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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Verpflichtungskredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe

Entwurf

(Währungshilfebeschluss, WHB) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20213, beschliesst:

Art. 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-Fonds-perdu-Beiträgen nach den Artikeln 2 und 4 WHG wird ein Verpflichtungskredit von 10 Milliarden Franken bewilligt.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement sorgt für die periodische Publikation der Angaben zum finanziellen Engagement des Bundes im Rahmen der Währungshilfe.

1

Art. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Währungshilfebeschluss vom 11. März 20134, verlängert am 6. Juni 20175, aufgehoben.

Art. 3 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3 4 5

SR 101 SR 941.13 BBl 2021 2735 BBl 2013 2907 BBl 2017 6473

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Währungshilfebeschluss

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