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Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM): Leistungszuteilungen im Bereich der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie, Teilbereich Oesophagusresektion: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Mitteilung des HSM-Beschlussorgans 1.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (BBl 2019 1496) hat das HSMBeschlussorgan die Spitalliste im Bereich der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie, Teilbereich Oesophagusresektion festgesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die nicht berücksichtigten Leistungserbringer eine separate individuelle anfechtbare Verfügung erhalten. Die Bewerbung der Lindenhof AG für einen Leistungsauftrag für Oesophagusresektion bei Erwachsenen wurde nicht berücksichtigt, was ihr per Verfügung vom 2. Mai 2019 eröffnet und begründet wurde.
Gegen den Beschluss und die Verfügung erhob die Lindenhof AG beim Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden mit Urteil vom 11. November 2021 abgewiesen und das HSM-Beschlussorgan eingeladen, Ziffer 2 des Dispositivs im Bundesblatt zu veröffentlichen:
2.
«Die Beschwerdeführerin darf in sechs Monaten ab Eröffnung dieses Urteils Eingriffe im Bereich der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie Oesophagusresektion bei Erwachsenen nicht mehr zulasten der OKP abrechnen.»
26. November 2021
Für das HSM-Beschlussorgan Der Präsident: Mauro Poggia
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BBl 2021 2715
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