfassnn^mässiger Rechte.

Die übrigen Beschwerden bergen sich auf sehr mannigfache, zum ......heil nicht leicht bestimmbare Verhaltnisse.

Die Bundesversammlung hatte sich im Jahr 1870 mit 2.^ Be^werden und Rekursen zu befassen. (18..^: 19.) Von jenen ....^ wurden 26 erledigt und 2 blieben pendent.

Von den erledigten Rekursen wurden t7 abgewiesen, 5 zurufe...

zogen, 3 begründet erklart und einer an den Bundesrath gewiesen.

Bezüglich der vom Bundesrathe behandelten Rekurse ergiebt stch da.^ weitere Detail aus folgender Uebersicht:

Be-

BIelben gründe^ eintreten. Weisung. erklärung ..ug .e. pendent.

.)tük..

^ant^ne.

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Zürich

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Bern

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.Luzern

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U r i

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Sebwv...

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Obwalden Ridwalden

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^ng

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Fxeibuxg

Solothuru

Basel-Stadt

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Basel-Landschaft . . .

Sehasshausen . . . .

Appenzell A. Rh. . . .

^lppenzel.l J. Rh. . . .

St. Gallen . . . . .

Graubünden . . . .

Aaraau . . . . . . .

Thurgau . . . . .

Hessin

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Waadt

.

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Wallis

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Reuenburg

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Genf

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3 5 7 1 2 3 8 4 1 4 2 2 5 1 3 2 2 3 5 2 3 68

.

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^

3 3 3 t 1 1 3 1 1 1 1 1 3 4 1 1 3

2 4 1 1 2 4 1 1

1

5 ^2

1 ^ 2 1 1

1

.

.

.

.

1

1

1 32

19

19

2 6 1 2 1 3 1

2 2 1 1

D le Rekurse ..^aren gerichtet gegen .^e.^.aIl^g.^ Gericht.....

beho. den.

4 .)

3 2 1 9 1 3 1 1 2 1 3 2

2 1

4 3 1

25

50

^

4 6 19 5 3 1 3 3 8 10 4 4 2 1 2 8 3 6 3 4 4 4 3 3 113

S n m m ...

15 22 5 3 3 3 4 17 11 4 7 3 1 3 10 4 9 5 4 8 7 4.

3 163 .^

360 ^ H. ^.ntsch^de über ^nwen^ung der ^unde^erf...^^.

1. A n w e n d u n g des Rechts.

1.. Jm Jahr 1^6.^ unterzeichnete Herr Jakob Gautsehi von Reinach , Kts. Aargau , an seinem damaligen Wohnorte .^hur zwei Wechsel, wovon der eine im Betrag von 2500 Fr. in die Hand des Herrn T o b l e r - S c h e l l e n b e r g im Grundthal, Kts. Zürich, nnd der andere von 500 Fr. in den Bestz der Herren Gebrüder K i n d l ^ m a n n in Weisslingen, (Zürich) kam.

Als die Verfallzeit eintrat, konnte der Schuldner nicht be^ zahlen und musste daher gerichtlich belangt werden. Run war er inzwischen nach dem Kanton Aargau zurül^ekehrt und wurde hier wegen leieht.^ sinniger Handlungsweise unter Vormundschaft gestellt. Der Repräsentant der Wechselinhaber verlangte daher Wechselex^ekution gegen den Vormund des Schuldners. allein das Bezirksamt Kulm verweigerte sie, weil der Schuldner nicht im aargauischen Ragionenbuch eingeschrieben, also nicht wechselsähig sei, nnd weil derselbe nach ^ 8 des Versonenreehts des Kts.

Aargau auch ausser dem Danton für Forderungen, die im Kanton Aargau eingeklagt werden sollen, sieh nicht wechselrechtlich habe verpflichten kirnen.

Die Juftizdirektion des Kantons Aargau bewilligte dagegen die

weehselmässige Exekution, weil für Beurtheilung der Weehselsäl..igkeit die Geseze des Ortes massgebend seien, wo der Wechsel ausgestellt worden.

(^ 10 des aargauischen bürgerlichen Gesezbuches.) Run sei nach einem amtlichen Zeugniss im Kanton Graubünden jeder Verpflichtn..gssähig... auch wechselsähig, also konne Jakob Gautsehi nicht daraus sich berufen, dass er im Kt. Aargau nicht im Ragionenbueh eingetragen sei , vielmehr müsse das in Ehnr ausgestellte Aeeept nach ^ 65 Lemma 2 der aargauischen Wechselordnung als ein gültiges angesehen werden, zumal der Aeeeptant damals noch nieht unter Vormundschast gestanden sei.

Die Regierung des Kantons Aargau dagegen, in Folge eines Rekurses von Seite des Vormundes des Jb. Gautsehi, lehnte die weehselreehtliehe Betreibung ab, in Betracht, ,,dass der Kt. Graubünden nach vorliegender amtlicher Auskunst überhaupt kein Weehselreeht besizt , die Wechsel^ sorderuugen daher andern Forderungstiteln g^ei..hgestellt sind , und dass hienaeh eine vom gewöhnlichen geglichen Betreibungswege abweichende Wechselvollstrekbarkeit für in Graubünden ausgestellte Wechsel überhaupt nieht zur Anwendung kommen kann.

Run rekurrirten die Herren Gebrüder K i n d l i m a n n und T o b l e r - Sche l l e n b e r g an den Bundesrath und suchten nachzuweisen, dass der Kt. Graubünden das Wechselinstitut aueh anerkenne und der Entscheid der Regierung des Kantons Aargau dem Art. 48 der

3^1 Bundesverfassung widerstreite, weil darnach eine ausser dem Kt. A^rgau entstandene Obligation im gerichtliehen Verfahren anders behandelt würde, als wenn ste im Danton. Aargau entstanden wäre.

^...er Bundesrath erklärte jedoch am 7. Oktober 1870 diesen Rekurs als unbegründet, gestuft anf folgende Erwägungen : 1) ^ie zwischen den Varteien streitige Rechtslage besteht darin, ob die Rekurrenten sür die Eintreibung ihrer aus Wechsel beruhenden Forderungen an Gautschi^Frikart auf dem ^Wege des gewohnlichen Betreibungs- und des Vro^essversahrens vorgehen müssen , oder ob sie auf die in der aargauischen Wechselordnung vorgesehene Wechsele^.ekution Anspruch haben.

2) Es gilt als allgemeine Rechtsregel, dass der zuständige Richter im Brozessversahren und in Be^ug aus Vollstrekung . welche einen Bestandtheil des Brozessversahrens bildet , die eigene und nicht die Gesezgebung eines andern Kantons zur Anwendung bringen konue , wenn nicht die^ eigenen Landesgeseze für gewisse Fälle das leztere vorschreiben.

3) Run schreibt die aargauische Wechselordnung vom 12. Hornun^ .l 857 allerdings vor, dass die wesentlichen Erfordernisse eines ausserhalb des Kantons ausgestellten Wechsels, sowie diejenigen einer jeden Wechselerklärung nach den Gesezen des Ortes beurtheilt werden sollen, wo der einzelne ...lkt ersolgt ist. Wenn aber die Rekurrenten glauben, es hätten mit Rüksicht ans diese Bestimmung und in Würdigung der Vorschriften des graubündnerisehen Gesezes über den .^chuldentrieb die beiden Aeeepte im Kanton Aar^au als verbindlieh erklärt und daher d.e Wechselgläubiger mit ihrem Anspruch aus die gesezlich vorgeschriebene Wechselex^ekution geschüzt werden sollen , so ist hierorts uieht zu untersuchen , ob der angegriffene Entscheid materiell richtig sei , sondern nur , ob er sich gegen Bundesvorsehriften verstosse.

4) Es wird nun behauptet , der Entscheid widerspreche den Vorsehriften des Art. 48 der Bundesverfassung, welcher verlaugt, dass die Bürger anderer Kantone in Rechtssachen nach dem nemlichen Geseze behandelt werden sollen , wie die eigenen Bürger und dass gegen sie nicht Ausnahmsgeseze oder ein anderes gerichtliches Versahren angewendet werden dürse. Gegen diese Vorschrift verstosst sich aber der angefochtene Entscheid nicht , indem nicht erwiesen , ja nicht einmal wahrscheinlich

gemacht ist , dass der Entscheid anders gelautet hätte , wenn die Kläger Bürger des Kantons Aargau gewesen wären.

5) Vielmehr stü.^t die Argumentation der Regierung sich wesentlich auf die Umstände, dass selbst nach dem Gesez des Kantons Graubünden nieht von einer weehselreehtlichen Exekution die Rede sein konnte , dass aber, abgesehen von dem Ausstellungsorte und von der Berson des Jnhabers, der Wechsel im Kanton Aargau nur dann schnelle Exekution

362 genieße, wenn der Aussteller nach satanischem ^esez überhaupt wechselfähig sei. Es steht jedoch de.: Vundesbehörde nicht zu, weiter zu unterBuchen , ob diese Ansichten auf dem Boden der kantonalen Gesezgebun^ richtig seien oder nicht, es genügt zn konstatiren, dass sie steh nicht gee.en eidgenössische Vorschriften verstoßen.

2. Jn. Konkurse des Franz . L a u t e r b a c h e r von Lohn, Kts. Solothnrn , wohnhaft in Crescer sur Morat, Kts. Freiburg, machte seine Ehefrau Anna Maria Lauterbaeher, geb. Dula, ihre vermögensrechtliehen Ansprüche geltend gemäss der Gesezgebnng des Kantons Freiburg, wonach

(Art. 96 des Eivilgesezbuches und Art. 164, 165 und 167 des ^e-

fezes über das Konkursverfahren) für Schulden des Ehemannes nicht auf das Vermögen der Ehefrau gegriffen werden könne , leztere ^omit berechtigt sei, ihr Vermögen ...us dem Konkurse des Mannes unbeschwert zurükzuziehen, eventuell, wenn die Gesezgebung des Kts. Solothnrn znr

Anwendung kommen müsste, machte sie gemäss dieser (^ 190, 198, .226 pon 1/2 ihres eingebrachten Vermögens geltend, und sprach zugleich die

und 227 des Eivilgesezes Solothurn) ein Brivilegium für den Werth .^älste des Werthes der vorhandenen Fahrhabe an.

Run hatte schon vor Ausbrueh des Konkurses Herr Brogi^ zu Freiburg den Ehemann Lanterbacher für eine Forderung von 705 Fr.

betreiben lassen. Ex konnte. aber weder Zahlung noch Pfänder erhaben, weil die Ehefrau des Schuldners das vorhandene Mobiliar als ihr Eigenthum angesprochen hatte. Jn Folge dessen liess Herr Vrogin die Rechte des Ehemannes saisiren , welche er (als Solothurner) aus das Vermögen seiner Ehefrau besize, nnd machte demgemäss lm Konkurse des .Lauterbaeher Anspruch aus d.^s gesamnue bewegliche nnd unbewegliche Vermögen der Frau Lauterbaeher.

Das Kantonsgericht von Freiburg anerkannte die Saisie des Herrn Brogin als rechtsgültig. ...^er Zwek dieser Saisie sei nemlich gewesen,.

die Uebertragung des Klagereehtes , das dem Franz Lauterbacher gegenüber seiner Frau zustehen möchte, auf Herrn Brogin zu erlangen. Es frage sieh somit nur , ob dem Franz .Lauterbacher ein solches Recht zustehe. Diese Frage müsse bejaht werden. Die solothurnisehe Gesez^ebung ertheile nemlich dem Ehemanne das Eigenthumsreeht aus das sämmtliche Vermögen seiner Frau und bestimme ferner, dass jeder Solothurner, auch wenn er auswärts wohne, bezüglich des bürgerlichen

Standes und der Handlungsfähigkeit seiner heimatlichen Gesezgebung

unterworfen bleibe. Auf der andern Seite anerkenne Art. 3 des frei..

.burgifehen Eivil-Gesezbuches die Herrschaft der auswärtigen Gesezgebun^ in diesen Materien über fremde Einwohner. Die ^amilie Lauterbacher stehe. somit in Bezug auf das eheliehe Güterrecht nicht nnter der frei.burgischen Gesezgebung. Der Ehemann habe ungeachtet seines langen

363 ..Aufenthalte.... im Danton Freiburg seine Rechte auf das Fxauenvermi.^en nicht, verloren und die Frau ihrerseits konne nicht auf Grund der freiburgischen Gefezgebung Rechte ansprechen, die ihr nach de... Gesezgebung des Kantons Solothurn nicht zustehen.

Gegen diesen Entscheid rekurrirte Frau Lautexbacher an den Bundesrath und suchte nachzuweisen, dass derselbe im Widerspruch stehe mit Art. 4, Art. 41, Ziff. 4 und mit Art. 48 der Bundesverfassung.

Unterm 3. Oktober 1870 wurde jedoch dieser Rekurs als unbegründet abgewiesen, gestüzt auf folgende M-tipe : 1) Es liegt hier kein .Konflikt vor hinsichtlich der Kompetenz der Gerichte verschiedener Kantone , da , abgesehen von der unzweifelhaften Zuständigkeit der freiburgischen Gericht^ , auch beide Barteien diesen Gerichtsstand anerkannt und ihren Rechtsstreit vor allen Jnstanzen durchgeführt haben.

2) Die streitige Frage besteht vielmehr darin , ob die Gerichte des Kantons Freiburg bezüglich der vermogensrechtlichen Verhältnisse xefp. des Ehereehtes der Ehegatten .Lauterbacher freibuxgisehes oder solothurnisches Recht anzuwenden haben , was bei der Verschiedenheit dex beiden Gesetzgebungen auf den Entscheid des Brozesses von maßgebendem Einflusse ist.

3) Run ist allgemeine Regel , dass die Jurisdietion in jedem Kantone die .Anwendung der Landesbeste .^ur Folge hat und fremde Geseze ausnahmsweise nur dann in Berütsiehtigung kommen , wenn die eigenen Landesgeseze , Bundesvorsehriften oder Konkordate dieses süx gewisse ^älle vorschreiben.

4) Das bürgerliche Gesezbuch des Kantons Freiburg enthält nun allerdings die auch im Geseze des Kautons Solothurn stehende Bestimmung , dass die im Kantone niedergelassenenen Richtsreiburger bezüglich

des Eivilstandes und der Handlungsfähigkeit den heimatliehen Gesezen

unterworfen bleiben. Gestüzt aus diese Vorsehrist l^at das AppellationsBericht des Kantons Freibuxg angenommen, dass die Familie Lauterbaehe...

in Bezug auf das eheliche Güterrecht keineswegs unter der freiburgischen Gesezgebung stehe . dass der Ehemann dureh seinen Aufenthalt im Kan.^ ^ tone seine Rechte auf das Frauenvermogen nicht verloren ...nd somit Frau .Lauterbacher auf Grund des freiburgisehen Gesezes nicht Privilegien und Rechte in Anspruch nehmen konne , die der sol.othurnischen Gesezgebung widersprechend seien.

^ 5) Es fragt sich daher, ob die bezeichnete Bestimmung der freiburgisehen Gese^gebung sieh gegen die Vorschriften der Bundesperfassung

über die Gleichhaltung der Bürger in der Gesezgebung und im geriehtliehen Verfahren verftosse.

Diese Frage muss aber verneint werden, weil

364 die Anwendung des heimatlichen ...^ese^es in Statu^.^.gen einer in der Schweiz ziemlich allgemein anerkannten Reeh..sr.egel entspricht, und wenn ^e fre.iburgischen ...^ese^e dieser selbst durch Konkordate vielfach Bestätigten ....^..undsaz gesezlich als rechtsgültige Rorm aufstellen und de... dortig Richter in allen Fällen , wo er zur Ausübung der Jurisdietion auf Bi^er anderer Kantone kompetent ist, zur Basis seiner Rechtsprechung nimmt , so ist dieses nur eine zulässige Anwendung des heimatlichem gesezes, aber nicht von Ausn^hmsgesezen.

6) Eine andere Frage ist aber, ob Vermögensrechte, wohin auch die Unterrichte der Ehegatten gezählt werden , zn den Statusverhältnifsen gehören, was bezweifelt werden m..^. Der Bundesrath hat aber nicht zu untersuchen, ob der an sieh kompetente Richter die .Bestimmung des freiburgischen gesezes richtig ausgesagt oder ob er unrichtig g..ur-

theilt habe , weil ihm die Entscheidung der Frage nicht Ansteht , ob die

Urtheile au.h mit dem in dem betretenden Kanton geltenden Recht übereinstimmen , da ex weder Appellations- noch Kasfationsinstan^ über kantonale Urtheile ist, sondern immer nur dann einschreiten kann, wenn.

solche Urtheile im Widerspruch.. mit Bundesvorschr.iften stehen , was eben hier nach den obigen Erörterungen nicht angenommen werden kann.

2.

R i e d e r la ss u n g s v e r h ä l t n i s s e.

3. Die Behorden von Basel ^tadt verweigerten dem Kutscher Ferdinand K ü n z l e x von Walzenhausen, Kts. Appenzell A. R. , di....

Niederlassung , weil seine Ehesrau einen sehr schlechten Leumund besize und sogar seit der Verheiratung und kaum einen Monat vor diesem Entscheide der Basler Behorden wegen unsittlichen .Lebenswandels sin.

die Daner von .^i Jahren aus dem Bezirke Zürich weggewesen worden sei.

Ferdinand Künzler xeknrrirte an den Bundesrath und machte gel..

tend , dass er alle Requisite des ..llrt. 41 der Bundesverfassung zu er^ füllen vermoge.

Damit sei ^lles geleistet, was gefordert werden konne. Besondere Leumundszeugnisse für einzelne Familiengenossen seien nicht vorgeschrieben , es genüge , wenn das Familienhanpt mit e.nem solchen versehen sei. Die Ausweisung aus Zürich sei eine nngereeht^ Massregel und habe vor der Verheiratung stattgesunden.

Am 16. Sept. 1870 entschied der Bundesrath, es sei dieser Rekurs so weit begründet, dass dem Ferdinand Künzler die Niederlassung .n Basel nicht verweigert werden konne, dagegen sei der Rekurs bezüglich des Begehrens, dass die Riederlassungsbewilli^ung auch auf Frau .^ünzler ausgedehnt werden müsse, abgewiesen.

3.^ gründe : 1) Raeh den Vorschriften der Bundesverfassung sind die Danton...

^.nicht unbedingt verpflichtet , mit der Niederlassung eines die gehörigen .^..e.^uisite besäenden Ehemannes auch die Ehefrau desselben bei fleh aufZunehmen oder zu dulden, wenn. dieselbe steh nicht über die vorgeschrie^enen Erfordernisse behufs Erwerbung der Niederlassung ausweisen kann, oder wenn ste personlieh sieh Handlungen zu Schulden kommen liesse.

welche die Ausweisung begründen würden.

2) Wenn al.io die Bundesverfassung das Recht zur. Niederlassung und die Berechtigung zur Ausweisung individuell behandelt, so muss doch andererseits zugegeben werden, dass mit Rüksicht aus Familienverhält.^isse nur bei sehr erheblichen gründen von der Ertheilung eines ge.trennten Riederlassungsrechtes und einer gesonderten Ausweisung einzelner Familienglieder gebrauch gemacht werden daxs. ..

3) Es ist daher nach der bundesrechtlichen ^rax^is jeweilen in den Fällen , wo nur einem Ehegatten mit Aussehluss des andern die.

Niederlassung ertheilt oder nur gegen ein ^amilienglied die .^lusweisun^ verfügt werden wollte , streng daraus gehalten worden , dass für ein.

solches Vorgehen vollkommen genügende ..gründe vorhanden seien.

4) Es ergibt sich nun, dass Frau Künzler früher wiederholt durch die Bol^eibehorden von Basel wegen liederlichen Lebenswandels ausBewiesen wurde. Hierin allein würde nicht genügender Grund liegen, sie auch jezt noch von Basel serne zu hallen, wenn die seitherige Ve.:^helich.in^ eine Aenderung in ihrer sittlichen ^lussühruug bewirkt hätte.

Dem ist aber nicht so, indem ^ erst am^ 16. Juli abhin die Fran .Künzler wegen unsittlichen Lebenswandels aus drei Jahre aus dent Bezirke Zürich verwiesen wurde.

5) So lange die Bundesverfassung ^eu Kantonen .^as Recht zugesteht, wegen unsittlichen Lebenswandels Versonen die Ausnahme ^ verweigern und die Wegweisung ^.. verfügen , kann man von der Regierung von Basel nicht verlangen, dass sie anerkenne, es werde eine übelbeleumdete Frau unbedingt in ihrem ....iederlassungsrecht dur.^ den Manu gedel.t, während die gegen dieselbe in Zürich verfügte Ausweisung nicht angefochten werden kann.

4. ^.er Rekurs des Don Eajel^an Earli von Eastagnetto (Jtalien), Bischof in partions von Almira, gegen seine, von dem Bundesxathe bestätigte Ausweisung aus dem Kanton .^esstn ist durch
die Verhandlungen der Bundesversammlung und durch die Berichte der Kommissionen der beiden Räthe bekannt geworden. Dieser Rekurs wurde vom ^tänderathe am 13. Dezember 1869 und vom Rational-

xathe am 5. Juli l 870 als unbegründet abgewiesen. Die bezügliche...

Bunde^bI...^. J.^.XXIlI. Bd. II.

25

.^6

^

Berichte. sind zu finden im Bundesblatt 1869, IlI, 151. .1870, .l, 25 und ...l.I, 229.

3.

Steuerrecht.

^.. Beste^r^ng .de^ ^ r ^ n d e l g e n ^ h u m ^ .

5. ^ie Rhode E i e h b e r g , Bezirks ^be^heinthal^Kts. St. Gal^...n, besizt verschiedene Korpor...tionsgüter, welche ....uf d..m gebiete des .Cantons Appenzell J. Rh. liegen und dahin versteuert wurden. Jm ^uli l 869 ...nn.de jedoch von Seite der Behörden pon Jnner...hoden der Steueransaz für eine Alp ....entend erhöht, worauf der Verwalt.un^rath von Eieh.^erg sowohl ^en diese Erhöhung, als auch ge^en ^ede fernere Steuerforderung protestiate, bi.s der Beweis geleistet sein werde, dass die innerrhode^schen Korporationen gleich behandelt seien.

Die Regierung von Appenzell.J. .....h. beharrte auf ihrer SteuerForderung, gestüzt auf folgende G.^stehtspunkte : Jm Danton Appenzell J. Rh. werde. unterschieden zwischen .^or.^orationen, die ösfentliehen Zweken dienen und blossen Brivatkorporationen. Die Genossengüter der erstexn Art seien steuerfrei, weil sie ....lrmengüter seien. Die ..^rivatkorporationen dagegen seien steuerpflichtig, in der Weise, dass die einzelnen idealen Theilrechte als Dependenzen der Liegenschaften der Kvrporationsgenofsen behandelt nnd in den Steuerkadaster aufgenommen werden.

Run sei da^ Grundeigenthnm der Rhode. Eichberg in eine Anzahl Theilrechte abgetheilt, die Gegenstand des Verkehrs bilden. Diese Theilreehte haben desshalb auch den Charakter von Vrivateigenthum, ^vie dieses bei den Korporationen von Appenzell J. Rh. ^der ^a^l sei, und seien darum aueh gleieh wie diese behandelt worden.

Der Verwaltungsrath der Rhode Eichberg rekurrixte jedoch an den Bundesrath und machte wesentlich geltend : Das Grundeigentum der innerrhodensehen Korporationen werde ...icht al.s Ganzes in den badaste... aufgenommen. Die Behauptung, dass die im ..^ande befindlichen Korporationen indirekt besteuert werden, sei eine leere Ausrede. Eine Einsehazung der Theilreehte der .^orporationsgenofsen bestehe ni.cht, somit könne auch der Ruzen des Einzeln^n nicht besteuert werden. Wenn dieses der .Fall wäre, so würde das Korporationsvermögen nicht ganz versteuert, weil auch Riehtgrund^ .besizer aus demselben Ruz^ngen ziehen können. Bei einem solchen Versahren könne von der gleichen Behandlung einer ausserkantonalen Korporation mit den inländischen nicht die Rede sein ; es liege somit .eine Verlegung des Art. 48 der Bundesverfassung vor.

.^

^

367 An.. 15. Juni 1870 wurde dieser Rekurs abgewiesen, . und zur Begründung des Entscheides in Betracht gezogen was folgt : 1) Es ist ein unbestrittener Grundsaz, dass die Erhebung von Steuern auf Liegenschaften demjenigen Kantone zusteht, in dessen Gebiet diese .Liegenschaften sich befinden, wofern nemlich die Grundsteuer in dem betreffenden Kanton überhaupt erhoben wird und dabei keine un-

zulässige Ungleichheit besteht.

2) Eine Ungleichheit ist aber in dem vorliegenden Falle nicht dargethan, weil die Güter der Rhode Eiehberg in die Klasse derjenigen Korporationen gehoren , an denen privatrechtliches Eigenthum und Ruzungsrecht besteht . sie würden somit eben so gut besteuert , wenn ste im Bes^e appenzelliseher Genossenschaften sich befänden , als sie jezt besteuert werden, da sie Eigenthum einer auswärtigen Korporation sind.

3) Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Rhode Eiehberg mit ihren Liegenschaften .mindern Rechtes sei, als die in gleicher Stellung sich befindenden Genossenschaften, welche im Kanton dom^iliren, indem beide ihren Grundbesi^ da versteuern, wo er liegt. Wenn die Jnnerrhoder Genossenschaften die Gruudfteuer vom Genossengut in anderer Bezugsweise bezahlen, so kann der nemliche Modus bezüglich des Grundeigentums der Rhode Eiehberg nicht in Anwendung gebracht werden, weil die Berechtigten nebenbei keinen privaten Grundbesiz im Kanton Appenzell J. Rh. haben, den sie in einer Steuerschazung mit den .^heilreehteu am Genofsengut versteuern konnten.

4) Durch die Verschiedenheit der Art und Weise der Steuererhebung, die von der faktisch ungleichen Stellung kantonaler und ausserkantonaler Korporationen herrührt, ist dennoch die materielle RechtsGleichheit nicht verlezt, weil das Genossenland in Wirklichkeit von beiden versteuert werden muss. Es wäre vielmehr eine Ungleichheit und Un-

billigtest, wenn die Rhode Eichberg ihren Grundbesiz gar .nicht versteuern würde.

6. Die Firma Gebrüder B t n m e r in Glarus , Eigentümer einer Spinnerei in Murg, Kts. St. Gallen, wurde von der Regierung von ^t. Gallen ^nr Bezahlung d^r Steuern von diesem Vermögen und dem daraus entspringenden Erwerb angehalten. Es wurde jedoch da^egen rekurrirt, weil der alleinige Jnhaber der Firma, Hr. Heinrich Blumer, mit seiner Familie nnd mit seinem Ge.sehästsbüreau in Glarus wohne, wo er auch seine politischen Rechte ausübe. Diejenigen ^aktoren, welche die Bilanz des Gesehästes in Murg bedingen, Einkans und Verkauf, spielen in Giarus, ^nicht in Mnrg. Die Firma habe ..lso ihr Domizil in Glarus und konne desshalb für den Erwerb im Kanton St. Gallen nicht besteuert werden. Es würde hieraus ein dem

3^ Art. 5 der .Bundesverfassung widersprechender Uebergriff der einen Staatshoheit in die Souveränetät^rechte eines andern Kantons entstehen. Die praktische Unzulassigkeit eines solchen Uebergrifses ergebe sieh ans dem Umstande, dass der Kanton Glarns, wenn er eine Einkommensteuer beziehen würde, das Recht hätte, die Gebrüder Blumer für ihr ganzes Einkommen zu besteuern. Hieraus ergäbe sich eine Doppelbesteurung der gleichen .Objekte, was bundesrechtlich unzulässig sei.

Hr. Heinrich Blumer habe allerdings zum Betriebe der Spinnerei zu Murg im Kanton St. Gallen Niederlassung nehmen müssen, allein sein Domizil habe er nicht dort, ur.d die .Niederlassung beziehe sieh nur aus die Liegenschaften, deren Versteurung da, wo sie liegen, nicht beanstandet werde.

Mit Beschlnss vom 5. Mai ^70 wnrde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, gestüzt anf folgende rechtliche Gesichtspunkte: .l) Die Firma ,, Gebrüder Blnmer in Glarus^ besizt im Kanton St. Gallen die Niederlassung, welche sie nach Vorschrift dortiger Geseze z...m Betrieb ihres Fabrikgeschästes in Mnrg nehmen musste.

2) Diese Niederlassung behufs Geschästsbetrieb begründet auf der einen ^eite für die Rekurrentin einen rechtlichen Wohnsiz, ganz abgesehen davon, ob ein personlicher dauernder Ausenthalt damit verbunden ist, und aus der andern ^eite erwächst daraus sür die Behorden des Kantons St. Gallen das Recht, den Erwerb aus diesem Gesehästsbetrieb an dem ^rte des Gesehästsdomizils mit Steuer zu belegen.

3) Es kommt hiebei nicht daraus an, wo das Geschästsbüreau liegt, ob .^ex Rohstoff in Glarns oder in Mnrg angekauft werde und in welcher Lokalität die Fabrikate wieder verkauft werden.

Das Fundament, auf welchem das ...^teuerrecht des Kantons .......t. Gallen beruht, liegt in dem Umstande, dass das Fabrikgesehäst in dem den Gebrüdern Blumer zugehörigen Gebäude in Murg und durch ihre angestellten Arbeiter ans eigene Rechnung betrieben wird.

4) Dagegen kann die Rekurrentin nicht verhalten werden, den aus dem Gebiete des Kanton.^ St. Gallen erzielten und dort versteuerten Geschästsertrag auch im Kanten Glarus nochmals zu versteuern. Gegen eine solche unzulässige Doppelbesteurung konnte sie sich mit Recht beschweren , sofern Glarns wirklich diese Jnanspruchnahme behaupten wollte. (Siehe den Besehluss des Bundesrathes in ^ache.. Robert

und Eomp., Bundesblatt 18^, Bd. 1l, S. 458.)

7. Ein ähnlicher Entscheid bezieht sich auf den Rekurs der .^.

Gebrüder .Lang in ^.stringen, Kts. .^largau, welche im Kanton .Luzern Liegenschaslen besten und sich weigerten, die Armensteuern im Kanton Luzern zu bezahlen. Der Bundesrath erklärte am 6. Juui 1870 aneh

.

.

^369

diesen Rekurs als unbegründet. Die HH. Gebrüder Lang rekurrirten indess noch an die Bundesversammlung, allein sie wurden am 12,^24.

Dezember ..l ....70 aueh von dieser abgewiesen. Der Beschluß des Bundes

rathes ist zn finden im Bundesblatt 1870, .l.Il, 185.

l^.

B e s t ^ n r u n ^ der N i e d e r g e l a s s e n e n und . A u f e n t h a l t e r .

8. Die Ortschaft Gru t, Gemeinde Baar, Kts. Zug, bildet eine selbständige Korporation und hat als solche vor ^irka 40 Jahren aus Allenwinden ein Bfrund- und Sehulhaus gebaut. Seither forderte sie von den im Kreise der Genossenschaft wohnhasten Richtgenossen einen Gulden (Fr. l. 85) Steuer an die Unterhaltungskosten der Kirche,

Vsründe und Schule.

Jn neuerer Zeit erhoben die dort wohnhaften Richtgenossen, Anton E i s e n er und Konsorten aus Zug und Schwr^, Einsprache gegen diese Steuer, weil die Genossenbürger selbst sie nicht bezahlen und nach ^ 101 der Gemeindeorganisation die Riedergelassenen in Bezug aus die Steuern (mit Ausnahme der Armen fteuer) gehalten werden müssen wie die Gemeindebürger. Ferner haben die Riedergelassenen die Steuern nur an die politischen Gemeinden zu entrichten (hier an die Gemeinde Baar), sie konnen also nieht angehalten werden, auch noch an eine Korporation innerhalb der Gemeinde zu steuern, denn eine Doppelbesteurung sei unzulässig. Allenwinden bilde keine Bsarrgemeinde ; ein Theil der Bewohner ans dem Grüt sei naeh Zug, ein anderer Theil nach Baar pfarrgenossig. Weder die Verfassung noch die Gesezgebung des Kantons Zug gebe einer Genossame das Recht, die Riedergelassenen mit Steuern zn belegen.

Die Regierung und der Grosse Rath des Kantons Zng erklärten diese Besehwerde als unbegründet.

Anton Elsener und Konsorten rekurrirten desshalb an den Bundesrath und stellten das Gesuch, dass die Sehlussnahme des Grossen Rathes des Kautons ^ug ausgehoben und dass insbesondere das gegen sie bewilligte Ex^ekationsverfahren als unstatthaft erklärt werden mochte.

Zunächst konne einer blossen Korporation nicht das ausnahmsweise verkürzte Betreibun^sversahren eingeräumt werden, das nach ...lrt. 5 und 18 der Zugersehen Verfassung nur den Gerichts^ und den Administrativbehorden zustehe. Es seien also in dieser Richtung die Art. 4 und 53 der Bundesverfassung verlezt.

Sodann sei im Kanton Zug die Besorgung der Schulen und Kirchen Sache des Staates und der Gemeinden, keineswegs aber ^aehe von Korporationen. Auch die Schule im Grüt sei nach einem Beschlösse der Gemeinde Baar vom 25. Rovember 1857 und gemäss der

370 ^ 1, 4, 5 und 8 des ^ugerschen Schuldestes eine ossentliche .......olksschule und ihr besuch sei unentgeltlich. Was die Kirche im Grüt betreffe, so sei diese ebenfalls ein^ öffentliche und stehe unte.. dem ..^sarramte Baar. Es hafte ...fso die Gemeinde Baar, wenn an diese Anstalten etwas zu bezahlen sei. Da nun die Niedergelassenen im Grüt ..n diese Anstalten besonders steuern sollen, so werden sie naeh^.

theiliger behandelt, als die Gemeindeburger von Baar und als die dort Riedergelassen.en, weil diese für Schule und Kirche keine besondern Steuern zu bezahlen haben. Das Verlangen der Korporation Grü.t nach Leistung einer besondern Steuer stehe im Widerspruch mit den ^ 24 nnd 101 des Gemeindegesezes und mit den ^ 5, 9, 18 und

124 der Verfassung des Kantons Zug, so wie mit Art. 4, Art. 41,

Zifs. 2, 4 und 5 und mit Art.

53 der Bundesverfassung.

Die Regierung des Kantons Zug rechtfertigte den Beschlnss des Grossen Rathes wie folgt : Die Genossame Grüt sei Eigenthümerin der betreffenden Anstalten.

Die Unverlezlichkeit dieses Eigentums sei durch die Verfassung (^ 9

und 124), so wie durch das Gemeindeorganisationsgesez (^ 55) ^aran.

tirt. Es müsse ihr daher zustehen, solche Riehtgenossen, denen ste die Benuznng jener Anstalten gestatte und die davon Gebrauch machen, wie die Rekurrenten es thun, durch einen Veschluss der Genossenschaft zu Beiträgen zu verpflichten.

Die Korporation Grüt habe. nicht einen rein privatrechtliehen Charakter, sondern auch einen osfentlichen, da sie offentliehen Zweken diene und ossentliehes Gut besize und verwalte. Es stehe ihr daher gemäss diesem Doppeleharakter in der Verwaltung ihrer Güter die gleiche Bflieht und das gleiche Recht zu, wie den politischen oder Kireh^Ge^ meinden. Also sei sie auch berechtigt, die nothigen Beiträge von ^en^ jenigen zu erheben, welche ihre Anstalten bennzen. Eine ungleiche Behandlung der Rekurrenten im Vergleich mit den andern Riedergelassenen in der Gemeinde Baar bestehe nicht, da sie in Grüt nichts bezahlen müssen, wenn sie nnr, .vie diese, die Kirche und ^ehnle in Baar benuzen wollen.

Mit Beschlass vom 4. November 1870 wurde ..^.r Rekurs des Anton Elsener und Genossen unbegründet erklärt, gestüzt ans folgende Erwägungen .

1) Zur richtigen Würdigung des Standpunktes, aus welchem die Bundesbehorden diesen Konflikt zn beurtheilen haben , muss vorerst daran erinnert werden, dass diese nnr zu untersuchen haben, ob eine Verleznng von Bnndesvorschr.sten oder Bestimmungen der Kantonsvers.issnng vorliege^ denn nnr in diesent ^alle lässt sich ein eidgenossisehes Einsehreiten begründen. Mit der andern Frage, ob ^e kanto-

^ nalen Geseze und Vorschriften ihre richtig Auslegung und .^nwend...^ Runden haben, ist von den B..tndes.^hord..n n.cht ^u untersuchen, weil sie weder Appellations.. noch Kafsations^ehorden stnd und dah^r nach dieser Richtung die kantonalen Behoben nicht zu kontroliren haben.

2) Was nun die angerusene.... Bestimmungen der .^undesvexfassu.^ betrifft, so lie^t eine Verlegung derselben nicht vor, ..^il alle im Grüt niedergelassenen Richtkorporations^nossen , seien sie Kantonsbüxger oder nicht, auch selbst dann, wenn ste Bürger dex politischen Gemeinde ...^aax sind , zur Leistung d.es fraglichen ..Beitrages angehalten werden. Ein...

Ungleichheit liegt auch gegenüber d.^n Genossen nicht vor , weil diese die Kirche und Schule aus dem Genosfengut gegründet und auch jezt noch ihre jährliehen Beiträge leisten, nur in anderer Weise, da dieselben .aus dem Genossengut. bezahlt werden. Da also keine naeh Bundes.^

.^rsehristen unzulässige Ungleichheit vorhanden ist, so liegt es nicht in

der Aufgabe der .......undesbehörden , die. Steuerverhältnisse des Kanton....

Zug einer nähern Kritik zu unterstellen.

3, Es bleibt aber noch z.. untersuchen, ob die ^itirten Artikel de...

Kantonsversassung für die Behauptung der Rekurrenten sprechen. Es ist aber auch dieses nicht. der Fall. Die zitirten Artikel sprechen nur vom Eigenthums^ und Verwaltungsrecht der Korporationen und wenn sie auch für die vorliegende Angelegenheit keine direkte Wegleitun^ geben, so sehliessen sie wenigstens nieht aus, dass solche Genossamen mit Zustimmung des Staates gewisse Anstalten errichten und auch andere Bürger an den Vortheilen .Derselben ......heil nehmen lassen dürfen, sosern dieselben un die Auslagen einen billigen ......heil beitragen.

4) Abgesehen von der Frage, ob die obersten Kantonsbehorden bereehtigt seien, auf dem Verwaltungswege solche Bewilligungen, sosern dadurch keine Rechte Dritter verlebt werden, zu ertheilen, so tritt noeh der Umstand hinzu, dass die Regierung der Genossame Grüt den Eharakter einer Kirchen- und Schulgenossenschaft zutheilt, weleh^ leztere nieht bloss einen rein privatre..htlichen Eharakter haben , sondern zugleich

^itel besten, die sich als ofsentliches Gut gestalten, bei dessen

V.^rwa^tnng der Genossame die gleichen pflichten obliegen und die nämliehen Rechte zustehen, wie den^ politischen und Kirchgemeinden. Die Rekurrenten bestreiken zwar der Genossame Grüt ...iese Eigenschast, aber bis zum klaren Beweis des Gegentheils müssen die ...... nndesbehorden annehmen, es stehe den zuständigen ^ehorden zu, zu erklären, ob gewisse im Staate und mit Bewilligung desselben e^iftirende Korpersehasten^ eben so gut einen osfentliehen als prwatreehtlichen Eharaktex haben.

^ 5) Aber wenn m.^n ^uch mit den R^kurrenten annehmen will, di.^ Genossame Grüt ha^e keinen offentliehen, sondern nur, wie all.^ andext....

^2 im .^ant.^n bestehenden Korporationen , den rein privatrechtlichen Eha.^ .^kter einer ^nzung.^emeinsehast , ^ ist die Beschwerde demnach niehr.

.^rundet.

Auf diesem Standpunkte fallen folgende .Gesichtspunkte in nähere^ Würdigung : a. Die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Schulen und Drehen ist laut Gesez Sache der politischen und .Kirchgemeinden, und keine Vrivatkorporation ist gehalten , solche Anstalten zu e.^ richten, sofern nicht eine solche Verpflichtung bestimmt nachweisbar auf ihrem Vermögen löstet , wa.^ von den Reknrrenten bezüglich der Genossame Grüt nicht behauptet wird.

b. Wenn aber eine Korporation zur Bequemlichkeit ihrer Angehörigen freiwillig eine Schule erriehtet, so hat eine solche nur den Eharakter einer Brivatsehule, woran nichts ändert, dass sie lant Gesez.

wie die öffentlichen Schulen unter der Aussieht und Leitung des Erziehungsrathes und d^.r refp. Gemeindsschnlbehörden steht.

c. Die Beschlüsse der Bür^ergemeinde Baar sprechen auch für diese Ansicht , indem sie der Schule im Grüt nur auf so lange eine jährliche Unterstüzung zusprechen, als dort eine den Forderungen der Gesezgebung entsprechende Sehule ge^halt.^n wird, woraus hervorgeht , dass der fortbestand oder die Aufhebung der jezigen Schule auf Allenwinden nicht ...on der Gemeinde Baar abhängt.

d. Die Gemeinde Baar hat ihre offentliehen Schulen und Kirchen, deren Benuzung den Bewohnern des Grüt unentgeldlich Ansteht, wie allen Bewohnern im Umfange der ganzen Gemeinde. Wenn ^ber die Niedergelassenen im Grüt es begreiflicherweise vor^ ziehen , statt die Gemeindeanstalten, die näher gelegenen Brivat^.

Anstalten zu benuzen , so müssen sie sich auch bequemen , einen billigen Beitrag zu leisten, so lange die politische Gemeinde Baar sieh nicht herbeilässt, i.^ diesen.. ferne liegenden Theil der Gemeinde ofsentliche Anstalten zu erriehten.

c. Es versteht sieh übrigens , dass die Genossame Grüt die dortigen Anwohner nieht verpflichten kann, ihre Anstalten zu benuzen, und dass diejenigen , welche wirklich keinen Gebrauch davon machen, ^uch nicht verpflichtet werden konnen, Geldleistungen zu machen..

.^us den Verhandlungen des Re^ierungsrathes vom 3l.

Mai

1869 ergibt sieh, dass die Genossame Grüt die Sache nur in

dieser Weise auffasst, und wenn bisher von allen dort angesessenen Familien die Beisteuer verlangt wurde, dieses einfach daher kommt, weil bis anhin auch alle die Anstalten benuzt haben.

^. Raeh dieser Auffassung k^nn von einer Steuer im richtigen Sinn dieses Wortes nieht geredet werden. Es ist einfach freiwillig

373.

.Leistung und Gegenleistung, die bis anhin nach einem stitlschweigenden Vertrag gemalt wurden. Die Aushebung dieses Ver.^

hältnisses steht beiden Barteien jeden Augenblik zu ; die Re-.

kurrenten ihrerseits brauchen nur die Erklärung abzugeben, da^ sie ^aus die Benuzung dieser Anstalten verzichten, und daher au...^ künftig den Beitrag nicht mehr leisten werden.

6) Welche Forderungen nach dem Zuger^schen Gesez über den Zivilprozess und den Rechtstrieb aus dem Er^ekutions.vege einverlangt werden können und weiche auf den gewohnliehen Weg der Betreibung verwiesen werden müssen, fällt nach den Eingangs angeführten Erörterungen nicht der Entscheidung der Bundesbehorden anheim.

4.

Büxgerrecht.

9. Der Rekurs des Herrn Ulrich W e t t e r von Herisau , betreffend die Verweigerung seiner Entlassung aus dem Bürgerrechtsverband des Kantons Appenzell A. R. und der Gemeinde Herisau, ist dureh die Verhandlungen vor der Bundesversammlung bekannt geworden.

Es bleibt hier nur zu bemerken , dass der abweisende Entscheid des

Bundesrathes am 23. Juli 1870 von der Bundesversammlung bestätigt wurde. Bundesblatt 187...., 11, 949, und ...H, 59 und 60.

5.

A r r e st.

10. Der hieher gehörige Rekurs des Jakob D ä t n . ^ l e r von Oftringen, Kts. Aargau, ist ebensalls an die Bundesversammlung gezogen, aber von dieser, wie vom Bundesrathe, abgewiesen worden.

Bundesblatt 1870, 11, 880^ 111^ 60.

11. Der Schustergeselle Friedrieh B o h n i von Möhlin . .^ts.

Aargau, trat bei Joseph Kxuker in Enkhäusern , Kts. St. Gallen, in Arbeit, entsernte sich aber nach 14 .......agen nieder und übergab seine Effekten dem Joseph Anton Müller zu Waldkireh , gleichen Kantons, damit dieser sie ihm zu dem neuen Meister nachsende. Sehnstermeistex ^ruker erwirkte jedoch ein^n Arrest aus fragliche Effekten , weil Böhni ihm 20 Fr. für Arbeitsgeber und an dritten Orten bezogene Lohne

Schulde.

Friedrich Bohni rekurrirte aber von Zosingen aus gegen diesen Arrest, unter Berusung auf Art. 50 der Bundesverfassung. allein unterm 28. September 1870 .^urde dieser Rekurs abgewiesen mit folgender .Begründung : 1) Der Art. 50 der Bundesverfassung schreibt allerdings vor, dass der ...usreehtstehende Schuldner mit festem Wohnsiz an seinem Wolmorte

^74 belangt werden müsse , und dass er nicht durch Arrestlegung gezwungen werden könne, für personliche Anforderungen vor.^ dem Richter eine.^ andern Kantons Rede und Antwort zu geben.

2) Dem Rekurrenten kommt aber die Wohlthat des Art. 50 der Bundesverfassung nicht zu gut, weil er als Geselle keinen festen Wohnsiz hat, wie er^dureh seine eigene... Angaben am besten beweist: a.

indem er seinen Kosser einem Dritten in Verwahrung ^ab, damit er ihm nachgesendet werde, sobald er eine bleibende Anstellung habe .^ b. indem Rekurrent in seiner Rekurssehrist selbst erklärt , dass ex sich dermalen im Bezirke ^ofingen ausmalte.

3) Unter solchen Umständen kann bei einem aus der Wandersehast befindlichen Gesellen , der heute da und morgen dort in Arbeit tritt und häufig seinen Aufenthalt wechselt , von einem festen Wohnfiz im Sinne der Vorschrift der Bundesverfassung nicht die Rede sei.

4) Es haben daher aueh die kantonalen Geseze meistenteils^ Be^ stimmungen über die summarische Erledigung von Anständen zwischen Meistersleuten und Dienstboten und Gesellen. S^att fieh heimlich von seinem Meister zu entfernen und in einen andern Kanton zu ziehen, hätte Rekurrent vorerst die Erledigung seiner Anstände mit seinem Meister dureh die zuständige St. Galler Behorde schlichten lassen sollen.

6.

a.

G e r i eh t s st a n d.

. ^ e r i ^ t . ^ . ^ a n d d e .^ . W o h n o r t e ....

12. Jm Jahr 1^ nahm Ehristian B e e r von .^rnb , Kts.

Bern, ein in der Gemeinde Düdingen, Kts. Freiburg, gelegenes Land^

gut des Blaeid Bugnon für 6 Jahre in Bacht. Jn dem diesfälligen Vertrage wurde vereinbart, dass Streitigkeiten zwischen Vächter und Verpäehter dureh zwei sachkundige Männer , wovon jede Vartei einen zu bezeichnen habe , entschieden werden sollen. Rachdem gegen Ende des Jahres 1869 der Bäehter gestorben war, vereinigten fich dessen W.twe und der Eigenthümer des Hoses dahin, dass der Pachtvertrag auf den 22. Februar 1870 gelost, dass es aber der Witwe Beer gestattet sein soll, auch früher abzuziehen. .Leztere machte von dieser Fakultät wirklieh Gebrau^ , indem sie ihren Aufenthalt in den Kanton Bern verlegte.

Run erwirkte Herr Bugnon durch den Friedensrichter in Schmit^en, Kts. Freiburg, gegen die Witwe Beer und Kinder einen Sequester auf alle Ernten von dem sraglichen Hose , weil er eine Entschädigung einAnklagen im Falle sei für Arbeiten , welche der Ehemann .Beer laut Pachtvertrag aus dem Gute hätte ausführen sollen , aber unterlassen

.

.

.

.

7 .

.

^

h.ibe. Gleichzeitig leitete Herr Bug^on bei dem ^riedensriehteramte Schmitten eine gerichtliche .^lage ein und verlangte, dass Witwe Be..^.

und Binder vorzuladen seien, um über Beftellnng eines Schiedsgerichtes zn verhandeln.

Die^ Witwe Beer bestritt jedoch unter Berufung ans Art. 50 der Bundesverfassung .^eu Gerichtsstand .der sreiburgischen Gerichte , und als sie dennoch ei..e definitive Vorladung erhielt, rekurrirte sie an den Bundesrath.

Mit Entscheid vom t 8. Juli 1870 wurde dieser Rekurs als begründet erklärt nnd der ^e.^uester, sowie die Vorladung des Frieden.^ richteramtes Schmitten aufgehoben, gestüzt auf folgende Gründe :

l) Die von Herrn Bugnon eingeklagte Entschädigung bildet eine personne, aber bestrittene Forderung.

2) Lau^ Rachtragsvertrag vom .l 3. Rovember l 869 verstund sich der Verpächter dazu, dass Witwe Beer auch v.^r Ablauf des Bachttermines, nemlich vor dem 22. ^ebrnar 1870 das Landgut verlassen konne, von welcher Besugniss dieselbe nach Bezahlung des Pachtzinses Gebrauch machte, indem sie den Danton Freiburg verliess und laut Bescheinigung des Gemeiderathspxafide..ten von Worb ihren Wohnsiz seit 17. Dezember 18^9 in dortiger Gemeinde genommen hat.

3) Wenn nun au die Witwe Beer Forderungen gestellt werden wollen, u..elehe aus eine personliche Leistung gehen, so ist sie hiefür bei dem Richter ihres Wohnortes zu belangen. Eine solehe personliehe Forderung wird aber an dieselbe gestellt , indem der Kläger in erster Linie verlangt, es solle dieselbe angehalten werden, zur Bildung des Schiedsgerichtes einen Schiedsrichter zu ernennen.

^) ^.e Hauptsache ist also die Bildung des Schiedsgerichtes , da der Pachtvertrag die Benrkheilnng des entstandenen Streites nicht dem ordentlichen Gerichte, sondern einem Schiedsgerichte zuweist, welche Bestimmung einen Verzicht aus einen bestimmten kantonalen Gerichtsstand involvirt. Es ist daher vor ^lllem die Bildung dieses Schiedsgerichtes nothw....dig. Da aber die Wit.ve Beer sieh weigert , ihren Schiedsrichter zu bezeichnen, so muss hiezu bei dem Gerichtsstande der Beklagten richterliche Hilfe in Anspruch genommen werden , und es kann die Witwe Beer weder durch Zitationen eines nicht zuständigen Richters noch durch Sequester gezwungen werden, sich vor einem inkompetenten Richter einzulassen.

l... ^ e r i ^ t . ^ s t a n d der g e l e g e n e n Sache.

13. Herr Heinrich v o n B ür en, Uhrensabrikant in Biel, vindi^ ^irte im ^onknrse der Frau Eonstauze ^eeger, geb. Hugnenin, in Biet

^76 12 Duzend Uhrenbestandtheile .^n^.^e,, welche er der Konkursen zur Beendigung der Werke übergeben habe. Lettere hatte jedoeh jene Uhren.bestandtheile an Herrn Grand^ean in ^verdon versandt, damit dieser die betreffenden Arbeiten ausführe. Die Vindieation des Herrn von Büxen wurde zwar von den Konkursgläubigern und von der Konkursbehorde anerkannt , und es wurde Herr Grandjean angefordert, die fragliehen Gegenstände an die Massa abzuliefern, wogegen ihm die BeZahlung des Arbeitslohnes zugesichert wurde. .Allein Herr Grandjean hatte schon vorher sur eine Forderung von 900 Franken, die er seinerseits an Frau Seeger geltend machte , einen Sequester ausgewirkt und gab desshalb ^er Aufforderung des M^ssaverwalters keine Folge. Vielmehr bewirkte er von dem waadtlandisehen Richter die Fortsezung des ArrestVerfahrens und die öffentliche Versteigerung der ihm übergebenen Uhren^ .bestandtheile, bei welchem Anlass sie ihm sür die Summe von 300 Fr.

20 Ets. zugeschlagen wurden.

Herr von Büxen rekurrirte desshalb an den Bundesrath und verlangte, dass der sragliehe Sequester, sowie der Zuschlag jener Gegenstände an Herrn Grandjean kassirt wenden möchten. Wenn Herr Grandjean an thn , den Rekurrenten , etwas fordern wollte , so hätte er ihn an seinem Wohnorte in Biel zu suchen. Wenn er aber anerkennen müsste, dass die sea^nestrirten Waaren Eigenthnm der ^rau Seeger seien, so würde der Sequester nach Art. 3 des Konkordates von 1804, be..

ftätigt den 18. Juli 1818, unzulässig sein, da er erst nach Ausbrueh des Konkurses über Frau Seeger ausgewirkt worden sei.

Mit Beschluss vom 18. Rovember 1870 wurde dieser Rekurs al^ gewiesen mit folgender reehtlie^er Begründung .

1) Herr Grandjean erhielt die fraglichen Uhrenbestandtheile direkte von der Frau ..^eeger, ohne dass bei der Uebergabe oder später bemerkt wurde, dass diese Aachen nieht ihr, sondern einem Dritten gehoren. Er konnte daher nach allen Vernmständuugen in gutem Glauben sein, dass er Eigenthum der Frau Seegex zur Bearbeitung erhalten habe.

2) Wenn nun Rekurrent auftritt und Gegenständen behauptet , während Grandjean auf den Besiz und auch seinerseits aus einen so hat der Erstere behufs Anerkennung und .Objekte an die Geriehte des Kantons Waadt

das Eigenthum an diesen diesen Anspruch bestreitet, Eigenthumstitel.sich berust, Herausgabe der fraglichen fieh zu wenden.

3) Es kann nieht darauf ankommen, welche Schritte die Konkursmasse der ^rau ^eeger zur Herbeiziehung dieser Gegenstände gethan hat und ob sie nach bestehenden Konkordaten dazu berechtigt war , da sie selbst der Besehwerdesühru^g ganz fremd bleibt , auch keine Veran-

lassnng dazu hat, weil sie ihrerseits die Richtigkeit der Vindikation des

Herrn von Buren anerkennt und gegen die Rükgabe der Gegenstände

377 an ihn , st..tt der Herbeiziehung derselben in die Masse , nichts einwendet.

4) Jndess ift der Umstand nieht maßgebend , dass die Masfe der.

Frau Seeger das Eigentumsrecht des Herrn von Biiren anerkennt, weil nicht sie, sondern der Rekurrent dasselbe anspricht, welehex auch, da es bestritten wird , den Beweis für sein Eigenthum zu leisten hat ; diese Vindikation ist aber vor den zuständigen Gerichten des Kantons Waadt, wo die Vermogensstüke liegen, und nieht bei den Bundesbehorden zu betreiben.

14. Am 31. März 1869 hatte Benedikt Ri^ die Heuernten von seiner in der Gemeinde Fehrenbalm, Kts. Bern^ gelegenen Liegenschaft genannt Hasenbergaker , dem Jakob Gutknecht in Gotteron , Kts. Freiburg , verkaust. Aus die gleichen Ernten erwirkten aber am 5. Junl 1869 Samuel K i l c h h o s e r und Jakob H a a s , beide auch wohnhast im Kt. Freiburg, gestüzt darauf, dass der Schuldner abwesend. sei und kein anderes Vermogen besize, einen Arrest zur Dekung einer Fordexung an Rii^ und liessen sie am l0. gl. Mts. mit richterlicher Bewilli^ung versteigern. Nachdem der Schuldner edietaliter porgeladen worden, aber nicht erschienen war, wurde am 2. August 1869 der Arrest, sowie die provisorische Versteigerung von dem Gerichtspräsidenten zu Laupen

bestätigt.

Run hatte aber schon vorher, nemlich am 18. Juni 1869, Jakob Gutkneeht gegen das Vorgehen von Samuel Kilehhoser und Jakob Haas Einsprache erhoben und sieh als Eigentümer des erwähnten Grasnuzei.^ präsentirt. Er forderte desshalb di^ beiden Erstern durch das Friedensriehteramt .^erzer^, Kantons ^reiburg, auf, sein Eigeuthumsreeht anzuerkennen und für den ihm zugesügten Suaden Entschädigung zu leisten.

Diese Klage gelangte vor das Gerieht von Murten, vor welchem die Herren Kirchhoser und Haas die Einrede der Jnkompetenz erhoben, da die Klage eine Vindikation enthalte, die vor dem bernischen Richter geltend zn machen sei. Wenn aber Gutknecht eine Einsprache gegen den Arrest und gegen die Versteigerung hätte anbringen wollen , so hätte er dieses rechtzeitig und auch vor dem bernisehen Richter thun müssen, zn^.nal er von allen Massnahmen Kenntniss gehabt habe.

Die Kompetenzeinrede wurde jedoeh erst- und zweitinstanzlich abBewiesen , weil die Klage personlicher Ratur sei. Es handle sieh nicht um eine Vindikation der Heuernte, indem Gutknecht die vom Ersteigerer.

derselben erworbenen Rechte anerkenne.

Hiegegen rekurrirten die Herren Kilchhoser und Haas an den Bundesrath, welcher den Rekurs am 11. November 1870 als begründet erklärte, gestüzt aus folgende Motiven

.^78

l) Es wird allseitig zugeben, dass der bernisehe Richter zust^.nd^ gewesen sei, über den Sequester und die .Ansprüche der Rekurrenten auf den Ertrag des Hasenbergaker^ zu urtheilen, daher auch Jakob Gutkneeht die von dem Richter in ^..upen getroffenen Verfügungen und den Ent-

Scheid vom 2. August 1869 ..^s rechtskrästig anerkennt.

2) .)...n machte aber Jakob Gutknecht aus den gleichen Ertrag auch Ansprüche ; es fragte sich also, welche der beiden Parteien den Vorrang auf denselben, d. h. welche von beiden Ansprachen den bessern Rechtstitel habe.

3) Während die Rekurrenten ihre Ansprüche ge^en den Schuldner bei dem Richter der gelegenen Sache in aehoriger Weise geltend machten, versäumte Jakob Gutknecht die Vindikationsklage anzuheben, obwohl er von dem Vorgehen der Gegner Kenntniss hatte, was die Vorgänge vor und am Tage der Steigerung, sowie seine Anzeige an die Gegner vom

18. Juni 1869 hinlänglich beweisen.

4) Die Klage , welche Jakob Gutknecht bei dem sreiburgisehen

Richter gegen die Rekurrenten anhob , gründet sieh einzig aus den Umstand , dass er dnxeh den Entscheid des Richters von Raupen , wodurch der Ertrag des Hasenbergakers ^den^ ...^ekurrenten zugesprochen worden, in seinem Rechte aus densei..^ Ertrag verkürzt worden sei. Es müsste also der sreiburgische Riehter nothwendig prüsen, ob der bernisehe Richter mit Recht so geurtheilt, oder ob er nicht die Rekurrenten mit ihrer AnSprache hätte abweisen sollen , da Gutkneeht eiuen bessern Reehtstitel .b^ize.

5) Obschon nun die Klage des Jakob Gntknecht vor dem sreiburgisehen Richter nicht direkt dieses Ziel versolgt und in der personlichen Klage angebracht wird, so ist sie doch ihrem ganzen Wesen nach, wenn auch indirekt, darauf gerichtet, den Esfekt des bernischen Urtheils der Znspreehung zu revidiren oder zu annuliren und sich in der Form einer Entschädigung die Restitution des Ertrages des Hasen bergakers

....nzueignen. Die Klage des Jakob Gutl.neeht geht also in Wirklichkeit

gegen das bernisehe Urtheil u^d dessen Wirkungen.

6) Jakob Gutkneeht ka^n aber nicht nachträglich eine Klage, welche er aus dem Wege der Vindikation vor dem bernischen Richter hätte an^ ^ringen sollen, in der Form einer personlichen Klage wegen ^chadloshaltung vor einen andern Richter bringen, vielmehr hat er, wenn er nachtraulich in irgend einer Weise Ansprüche aus den besagten Ertrag oder aus dessen Aeguivalent machen will. dieses vor de^m bernlschen Richter

utit den zulegen Rechtsmitteln ^u thun.

15. Hieher gehort no.h der Rekurs des Herrn Jules B e ^ u i ^ in Hautefin, Gemeinde Düdingen . Kantons Freiburg , gegen den Be-

379 .^ehluss des Bundesrathes vom 11. .Dezember 1865, betreffend den Ge-

richtsst.a^d für die Kl.age aus Theilung von Liegenschaften, die im Besiz mehrerer Genossin sich befinden.. Der Bundesrath erklärte diese Kla^ als eine solche persönlicher ^atur und die Bundesversammlung bestätigte

d^sen Entscheid am 14. Dezember 1870. Der Beschluß des Bundesxathes ist vollständig ab^edrukt im Bundesblatt 1870. H, 605.

c. Geri.^t^stand in ^.hesa.^en.

16. Der Rekurs der Fra.i Barbara ^ s t s t e r , geb. Diethelm, in Tuggen, Kts. Schw.^z, gegen die Kompetenz des bischöflichen Konsistori..ms in Ehur, über die zivitrechtlichen Folgen einer Ehescheidung zu uxtheilen, ist durch die Weiterziehung an die Bundesversammlung bereits .bekannt geworden. Es genügt^hier zu erwähnen, dass die Einrede gegen diese Kompetenz des bischofliehen Konsistoriums abgewiesen .....urde.

Der Bericht des Bundesrathes ^mit der Begründung ist gedrukt in..

Bundesblatt 1870, Il, 940.

d. .^..eri.^stand de^ ^er^ehen.^.

17. Dagegen erklärte die Bundesversammlung den Rekurs des Herrn J. E. Sehulthess, alt Eichmeister in Zürich, gegen den Be-

fchluss des Bundesrathes vom 13. Mai 1870, betreffend den Gerichtsstand für eine gegen .Sehnlthess erhobene Anlage wegen Beschimpfung, ^..s begründet. .^luch diese .Angelegenheit ist ...urch die Verhandlungen vor der Bundesversammlung genügend bekannt geworden. Der Beschluß

ist ^u finden im Bundesblatt 1870, ll, 580, lll, 1087.

. e. ^erieht^stand in Paternitat^sa^en.

18. Ulysse F a v r e von Corcelles snr ()rhe, Kantons Waadt, wohnhaft in Av.rv^devant^ont. ^Kanto^s Freiburg , wurde im Kanton Freiburg von. der Bhilomene Elere für eine Ents^ädignng für die Gebuxts^ und Taufkosten, sowie für die Erziehung eines Kindes, d^ts ex mit der Elere .erzeugt ^habe , vor dem Gerichte des Sarine ^Bezirkes, d. h. vor demjenigen Gerichte belangt, das nach der Gesezgebung des Kantons Frei^urg gleichzeitig über den Zivilstand des Kindes zu urtheilen

h.^tte.

Favre beftritt die Kompetenz des Gerichtes, indem er geltend machte, dass er für diese persönliche Ansprache vor dem gewöhnlichen Gerichte an seinetn Wohnorte, nemlieh vor dem ^Bezirksgerichte der Gru^ere belangt werden musse. Er^wurde a^ber erst- und z.veitinstanzlich mit^seiner Einrede abgewiesen . La^ut .^lxt. 1 des Gesezes vom 4. Dezember 1835 ^ien die ^aternitätsklagen vor dem .Präsidenten desjenigen Gerichtes

^0 anheben, in dessen Bezirk die Mutter eines außerehelich gebornen .^ndes wohne und nach Axt. 229, Absaz 2 des sxeibnx^sehen^ Cod.^ ^vil sei der gleiche Riehtex, dem das Urtheil über den ^ivil.stand des Kinder zustehe, auch kompetent zu dem Entscheide über d^ der Mutter zukommende Entschädigung. Run hat..e Favre vor Diesem Richter in den Baternitätsprozess sieh eingelassen, also au.h seinerseits dessen Kompetenz anerkannt. Der Umstand, d...ss naeh dem eitirten Art. 225, Absaz 4 das außereheliche ^Kind der Muttex zugesprochen werden müsse , ändere nichts, denn es bestehe kein Grund, wesshalb die Klage aus Entschädigung gegen den Vater, der aueh im Danton Freiburg wohne, getrennt von der Baternitätsklage , bei dem Berichte seines Wohnortes anzuheben wäre.

Gegen diese Entscheide rekurrirte ^avre an den Bundesrath und verlangte, gestüzt anf die Art. 50 und 53 der Bundesverfassung deren Kassation, weil ihm gegenüber nur eine personliehe Klage ans Sehadenexsaz bestehe, die Baternitätsklage ex^istire für ihn nieht. es konne also von einer Konnex^tät zwischen diesen beiden Klagen keine Rede sein.

Unterm l0. Oktober 1870 wurde jedoch diese Beschwerde abge-

wiesen, gestüzt auf sollende rechtliche Gesichtspunkte.

1) Die Klage der Bhilo^ne Elere , wie sie dieselbe^ in ihrem de-

finitiven Sehlussbegehren dem Richter vorlegte und wie sie aueh vom Gerichte behandelt wurde , bezwekt nicht die Erledigung einer Statut fxage .zu Ungnnsten des Beklagten , sondern nur die Verfolgung von Alimentations- und Entschädigungsansprüchen, welche sie aus die ..^hat^ sache der Vaterschast des Reknrrenten stü^t. Es liegt also eine persona liehe Ansprache im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung vor.

2) Diese Klage ist ganz richtig vor dem sreiburgisehen Richter anhängig gemacht worden, da der Beklagte, obwohl Waadtländer, unbestritten seinen Wohnfiz im Kanton^ Freibuxg hat.

3) Wenn aber Rekurrent glaubt, es sei nicht da.^ Vateruitätsgexieht , sondern das ge^ohnliehe Gericht an seinem Wohnorte zur Be.handlung dieses Prozesses kompetent , so bexust er sich sür diese Ansieht unrichtig aus den Art. 50 der Bundesverfassung, welcher nur vorsehreibt, dass der Schuldner sür personliehe Forderungen nicht vor das Gerichte e i n e s a n d e r n K a n t e n s vorgeladen werden soll, sieh aber keineswegs mit der Geriehtsorganisa.^ion im Jnnexn der Kantone befasst.

4) Da nun nach der Ratur der Sache und naeh der sreiburgischen Gesezgebung der nemliehe Riehter, welcher die Thatsa.he der Vaterschaft ^u erheben hat, aueh über die konnte Frage ^er Alimentationssordernng zu entscheiden berusen ist. so bildet dieser Gerichtsstand kein Ausuahmsge.xicht , Rekurrent wurde hierin nieht anders behandelt, als ein freib..rgischer Bürger im gleichen Falle auch behandelt wird.

^1 5) Es tritt noch der Umstand hinzu , dass Rekurrent sich in d....^ Verfahren uber die Feststellung der Vaterschaft eingelassen hat und damit den Richter zur Beurteilung dieses Bunktes , .oon welchem der EntScheid der Fra^e über die Entsehäd^nngspflicht abhängt , als kompetent anerkannt hat.

t. ^erich^staud de... .^..urse....

19. Jm Anfange des Jahres 186^ vereinigten si.^ die Herren Albert F o r t d .. a n von Zürich und Georges Henri G r a n d j e a n , .

Sohn, in La Ehaux^de^sonds zu der Firma G. H. Grandjean, Sohn .^ Eie.

mit dem Size in La Ehaux^.de^fonds, allein schon im Oktober gleiche^ Jahres loste stch diese Soeietät aus, und es gingen die Aktiven und Massiven des Geschäftes aus Herrn .^randjean über. Die Gründung wi^.

auch die Auflosung dieser Gesellschaft wurde der Klientel mit Zirkular zur Kenntniss gebracht.

Am 5. April 1869 bezo^ Herr Fortdran seine Bapiere bei der Bolizeibehorde von La Ehaur^de^fonds und perlegte seinen Aufenthalt nach Zürich.

Am 15. April erofsnete das Bezirksgericht in La Ehan^de-fond.^ den Konkurs über das Geschäft G. H. Grandjean .^ Eie. und über dessen alleinigen Jnhabex Georges Henri Grandjean, Sohn.

Bei Anlass der am 28. Mai 1869 stattgesnndenen LiquidationsVerhandlung verlangten jedoeh die Kreditoren , dass gemäss der Art. 75 und 76 des Konkursgesezes von Reuenburg auch über Albert Fortdran der Konkurs ausgesprochen werden soll. Das Bezirksgericht von La Ehau.^de-sonds entsprach diesem .Antrage am 23. Juni l 869 und verlangt...

bei dem Bezirksgerichte von Zürich die Vollziehung des Konkursdekretes.

Jn diesem Momente war Herr Fortdran nicht mehr in Zürich, sondern in Baris. Er liess jedoch gegen die Erossnung des Konkurses protestiren und dem Bundesrathe einen Rekurs einreichen , worin geltend gemacht wurde, dass dex .^lrt. 77 des neuenburgisehen Konkursgesezes , wonaeh der Richter eines Gesellschastskonkurses auch der kompetente Riehter set für den Konkurs der Gesel.lschaster , welches auch das Domizil eine^ jeden derselben sein moge, hier keine Anwendung sinde, weil seine Wir^ kung nur aus das Gebiet des Kantons Reuenburg sich beschränke.

Aus der andern Seite wurde geltend gemacht , Herr Fortdran sei der Gerichtsbarkeit von Reuenburg unterworfen, denn er habe weder

die ...luflosung der Gesellschaft, noch die Absieht, sein Domizil zu ver-

legen, in gehöriger Weise publizirt. sein Wegzug gleiche einer Flueht vor den Kreditoren, er gelte desshalb Dritten gegenüber noch als haftbarer Assoeie. Es konne nur ein Konkurs und nur e i n e Masse über alles Vermogen der Gesellschast geben.

^ n n d .

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. h r ^. X X I I I .

Bd. I I .

26

3^2 Der Bundesrath erklarte am 23. Februar 1870 diesen Rekurs ^ls ^ünd^t und hob d^s Dekret^ v^m 23. Ju..i. 1869 betreffend die E^ offnung des. Konkurse.^ ge^en. H^xr Fortdran auf.

Begründung : 1) Es muss allerdtng^ den Editoren der Firma G. H. Grandjean freistehen, von dem Richter zu verlangen, dass der überwiese Firma verhängte Konkurs auch auf^ A. Fortdran ausgedehnt und dass dieser mit seinem abfälligen Vermögen zu dem .Konkurs der Firma G. H. Grandjean herbeigezogen^ werde, weil. .^ nicht in gesezlich vorgeschriebener Weise feinen Austritt aus^ dem Geschäfte kund. gegeben hat.

...^ E^ ist abe^nieht der Richten .^^ Reuenburg kompetent, darüber zu .entscheiden, ob der ausrecht stehende angebliche Assoei.^ von. den ...^laubigern der fortbestehend behaupteten Soeietät wirklich. noch in.

dieser Eigenschaft herbeigezogen werden konne, weil: a. wenn Fortdran vom Oktober 1868 bis zum 5. April 1869 sich noch in La ^hanx^de^fonds anfhielt, sein dortiges Verbleiben in keinem .......ezuge mehr zu dem Geschäfte der Firma G. H. Grandjean stund.

Würde er gleich beim Austritt aus der Soeietät den Ort verlassen haben, so würde Riemand daran denken , dass der neuenburgische Riemer zur Beurtheilung der ausgeworfenen Frage kompetent wäre, b. weil er^ am 5. April seine Schriften zurükzog und die Erklärung

abgab , er begebe sieh nach^ Zürich , e- liegt hierin die amtlieh konstatirte. Tatsache des Aufgebens des bisherigen Wohnsizes,^

wie auch. durch Zeugnisse erwiesen ist , dass er seiner Angabe gemäss wirklich in .Zürich.. domizilirte und da mehrere Monate verblieb.

. c. weil diese .^enderung des. Wohnsizes zu einer Zeit stattfand, wo der ...lusbru.h des Konkurses noch nicht erfolgt war. Es ist aber in den Ulkten. kein Anhaltspunkt vorhanden, welcher den Weg^gang von La Ehau^de^f.^nds in Verbindung ^ringen liesse mit den misslichen ökonomischen Umständen seines frühern .^lssoei^. Fortdran hätte wegen des fxühern So^etätsverbandes schon seit längerer Zeit fortziehen können , wenn er aber erst später in einem ihm zusagenden Moment von diesem Rechte Gebrauch machte, so kann daraus nieht der Sehluss gezogen werden, es sei dies eigentlich nur eine Flucht vor den Kreditoren gewesen , die erst viel später auf den Gedanken verfielen , von dem Richter zu verlangen , dass der gegen G. H. Grandjean erkannte Konkurs auch aus den Rekurrenten ausgedehnt werde.

20. Jm Konkurse des Heinrich S i e g s r ie d von Wipkingen, Kts.

^i.xich, sorderte die Bank von Baden, Kts. Aargau, 229,300 ^r., und machte dafür ein Faustpfand resp. ein Retentionsrecht ans verschiedene

^3 ^Werth^pier.^ (Aetien) des .^nku...stten , die sich in ihrem Best^ ......fanden, geltend.. Beide Ansprachen wurden. sowohl von dem Konkurs^, ...ls auch von einigen K...edito.ren desselben bestritten. Es wurd.^ d...^ hei.lb die Frage, ob di^ Forde^n^ der Bank in Baden und das dafür angesprochene Faust- res^. .^tenti.^nsrecht gründet sei , dem Konkurs Berichte (Bezirksgericht Züri^) zum Entscheide zugewiesen. ^un b.^ stritten a^ber die Beklagte.. die Kompetenz der züreherischen Gerichte..

.weil nach Artikel 2 des Konkordates vom 7. Juni 1810 und 8. Juli 1.^18 die Effekten eines Fakten, welche als Vsand in Kreditors Handen in einem andere Kanton liegen, vor den Berichte.. dieses and^n.

.^..nton^ reklamirt werden mü^n.

Das Bezirksgericht von Zürich erklärt... sich für den ganzen Utnfang des Streites kompetent, während das Obergericht de.^ Kts. Zürich diese Kompetenz mit Bezug ans das Bsandrecht an d.^n im .^esize d^

Bank in Baden befindlichen Werthpapie.^n d.^.s Konkursiten nicht anex-

kannte , es wäre denn, dass die Bank diese Werthpapie...^ der Konkursbehorde^ behuss Ausnahme derselben in die Aetivmassa. einsenden würde, wofür ihr das Bezirksgericht eine Frist einzuräumen ha.be, in der Mei...

nnng, dass, nachdem dieses geschehen, da^ Bezirksgericht auch betreffend das Faustpfand. resp. Retentionsreeht wieder als kompetent. sich e^klären könne..

Das Obergericht ging hiebei von der Ansicht aus , dass^ zwar aus

den Schuz, welchen der Axt. 2 des Konkordates von 1810 und 181^ ge-

währe, verzichtet werden konne, dass aber die Erklärung der Bank in .Baden, dass. sie den in jenem Art. 2 ex^ähuten^ Gerichtsstand. aufgebe, ohne alle Bedeutung sei, so lange die Ablieferung der Werthpapiexe an die Konkursmasse nicht stattgefunden habe, indem die Bank gegen den Willen der Beklagten auf den in der kantonalen Gesezgebung. gegründeten Gerichtsstand de.^ Wohnsizes nicht verzichten könne.

Die Bank in Baden deponixte nun wirklich sämmtliehe in Frage gelegenen Wertpapiere bei der Konkurskanzlei in^ Zürich , während der Konkursit Siegsried und einige Kreditoren gegen den Entscheid des Obergeriehtes von Zürich an den Bundesrath rekurrirten.

Der Entscheid des Bundesrathes

^.ie folgt.

vom 27.

April 1870 lautet

1) Die verwandten Konkordate vom 15. Juni l 804 und 7. Juni

1810, beide bestätigt den 8. Juli 18l 8, haben denZwek, dassämmt^

liche bew^liche,. mi^ dinglichen Rechten nicht besehwerte und dem Konkursiten. unbestritten zugehorig^ Eigenthum, solches .mag liegen wo es u.ill, in die allgemeine Konkursmasse zn bringen, welche dann nach ^inem einheitlichen Gesez unter den Kreditoren zur Verkeilung kom^ men soll.

.

.

^

2) Jn ^ 2 des Konkordates pom 7. Juni 1810 ist allerdings en. Vorbehalt gemacht, dass wenn bei solchen Effekten. die in einem andern Antone liegen, als in jenem, dem der Fallit angehet, von der Fallimentsmasse entweder das Eigenthum an denselben oder ein^ ^pothek oder ein .Pfandrecht auf dieselben in Streit gezogen wird, sie ^ehalten sein soll, vor dem kompetenten Richter desjenigen Kantons anzutreten, in welchem die Effekten sieh befinden.

3) Diese Bestimmung hat aber keinen andern Zwek als den, dle in einem Kanton gültig entstandenen dingliehen Rechte zu sehüzen, und, damit dieses um so sicherer geschehe, soll auch der Richter des Kantons, wo die Vender liegen, darüber entscheiden. Man wollte mit dieser ...... o r s eh r i st den Besizer von ..Gegenständen, an denen er dingliche Rechte geltend machen kann, schüzen, und ihn nicht nöthigen, die Frage, ob und welche Rechte der Bestz des Pfandes bei der Verteilung der Fallimentsmasse ihm gewähre, gleich den aus die Kollozirung und Li.^uidirnng bezüglichen Streitsragen , dem Entscheide des allgemeinen Konkursriehters zu unterstellen, well sonst das Bsand dem Gläubiger nicht eine reelle, sondern nur eine illusorische Sicherheit gewähren würde.

(stehe Entscheid des Bundesrathes in Sachen des Banquier Schindler

in Glarus: Bundesblatt 1866, Bd. I, Seite 209 u. f. und den Entscheid in Sachen des J. M. Amstad: Bundesblatt 1864, Bd. I, Seite 193.)

4) Wenn jedoch ein solcher Kreditor von diesem zu seinen Gunsten aufgestellten besondern Schuze keinen Gebrauch machen will und glaubt, seine Juteressen seien auch gewahrt, wenn er die Effekten an die Konkursmasse abgibt, um sie ...urch den allgemeinen Konknrsriehter versilbern zu lassen, so steht ihm dieses frei, in welchem Falle die gleichen Rechte, die i^m an der verpfändeten ^aehe zugestanden, auch an dem den Gegenwert^ der Pfänder bildenden Erlos ^..stehen.

5) Dadurch ist aber der Konkursmasse, beziehungsweise einzelnen für dieselbe auftretenden Kreditoren das Recht nicht entzogen, die For^derung des betreffenden Ansprechers, sowie das dasür angesprochene Faustpsand resp. Retentionsrecht zu bestreiten. Dieser ist auch gehalten, sich dem Aussprueh des allgemeinen Konkursrichters , dessen Kompetenz er freiwillig anerkannt hat, zu unterziehen.

6) Die Rekurrenten find daher anzuweisen , ihre Bestreitung vor dem ^..reherischen dichter fortzusein, der durch die Uebergabe der fraglichen Effekten zur Beurteilung der bereits ausgeworfenen Rechtsfrage über die Gültigkeit des angefochtenen Bsand^, resp. Retentionsreehtes kompetent geworden ist.

7) Wenn aber auch die zürcherischen Gerichte als kompetent betrachtet werden müssen , so entsteht dann die weitere Frage , ob diese

3^ ^ericht.^ zürcherische.^ oder aar^uische.^ Re.ht anzuwenden haben. Jn dieser Beziehung können die Rekurrenten ihre Ansicht, dass die Streitfra^e nach aargauisehem Recht entschieden werden müsse , auch vor den zürcherischen Gerichten aufrecht halten , da das privatrechtliche Gefezbuch dieses Kantons ...Bestimmungen enthält, die dem Richter erlauben, ja unter gewissen Voraussezungen ihn verpflichten , fremdes Recht anzusenden, was auch von der Rekursbeklagten nicht bestritten wird.

21. Die K o n k u r s - K o m m i s s i o n v o n G o s s a n , Kts. St.

fallen, erhob sollende Beschwerde: Heinrich Hinnen von Rümlang, .Kts. ^ürich, habe im Februar 1870 mit Benedikt Helfenberger von Gossau, Kts. St. Gallen, einen Gefellschaftsvertrag abgeschlossen zur Betreibung einer mechanischen Werkftätte in Hauptw^l, Kts. Thurgau.

Jm Mai gleichen Jahres sei aber Helfenberger wieder aus diesem Soeietätsverhältnisse ausgetreten , wogegen ein Eduard Brunner für ihn eingetreten sei. Bald nachher sei über das Geschäst und in Folge dessen aueh über Benedikt Helsenberger der Konkurs ausgebrochen. Die Konkursbehörde Bischosszell (Thurgau) habe uemlieh einerseits über die Firma Hinnen und Helfenberger, resp. über Hinnen .^ Eomp., und andexerseits über den znlezt eingetretenen Assoeie Brunner den Konkurs eröffnet und die Konkursbehorde von Gossau (St. Gallen) einen solchen über Benedikt Helfenberger.

Da nun kurze Zeit vor Absehluss des Gesellsehastsvertrages Helfenterger dem .^einrieh Binnen eine ^iegensehast in Gossau verkaust und von daher noch 2000 ^r. unversicherte Restanz der Kaussumme ^u fordern habe, so sei von der thurgauischen Fallimentsbehörde an die. St.

gallische das Gesuch gestellt worden, dass in Gossau auch noch ein Separatkonkurs über die dort gelegenen Realitäten des Heinrich Htnnen eroffnet werden möchte.

Die Konkurs^Kommission von Gossau entsprach jedoch diesem Begehren nicht , dagegen erklärte sie sich bereit, die fragliche Liegenschaft zu versteigern und den Mehrerlös über die darauf haftenden Schulden an die Hauptmasse in Hauptn^l abzugeben, sür den andern ^all aber verlangte sie , dass die betreffenden Gläubiger für den allfälligen Verlust.

.als Knrrentgläubiger in der gleichen Hauptmasse anerkannt werden.

Die Konknrsbehorde Bis.hosszell lehnte jedoch dieses Begehren ab, und wollte nun zur Li.^uidirung des Vermögens ans der Massa Hinnen und Helfenberger schreiten, wogegen die Konkurs^Kommission von Gossau

gegen jedes weitere Vorgehen protestate , bis die gegenseitigen Rechtsverhältnisse festgestellt seien.

Die th...rganisehe Konkursbehörde erklärte nun diesen Anstand als eine Konknrspendenz, und überwies ihn dem Bezirksgerichte Bischofszell

^ ^m Entscheide , welches di... ^nku^.^mmisst^n ^ss...u ^or sein.^ ..^chr.^.k^n .^irte. Lezt^.e wei^t... sich dessen und ^....^t... nun ^n.

........n .Bun^rath, an den sie das Besuch gellte, es mochte ^die Konkurs.^wmisfion ^n Bischossze.^ angewiesen werden, ...inen eventuellen Verlust auf^ der .Liquidation der Realitäten de^s H. Hinnen 1n G^ssau in der Hauptmasse ^ H. .Hinnen in Hauptw^l als laufende Forderung ^zulassen, wogegen ein alls..lli.^ U.^rschuss in die gleise Hauptmasse abgeliefert werden .soll.

D^r B^nde^tl.. e^tschi^d diesen .^...nflikt ^am 7. Rov. 1870 .im.

Sinne f^l^e^der Erwagun^en : 1) D^r zwischen ^.en Gerichtsbehörden dex .^anton^ St. ^allen.

^nd Thnrgau waltende Konflikt kann nicht ans die Weise feine ...^diaung fi^en, d.^ss die ledern einfach auf dem We^e der Vo..lstrekung.

^h^er. .Anst..ht ...^lt^ verschaffen , weil die ùntone in ...llen ^ra^en,.

die Bund^o.^chrift^n unterliegen, sich der Selbsthilfe zu .enthalten h..^en, .da d.^n ^undesbehöxden zusteht, darüber zu entscheiden , welche Ansprüche ^undesxechtlich .zü s.hüzen seien.

2) Jn dem Rekuxssalle ^.bler^xoll haben die eidgenösstsehen .^...the ^dnr^.h Beschluß vom 5/2.^. Juli 1867 .dahin sich angesprochen, daß nach dem ^e^maligen Stande des Bundesrechtes bei dem über eine Firma ausgebxochenen Falliment das Konkursverfahren sieh nicht bloß .^us B.^ük^tigun^ dex Handelsglau^i^er ausdehnen, sond^n das.. auch die persönlichen .^rderuna^n an .die Assoeiés odex an .den ^irm.^inhabex z^ul..ssen seien, Alles in dem Sinne, d...ss die ges^liche ..^oll^ationsOrdnung zu Gxunde gel.egt werden soll, und dass .alle ..^..ubi^er einer gleichen ....^ehandt...ng unterließen müssen.

.3) B^ü^lieh der eingeloteten ^odex durchgeführten Li^nid.^ionen gegen die einzelnen Gesellsehaster in Gossau und Bisehos^ell ^kann si^

der Bundesrath um so mehr jeder A.^usserung enthalten., ...l.s diesfalls^ kein Anst^ud .por.liegt, vielme^ di.e Gläubiger und ...lufsallsbehorden der beiden Cantone darüber einverstanden zu ^1 seinen, dass .be^ügli^ derselben der .....^lma^ssi^e Gan^ .^ngehalt.en ^erde.

4) ^...d.^s .v.^h^lt ...s sieh dagegen .mit ^em in Bi^chvs^eil .hangi^en .^on.ku.rsve^sahren ge^n ^Hinn.en ^n^.d Eomp., worüber zwischen den thurgauisehen und ^t. gallischen ^.onkursbehörden die ^.ben ange^ebenen Differenzen walten.

.5) ...^ach .den po.n d^r .^unde^v^^mlu^g aufge.ste^te^ Mai.im.^

ist n^n d^ .Liquidation ^eses ^.^nkurses in s^lge^der Weife du.^hzusühren :

a. Sämmtliche Gläubiger des .Heinrich .Hinnen , o.hne Unterschied, ob privat- oder Handelsgläubiger^ koun^u ihre F.^xderun^ b...i der .Konkursmasse in Bisehosszell geltend machen.

.^7 Dieser Konkurs muss um so eher noch als ein Haupt- und ^....^ralkonkurs über Hinnen betrachtet werden, da ein Separatkonkurs über dessen Berson in Bisehosszell nicht erossnet wurde.

b. Es .h..t dahex die unversicherte ..Kaussxestanz von Fr. 2000 al...

ein.. persönliche Forderung ohne Weiteres Aufnahme in der Hauptmasse .^u finden.

c. Was die ^pothekar.. und Vsandsehulden aus der Liegenschaft de.^ Hinnen betrifft, so find die betreffenden Gläubiger gehalten, sich vorab an ihre ...^..ndobjekte zu halten. Da aber der Eigenthümex der Realität als Gemeins.^uldner am Konkurse ist , die Liegensehaft aber nicht im Gebiete der Masse liegt, so ist ein Separatkonkurs über diese Liegenschaft in Danton St. fallen zu halten, sosern die daherigen gläubiger bei der Hauptmasse^ allfällige Ansprühe wegen Richtbesriedigung auf der Liegenschaft geltend machen wollen . denn allein aus diese Weise ist der rechtliche .....achwei^ zu leisten, dass sie an die allgemeine Masse gelangen müssen.

Dabei versteht ^s sich, dass wenn naeh Befriedigung dieser Vsand-

gläubiger ein Ueberschuss der Liquidation über die Reallasten sich

ergibt, derselbe zu Gunsten aller gläubiger an die Masse abzuliesern ist. Sollte aber der Erlos der .Liegenschaft die grundversicherten Gläubiger ni..ht deken , so haben sie für den ungedekten Theil ihrer Forderungen ebensalls ihre Befriedigung ...l.^ .^uxrentgläubiger aus der allgemeinen Masse ^u suchen , welche dieselben nach den Regeln der Gleichheit und nach den Vorschristen der kantonalen Geseze behandeln soll.

22. Jm Rovember 186..) verlangte Hr. J. Bär in ^essw^l, .^ts. Thurgau, den Konkurs über Clemens Zürcher aus dem Kanton Zng, wohnhaft in Sonnenberg, Kts. Thurgau. E^ wnrde ^war von der Rotariatskan^lei Reukirch das Jnventar über das Vermogen de...

Züreher ausgenommen, altein das Bezirksgericht Bisehosszelt erklärte am 11. Rovember den Konkurs als unstatthaft.

Am 11.. Dezember gl. J. zog nun Elemens Zürcher n.it seiner Familie nach W.^l, Kts. St. Gallen, woraus in Folge eines erneuerten Begehrens am 16. Dezember im Kanton Thurgau der Konkurs über ihn erossnet wurde. Als der Notar inventarisiren sollte, stellte es sich heraus, dass keine ^.ahrhaben mehr in ^der von Zürcher verlassenen Wohnung sich befanden.

Die K o n k u r s k o m m i s s i o n von B i s c h o s s z e l l verlangte nun die Jnventarisation der Mobilien des Zürcher in seiner neuen Wohnung zu W^l, und deren Abli.esernng an die Konkursmasse im Kanton Thur^ gau, allein dessen Frau und Kinder sprachen dieselben als ihr Eigenthum an. Die Konkurskommission überwies daher den Entscheid über

^88

diese Eigenthumsanspraehe ...n das Bezirksgericht Blschofszell. Frau Zürcher liess sich aber aus den Vrozess nicht ein, sondern erhob die Einrede der Jukompetenz der thurgauisehen Gerichte.

Jndess^n erklärte sich. das Bezirksgericht von Bischosszell als kompetent und wies am 7. Februar 1870 die Eigenthumsansprüche der Frau ^ürcher als unbegründet ab, ....eil der in Frage stehende Konkurs ^in thnrgauiseher sei, und nach dem Konkordate von 18l8 alle Effekten ^ines ^alliten, wo sie auch liegen mögen, in die Hauptmasse gehören.

Die Mobilien des Zürcher seien in rechtswidriger Absieht weggeschasst

worden , ^ie Ehefrau Zürcher könne sie daher nicht unter den. Sehuz des St. Gallisschen Gesezes als Sondergut ansprechen.

Gegen dieses Urtheil appellirte Frau Zürcher an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches mit Urtheil vom 5. März 1870 dasselbe aushob und die thurgauischen Gerichte, gestüzt anf ^ 2 des Kon-

kordates vom 8. Juli 1818 als inkompetent erklärte.

Die K o n k u x s k o m m i s s i o n von B i s c h o s s z e l l konnte sich jedoch bei diesem Entscheide nicht beruhigen, sondern reknrrirte an den

Bundesrath, welcher indess am 20. Mai 1870 diesen Rekurs als un-

begründet abwies.

Motive .

1) Das Konkordat vom 7. Juni l 810, bestätigt den 8. Juli 1818, anerkannt wird, stellt zwei Hauptgrundsäze auf. Während nemlieh der Art. 1 die Unidessen Anwendbarkeit im vorliegenden Falle allseitig

versalität und Attraktlvkrast der Konkursmasse für alle dem Konkursen zugehörigen Gegenstände ausspricht, ^sofern nicht auswärtige dritte Ber^ sonen dingliehe Rechte daran geltend machen, regulirt der Art. 2 desgelben die ^rage über den Gerichtsstand, sosern an solchen in einem andern Kantone liegenden Objekten von einem Dritten das Eigenlhum oder ein Bsandrecht gegenüber der retlamirenden Konkursmasse geltend gemacht wird.

2) Die im Kanton St. Gallen wol..nen...e ^ran des Konkursen macht.

aber gerade das gesonderte Eigenthum an der gleichen ^ahrhabe geltend, welche von der Konknrsbehorde in das Massagut reklamirt wird. Es liegt also ein dingliches Recht im Streite, worüber dem Gerichtsstande der gelegenen ^aehe die Entscheidung zusteht.

3) Die Rekurrentin bestreitet die Richtigkeit dieser Grundsäze nicht, stellt aber aus den Umstand ab, dass der Wegzug der Ehelente Zürcher mit den Effekten nur wenige Tage vor Ansbrneh des Konkurses in betrügerischer Absieht geschehen sei, es müsse also das beanspruchte Brauen^ut nach dem thurgauischen Geseze über Gütergemeinschaft in die thur.^auische Masse abgeliefert werden , da die Fran nicht als ein selbstständiger unbetheiligter Kreditor angesehen werden konne.

389 4) Rach den Entscheiden der zuständigen thurgauisehen ...BerichtsBehörden befand sich aber der Ehemann Zürcher zur Zeit seines We^ zuges aus dem Danton ^.hurgau in keinem gültigen Reehtstrieb, und ein neues Konkursbegehren war gegen ihn nicht eingeleitet, d. h. durch

die am 24. Februar 1870 niedergeschlagene Untersuchung ist nicht sest-

gestellt, dass die Wohnst^ und Besizesänderung in strafbarer Weise vor sich gegangen sei.

5) ^ie zur Entscheidung von Thatfragen zuständige thnrgauische .Behorde erklärt des Fernern, dass zur Zeit keine Thatsachen konstatixt seien, welche einen ^allimentsbetrug begründen. Es kann also dermalen nicht angenommen werden, dass die in einem andern Kantone liegenden Effekten, woraus zwei Parteien Ansprüche erheben, in strasrechtlich nnerlaubter Weise dorthin gekommen seien. Soll die Reklamation auf den Grund konstatirter widerrechtlicher Verschleppung der Effekten gestüzt werden, so mag dieselbe aus dem Wege adm.nistrativ-riehterlicher ^azwischenknnst oder in analoger Anwendung des Auslieserungsgesezes bei den jenseitigen Behorden nachgesucht werden.

Es liegt aber in dieser Ri..ht....g jezt kein Streit vor, sondern nux die Frage über das rechtliche Verhältniss der Eigenthumsansprüehe dex Frau an den fraglichen Effekten, und die Entscheidung über diese zivil-

rechtlichen Ansprüche steht dem St. Gallischen Richter ^t. (Ullmer Rr. 243.^ ^. G e r i c h t s s t a n d dex W i d e r k l a g e .

23. Herr Beat Deveva... in Estav.....er^Lae, Kts. Freiburg, unterzeichnete am 16. Juni 1862 drei Wechsel vo.. je 5000 ^r. an die ^rdre des Hrn. Moril... L e v i in Strassburg und zahlbar in Strass^burg. ^ur Verfall^eit sah sieh Hr. Levi genothigt, Protest wegen RichtZahlung an^uwirk..n.

Anch erhob er dann in ^trassburg die weitere gerichtliche Versolgung gegen Hrn. Deveva... , namentlich erwirkte er am 30. September 1863, als derselbe auf einer Reise nach Strassburg kam, den Versonalarrest gegen ihn. Jn Folge dessen sehloss Hr. ^eveva.^ am 17. Oktober 1863 zu ^trassburg mit Hrn. Levi einen Vertrag, wonach er diesem 6000 Fr. in baar zu bezahlen und zwei neue Wechsel von 2000 ^r. und 300 Fr. zu unterzeichnen hatte.

Jm J..ni 1865 sah stch Hr. Lepi genothigt, Hrn. Devevar, sur diese beiden leztern Beträge an dessen Wohnort im Kanton ^reiburg zu betreiben. Hr. Devevay opponirte jedoeh, dass er nichts schnlde , weil Dolus und Gewalt gegen ihn verübt worden seien. Er verlangte daher nicht nur Abweisung des Klägers, sondern im Wege der Widerklage die Rük^ahlung der bezahlten Richtsehuld von 6000 Fr. Rach einem sehr weitläufigen Vrozessversahren erklärte aber das ^antonsgericht von .^reiburg diese Widerklage als unzulässig , die Hauptklage Dagegen als be-

gründet.

390 Hr. Depe^ .. e k u .. r i .. t e nun an den Bundesrath und verlangte die ^..usheb^ung dieses Urtheils, indem er nachzuweisen suchte, dass die Be-

tre^ibungsakte in Frankreich den Verträgen von 1828 und .l 864 wider-

streiten und dass er nach diesen Verträgen und nach Art. 50 de.: BundesVerfassung an seinem Wohnort hätte gesucht werden sollen. Die Wechsel ^on 1862 lauten zwar als in Strassburg zahlbar; allein die Wahl

eines Domizils für die Zahlung schliesse nicht die Wahl eines Domizils

für die eventuelle Betreibung in sich. Ferner fordern ^die Verträge mit Frankreich, da^ss die Franzosen den gleichen Formen und Gesezen unterworfen seien wie die Einheimischen, sie müssen also auch aus eine Widerklage sich einlassen, wenn sie in der Schweiz als Kläger austreten. Die freiburgischen Berichte haben also jene Verträge und das konstitutionelle Recht eines jeden Schweizers aus Schuz bei seinem natürlichen ..Berichtsstande verlezt (Art. ...., 48 und 50 der Bundesversassuug) , indem sie die Widerklage abgewiesen haben. Der Bundesrath habe oft entschieden.

dass der für die Hauptklage kompetente Richter auch sür die mit jener konnten Widerklage kompetent sei. Die freibnrgische Gerichtstags, wonach eine Widerklage aus dem Wege der Opposition nicht zugelassen werde, sondern Gegenstand einer besondern Klage bilden müsse, l.onne gegenüber den Entscheiden der Bundesbehorden nicht bestehen.

Mit

Beschluss vom 26. ^ove^mber 1870

wurde dieser Rekurs ab-

1) Der Bundesrath hat allerdings in

mehreren Entscheiden die

gewiesen, gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte :

Ansicht festgehalten, dass das sür die Hauptsache kompetente Gericht aneh

für Widerklagen zuständig werde, ^venn beide Klagen in einem bestimmten Zusammenhange stehen, wobei aber auch noch die kantonalen Geseze über das gerichtliche Versahren in Berechtigung kommen.

2) Das Gesez des Kantons Freiburg kennt die Widerklage, lässt sie aber nicht unbedingt zu, vielmehr ist naeh einer konstanten Gerichtspraxis der Schuldner, gegen welchen, gestuft auf einen ex^ekntorischen

Titel, Forderungen eingeklagt werden, nicht berechtigt, als Oppositions-

mittel eine Widerklage zu stellen, indem diese der Gegenstand einer besondern Klage bilden soll. Rekurrent anerkennt nun zwar, dass die Gerichte des Kantons Freiburg in dieser Weise v..rsahren , glaubt aber, dass im vorliegenden Falle der internationale Eharakter der BrozessanGelegenheit entscheidend sei und dass desshalb im Hinblik aus die BundesVerfassung und die Verträge die Widerklage zugelassen werden müsse.

3) Wenn nun a.l.^r feststeht, dass ^die freiburgisehen Gerichte gerade .in konstanter Auslegung und Anwendung des dortigen Vrozessgesezes diese Widerklage .abgewiesen haben, so liegt darin keine ungleiche Behandlung .eines Schweizers .zu .Gunsten eines Franzosen, weil angenommen werden muß. die Widerklage würde in diesem Falle aueh nicht zu-

3..)1 gelassen worden sein , w.^nn beid... .^ozesspart.^en Schweizer gewesen ^....^n. Jndem die freibur^is...hen ^er.ichte ^estüzt ^nf die Ve^rt......^..., welche Gleichstellung der .^chwei^r ^tnd Franzosen verl^n^en, da.^uemliehe Ges.^ angewendet hab^n, ^wie ge.^n einen im Danton wohnh...ste.^ Kläger , ^egin^en sie keine ^Verlezung von ^idgenossi^.m Vorschriften oder Staatsverträge^.

4) Der Grund der divergirenden Ansichten liegt in der verschiedenen Auffassung der .Ratur der Klage , welche der Rekurxent ^ux Geltung fingen will. Er glaubt, ^s s^ei ^eine vollständige Konne^ität ^wischen der Klage aus ....^ahlung der Wechsel und dem ..begehren aus Restitu.tion der .^zahlten Summe vorhanden, ^weil das ganze ^chuldverhältniß .in Frage li^ge, das er wegen Ge.walt und Doln... ^als unverbindlich anfechte, es müssen also jene ^Klage ^nnd das Restitution^begehren ^ls un^e.etr^nnliches Ganzes behandelt werden, weil es sich um den nemlichen .Titel, den gleichen Kontrakt und die gleichen Beinen handle. ^ Da.^s .Gerieht konne sich desshalb nicht für d.en einen .^heil der Forderung kompetent erklären und sur den andern inkompetent.

5) Entgegen dieser ..^ln sieht stellen sich die sreibnrgischen Gerichte ^auf den .Voden, dass Rekurxent , wenn er den ^Vertrag we^en Gewalt und Dolns hätte angreifen wollen, dieses in Frankreich hätte thuu müssen, wo der Vertrag zu Stande gekommen sei. Ein Kontrakt konne nach französischem und frei^urgischem Gesez nicht mehr angegriffen werden, wenn die Gewalt ansgehort und nach Entdekung des Dolns der Vertrag ^u.sdrüklieh oder stillschweigend anerkannt ^worden.

Diese ausdrückliche Genehmigung sei hier wirklich erfolgt durch AusBezahlung von Fr. 6000 und durch .Unterzeichnung der beiden Wechsel, indem durch jene Zahluug der Vertrag theilweise erfüllt worden sei, die Klage auf ^eza^lu..g des resta.^lichen Thaies der s^estges^en S.umme müsse daher auch gut geheimen .werden, weil der Kläger im Besize ein...^

.nach den Gesezen rechtsgültigen Titels sieh befinde.

6) Die praktische Konsequenz dieses Entscheides Besteht .d.arin, dass

^Rekurrent mit feiner Restitutionsklage .au die fr.anzosischen Gerichte, als .den natürlichen Richter des Beklagten, ge.wi.^fen wird, bei .deren. Geltend^nachung, sofern er vor diesem Richter das ganze .Rechts^efchäft w.eg.en Gewalt und .Dolns wieder angreifen wollte . sich allerdings das eigen^thümliehe Verhältniss herausstellen wür^e , dass da..^ freiburgisehe Urtheil auf Bezahlung der Wechsel entgegenstünde. Rekurrent hat aber diesel Verhältniss dureh den Absehl.uss und die ^Aussührung der Novation vom 17. Oktober 1863 selbst ^esch^sfen., weil er keine ernstliche Opposition dagegen erhoben hat . bis er im Jahre 1865 vor .den sreibur^isehen .Gerichten belangt wurde und dann in .einem mehrere Jahre dauernden Prozesse seine Opposition durchzuführen ^suchte , ehe er an den Bundesrath gelangte.

3.^2 7) Wenn also die freibur^seh.^. Gerichte in diesem Falle ihr Gesez auf Nichtzulassung der Widerklage gleichmässig wie in andern ähnlichen Fallen angewendet und so keine Ungleichheit geschaffen haben, so ist in eine Prüfung der Richtigkeit der Rechtsspxe..hung hierorts nicht weiter einzutreten, weil eine Verlegung von konstitutionellen Vorschriften oder von Staatsverträgen nicht vorhanden ist. Rekurrent ist auch von seinem natürlichen Riehter belangt worden.

Wenn aber dieser Richter. glaubt, seine Zuständigkeit nicht aus die Rüksorderung einer in Folge Vertrages bezahlten Summe ausdehnen zu dürfen . sondern dieses Begehren als Restitutionsklage von der Hand weist , so liegt kein Grund vor, ihn zn einer Kompetenz zu zwingen, die ex nicht zu haben glaubt. Uebrigens ergibt sich aus seiner ganzen Rechtsansehauung, dass ex, wenn er aneh aus die materielle Behandlung der Widerklage eingetreten wäre , die Rüksorderung nicht gut geheissen haben ^würde, so dass es sür den Rekurrenten im Essekt aus das Gleiche herauskommt , ob sein Begehren in dieser oder jener Form abgewiesen werde.

7.

Stimm recht bei e i d g e n ö s s i s c h e n und

kantonalen

Wahlen.

24. Hr. Gustav B o n e r von Laupersdorf, Kts. Solothurn , besehwerte sieh darüber, dass ex in Mümliswyl, ebenfalls im Danton Solothurn, bei Anlass der lezten Rationalrathswahlen im Oktober 18^9 als nicht stimmberechtigt erklärt worden sei, obsehon er bei seinem Vater, Gastwirth in Mümlisw^l, seinen regelmässigen Ausenthalt habe, so weit

er nicht als eidgenossiseher Jnstruktor im Militärdienst sich I.esinde.

Mit Besehluss vom 20. April 1870 erledigte der Bundesrath diese

Beschwerde im ^inne folgender Erwägungen : 1) Rekurrent beruft sieh mit Unrecht aus den ^ 7 des Gesezes über Niederlassung und Ausenthalt des Kautons .^olothurn vom 7. März 18.^8, indem diese Gesezesstelle nur solche Familienglieder als in der Riederlassungsbewilligung des Vaters inbegrisfen erklärt, welche in ungetxennter Haushaltung mit der Familie leben, während Jnstrnktor Boner seinen eigenen Beruf hat, welcher ihn die meiste Zeit des Jahres von Hause ferne hält und er nur sür kürzere Zeit und vorübergehend sich bei seiner Familie in Mümlisw.^l aufhält.

2) Es muss also die politische Stellung des Rekurrenten in Wahlangelegenheiten als eine selbständige betrachtet werden, die nieht von den Riederlassnngs- oder Ausenthaltsverhältnissen seines Vaters abhängt.

Dieses festgestellt, kann die Regierung von Solothnrn verlangen , dass wenn Rekurrent im dortigen Kanton ausser seiner Heimathgemeinde.

393 bürgerliche Rechte ausüben will , er auch die gesezlich vorgetriebenen

Bedingungen erfülle.

3) Hiesür ist nothwendig, d.^ss er in einer Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt nehme, was ex durch Hinterlage seines Heimatscheins jeden Augenblik bewerkstelligen kann.

Hat er dieses gethan , so ist ein bleibender Aufenthalt in dieser Gemeinde nicht nöthig , indem die Regierung von Solothurn in ihrer

Reknrsantwort vom 21. März 1870 selbst erklärt, dass er in e.dgenosfischen Fragen sofort stimmberechtigt werde, sobald er Aufenthalter oder Niedergelassener in einer ..gemeinde geworden sei.

4) Was die kantonale Stimmberechtigung anbetrifft, so wird Rekurrent erst dann stimmberechtigt, wenn die in der Verfassung vorgeschriebene Frist seit Hinterlegung der Ausweisschristen abgelaufen ist.

Wenn aber diese Frist einmal verflossen ist, so bleibt dem Reknrrenten die Ausübung der bürgerliehen Rechte in dieser Gemeinde gesichert, aueh wenn der Ausenthalt kein fortwährender ist, was bei den eidgenossischen Dienstverhältnissen des Rekurrenten nicht der Fall sein kann.

8. V o l l z i e h u n g v o n E i v i l u r t h e i l e n.

25. Der Rekurs der .Carolina Ri m en s berger von Kirchberg, Kts. ^t. Gallen, betreffend die im Kanton Glarus verweigerte Vollziehung eines zu ihren Gunsten im Kauton ....^t. Gallen erlassenen Ur.^ theils in Vaternitätssaehen, ist aueh an die Bundesversammlung gezogen worden und aus den diessälligen Verhandlungen genügend bekannt. Es wird hier nur bemerkt, dass der Rekurs abgewiesen und dass dieser Entscheid von der Bundesversammlung am 23. Juli 1870 bestätigt wurde. Der Beschluß des Bundesrathes vom 29. Dezember

1869 ist abgedrukt im Bundesblatt 1870, H, 574.

26. Ein anderer Rekurs, weleher gegen die von den waadtländisehen Behorden bewilligte Vollziehung eines franzosischen Eivilurtheils gerichtet war, ist ebensalls an die Bundesversammlung gelangt und daher bereits bekannt. Es ist dieses der Rekurs in Sachen des

Hrn. Charles Dubois in Eoppet, Kts. Waadt, weleher am 19. Sep-

tember 1870 vom Bundesrathe als begründet erklärt wurde.

Die Gegenpartei, die HH. Dumont^.Veuillet in St. Genir, (Frankreich), rekurrirten an die Bundesversammlung, wurden jedoch am 24. Dezember 1870 abgewiesen. Der Entscheid des Bundesrathes, weleher also die Rechtskrast besehritten hat, ist abgedrukt im Bundesblatt 1870,

IH, 543.

^

27. Hr. Alo^s E a m e n z i n d in Gersau, Kts. Schw.^, hatte sieh im Jahr 1845 mit der Josepha Jnderbi.^in von Sehw.^ ver-

.^4 heiratet. ..^..dieser Ehe ging ein. ^ohn hervor, w^lehe.^ a..u 2.0. S^ tember 1847 geboren wurde. Frau Eamenzind suchte. je.do...^ sch.....^ in.^ ^Jahr. 185.0. bei dem bischoflichen Gerichtshof um Scheidung nach.

..^a fie^. ab.^.r nicht vollkommen zum ^iele gelangen konnte, so tr.^.t sie.

^m 22. Mai 1858 zur resoxmirten Konfession über und. erneuerte im November 1862 ihre Klage bei dem fchweiz. Bundesgerichte. welches mit Urtheil. v^n. 2. Juli 18^ jene Ehe definitiv anflog , und mit Bezug aus den^ Sohn entschied, dass derselbe dem Vat^r zur E^iehun^ ^u übe...lassen sei, dass aber die.^ Mutter an die Erziehungs^osten einen^

jährliche.^ Beitrag von^ F...: 400^ vom^ ....age des Urtheils an. b.is zum^

vollendeten zwanzigsten Altersjahxe des Sohnes zu leisten. habe.

Jm September 18^ entstand nun zwischen Hrn. Eamen^nd^ und feinem fxühern Ehefrau (welche sieh inzwischen mit Gerber. Joseph Mari.^

Jnderb^in in Schattdors, Kts. Uri, verheiratet hatte) über die B.^

rechnnng der Beiträge der leztern ein Zwist, indem er zuerst Fr. 765.

05^ Rp. fordert..^ und^ später sein... Forderung auf Fr. 360. 4..^ r.^.duzirte, ...^rb^r Jn^derbi^in dagegen die^Bfiicht seiner Ehesrau zur Leistung von Beiträgen in Zweifel zog, weil der Soh^ nach Amerika ausge^ wandert sei und daher nicht mehr unter der väterlichen Erziehung stehe.

Hr.

Eamenzind wandte sich jedoch an die Regierung und an den

.Landrath des Kantens Uri mit dem Begehren, dass ledigli^ die ..^oll-

ziehuug des bundesgeriehtlichen Urtheils angeordnet werden mochte.

Er wurde jedoch von beiden Behörden abgewiesen, weil der Ausweis des. Vaters über seine Leistungen an die Erziehung des Sohnes in Zweifel gezogen werde, also faktische Verhältnisse im Streite liegen, über welche zuvorderst gerichtlich^ entschieden werden müsse.

Jn ^olge dessen rekurrirte Hr. Eamenzind auch an den Bundes^ xäth, indem er die Ansicht ausstellte, ^..ass die Sehuldpflicht der Frau Jnderbit^iu durch das Urtheil des. Bundesgerichtes definitiv festgestellt sei; ein weiterer Raehweis über die Leistungen an die Erziehung. des Sohnes könne nicht gesordert werden, denn die grossen Beiträge an denselben zur Reise nach Montevideo und zur Gründung eines Gesehästes daselbst. ^ehoren auch zu den Erziehungskosten.

Am 11. Mai 1870 wurde dieser Rekurs mit folgender Begründung abgewiesen : 1) Wenn die Regierung von Uri sich weigert, Vollziehung des bundesgeriehtlichen Urtheils, so der beklagten Partei noch. nieht Genüge geleistet sehieht dieses einfach aus dem Grunde, weil es ihr

Hand zu bieten .^nr weit demselben von worden ist, so gezweifelhaft erscheint,

ob die geforderte lezte Zahlung nach Absieht und Jnhalt des Urtheil.^ wirklich noch b.^ahlt werden müsse.

^5 2) Die Barteln sind also ü.b..r den Sinn^ und. die Tragweite

des bundesgeriehtliehen Urtheils nicht einig. Wahrend die zu jähr^.

lichen Beitragsleiftungen verurteilte Bartei glaubt, die Erziehungstasten haben mit der Abreise des Sohne^ Emil Eamenzind nach Südamerika aufgeholt, un^ e.^ müsste der Forderer jedenfalls Rachweif^ . über die l..ei veränderten^ Verhältnissen zu genanntem Zweke gehabten Auslagen leisten,^ beruft sich^ der Rekurrent^ a.uf den Umstand, dass di^ dem Sohne zur Gründung. eines Geschäftes mitgegebene Summen auch.

zu den Erziehungskosten gerechnet wexden müss.^.

3) Die Frage nun, welche Berechtigung jene Einrede habe, gehört dex richterlichen Beurteilung an. Jedenfalls ist dieselbe. der Art, dass eine vollziehende Behörde verlangen kann, d.ass dex Richter daxu.^ steh ausspreche, bevor sie Hand zur Exekution bietet. Unter suchen

Umständen wäre eine Röthigung zur Vollziehung. des sragl.icheu Urtheil.^ nicht am ^laze.

4) Es kann daher der Rekurrent mit R...eht darauf^ hingewiesen werden, dass er. naeh Anleitung d^ ^lrt. 1^7 des eidg. Eivilpxozessgesezes bei dem Bunde.^gerichte eine Erläuterung des Urth^ils^ nachsuchen und nachher dann sein Begehren bei der Vollziehungsbehörde in Uri erneuern moge.

28.

Bernhard P a u m g a r t n e r , Buchdrukex, in Genf, wurde am

29. März 1870 von dem Eivilgeriehte des Kantons Genf veruxtheilt,

dem Hrn. Veter ^uhrimann in Bern .^r. 300 nebst Zinsen zn bezahlen und musste dasüx in^ Gens rechtlich betrieben werden. Der Gexichtsweibel bezeugte jedoch, dass er in der Wohnung des Schuldners .keine Effekten gesunden habe, welche nach der Gesezgebnng des Kantons^ Gens g^psändet werben konnten. Hr. Fnhrimann erhielt hierauf von^ dem Appellations- und Kassationshos des Kantons Bern das Er^uatur

zur Vollziehung des fraglichen Urtheils im Kanton Bern und erwirkte

einen Sequester aus gewisse Vermögensrechte, welche in Bern dem Schuldner aus dem Nachlasse eines J. Ulrich Leuenberger angefallen fein sollen.

Hiegegen beschwerte ^ sich Baumgartner beim Bundesrathe und machte geltend: er sei aufrechtstehender Schweizerbürger und vermoge aus seinem Verdienste Zahlung zu leisten. .Laut der Gesezgebung des

Kantons Gens könne dex Gläubiger auf den fünften Theil des Einkommens eines Arbeiters greifen, bis er bezahlt sei. Der Gerichts-

weibel hätte daher vor Allem aus diesen ^heil seines Erwerbes pfänden sollen. Bevor dieses geschehen, könne man nicht sagen, dass kein .pfandbares. Vermögen am Wohnorte des Schuldners vorhanden sei, und so lange dürsen auch keine Schritte gethan werden, um die Vollziehung des Urtheil.s in einem andern Kanton zu erlangen.

Gesti.z^

396 auf Art. 50 der Bundesverfassung ^i das für den Danton Bern erteilte Ex^uatur aufzuheben.

Mit Beschluss vom 19. September 1.^70 wurd... dieses Beehren Bewiesen, gestüzt auf folgende rechtliche Bea^ründun^: .

1^ Das vom Eivilgeriehte des Kantons Genf ^egen Bernhard .Paumgartner erlassene Urtheil ist nach Art. 50 der Bundesverfassung von dem kompetenten ...Berichte ausgegangen und in Rechtskrast erwachsen , daher nach Art. 49 der Bundesverfassung in der ganzen Schweiz vollziehbar.

2) Die in Genf angehobene Betreibung behufs Realistrung der .^gesprochenen Forderung blieb fruchtlos, weil nach dem Zeugniss de.^ ....^erichtsdieners bei der Bindung kein nach den .Forschriften des Gesezes psandbares Vermögen vorhanden war, woraus hervorgeht, dass der Ansprecher am Wohnorte des Schuldners keine Bezahlung seiner F^orderun^ erhalten kann.

3) Wenn Rekurrent glaubt, es sollte B. Fuhrimann sich damit vertrösten lassen, ans einen gewissen Theil seines künftigen Verdienstes greisen zu können, so ist einerseits eine solche Hinweisung ans ungewissen Erwerb nicht berechtigt, und andererseits hat der Forderer ein.^ rechtlich gutgesproehene Forderung. die er sofort zu realisiren berechtigt ist.

4) Raehdem aber in Gens kein realisirbares Vermögen des Schuldners zu finden ist, so muss es dem Ansprecher frei stehen, in Bern die Vollziehung ans hier liegendes Guthaben zu verlangen, was auch mit Recht und in Beobachtung der gesezlichen Formen von der zuständigen Behörde bewilligt wurde.

Die vom Rekurrenten vertheidigte .Theorie läuft einfach dahin aus, dass wo man wohne und nichts besize, die Betreibung durchgeführt werden könne, dass aber das an einem andern Orte liegende Vermögen nicht in Anspruch genommen.

werden dürfe, eine Theorie, die ganz unstiehhaltig ist.

5) Die vom Rekurrenten weiter gemachte Einwendung, dass das.

Vermögen aus der Erbschaft Leuenberger nieht ihm, sondern seiner Frau und seinen Kindern gehöre und also diesen gegenüber ein unzulässiger Arrest ausgesührt worden sei, ist nieht dureh den Bundesrath zu prüfen, vielmehr steht die Entscheidung darüber dem bernisehen Richter zu.

29. Julien Baillif in Aumont, Kts. Freiburg, eedirte eine Sehuldforderung ...n Herrn Agassiz, Banquier in Moudon, Kts. Waadt, welcher jedoch behufs der Liquidation des Guthabens genöthigt ward auf den Eedenten
zurükzugreifen und dessen Liegenschaften zn pfänden, die ihm dann aueh zu Eigenthum ^..gesprochen wurden. Herr Agasfiz hielt nun über diese .Liegensehaften am 20. Februar 186^ eine öffentliche Versteigerung,.

wobei sie der ^rau Baillis als Käuferin sür die Summe von 3.^13 ^r.

39'.

zu^chl.^n ^uxd...n. .^ .^err A.^sfiz z^rte ^ d^^l-en ihr znz.^r..i^en , so klagte fie .^r d.^n ^^.chten de.^ .^..nt.^ Frei^ux^ ^o .....^ Liegenschaften sich befinden), d...^ er fi^ .^ da.^ Ei.^nthum jener ..^ie^en.^ schasten einzusehen ode... zu entschädigen habe.

Das .^antonsgerh.ht ...on Fr-ibur^ entschied am 10. Februar t..^ im Sinne des ersten Recht^egehren.....

Herr Agasfiz wollte dennoch fragliche Liegenschaften nicht an Frau Baillif übertragen , wesshalb diese. mit der zweiten .^iage auf Schadenersaz austreten wollte. Die ^arteien einigten sich jedoch in einem ...^er.trage vom 13. Oktober 18.^9 zur Ernennung eines Schiedsgerichtes, welches den Streit über die Sch...denersazklage der Frau Baillif endgültig entscheiden sollte.

Das Schiedsgericht trat am 28. Oktober 1869 zusammen und sprach an demselben Tage der Frau Baillis eine Entschädigung zu von

2600 Franken, weil die von ihr am ^. Februar 1866 sür 3513 Fr.

ersteigerten Liegenschaften einen Werth von mehr als 6000 Franken haben und somit durch die unterlassene Zusertigung derselben der Kl^ gerin ein Gewinn v.^n ungefähr jenem Betrage entzogen worden sei.

Run verlangte Frau Baillif auch noch die Vollziehung des Urtheil^ des Kantonsgeriehtes von Freiburg vom 10. Februar 1869 und erhielt zu diesem Ende das Ex^uatur vo.r Seit... de.^ Staatsxathes des Kantons Waadt. Jn Folge dessen erhob sie in Moudon die Betreibung gegen Herrn Agassiz, welcher jedoch die ..^ollziehbarkeit jenes Urtheils bestritt, weil es durch den schiedsrichterlichen ^prueh vom 28. Oktober 1869 renovirt und durch die Erfüllung des leztern erloschen sei, denn es hab^ nnr eine Betreibung gegen Baillis und auch nur e i n e Versteigerung von Liegenschaften, und zwar jene vom 20. Februar 1866 stattgesunden.

Gleichzeitig klagte Herr Agassi^ bei dem Bezirksgerichte von Moudon

.ans Richtigerklärung der gegen ihn angehobenen Betreibung.

Richts desto weniger beharrte Frau Baillis auf dem Begehreu der Pfändung bei Herrn Agassi^, nnd als der Weibel. unter Hinweisung auf die ihm vorgewiesenen Akten dessen sich weigerte, beschwerte sie sich bei dem Bundesrath, welcher am 17. Oktober 1870 die Besehwerde abwies,

gestüzt aus folgende Erwägungen .

1) Das Begehren um Anwendung des Axt. 49 der Bundesver-

fassung durch die Bundesbehorden ist nicht begründet, da die behauptete Rechtskrast des sragliehen Urtheils nicht die hinreichende Liquidität besizt.

Während die Reknrrentin behauptet , es beziehe sieh das Urtheil des .^.antonsgerichtes von Freibuxg vom 10. ^ebruar 1869 und der ..Schied sriehtersprueh vom 28. Oktober 1869 aus zwei ganz verschiedene ^ordexungen und es habe Beklagter nur dem ledern , nicht aber auch dem Astern Genüge geleistet , so dass also das sreiburgische Gerichtsurtheil

Bundesblatt. .^ahra.. XXIII. Bd. II..

27

398 noch vollzogen ....e.^den müsse, bestreitet der Leztere geradezu diese Angaben und behauptet, der Kompromiß vom 13. Oktober 1869 habe den ^wek gehabt, ein für allemal und in e i n e m Vrozesse die Ansprüche der Frau Baillis zu erledigen , was auch durch das spätere schiedsgerichtliche Urtheil geschehen sei , durch welches das Urtheil des .^.antousger.chte... von Freiburg seine Bedeutung und seinen Werth verloren habe.

2) Es ist nun nicht Sache des Bundesrathes, sondern des zuständie.en Richters, diese Angaben zu prüsen und zu untersuchen, wie es sich mit den faktischen und rechtlichen Behauptungen der Barteien verhalte,

weil erst hieraus sich ergeben wird , ob ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil vorliege, welches nach den Vorschristen der Bundesverfassung auf Vollziehung Anspruch machen kann.

3) Ju jedem Falle ist das Anrufen des S.chuzes des Bundesxathes verfrüht ; denn wenn auch der Staatsrath von Waadt das Ex^ea^uatur ertheilt hat, so schliesst dieses nach der dortigen Gesezgebung das Recht der Opposition vor den gerichtlichen Schranken nicht aus.

Es ist daher die Rekurrentin jedenfalls gehalten, znerst denjenigen Rechtsgaug zu erschöpfen, der im Danton Waadt vorgeschrieben ist.

IlI. ^nn.^ndun^ ^er ^nnd.^ese^.

Bu u d e s g e s e z b e t r e s s e n d die 30.

g e m i scht e n E h e n.

Der schon im legten Geschäftsbericht erwähnte Rekurs des

Johann Adam U e hl i n g e r von Basel (Bundesblatt 1869, 11l, 639) wurde von den eidgenossischen Räthen am 6. Jnli 1870 begründet erklärt, nachdem der Bundesrath selbst in seinem Berichte an den Rationalrath. gestüzt aus die nähere Prüfung der Gesezgebnng des Kautons Basel-^tadt, darauf angetragen hatte. (Bnndesblatt 1870, ll, 928,.

Ill. 59.)

IV. ^.nw^n^un.^ der ^..nton^ners^ssun^^n.

Hieher gehoren folgende Rekurse, welche sämmtlich au die Bundesversammlung gezogen wurden und aus den diessälligen Verhandlungen, sowie durch den Druk der Entscheide bereits ^bekannnt sind.

31. Reknrs der Herren W ä b e r , J.ohner und Konsorten, Grundeigenthümer in der Gemeinde Düdingeu, .^ts. ^reiburg, gegeu den Beschluß des Bundesrathes vom 13.. Rovember 1868, betresfend die Vrämi^en. Jn der lezteu Dezembersi^ung wurde der Entscheid dieser

Angelegenheit verschoben. Die bezuglichen Aktenstüke sind gedrukt im Bundesblatt 1868. ll1. 919. - 1869, ll, 404 und 724. --- 1870, IIl, 949.

399 32. Entscheid des Bundesrathes in Sachen der B u r g e r a^ e m e i n d e v o n V r u n t r u t , betreffend Ausscheidung der dortigen

.^emeindegüter vom 17. Juni 1870 (Bundesbiatt 1870, H, 977). Der

Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Rationalxathe am 6. Dezember und vom St.inderathe am 23. Dezember 1870 als unbegründet erklärt.

Bnndesblatt 1870, lH, 1087.

33. Der Rekurs des G e m e i n d e r a t h e s v o n B s ä s f i k o n , Kts. Zürich, betreffend die Theilung der Ortschaft Wermetschweil, wurde vom Bundesrath am 16. Mai 1870 und von der Bundesversammlung

am 20/23. Dezember 1870 abgewiesen. Bundesblatt 1870, Ill, 477 und 1087.

34. Auch der Beschl.uss des Bundesrathes vom 13. April .l 870

in Sachen des Herrn Jos. Maria Durrer in der .gemeinde Sarnen, Kts. Unterwalden (Obwalden). betreffend den Antrag auf Herabsezuug des Salzpreises , wurde von der Bundesversammlung am 9/22. Dezember

1870 bestätigt. Bundesblatt 1870, lll, 529 und 1087.

35. Ueber die Beschwerde des Herrn Elie ^ a ^ von Sar^on, Kts.

Wallis, gegen den Fortbestand der össentlichen Spiele in den Bädern von Sa^on wnrde ^war von der Bundesversammlung am 26. Dezember 1870 zur Tagesordnung geschritten , allein sie nal^m gleichzeitig Akt von der durch die Regierung von Wallis ertheilten .Versicherung, dass die fragliche Spielerlaubniss bei ihrem Erloschen nicht mehr erneuert

werde. Bundesblatt 1870, lll, 934. --- 1871. I, 5 und 141.

36. Die Verfass^ngsangelegenheit des Kantons H e s s i n kam ursprünglich auch aus dem Rekurswege an den Bundesrath , indem die Regierung von Hessin Beschwerde erhob g..gen den Grossen Rath , weil derselbe bei Aulass der Revision der Versassung verschiedene Artikel der bestehenden Verfassung verlezt habe. Da jedoch diese Angelegenheit im weitern Verlauf einen mehr politischen Eharakter annahm, .so ging deren fernere Behandlung in der Hauptsache an das politische Departement über. Die bezüglieheu Aktenstüke sind gedrnkt: Botschaft des Bundes^

xathes, Bundesblatt 1870, lll, 768 uud 1027. - Bericht der Mehrheit der stäuderäthlichen Kommission, Bundesblatt 1871, l, 25.

Be-

richt der Minderheit am gleichen Orte, S. 38. .--. Bnndesbeschluss im Bundesblatt 1871, l, 10.

V. .^..nmendnn^ 1^n ^rtr..^n unter ^nt.^nen.

37. Hieher gehort der Konflikt zwischen den Regierungen der Kantone B e r n und A a r g a u , betretend die Souveränitatsrechte an dem ^lusse ,,Roth^ in Murgenthal, beziehungsweise betreffend die Anwenduug eines Vertrages zwischen den Kantonen Bern und Aargau vom

400 J.^.h... 1823 über die Bestimmung der Gxen.^ vom Kloster St.. Urban weg bis westlich an die A...re. Der Beschluß des Bundesrathes.ist in e.^nso .^dr..kt im Bund.es^att 1870, IlI, 4^3. Ein... der streitigen Fragen,

nämlich diejenige., o.b^ ..n einem. bestimmten punkte die Gerichtsbarkeit

d^n Kanton Be.r.t oder. d.^m. Kanten Aargau zustehe., und wer diese Frage zu entscheiden habe, ob der Bundesrath ode.. da.... Bu^.de.^ericht.

wurde an .die Bundesversammlung gezogen , welche am 2^. Dezember 1870 entschied, es habe in erster Linie der Bundesrath zu entscheiden, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an die Bundesversammlung.

(O.. S. ^, 322.)

Der bezügliche Bericht der Kommission der Bundesvexsammlung ist zu finden im Bundesblatt 1871, l, 149.

38. Zwischen den Kantonen A a r ^ a u und L u z e r n entstand im Jahre 1817 ein Konflikt bezüglich der Bann- und Steuerverhältnisse der aargauischen Gemeinde Reitnau und den luzernischen Gemeinden Wr^n.ikon und Beiden.

Dieser Konflikt konnte lange kein... gütliche Erledigung finden, wesshalb die Regierung des Kantons Aargau im Jahr 1826 den Entscheid der Tagsazuug darüber anries, ob nicht der Stand Luzern gehalten sei, diese Frage dem eidgenössischen Recht zu unterstellen.

Die. Streitfrage selbst ist im Abschied der Tagsazung vom Jahr 1^26 Fol.. 57, gestüzt auf zwei Schreiben der beiden Regierungen an die .^.a.^zuug, folgendermassen dargestellt: ,,^er Bann der a..xgauischen Gemeinde Reitnau dehnt sich seit ...undenklichen Zeiten über die .Landmarken des Kantons .Luzern hinaus, ,,auf dessen Gebiet 483 Jueharten des zu j e n e m Geme.indsbanu ge..,horenden Landes liegen. Ueber diese Landesstreke übte die Gemeinde ,,Reltnau von jeher ein gleiches ausschließliches Bestenrungsrecht für ,,oxtliche Bedürsnisse und das nemliche Versehreibungs^ und ^ertigungs-

^xeeht hinsichtlich der Liegenschaften, auch dieselbe Befugniss in Bestra-

,,fung von Freveln aus, wie ihr .^llles dieses im andern Theil ihres ,,Bannes zusteht.

,,Erst seit 1817 machte die luzernis.che Grenzgemeinde Wr^nikon den ^Versuch. jene an ihren Bann stossende .Landesstreke in ihren Steuer,,kreis ^u ziehen und die Güter mit ihren Gemeindesteuern zu belegen.

,,Jn einer diessalls zwischen den Ständen Ludern und Aargau gewal^teten fruchtlosen Korrespondenz wird von lezterer ^eite behauptet, dass ^,der Bann. der Gemeinde Reitnau mit dem in den Kanton Ludern hinüber ^gehenden Theil desselben gegenseitig anerkannt sei, und dass mit diesem ,,Bann nothwendig gewisse Kommunalrechte in Verbindung stehen, deren ..Ausdehnung nach dem Herkommen bestimmt sei, dass es demnach dem ,,beuachbarten Kanton Luzern^ nicht zustehen konne, die seit uralter Zeit ^geübten Rechte und den Beistand jener aargauischen Gemeinde zu

401 Verkürzen, und da^ da, wo i^hr Bann der luzernifehen Souvexänitat ^unterliegt, mithin auch die .^...^kettliche.. ,,St^uern an .Luzern zahlen ,,.nnß, - jene wohlbedachten Kommnnalrechte fortdauernd in Kra^ft "verbleiben sollen.

,,Da die Regierung von .Lnzern diese gründe in Abrede gestellt ,,und sich auf die Behauptung gestu^t hat, e^ fei aller Grund und Boden ,,in ihrem Gebiete unbedingt den allgemeinen gesezen unterworfen, und ,,es konnen den Hoheitsreehten ihres Standes gegenüber keine BannFechte einer auswärtigen Gemeinde bestehen , und da dieselbe diesen ,,Grundsaz durch ex^ekntoxisehe Massre^eln in Anwendung sezen sollte, ,,so blieb der Regierung von Aargau nichts übri^ , als sich zur ^nt.,,s..heidung des erhobenen Anstandes auf das eidgenössische Recht zu be,,rufen.^ Die Tagsazung .beschaftigte sich mit

dieser Angelegenheit in den

Jahren 1826 und 1827. Da aber die Abgeordneten der betheiligten

.Kantone bei den Verhandlungen im Jahre 1.^27 eine gütliche AnsGleichung in Aussicht stellten, so begnügte steh die Tagsa.zung , ihnen diese

Art der Erledigung zu empfehlen.

Es kam wirklich am 9. Heumonat 1830 zwischen Abgeordneten der beiden Kantone ein Vertrag zu Stande, welcher am 26. Heumonat l 830 die Genehmigung von Bürgermeister und Kleinem Rathe des Kantons Aargau und am 6. August 1830 diejenige von Schultheiss und Kleinem Rath des Kantons .Luzexn ^thielt.

Dieser Vertrag lautet wie folgt : ,,^ 1. Die Marklinie zwischen den Gemeinden Reitnau und ,,Reiden soll an dem Marksteine im Ezelgraben , wo diese zwei ..^e,,meinden mit der Gemeinde W^nikon zusammeustossen , dem ^rie^hag ,,entlang --- laut alter Uebung --- b^s an die Hoheit.^marehen, wie ,,diese von jeher bestanden hat, fernerhin verbleiben.

,,^ 2. Die bisher streitige Banngrenze zwischen den Gemeinden ,,Reitnau und W^nikon ist von nun an folgendermaßen bestimmt : ,,Die Marehlinie sührt von dem ersten Marksteine im Ezelgraben, ,,wo die Gemeindbänne von Reiden, Wr^nikon und Reitnau zusammen"stossen, dem Ezelgraben und den daran srüher gesezten und n..it ^ und ,,^.V bezeichneten Marchsteinen entlang hinaus ...n den Markstein auf ,,Bü^en , von Bützen hinüber an den Markstein aus Krellenweid . von ,,hier an den Markstein aus Krellenweideck , und von da in gerader ,,Richtung hinunter bis an die Hoheitsmarche an d^er Suhre , welche ,,leztere Linie durch aufzustellende Zwischenmarchsteine zu bezeichnen ist.

,,^ 3. Jede Gemeinde kann die in ihrem Banne innerhalb der ,,soeben bezeichneten Marehlinie liegenden Güter naeh den betreffenden.

,. Kantonalgesezen für ihre ortliehen .Auslagen mit Steuern belegen.

402 ,,.^ 4. Ju administrativer Begehung übt jede Gemeinde über die ,,in ihrem Gemeindebann liegenden Güter, sie mögen innerhalb oder ..außerhalb der Hoheitsmarehen liegen, alle diejenigen Rechte aus, welche ,,die Geseze ihres Kantons ihr zugestehen.

,,^ 5. Die Hoheitsrechte der beidseitigen Stände bleiben in allen ..Theile.. vorbehalten , sowie auch die Hoheitsmarchen unverändert ge^lassen werden.^ Rachdem durch das neue .^teuergese^ des Kantous Ludern vom 18. Herbstmonat t 867, ^ 3, 4, 5 und 6, alles im Gebiete des Kantons Luzern liegende Grundeigentum , au.h wenn der Eigentümer ausserhalb des Kantons wohnt, als steuerpflichtig erklärt worden war, liess der Gemeinderath von Reiden die im luzernischen Staatsgebiete gelegenen Liegenschaften der Gemeinde Reitnau aus das Verzeiehuiss der steuerpflichtigen Liegeuschasten in dieser Gemeinde tragen und abschälen.

Der Gemeinderath von Reitnau und aus dessen Wunsch anch die Regierung des Kantons Aargau reklamirten jedoch bei der Regierung des Kantons ...^.zern und verlangten . dass jene Taxation , wenigstens so weit sie sich auf die Gemeindesteuern beziehe , aufgehoben werden möchte.

Die Regierung des Kautons Luzern lehnte aber dieses begehren ab, weil nach dem Steuergesez alles inner den Grenzen des Kantons liegende Grundeigentum im Bolizei^, Armen- und Kirchenwesen der betreffenden Gemeinde steuerpflichtig sei , weil die in ^rage stehenden Liegenschasten im Gemeiudek^eise Reiden liegen und weil die Uebereinkunst vom 9. Heumonat 1830 gegenwärtig nicht mehr anerkannt werden könne, da sie mit einem bestimmten ^andesgese^e (^ 3, 4 und 5 des .^teuergesezes) im Widerspruche stehe und laut ^ .^ ..^..s.^ G..s^es alle demselben widersprechenden ..^esiimmuugen ausser Kraft und Anwenduug getreten seien ; wie auch der Regierung des Kantons Aargan s.hon wiederholt erklärt worden sei, dass man jenen ^ertrag nieht n^ehr als verbindlich erachte, ein ..Standpunkt, der mit dem schweizerischen Staatsrecht vollkommen harmoniren . ^orin der Grundsa^ anerkannt sei , dass jeder Staat (Kanton) kraft seiner .Souveränität die aus seinem Gebiete befindliehen ^Lieaenschasten mit einer Steuer belegen und dieselbe von dem Eigenthümer, wo er immer wohnen moge, einfordern konne.

Gegen diesen Entscheid reknrrirte die Regierung des Kantons Aargau an den Bundesrath und verlaugte , dass der Stand ^uzern zur uubedingten Anerkennung des Vertrages vom .). Heumonat 1830 angehalten werden möchte , indem dieser Vertrag durch die damals bestandenen kompetenten Behorden ratifizirt worden sei und nicht einseitig durch ein Gesez ausser Wirksamkeit gesezt ....erden konne.

40.^ Die Regierung des Kantons Luzern rechtfertigte ihren Standpunkt

wesentlich mit dem Hinweis aus ein ähnliches Verhältnis.. , das mit Entscheid vom 3l .März 1869 entschieden worden. sei. Der Vertrag von 1830 könne neben dem neuen Steuergesez von 1867 nicht bestehen,

weil er mit dem Jnhalte des leztern im Widerspreche stehe (Ullmer II,

Rr. 690).

Der hieraus entstandene Konflikt könne nicht unter Art. 7 der Bundesverfassung subsummirt werden, weil jene Uebereinkunst nicht der ..Genehmigung der Bundesbehörden unterstellt worden sei und von diesen nie hätte genehmigt werden können, weil sie mit dem öffentlichen

Rechte der Eidgenossenschast im Widerspruehe stehe. Es liege überhaupt

nieht ein Staatsvertrag vor, denn die Uebereinkunst von 1830 sei nicht von den beidseitigen gese^ebenden Gewalten , sondern nur von den Ex^ekutivbehörden abgeschlossen worden. Von solchen Konkordaten aber können nach dem bestehenden Bundesrechte die Kantone einseitig ^..rüktreten. (Beschlnss der Tagsazung vom 25. Heumonat 1836 u. Ullmer I,

S. 510.

Dieser Rekurs wurde jedoch mit Besehluss vom 16. März 1870

als begründet erklärt, und es wurde demzufolge der Stand Lnzern eingeladen, von dem fraglichen Territorium keine Steuern ^u Gemeindezweken zu beziehen. Gründe :

1) Ueber die Kompetenz des Bundes, diese zwischen den Regiernngen von Aargau und Luzern waltende Streitsrage ^u entscheiden, kann kein Zweifel walten. Dieselbe ist rein staatsrechtlicher Ratur und muss , da die Kantone fi^.h aller ^elbsthilse zu enthalten haben, ihre Erledigung nach Anleitung von Ziff. l 6 des Art. 74 der Bundes^ perfassung finden.

2) Die Steuergesetzgebung gehört unbestritten zu den Hoheitsrechten der Kautone, wonach diese befugt find, Personen uud Aachen, die auf ihrem Territorium sieh befinden, soweit ihrer Gesezgebung zu unterwerfen,

als sie in Ausübung dieser Besuguiss nicht Vorschriften des Bundes oder die Rechte anderer Kantone verlezen.

3) Es liegt nun in Frage, ob dnr.h den al.legirten Vertrag ..^erhältnisse geschaffen worden feien, die sich nicht von selbst aus der Landeshoheit uud aus dem Gesezgebungsreeht ergeben, oder mit andern Worten, ob die Regierung von Lnzern nieht aus Rechte verziehtet habe , die ihr in Abwesenheit einer solchen Uebereinkunst sonst unzweiselhast Anstehen würden.

4) Der Bundesrath und die Bundesversammlung haben in einem wenigstens theilweise analogen Falle (in den. Konflikte zwischen Zürich

und Thurgau über die ^Verhältnisse des Aadorser ^eldes) dahin sich

ausgesprochen , dass , wenn eine Staatsgewalt oder Gemeiudeautorität solche Hoheitsrechte auf dem Gebiete eines andern Staates oder Kan-

^ ton^ ai^ub.en .wollte., die ^e.. allgemeinen ftaat.^cht^en formen wider-^ ^rechend^ ^u^n^m^er^altniss... ...egr^den ^den, ein^ solche B.^^rankung in recht^enü^^er ^e^se erwiesen sei^ und aus einem l^ rächenden ^eeht^tel^ l.^uhen n.^.

^ Einen solchen ^echtstitel für die aar^auischen Ansprühe .bildet die interkantonale Ueber.emkunft vom 6. August 1.^30, die in gan^ unzweifelhafter und auch unbestrittener ^eise festsezt, dass die im .^anton Luzern liegenden theile der aargauischen Gemeinde Reitnau wohl die Staatssteuer an den Danton .Lnzern zu befahlen haben, nicht abe:^ die .Gemeindesteuer an die gemeinde .^eitnau.

6,. Di^se Übereinkunft ist von beiden Regierungen seit JahrAhnten als re^tsb.^standi^ und verbindlieh angesehen Borden. Es ist d.^her sehon von Diesem Standpunkte aus eine Kritik de^ Zustande^mnieu.^ derselben aus niehr formellen als^ materiell richtigen gründen ntcht von rechtlichem^ ^ewi..ht. G...nz entscheidend ist aber der Umstand,.

dass die vom Grossen Rathe instxnirte und ihm verantwortliche Gesandtschabt .^es Standes .....uzexn der ......agsazung ^on diesem Vertragsabschlüsse .^enntniss gab und der dort h^n^ende Streit desswegen al.^ extedigt au.^ Abschied un.^ Txakta.nden fiel.

^ 7) Das neue Steuergesez kann an dem bestehenden Verhältnisse nichts andern. Der Grosse Rath kann allerdings ein für den ganzen Danton gültiges Steuergesez erlassen, so weit ^nicht bindende inter^ kantonale Verhältnisse im Wege stehen. Hie... liegt aber, wie bereit^ bemerkt, ein rechtsverbindlicher Verzicht vor, auf einem gewissen Territ.^rium keine Gemeindesteuer zu beziehen. Solehe zweiseitig verbindliche Verträge über Materien von finanziellem Werth können aber durch ein^itige ge.sezgeb^is^e ^kte. nicht ei^^..h be^.it^t werd^.

8^ Da^ Anbringen, es seien ähn^che falsche Verhältnisse an der Grenze^ früher ^ Ungnnsten Luzerns erledigt worden, ist für die EntScheidung der obwaltenden Frage ohne ..Bedeutung , denn einerseits liegen die betreffenden Fälle nieht genügend klar vor, um sieh ein Urtheit über den wn.kliehen ^aehve^rh^lt .^ Bilden und Andererseits hat m^n e^ ^hier ni^ niit hlosse^ faktisehe^ Zus^nd.^n zu .^hun, sondern ..^it Verhältnissen, die durch e.ine.^ ^t^e^indlichen Vertrag geregelt Wurden.

405

^. P^l^ I.

^u.^lieserun^ von Verbrechern und ^..n^fchnl^ttn.

a.

Allgemeines.

Jn Auslieferungsangelegenheiten ist die Beobachtung herauszu.heben, dass die Zahl dieser Verhandlung mit Frankreich sich ansehnlich vermehrt hat und ohne ^weifel eine n.^eh ^rossere geworden wäre, wenn nicht der ..^rie^ fischen Frankreich und Deutsehland vom Anfange des Monates August an fast jeden derartigen Geschäftsverkehr mit beiden ^ändern unterbrochen hättet Jndess war eine Vermehrung der Auslieferungen zwischen Frankreich und der Schweiz nicht unerwartet, sondern eine natürliche und vorausgesehene Folge. des am 1. Februar 1.^70 in .^raft getretenen neuen Ablieferungsvertrages mit Frankreich, welcher eine grossere Zahl strafbarer Handlungen in sich sehliesst, als der Vertrag von 1^2.^.

Jn der .Anwendung des neuen Vertrages sind bis jezt keine Differenzen ausgetaneht, wie denn überhaupt die l^esehäste .^ser Art, mit wenigen Ausnahmen, in regelmässiger Form erledigt werden konnten.

Mit Rüksieht auf die unten folgende Statistik bleibt hier herausAnheben, dass die Zahl der von der Schweiz bei auswärtigen Staaten

nachgesuchten Auslieserungen 22 (1.^..) ^15) beträgt. Die Zahl der

.^on auswärtigen Staaten bei der Schweiz nachgefuehten Auslieserungen tst dagegen auf 69 (18^9 63) gestiegen.

Die von Seite der S c h w e i z verlangten Auslieferungen betrasen: 8 einfachen und ^ualisizirten Diebstahl,

4 Betrug, 2 Fälschung von Handelssehriften, .. bezüglichen Bankerott,

1 Unterschlagung ofsentlieher Gelder, 1 .^orperverlezung, 2 .^indesaussezung,

1 Todtschlag,

1 Angriff auf die Sehamhaftigkeit.

22 Die ^uslieferun^sbegehren von a u s w ä r t i g e n .^t.^^t^n ^trafen :

406 a. Frankreich : 9 bezüglicher Bankerott, 6 Vertranensmissbrauch, 4 Fälschung ...fsentlicher Urkunden,

4 Diebstahl, 2 Fälschung von Handelsschristen, 1 Gehilfenschast bei Diebstahl, 1 Versuch von Betrug,

1 Verlegung des Postgeheimnisses,

1 Unterschlagung öffentlicher ..Felder, ^ Ausgabe falscher (russischer) Staatspapiere, 4 Angriff aus die Schamhaftigkeit,

1 .^indesaussezung,

1 .^orperverlezung,

1 Mord.

^37 h. J t a l i e n :

2 Mord,

5 Todtschlag,

1 .^orperverlezung,

1 Rothzueht, 5 Diebstahl, 4 Fälschung,

6 Unterschlagung öffentlicher Gelder,

1 Betrug, ^l salsches Zeugniss.

c. N o^ rddeutscher Bund^

1 Unterschlagung össentlieher Gelder, 1 Betrug.

^2^ d. O e st e r reich:

1 Diebstahl, 1 Betrug.

^2^ e. B a .^ er n : 1 Amtsuntxeue.

k. Russland: 1 Mord.

Das weitere Detail ist zu ersehen aus folgenden Tabellen.

407

b. (Statistik.

A. -Statisti.; ber von der <.3fhu..et5 bei auswärtigen Staaten nachgesuchten A u s l i e s e r u n g e n .

Anäahl der Jnbi= «ibuen.

Son t o n e .

3ürich Bern Freifcurg .öasel-Stabt . . . .

Basel-Sanbschaft . . .

<3t.

©allen

.

.

.

.

Aargau Sefsin Wciabt ©enf . .

Bewilligte.

2 7 1 3 1 1 1 1 4 1

2 6

22

20

1 14 2 1 1

14 2 1

1 1 \ 1 i 3 1

3

Unent=

dekte.

Rendent.

_ 1

_

-- --

-- -- --

--

1 2

--

-- -- -- --

--

Staaten, bei ffietehen diese Auslie= smmgen verlangt wurden ; Amerika .

Frankreich .

Jtalien Monaco .

Rorbdeutscher Desterreii:h

. . .

. . . .

. .

Bund . .

.

3

3

1 -- 1 --

22

20

2

408 B. ·.Statistik dei durch bie ©chweiä an auswärtige .-Staaten be-.

willigten Auslieferungen.

Anjahl dei Jnbi»iduen.

© t u at e n .

..Saljern

...........

Statten Rorddeutfcher Sund . .

Oefterreich . . . .

Russland

1 38 25 2 2 1

Ausgeliefert.

_ 22 8

1

2

69

33

3 3 3 2 1

2 2 2 1

Hnent= dekt.

1 14 17 i -- 1

Vendent.

_ 2 - | _ I -- -- 2

34

S o n t o n e.

bei welchen diese AuSiieferungen verlangt wurden :

IBern ·Suzern . .

Freiburg .

S3afef=@tadt Graubünden Sesfin . .

Waadt

.

· .

. .

. .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Wams . . . . . .

Reuenburg . . . .

©ettf ©chweij, im allgemeinen

1 1 1 .

1 1 12 1

-- -- --

17 i

--5

2 2 32 3

2 2

17

-- 13 3

--2

69

33

34

2

,

40^ c. E i n z e l n e F.^lle.

1) Jn neuerer ^eit hatten einige Auslieferun^fälle darum weitlaufige. Verhandlungen veranlasst, weif flüchtige italienische Verbrecher im Kanton Tessin naturalisât wurden und dann als Sehwe^e...bi..xgex ^e^en die Auslieferung protestirten.

Der Bundesrath sprach sieh jedoch dahin aus , dass kein Kanton durch die willkürliehe Ausnahme eines Verbrechers in das Kantonsbür.^rxeeht die Verpflichtung zur Auslieferung illusorisch machen konne.

Gleichzeitig sprach er bei Anlass des Spezialsalle.^ Guidi der Regierung pon Tessin gegenüber die Erwartung aus, dass sich solche Fälle nicht mehr wiederholen werden. Durch richtige Beobachtung von Axt.

43 der Bundesverfassung seien sie zu vermeiden, indem der Vetent angehalten werden müsse, ans seinem Heimats-, Geburts- und legten Wohnort bezügliche Erklärungen und Leumundszeugnisse beiznbringen.

Jm gleichen Falle (Guidi) wurde von der Regierung von Hessin geltend gemacht, dass der Versuch eines Verbrechens nicht zur Auslieserung verpflichte, indem der Vertrag mit Jtalien hierüber nichts enthalte. Die italienische Regierung sah sich jedoch veranlasst, hiegegen zu reklamiren , und der Bundesrath stand nicht an, ihrer Ansieht sich anzusehliessen und sich dahin auszusprechen, dass bei allen Verbrechen, welche naeh dem Vertrage die Auslieferung begründen, dieselbe überall eintreten müsse, ob .^e verbrecherische Handlung vollendet sei oder ob nur ein Versuch zu derselben vorliege.

2^ Der in Gens arretirte Hippol^te M a g d e l e i n e , welcher von der italienische.. Regierung wegen Unterschlagung öffentlicher Gelder perfolgt wurde, pxotestirte gegen seine Auslieferung an Jtalien, weil ex Franzose sei, und rief zu seinem Schule den Art. 6 des Vertrages zwischen der Schweiz und Jtalien vom 22. Juli 1868 an, wonach zuerst eine Verständigung mit Frankreich erzielt werden müsse.

Der Bundesrath antwortete jedoch dem Staasrathe von Genf, dass er sich im Jrrthnm befinde, wenn ex glaube, dass in diesem Falle zuerst eine Verständigung mit der franzofischen Regierung stattfinden müsse und dass überhaupt dem Verhafteten aus dem Art. 6 des Vertrages mit Jtalien irgend welche Benefizen zustehen. Dieser Artikel gewähre nur dem Bundesrathe das Recht, in einem Falle wie der vorliegende, der heimatlichen Regierung des re.^uirirten Jndividuums von dem gestellten Auslieserun^sbegehren Kenntniss zu geben, lege ihm abex keine Vflicht hiezu auf. Das verhastete Jndividuum konne aber nieht darüber entscheiden, ob der Bundesrath von diesem Rechte Gebrauch machen müsse oder nieht. Dasselbe könne dies um so weniger verlangen, als der Auslieserungsvertrag mit Frankreich vom 9. Juli 186^

4l0 dem angesprochenen Staate ganz freie Hand lasse und ihm nicht die Bflicht auflege , de^ Heimatstaat anzufragen , wenn ein dritter Staat eine Auslieferung verlange. Dazu komme, dass der Bundesrath keine Neigung habe , diesen bis zu dem neuen Vertrage allerdings bestandenen Usus wieder ins Leben ^zu rufen.

3) Der Konflikt mit der Regierung von F r e i b u r g betretend die Kompetenz des Bundesrathes hinsichtlich der Anwendung der Verträge mit auswärtigen Staaten über Auslieferuug von Verbrechern und Angeschul.^ digten im Allgemeinen, sowie bezüglich der Anwendung des neuen Vertrages mit Frankreich aus eine vor Absehl.nss desselben in Frankreich verurtheilte und im Kanton ^reiburg arretirte Witwe Li m osi n im Besondern, ist in einer speziellen Botschast an die Bundesversammlung so einlasslich behandelt worden, dass von einer weitern Darlegung des Falles abge-

sehen werden kann. Diese Botschast ist gedrukt im Bnndesblatt 1870, ll, 10l3. Es bleibt nur noch zu erwähnen, dass die Regierung von Freiburg ihren Rekurs an die Bundesversammlung am 19. Juli 1870

zurükgezogen hat. Bundesblalt 1870, llI, 60.

4) Dagegen kam der Rekurs des Joseph Gschwind-Hohler gegen seine Auslieferung durch die Regierung von Basel-Landschaft an die Gerichte des Kantons Basel-Stadt zur Behandlung in der Bnndesversamm^ lung. Es genügt aber auch hier lediglich auf die bezügliche Botschaft (Bundesblatt 1870, lI, 934) zu verweisen und zn bemerken , dass der

Rekurs abgewiesen wurde. Bundesblatt 1870, lll, 1087.

5^ Das grösste praktische Jnteresse bietet jedoch der Fall Fa r e z, dessen schon im legten Jahresbericht Erwähnung geschah und der dann auch von der Kommission des Ständerathes bei der Brüsung jenes Berichtes einlassliche Würdigung gesunden hat. Die diessälligen Mittheilungen veranlassten die Bundesversammlung am 18. Juli 1870 zu der Einladung an den Bundesrath, er mochte sieh in geeigneter Weise nachdrücklichst dafür verwenden , dass de.. Bestimmungen des Staats..

vertra.ges mit den Vereinigten Staaten Nordamerikas, Auslieferung betreffend, eine Ausführung verschafft werde, durch welche der Zwek wirklich erreicht werden konne.

Ferner soll der Bundesrath den Kantonen von allen ^ormlichkeiten und Bedinguugen Kenntuiss geben . welche von den ..Bereinigten Staaten an die vertragsmässige Auslieferung geknüpft werden.

Was den ersten Auftrag betrisst , so ist derselbe nach dem Berichte der stäuderäthlichen Kommission aus der Voraussezung entsprungen, dass eine Verwendung bei der Regierung der Vereinigten Staaten zu dem gehofsten Ziele führen werde. Diese Voraussetzung ist aber irrig, indem nicht aus dem Grunde , weil die Regierung der Vereinigten Staaten nicht den Willen hätte, ihre Vertragspfli.hten zu ersüllen, son^

411 dern lediglich aus dem Grunde, weil si.. nicht kompetent ist, das bestehende Versahren zu ändern , oder einem einzelnen Staate gegenüber zu modifizireu. Es hat in der That gerade im Fall Farez der Staatssekretär Alles gethan , was er thun konnte. Er stellte auf das erste Begehren, nachdem der schweizerische Verhastsbesehl auf diplomatischem Wege eingereicht worden war, den üblichen Verhastsbesehl sür die Vereinigten Staaten aus, obschon der schweizerische (wie man später erkennen musste) gegenüber den amerikauis.hen Vorschriften mangelhaft war.

Mit gleicher Bereitwilligkeit wurde später, als die schweiz. Beweismittel ergänzt worden waren , vom Staatssekretär ein zweiter Verhastsbesehl ausgestellt. (Das Gleiche geschah in zwei andern fällen, die nicht weiter verfolgt wurden.) Ein solcher Verhaftsbesehl hat aber nur die Bedeutung, dass Ramens des Präsidenten der Auftrag gegeben wird, den Augeklagten wegen eines bestimmten Verbrechens zu verhasten und vor einen kompetenten Richter zu führen, damit dieser die Klage und den Beklagten auhore und die beizubringen^en Beweise untersuche und dann entscheide , . ob die Vorausseznngen des Staatsvertrages erfüllt seien, d. h. ob die Thatsachen, deren der Angeschuldigte bezichtigt wird, auf eine solche Weise dargethan seien, dass seine Verhütung und seine Stellung vor Gericht auch dann gerechtsertigt sein würden, wenn das Verbrechen in den Vereinigten Staaten verübt worden wäre, wie es der Art. .^lll des Staatsvertrages sordert. - Wenn der Richter diese ^rage bejaht, so hat er hierüber eine Urkunde auszustellen, weiche dem Präsidenten unterbreitet wird und den lezteru erst dann in die Mogiiehkeit verseht , den Befehl zur Auslieferung des betreffenden Jndivioiums ^u unterzeichnen.

Run ist allerdings im ^alle .^arez dieser zweite Beseht nicht ansgestellt worden. Es ist aber nicht die Schuld des Präsidenten der Vereinigten Staaten, sondern rührt daller, weil den Advokaten ermoglicht ist , vor den Gerichteu ein so trolerhaftes Versahren einzuschlagen,

dass es schwer hält, Alles sestzustellen, was den Sehuldbeweis bilden soll.

Dieses Versahren

beruht

aus zwei Kongressakten aus den Jahren

1848 uud 1860 und kann daher durch die Regieruu^ nicht geändert

werden. Es würde desshalb eine Verwendung bei dieser im Sinne des ersten Theiles des Postulates zweklos sein, weil sie das gewünschte Resultat auch bei dem besten Willen der Regierung der Vereinigten Staaten nicht haben konnte.

Wenn hiernach der Bundesrath von der Ansicht ausgeht, .^..ss eine allgemeine Reklamation nicht gemacht werden soll, so ist er dagegen um so mehr geneigt, in jedem Spezialfalle, der sieh bieten mag, im Sinne des Postulates ^u handeln, wozu aber vor Allem eine krästige Vertretung in Rew^ork gehort.

4t2

Die ^..^ St.^ieri^it lie^t inde^ immerhin in d.^ ^.^ ^ durch der ^entliehe massgebend... Entscheid in die .^aud d^ Gerichte

Ahnten Gesezen de... Vereinigten Staaten von 1..^ un.^ 1.^0 , .^ gelebt ist, die mit einem minutiösen Formalismus um^ebe^ sind und von trölerhaften Advokaten ins Unendliche geführt werden können. E....

ist aber nicht das System, über welches man stel^ besehwere^ könnte, Andern die Art und Weis^. des Verfahrens, das mehr zü^ Schüze der Verbrecher ausgebildet und auch ausgebeutet ^ird, -ls ^ur. Sühne der verlebten geseze.

Dex Regierung der Vereinigten Staaten steht aber keine ^ontxole zu über dieses Verfahren der Gerichte, und über das System selbst kann die Schweiz sich nicht beschweren , denn der Auslleferungsvertrag zwifchen der Schweiz und den Vereinigten Staaten enthält keine Vorschrift darüber, von welchen Behörden in jedem Staate jener Entscheid aus-

gehen soll, es ist vielmehr anzunehmen, dass diesfalls gegenseitig die in

jedem Lande bestehende Gesezgebung und Gewohnheit vorbehalten werden wollte , und daß es durch den Vertrag der Schweiz nicht verwehrt set, ein gleiches oder ein ähnliches Verfahren, wie es in den Vereinigten Staaten besteht , aueh bei sieh einzuführen , was sie freilich im .eigenen Jnteresse nicht thun wird, zumal das bei uus bestehende Verfahren , wonach der Bundesrath nach Vorlage der Akten prompt und summarisch, ohne jegliche kosten, über die Zulässigkeit der Auslieserungen entscheidet, jedenfalls weniger zum Schu^ der Verbrecher, ais zum

^chuze der geschadigten Bürger gereicht.

Man kann das schweizerische System das e u r o p ä i s c h e nennen, da es in allen europäischen Staaten gleichmäßig angewendet wird, mit einziger Ausnahme von England und mit einigen Modifikationen in Holland und Belgien. Das europäische ^stem beruht aus .^em Vrinzipe, dass den in gehöriger Form ausgestellten Akten eines Staates in jedem andern Staate derjenige öffentliche Glaube geschenkt werde, wie dieser leztere Staat wünschen muss, dass ex den offiziellen Akten seiner eigenen Behörden in jedem andern Staate auch zukomme. Jm bürgerliehen Verkehr hält freilich auch Amerika zu diesem System. Allein in Strafsachen beruht das a m e r i k a n i s c h e ^stem auf dem Misstranen in die von andern Staaten ausgestellten offiziellen Urkunden und vin^ dizirt für seine Gerichte das Recht, nicht bloss die ^orm, sondern auch den materiellen Jnhalt dieser Urkunden zu l.ritisiren und die Vorlage des Beweises für diesen Jnhalt zu verlangen, ein Verlangen, das unsern Anschauungen um so mehr widerspricht, als ein Mord, ein Diebstahl, eine Fälschung .e. überall ein Verbrechen ist und kein ^taat ei..

Interesse daran haben kann, Zweisel ^u erheben, wenn die Behörden eines fremden Staates bezeugen, es sei ein solches Verbrechen auf ihrem ..gebiete vorgekommen und ein bestimmtes Jndividunm sei der Urheber-

413 ^chaft verdächtig oder überwiesen, vielmehr kann und soll di... Verant^ortlichkeit hiesür dem Staate überlassen bleiben, dessen Behörden dies..

Behauptung ausgestellt haben.

Da nun aber d^s amerikanische Verfahren allen europaischen Staaten in gleichem Grade ungünstig ist, wie der Schweiz, so wird .......

dieser allein kaum gelingen, eine Aenderung desselben zu erzielen.

^.ine andere Frage ist dagegen, ob ein vereinigtes Vorgehen der europaisehen Staaten diese Aenderung nicht zu erzielen vermöchte. Die Thatsaehe, dass die das Verfahren erleichternde Kongressakt... von 1860 auf Andringen von Frankreich und England erlassen wurde, scheint für die Bejahung jener Frage zu sprechen.

Vor der Hand wird aber nichts anderes übrig bleiben, als im Sinne des ^zweiten Theiles des Bostulates vorzugehen, nemlich die Formen und das Versahren, wie es jezt in den Vereinigten Staaten besteht, genau kennen zu lernen und die gewonnenen Resultate auch den Kantonen zur Kenntniss zu bringen. Bis jezt war dieses noch nicht möglich, da ein Hauptentscheid in Sachen Farez erst am Ende des Jahres eintraf.

Was den Spezialsalt Farez betrifft, so ist im Anschlusse an das im lezten Berichte Gesagte zu ergänzen, dass die Verhandlungen, gestüzt ..uf die verbesserten Akten , einen langsamen, aber günstigen Verlaus nahmen und das.. mit einem Entscheid des Richters Blatchford vom 16. Juni, der alle ausgeworsenen Einreden, bis auf eine einzige, be-

seitigt hatte, die Sache günstig erledigt schien. Dieses einen Punktes ^ wegen aber wurde die Verhandlung wieder vor den Vereinigten Staaten. Kommissär White gebracht, und als dieser dem Advokaten des Farez eröffnete, dass nun die von Hrn. Blatchsord entschiedenen Fragen nicht mehr zu diskntiren seien, so bewirkte derselbe bei dem Richter Woodruff einen neuen ^rn ok habeas corpus. Am 2. Jnti wurde vor diesem Herrn die ganze Angelegenheit wieder aufs Reue verhandelt, worauf ex sein ^.vril. ok h.^beas corpus annullate und die Sache auch seinerseits an den Kommissär White wies. Damit war nnn die ganze AnGelegenheit aus den einen von Herrn Blatchsord flirten Bunkt gestellt, bestehend in einem Verhöre mit Farez selbst als Zeuge in eigener Sache, indem Herr Blatchsord erklärte,. dass die von Farez vor einem Rotar

.eidlich abgegebene Deklaration nicht genüge.

Aus diesem kritischen Bunkte angekommen, gelang es Farez, zur ...gemeinen Ueberraschung zu entweichen, und wie man vermnthet, nach Eanada (englisches Gebiet) zu flüchten. Der Vereinigte Staaten^Mar.^ ^ schall, welcher den Farez aus der Audienz bei Hrn. Woodrusf in das Gefängniss absühren sollte, liess sieh bestimmen, denselben in ein Brivathaus zu sühren, wo er ein Hemd wechseln zn wollen vorgab. Hier

BnndesbIatt. Jahrg. XXIII. Bd. II.

28

414 entwich ^arez durch ein hinteres Zimmer, und der Marschall sah steh.

erst am folgenden Tag Mittags veranlasst, ...on diesem Ereigniss Anzeige zu machen.

Damit ist diese Angelegenheit faktisch erledigt, denn Farez kann n. ^...nada nicht weiter verfolgt werden. Gegen Ende des Jahres zog fein Advokat die Entfchädigungsklage von 20,000 Dollars sur un..

richtige Verhaftung zurük, so dass auch dieser Bunkt geordnet ist. Es

sollen aber, wie Hr. Konsul de .Lnze berichtet, noch einige Kosten zu regliren sein, wofür bis iezt Fr. 12,347. 50 Rp. aufgewendet wurden..

Jndess soll die Sache wohlseil betrieben worden sein, denn Herr de Lu^ bemerkte, er kenne zwei von Frankreich betriebene Auslieferungsfälle,

von denen der eine 38,000 Dollars und der andere 20,000 Dollars (175,000 und 100,000 Fr.) gekostet habe.

^

ll. ^un...^- und ...inton..^ Stricht.

1. Jn Erledigung des bezüglichen Auftrages des Ständerathes vom 22. Dezember 1869 wnrde der Bundesversammlung ein besonderer Bericht erstattet über die A n w e n d u n g k ö r p e r l i c h e r Z w a n g s m i t t e l geg^n U n t e r s u e h u n g s g e f a n g e n e z u m Z w e k e d e r Erp x e s s u n g e i n e s G e s t ä n d n i s s e s . Das Resultat der diesfälligen Untersuchung war insofern erfreulieh, als sie die Ueberzeugung gewahrte, dass weitaus in den meisten Kantonen derartige Eoereitivmittel gesezlich verboten sind, und dass in den andern Kantonen, wo nicht spezielle Geseze bestehen, wenigstens durch Verordnungen vorgesorgt ist. Die BundesVersammlung konnte fi.h daher begnügen , von diesem Bericht lediglich

Vormerkung zu nehmen. (Bundesblatt von 1870, l, 15 und l.., 620.)

2.

Zwischen den Kantonen H e s s i n und G r a u b ü n d e n entstund

ein Konflikt wegen Zulässigkeit der Gebühren sür V o r l a d u n g

v o n Z e u g e n in S t r a f s a c h e n . Die Untersuchung dieses Verhält.nisses hatte das Resultat, dass keine bundesrechtlichen Vorschriften bestehen, welche diese Frage direkt berühren würden. Hiernach mussten zwar die Kantone als besugt anerkannt werden, die Gebühren sür die Vorladung von Zeugen, welche in Strafsachen in einem andern Kanton abgehort werden sollen, zu fordern. Allein dieses Verfahren schien im Widerspruch zu stehen mit der Tendenz des Gesezes von 1867, betreffend Abänderung des Bundesgesezes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, wodurch die Kosten in A.uslieserungssällen auf ein Minimum beschränkt uud alle Gebühren für Verhore, ^eripturen, Einund Austhürmen und Besorgung des Gefangenen .^. als unzulässig erklärt wurden ; auch wäre die Forderung von solchen Eitationsgebühren im i n t e r k a n t o n a l e n Verkehr nicht im Einklange mit den Grnnd^en, wie sie für den i n t e r n a t i o n a l e n Verkehr in den neuern Auslie-

415 ferungsverträgen mit auswärtigen Staaten Anerkennung und die ...^ nehmigung der Bundesversammlung gefunden haben, indem solche Vorladungsgebühren im Verkehr zwischen der Schweiz und mehrexen auswärtigen Staaten gegenseitig ausgehoben wurden. Es wäre daher.

wünschbax, dass dieses Verfahren anch unter den Kantonen eingeführt würde. ^Es wnrde daher mit Kreisschreiben vom 1. August 1870

(Bundesbiatt lH, 110) eine bezügliche Anfrage an die Kantone gerichtet.

Die Mehrzahl der Kantonsregierungen geigte sich dieser Anregung günstig und erklärte sich geneigt, die Aufhebung jener Gebühren als allgemeine. Regel, oder doch insoweit anzusprechen, als von andern Kantonen Gegenrecht geübt werde. Einzig die Regierungen von Unterwalden ob dem Wald und Schaffhansen erklärten, dem System der Forderung der Eitationsgebühre.. den Vorzug zu geben.

Jndess hat die Thatsaehe, dass in den meisten neuen Auslieferungvertragen mit auswärtigen Staaten nicht bioss die Eitationsgebühren, sondern auch alle Gebühren und Auslagen, die in Strafsachen durch Rogatorien (Abhorung von Zeugen .e.) erwachsen konnen, gegenseitig aufgehoben und nur der Ersaz solcher Gebühren beibehalten wurde, welche durch besondere Maßnahmen, z. B. durch Expertisen, veranlaßt werden, bei den Regierungen der Kantone Zürich, Basel-Stadt, Aargau u. s. w. den Wunsch rege gemacht, dass das gleiche System auch untex den Kantonen eingeführt und also die erste Anregung in diesem Sinne erweitert werden mochte.

Auch wir fanden, dass dieses System prinzipiell das richtigste. und zugleich das einfachste wäre, und dass, was durch Genehmigung der Bundesversammlung mehreren auswärtigen Staaten gegenüber Rechtens geworden, (^ertrag mit den Riederlanden von 1853, mit Baden von 1864, mit Frankreich von 1869 und mit Belgien von 1869) billiger^ weise auch zwischen den einzelnen Kantonen bestehen sollte, zumal kein Kanton die Absicht haben kann, auswärtige Staaten günstiger ^u b.^handeln als seine ^verbündeten Mitstände.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, machten wir mit Kreisschreiben vom 3. Februar 1871 den Kantonen den Vorschlag : Es mochten sämmtliche Kantone in Strafsachen auf den Ers^ d.^ Eitationsgebühren und aller derjenigen Kosten, welche durch freiwillige Untersuehungshandluugen oder dur..h den Vollzug von Rogatorien der Behorden eines andern Kantons entstehen, gegenseitig verzichten, mit Ausnahme von solchen Ausgaben, welche sin. wissenschaftliche oder techni.sche Expertisen gemacht werden müssen.

Der Erfolg dieser Anregung ist nun zu gewärtigen.

416 3. Bei der am 23. Jänner 1870 im .^.l. eidgenössischen Wahlkreise (L^ern) stattgefundenen R a c h w a h l e i n e s M i t g l i e d e s de.^ N a t i o n a l r a t h e s kamen Unordnungen vor, welche die Eröffnung einer S t r a s u n t e r s u e h u n g herbeiführten. Jn Folge dessen verurtheilte das Bezirksgericht Kriens und Malters zwei Angeklagte in Anwendung des Polizeistrafgese^bnches des Kantons Luzern wegen Bestechung zu

Geldbusse und Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es musste jedoch aus die Kassation dieses Urtheils hingewirkt werden , weil sür die Feststellung der Gerichtsbarkeit solcher Untersuch-

ungen der Art. 74 des Bundesstrasgesezes und sür die Art und das

Mass der Strafe Art. 49 des .gleichen Gesezes massgebend sind, wonach nur Geidbnsse und Gefängniss bis auf 2 Jahre, (also keine Einstellung

im Aktivbürgerreeht) zulässig sind.

Rachd..m dann der Bundesrath gemäss dem erwähnten Artikel 74 des Bundesstrafreehtes die Untersuchung und Beurteilung dieses Falles den Gerichten des Kantons ^u.,ern übertragen hatte, wurden .m weitern Verlause des Brousses zwei Angesagte je zu 150 ^r. und der dritte

zu 600 ^r. Busse verurtheilt, welche in die Bnndeskasse fallen. (Ullmer .l, Seite 460. II, Rr. 1079 und Kreisschreiben vom 16. August 1859. Bundesblatt 1867, L Seite 646).

Die Verurteilten gelangten mit dem Gesuch um Begnadigung an die Bundesversammlung^ sie wurden jedoch am 2l. Dezember 1870

abgewiesen. (Bnndesblatt 1870, ....l..., S. 765).

4. Eine ähnliche Untersuchung wurde auch im Kanton St. Gallen erossnet, indem bei Anlass der in der Gemeinde ^ablat am 31. Oktober 1869 stattgesnndenen R a t i o n a l r a t h s w a hl F ä l s c h u n g e n von W a h l z e . ^ e l n vorgekommen sein sollten. Die Gerichtsbarkeit zur Untersuchung und Benrtheilnng dieses Balles wurde in .Anwendung von Art. 74 des Bundesstrasreehtes ebenfalls den kantonalen Gerichten

übertragen. Das Urtheil verzogerte sich jedoch bis gegen Ende des Jahres 1870. Die zwei Angeklagten wnrden freigesprochen, und die

Kosten der Untersuchung fielen der Bundeskasse zur Last. Die Bezahlung ersolgte jedoch im ^.inne der konstanten Praxis nur so weit, als die Gerichts- oder Staatskasse des Kantons St. Gallen hätte einstehen müssen, wenn es sieh um ein gewöhnliches, gemeines Verbrechen gehandelt hätte ^ denn der Bn.^d steht nicht in der gleichen Lage wie ein klagender Privatmann, der znr Bezahlung der Kosten verurtheilt wird, sondern er tritt in solchen Fällen als Staat in die Stelle des kanto-

nalen Fiseus. Ullmer ll. 1079, 1080 und 1081.

5. Es wurden seehs Fälle von G e f ä h r d u n g von E i s e n b a h n ^ ü g e n .angezeigt und den Gerichten der betreffenden Kantone ^ur Untersuehung und Beurtheilung überwiesen : 4 Fälle aus dem Kanton Thur-

417 gau, t Fall aus dem Kanton Bern und 1 Fall aus dem Kanton Waadt. Zwei derselben wurden durch Urtheil erledigt. Die Strafen bestanden in 5 Taa^en Gefangenschaft und 20 Franken Busse und in 8 Tagen Gefangenschaft und 10 Fr. Busse. Ein dritter Fall wurde niedergeschlagen. Von den drei andern Fällen ist nichts weiter bekannt geworden.

lll. ^n.^rt^er ^^r.^en^ ^rlmn^.

Das Berichtjahr markirt sich durch das Ende d e s Sold n exd i e n s t e s , da in ^olge des Ue.berganges der romischen Staaten an Jtalien die im Dienste des Bapstes gestandenen fremden Truppen auf^ gelost und in ihre Heimat instradirt wurden. Der .Durchmarsch einer grossen Zahl Deutscher und Belgier durch die Schweiz. sowie die Besorgung der Schweizer bis in ihre Heimatkantone, verursachten dem Justiz- und Bolizeidepartement sehr viele Arbeiten. Sämmtliche Kosten wurden von Jtalien vergütet. Ein genereller Gnadenakt der Bundesversammlung, welcher mit Bericht vom 28. ....ovember 1870 (Bundes-

blatt 1870, lll, Seite 749) angetragen wurde, führte diese Angelegen.^ heit zum definitiven Abschluss, indem durch Beschluss der Bundesver-

sammlung vom 23. Dezember 1870 die strafrechtliche Verfolgung gegen

alle Bersonen, die wegen E i n t r i t t e s in sremde Kriegsdienste in Untersuchung sich befanden, oder in Untersuchung hätten gezogen werden konnen, aufgehoben wnxde. Die W e r b e r bleiben also ausser dem Bereich dieses Besehlusses, sowie auch alle jene Bersonen, die am 23. Dezember 1870 bereits verurtheilt waren, indem die Wirksamkeit der Urtheile nnr mit formlicher Begnadigung ausgehoben werden kann.

(Bundesblatt 1870. lll, S. 1089).

Jm Uebrigen traten während des Krieges zwischen Frankreich und Deutschland Spuren aus, dass für Frankreich zu werben versucht werde.

Der Bundesrath versäumte nicht, die Kantone mittelst Kreisschreiben

vom 1. August 1870 (Bundesblatt von 1870, lll, S. 1l l) auf diese Erscheinung aufmerksam solche Handlung eben so im Widerspruch stünde, Schweiz in jenem Kriege

zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine sehr mit dem Bundesgesez vom 30. Juli .1859 als sie geeignet wäre, di.. Neutralität der ^u kompromittiren.

lV. ^tische .^...i, ^liicht.lin^.

Das Beriehtjahr brachte dem Justiz und Bolizeidepartemente ausserordentliche Arbeiten aus dem Gebiete der p o l i t i s c h e n B o l i z e i . Jn der ersten Halste des Jahres beschästigte namentlich der bewassnete Einfall einer Anzahl italienischer Flüchtlinge aus dem Kanton Tessin nach

418 Jtalien, dann brach der ^.rieg aus, welcher eine Menge Erscheinungen im Gefolge hatte, die dem Geschäftskreise der Polizei anheim fielen, und zwischen hinein kam die bereits ermähnte Auflösung dex ^remdenreg^ menter in Rom.

Betreffend diese römischen Söldner, kann auf das Gesagte verwiesen werden.

Bezüglich der italienischen Flüchtlinge, welche gegen Ende Mai 1870 allmählig in und bei Lugano sieh gesammelt, einen bewaffneten Einsall nach Jtalien gemacht, bei Vi.^osopra..^ wieder die Schweiz betreten haben und dann in El.,ur wegen dieser volkerrechtswidrigen Hand^ lung in Untersuchung gezogen wurden , ist ebenfalls bereits an die Bundesversammlung berichtet worden. Es geschah dieses in der Botfchaft betreffend die Rachtragskredite für 1870. (Bundesblatt von 1870, 111, Seite 103l). Hier mag nur noch daran erinnert werden, dass in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsrichter und mit dem Staatsanwalte von einer Ueberweisung an die Bundesassiseu Umgang genommen wnrde.

Dagegen lagen genügende politisch- polizeiliche Gründe vor, welche den Bundesrath veranlassen mnssten, den sämmtlichen 31 Verhafteten ...as fernere Verbleiben in der Schweiz zu untersagen und sie in Anwendung von .Artikel 57 der Bundesverfassung und des

Artikel 29 des Gesezes über die B...ndesst..asre.htspflege vom 27. August

1851 aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auszuweisen.

(Bundesblatt von 1870, 1^1039.)

W..s sodann die dnrch den .^rieg hervorgebrachten sehr mühevollen .Arbeiten betrifft, so bezogen sie sich auf die in der .^ch.veiz erschienene.. D..sertenrs un^Resraetairs (^reisschreiben vom ..... August 1870, Bnndesblatt

1870, 1ll, 150), auf die Verhinderung von Werbungen in der ^.hwe^,

auf die .^.eimreis^ der ans ^raukreieh flüchtigen ^^ei^r un^ Deutschen, insbesondere a.^s den Durchmarsch der Leitern durch die Schweiz, ans die Liquidation der hiednreh veranlagen kosten, aus den Durchmarsch der Elsässer nach dem ...^üden von Frankreich, sowie endli.h ans ^.e Verhütung der ...lussnhr von Waffen und Munition nach den ..riegsüh^ senden Staaten.

^lile diese Verhältnisse sind jedoch bereits in der Botsehast über die Wahrnng der Neutralität vom 8. Dezember 1870 (Bundesblatt

von 1870, 111, 789) besprochen worden. auch enthält ^ie Bot^ fchast znr Begründung der Rachtragsl^redite nähere Aufschlüsse bezüglich der Unterstüzung der Schweizer. Was die Auslagen für die Deutschen .betrifft, so sind dieselben, so.veit die .Rechnungen abgeschlossen werden konnten, von den betreffenden Staaten znrükvergütet worden. Jndess ist die defiuitive Liquidation dieser kosten noch nicht moglich gewesen, da noch bis Ende März 187l Unterstüzungen gewährt werden massten.

^

419 Die Liquidation der Sequester auf W a f f e n , die n...^ Frankreich einzuschmuggeln versucht wurden, fällt in das Jahr 1871,

da das Verbot der Waffenausfuhr erst am 3. März 1871 ausgehoben werden konnte.

Die Situation betreffend die polnischen Flüchtlinge ist die gleiche geblieben. Auch im Berichtsjahre ist wieder eine grossere Anzahl verreist. Zu diesem Ende haben 43 Bolen Vässe nach dem Auslande erhalten. A.. einige kranke und Alterssehwache werden immer noch die üblichen Unterstüzungen verabreicht. Jm Ganzen wurden für die

.^olen ^r. 1150. 70 Rp. ausgegeben.

^. .^eimatlosenwesen.

Jm lezten Geschästsberiehte haben wir über den Stand der Einbür^erung der Heimatlosen in den noch rükständigen Kantonen T essi n, W a a d t und W a l l i s bis in die ersten Monate des Jahres 1870

hinein Auskunst gegeben und daran die Hoffnung geknüpft, dass damit

die Bundesversammlung sich beruhigen und keinen Spezialberieht auf das Bostulat vom 24. Jali 1869 perlangen möchte, indem wir ein weiteres Vorgehen gegen die genannten Kantone, als e^ durch die zahlreichen und weitläufigen Korrespondenzen, sowie durch personliehe Mahnungen geschehen war, nicht als gerechtfertigt betrachteten.

Allein in Folge der bezüglichen Bemerkungen der ständeräthlichen Kommission, welche glaubte, es werden die Zusieherungen der genannten .Kantone mit zu grossem Gleichmuthe hingenommen und es dürfte desshalb ein ernsteres ..Vorgehen am Blaze sein, beschloß die Bundesversammlung am 18. Juli ^870, dass wir auf die ordentliche Wintersizung unsehlbar einen besondern Bericht zu erstatten haben, um sodann ermessen zu können, in welcher Weise die genannten Kantone anzuhalten seien, dem Bundesgeseze vom 3. Dezember 1850 sofortige Vollziehung zu verschaffen.

Unterm 3. Dezember 1870 wurde dieser besondere Berieht erstattet und in demselben der Verlauf der Verhandlungen in den wichtigsten Vhasen bis auf die nächste Zeit heran mitgetheilt^. Wir kamen zu dem Schlusse, dass ein ausnahmsweise Verfahren gegen genannte Kantone, angesichts der jezt geregelten gesezliehen Zustände und angesichts der begonnenen und ernstlich betriebenen Vollziehungsarbeiten weder nothig noch billig ware. Die Bundesversammlung hat sich davon aueh

überzeugt und desshalb am 22. Dezember ^870 lediglich von dem er-

wähnten Berichte Vormerkung am Protokoll genommen.

^) Siehe Bnnde.^latt v. ..^ 1870, Bd. III, S. ^.

420 Diese Schlussnahme wurde den Regierungen von Hessin, Waadt und Wallis zur Kenntniss gebracht, allein auch mit dem Berichte vom.

3. Dezember begleitet, damit ste daraus ersehen, in welchem Sinne dieselbe zu verstehen sei, und dass nur durch ernstliche .und unausgesezte B^ Forderung der Aufgabe ein aktives Eingreisen der Bundesbehorden abgewendet werden konne.

, Gegenwärtig wäre streng genommen nur noch über die .Arbeiten im .Laufe des Monates Dezember .l 870 zu berichten . allein die besondern

Verhältnisse dieser .Angelegenheit nöthigen, noch in das Jahr 1871 hin-

überzugreisen, um zu zeigen, dass in allen drei Kantonen mit Ernst gearbeitet wird und mit allem Grund angenommen werden darf, dass bis zum Ende des lausenden Jahres aueh sie das Bundesgesez über di^ Heimatlosigkeit vollzogen haben werden.

Bezüglich der einzelnen Kantone ist nun Folgendes mittheilen : Te s si n. Es wurde schon im Berichte vom 3. Dezember 1870 erwähnt, dass die Gemeinden in der Anwendung des Gesezes schwieriger sieh zeigen, als erwartet werden konnte, und dass eine Menge Einsragen.

über die Jnterpretation desselben einem raschern Fortschreiten der Arbeiten hinderlich seien. Seither .sind drei Berichte des Staatsraths von Tesfin eingegangen, datirt vom 3. und 27. Januar und vom 17. April 1871, welche jene Erscheinung bestätigen. Jndess beweisen diese Berichte gleichzeitig, dass ungeachtet der durch viele Einfragen zersplitterten Thätigkeit der Eentralbehorden von diesen dennoch an der Hauptausgabe mit Eiser gearbeitet wird.

Am 20. Dezember 1870 wurde eine nachträgliehe Verordnung erlassen, wodurch die Gemeinden verpflichtet werden, die ihnen definitiv zugesproehenen Personen in das Eivilstandsregister einzutragen und denselben eine Urkunde über die geschehene Einbürgerung auszustellen. Der nicht gan^ klare Wortlaut dieser Verordnung veranlage den Bundesrath, einige Modifikationen namentlich in der Richtung zu verlangen, dass nieht von Familien geredet werden dürfe, sondern dass jede Verson speziell zu nennen sei, indem die Einbürgerung sür jede einzelne Person vollzogen werden müsse, damit später über diesen Akt keine weitern Zweifel entstehen.

Diesen Ausstellungen wurde in spätern Erlassen der Regierung des Kantons Tesfin Rechnung getragen , wie sieh aus den Beilagen zu dem Schreiben vom .27. Januar 1871 ergibt.

Mit dem lezten Schreiben vom 17. April sehikte der Staatsrath noeh seinen Bericht ein, welchen er dem gegen Ende April zusammengetxetenen Grossen Rathe über den Fortgang der Einbürgerung erstattet hat.

Aus demselben ergibt sich, dass im Kanton Hessin eirea 4336 Personen einzubürgern sind, dass aber diese Ziffer noch nicht geschlossen ist, weil ^on Zeit zu Zeit neue heimatlose Familien auftauchen, deren tessm.sehe

421 Angehorigkeit nicht abgelehnt werden kann. Alle diese Verhältnisse geben der ganzen Arbeit eine solche Ausdehnung, dass sie unmöglich im Jahr

1870 beendigt werden konnte; indess glaubt der Staatsrath, dem ..^rossen

Rathe in der zweiten ordentlichen S^ung (November) einen Schlussberieht vorlegen und denselben mit einem Verzeichnis aller eingebürgerten ..^erfonen begleiten zu konnen.

Die Einbürgerung selbst hat begonnen. bereits find 116 Einbürgerungsdekrete erlassen worden, und eine grossere Anzahl ist in Arbeit und dem Abschlösse nahe. Der Staatsrath verspricht auch dem Trossen Rathe, dass er sest entschlossen sei, so schnell als moglieh den Weisungen und Wünschen des Bundesrathes und des Grossen Rathes nachzukommen.

W a a dt.

Der Grosse Rath hat endlich zwischen den im Raehtra^ ^u dem Berichte vom 3. Dezember l 870 erwähnten beiden Systemen gewählt, indem ex demjenigen, der Einbürgerung aller Mitglieder der Corporation vaudoise in einer und derselben Gemeinde den Vorzug gab.

Er genehmigte nemlieh am 24. Januar 1871 einen Vertrag mit der

gemeinde ..^Cr..^.., datirt 19. Rov. 1870, wonach diese alle Mitglieder

jener Korporation zu Bürgern annimmt, in der Weise, dass alle diese Bersonen und deren Nachkommen in Rechten und Vslichten den gegenwärtigen Bürgern von ..^Croi^ gleich gestellt sein sollen. ^ Dagegen

bezahlt der Staat Waadt an die Gemeinde ..^Cro^.. 550,000 Fr.

Die Verschmelzung der Korporation mit der Gemeinde trat mit dem 1. Februar 1871 in Krast, so dass von Diesem Datum an die erstere ...ushorte, als besondere Gemeinschast zu e^istiren. Jndess haben^ diejeni^en Mitglieder der Eorporation, welche genügendes Vermogen besizen, im Sinne von Art. 5 des Bundesgesezes dennoch eine Einkaufsumme zu bezahlen, deren Grosse vom Departement des Jnnern und eventuell im Rekurswege von dem Staatsral.he festgestellt wird. Diese Einkausssumme fällt in die Staatskasse. Von jenen 550,000 ^ranken werden 400,000 vom Staate und 150,000 ^r. von den Gemeinden des Kantons, mit Ausnahme von .^te^Croi^, befahlt. Die Vertheilung aus die Gemeinden geschieht durch eine besondere Kommission. .Alle Eingebürgerten erhalten einen Heimatschein der Gemeinde ..^Croi^ gegen Rükgabe des Aktes, den sie als Eorporationsgenossen erhalten haben. Das Gesez vom 14. Mai 1811, wodurch die Corporation vandoise als besondere Gemeinde erklärt wurde, ist aufgehoben.

Jndem der Staatsrath des Kantons Waadt mit Sehreiben vom 17. März 1871 die bezüglichen Urkunden einsehikte, wies er daraus hin, dass bei dieser Einbürgerung kein Unterschied im Alter gemacht worden sei, wie das Bundesgesez gestattet hätte. sondern dass auch alle Männer uber 60 Jahre, al.le Frauen über 50 Jahxe Bürger der Gemeinde .^Cro^ geworden seien, und dass ebenso von der Faeultät des Art. 4 ..es Buu.^.s-

422 gesezes, wonach die Eingebürgerten noch mindern Rechtes hätten bleiben konnen, kein Gebrauch gemacht .worden sei. Der Danton Waadt hal..^ darauf gehalten , diese Frage in der liberalsten Weise zu losen und habe vor den grossen Opfern, welche für den Staat nnd die Gemeinden .^.wachsen, nicht znrükgesehrekt.

Was die Zahl der in dieser Weise eingebürgerten Bersonen betrifft, so bemerkte der ^taatsrath, dass nach einer im Jahr 1864 aufgestellten Statistik, welche seither nicht erneuert worden, die Corporation vaudo^e ungefähr 1338 Personen umfassen müsse. Da sie nun sämmtlieh Bürger von 8te..Croix geworden, so habe der Kanton Waadt das Bundesgef..^ pom 3. Dezember 1850 im ganzen Umsange vollzogen.

W al li s. Es wurde im Berichte vom 3. Dezember 1870 bereits erwähnt, dass endlich dieser Kanton in Folge der vielen und weitläufigen .Korrespondenzen am 3. Juni 1870 ein neues Gesez über die Einbürgerung erhalten hat, das mit einer einzigen Ausnahme den Forschriften des Bundesgesezes entspricht. Die dazu gehorige Vollziehungsperordnung konnte erst am 19. Rovember 1870 erlassen werden, weil auch über diese einläßliche Verhandlungen gepflogen werden mussten. Nachdem hiemit

die Basis für die Einbürgerung geschaffen war, wurde die Arbeit mit

Ernst an die Hand genommen und einem besondern Kommissär übertragen.

Der eidgenössische Untersuchungsbeamte hat sich im März des lausenden Jahres an Ort und Stelle überzeugt, dass nun wirklich mit grossem Eiser ..n dieser für den Kanton Wallis besonders schwierigen ...lusgabe gear-

beitet wird.

Aehnlich wie im Kanton Tessin, sind auch im Danton Wallis viele Gemeinden der Einbürgerung der Heimatlosen nicht günstig gestimmt.

Daneben sind die ewigen Einwohner, welche ihr droit de man^nce ^egen eine gewisse Zahlung an die Gemeinde erworben haben, begehrlich und glauben bessern Rechtes zu sein, als die andern Heimatlosen. Da nun aber die Einbürgerung gesezlieh die gleichen Rechte gewährt, für diejenigen Heimatlosen, welche das Wohnrecht durch Vertrag, wie für jene, die es bloss faktisch l^nrch lange Duldung im Kanton Wallis erkorben haben, so suhlen die Erstern sich zurükgesezt. Das Gesez hat sie zwar bei .den gegen Bezahlung erworbenen Rechten gesehüzt. aliein es sind aus diesen Verhältnissen dennoch verschiedene Konflikte entsprungen, welche Beschwerden und Einsragen an den Bundesrath und weitere Untersuchungen durch das Justiz- und Volizeidepartement veranlassten.

Bei einem solchen Anlasse wurde im Febrnar 1871 die überraschende ^ntdekung gemacht, dass der Grosse Rath von Wallis neben den Verhandlangen uber das Gesez betreffend die Einbürgerung und über das

42.^ Reglement ^ur ......ollziehung dieses gesezes, ein anderes Gesez berathen und am 23. November 1870 angenommen hat, wodurch die Burgergemeinden das Recht erhielten, vor der Einbürgerung der Heimatlosen einen ..^heil ihrer Güter zu verheilen. Es er^ab sich auch, dass diesel zweite Gesez sogar früher in Vollzieh.....^ erklärt worden war (11. Dezember 1870), als das Gesez über die Einbürgerung (18. Dezember), obwohl das lettere schon am 3. Juni eriassen war.

Da nun von Seite der ewigen Einwohner in St. Moriz gegen die Verkeilung von Gemeindegütern protestirt und schon bei den ersten ernsteren Verhandlungen über das neue Einbürgerungsgesez (im Jahr 1868) diese fatale Massregel zu verhindern gesucht wurde, und da ferner das Gesez üb..r die Theilung eine Bestimmung enthielt, wodurch die ^e^ meinden das Recht erhielten, zuerst mit Mnsse während eines Jahres über das ^riu.,ip und über ^en Umsang der Theiln..g zu berathen und erst nachher zur Einbürgerung zu schreiten, so mnsste eine einlassliche Brüsung der ..^ersassungsmässigkeit des Gesezes vom 23. Rovember an die Han^ genommen werden, die mit Rüksicht aus die Einbürgerung mit der möglichsten Beforderung stattfinden musste, und ^u diesem Ende ..us den Wunsch des Staatsrathes von Wallis durch den eidgenössischen Untersuchungsbeamten in Sitten selbst stattfand.

Diese Untersuchung ergab, dass vom Standpunkte der Verfassung

des Kantons Wallis aus gegen die Theiln..g von Gemeindegüter.. nichts

eingewendet werden konne. und da die Frage der Zwekmässigkeit dieser Massregel einer Eognition der Bnndesbehorden nieht unterworfen werden

konnte, so .wurde am 8. April 1871 die bezügliche Reklamation abgewiesen.

Run war ab.^r, wie bereits erwahnt, den Gemeinden gestattet, während eines Jahres von ^em Recht zur .^heilung Gebranch zu machen, was so viel hiess, dass die Vollziehung der Einbürgerang um ein Jahr verschoben werden konne, während die Bundesversammlung wiederholt

beschlossen hat, ^ass die Einbürgerung mit der möglichsten Beschleunigung

stattfinden müsse, so konnte eine solche Bestimmung nicht als ^lässig anerkannt werden. Es wurde daher mit Beschluss vom 8. April 1871

der bezügliche Artikel 7 ohne weiters in dem Sinne modifizirt, dass die Gemeinden bis Ende des Monates Mai nächsthin ihre ^.heilnngsbegehren bei d^n ^taatsrathe einzureichen haben und dass der lettere verpflichtet ist, im Lause des Brachmonats über alle eiugegangenen Begehren zu entscheiden. Dieser Beschluss hat dureh einen speziellen Eriass des Staatsrathes von Wallis .^om 15. April 1871 seine Vollziehung erhalten.

424 Jnzwischen find die Vorarbeiten sür die Einbürgerung gleichwohl thätig betrieben worden. Sämmtliche Gemeinden hatten die Listen aller .Personen, die nach den sechs Rubriken des kantonalen Gesezes einzubürgern find, einzusenden und dann sogleich zur Einbürgerung der unzweifelhaft ihnen angehörenden Bersonen zu schreiten. Zu diesem Ende müssen sie die Bürgerbriefe einschiken, die in Sitten kontrolirt und in eine Eentralliste eingetragen werden. Jn dieser Weise sind bis Mitte März 1871 bereits 555 Versonen eingebürgert worden. Die Fortsezun^ wird nun mit Ernst betrieben und vom eidgenössischen Justiz- und Bolizeidepartement strenge kontrolirt werden, so dass die Beendigung der Arbeit auch im Danton Wallis bis zum Schlusse des laufenden Jahres mit Grund erwartet werden darf.

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Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1870.

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1871

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2

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20

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20.05.1871

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