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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII.Jahrgang. l.

Nr. .^

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25. Februar 1871..

Ko nz essi on des

Standes Zurich sur eine Eisenbahn von Wädensweil bis an die Zürich-Schwyzerische Kantonsgrenze bei der Schindelegi.

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(Vom 2. März 1870.)

Der

K a n t o n ... r a t h ,

nach Einsicht eines vom 8. Januar l. J. datirten Gesueh..s des Betreffenden .domite um Ertheilung der Konzession für den Bau und .Betrieb eine... Eisenbahn von Wädensweil bis an die Kantonsgrenze bei

der Schindelegi, als Theil einer Linie Wädensweil-Einsiedeln, auf den Antrag des Regierungsrathes ,

b e s eh l i .esst : ^ l . Die naehgesnchte .Konzession wird den Gesuehsteliern zu Handen einer von ihnen zu .gründenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss ^ 2 des .Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im gebiete der Eidgenossenschaft von. 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Konzession wird bis zum l .Januar 19^.) ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitrannies . soll dieselbe naeh einer dannzumal zu

Bundesblatt. Jahrg. XXIll. Bd.I.

19

230 Messenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittler.^ weile eingetretenen Rükkauss erloschen ist.

^ 3. Falls es sich um Verleihung einer Konzession si.r Aussüh....

xung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die Bahnlinie Wädensweil..Ei..siedeln einmündenden Bahn handeln sollte, mird bei

übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welcher gegenwärtige.

Konzession ertheilt wird, vor allen anderen Bewerbern der Vorrang eingeräumt.

^ 4. Die ^ z u bildende Gesellschast kann nur mit Genehmigung des Kautousrathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen .eingehen oder ihr den Betrieb einer i^r gehörigen Strel.e überlassen.

^ 5. Soweit ^der Bund nicht bereits vom Rükkaufsreehte Gebran.^ gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kantou Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, de^ Gebäuliehkeiten und den Vorräten, welche dazu Choren, mit l. Mai

1903 und von da an je mit l. Mai l9l8, 1933, 1948, 1963 gegen

Entschädigung an sich zuziehen, insofern er die Gesellschast jeweilen vier Jahre zum vorans hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussreehte darf jedoch nur Gebranch gemacht wer^ den, falls die ganze Bahn der Gesellsehast abgenommen wird.

^ 6. Kann im Falle des Rükkanss eine Verständigung über di^ ^n leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so .vird die leztere^

schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die .^lnsmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen .

..... Jm ^ a l.. e des Rükkaufes bis zum Jahre 1933 ist das ^ü..s..nd^ zwan^igsaehe des durchschnittliehen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in weichem der Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im ^alle des Rükkanses.

ini Jahre l.948 das Zweiundzwanzig und eiuhalbfaehe, und im ^alle des Rükkauses iu.. Jähre 1963 das Zwanzigsaehe dieses.

Reinertrages zn bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass^ die Eutsehädignngssnn^ne in keinen.. ^alle weniger als das ur-

sprüugliche Anlagekapital betragen darf. Jm Falle des Rükkauses.

im Jahre 1969 hat der ^taat nur noch die Erst..llungsl.osteu als.

Entschädigung zn bezahlen.

b. ^lls Massftab für die Ermittlung der Erstetlung^kosten konnen.

dienen entweder das ursprüngliche .^.lulagekapital oder die muthmassliehe ^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkanse.....

232 Wenn die Bolizeid.n.ektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bfli.htverl.^uug verlangt, so mnss einem solchen begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 1 4 . Die zu gründende Aktiengesellschaft hat vor dem Beginn...

der Bauarbeiten einen Blau über die Eisenb^hnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung die Anlegung ^er Bahnhofe und Stationen, bei welcher ans die Fortsezung oder Verzweiguug der Bahn möglichste Rüksieht zu nehmen ist, sowie die in ^olge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen au Strassen und Gewässern den. Regierungsrathe zur Genehmigung vor^u^ legen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgeglichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regieru.ngsrathes einzuholen.

^ , ^ 15. Die Gesellsehast hat ans ihre Dosten die geeigneten Vorkehrungen ^u treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wass.r, bestehende Wasserleitungen n. dgl. weder während des Baues der Bal^n, u och später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung. derselben unterbrochen werden. ^ür unvermeidliehe Unterbrechungen ist die Zu..

stimmnug der kompetenten Behord.. erforderlich.

Gerüste, ...^rüken nnd andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzieluug einer soleheu nngestorten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen den.. Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sieh von ihrer ^oiidität überzeugt nnd in ^olge dessen ihre Benu^ung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat ^...weilen

mit thuulichstex Besorderung zu erfolgen. Dabei li..gt jedoch, falls iu

Folge ungehoriger Ausführung solcher Ba^e.. Schaden entstehen sollte, die Bflieht, denselben zu erfezen, der Gesellschaft ob.

^ 1 6 . Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue ^trasseu, Kanäle o.^er ..........unnenleitungen , welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen, auch solche Vrnnnenleitungen durch Korporationen und Brivateu angelegt werden, so hat die Gesellschaft sur die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigenthuu.s, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter, Bahuwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch uothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen , welche in Folge solcher Bauten auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung ^es Bahnkorpers und zur Sicherung ^es Betriebes erstellt .werden , zur Hälfte dem ^t.aat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder Brivaten, und zur Hälfte der Geseltsehaft, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

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kosten. würde, in dem Sinne, dass der Sta^.t berechtigt ist, das Eine oder Andere sür sieh in Ansprneh zu nehmen.

c. Die Bahn sammt ^nbehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Danton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpslichtnng kein Genüge gelhau werden, so ist ein verl.^ltnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

^. 7.

Die Gesellschaft hat ihr Domizil in Wädensweil.

^ 8. Die Mehrl.eit der Direktion und des weitere.. Ausschusses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus ..^h.^izerburger.., welche ihren ..^ohnsiz in der .Schweiz haben, bestehen.

^ 9. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellsehast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gntheissung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 10. Die Eisenbahnnnternehmn^g unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich seder anderen ^rivatunternehmun^, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die .^ransportr.eglemente sind, so lauge nicht vom ^Bnnd^ sachbezügliche ..Forschriften ausgestellt werden , dem Regieru..gsrathe zur Genehmiguug vorzulegen.

^ 11. Die Gesellschast ist verpflichtet, an allen stellen, wo dnreh den Betrieb der Eisenbahn d...r Umgebung G^.fal^r droht, ^ehnzmittel zu erstelle^. Der ^olizei.^ire^lio... wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zn ertheilen.

^ 1 2 . . Di.^ Handhabnng der Bahnpolizei liegt ^unäehst der Ge-

sellschaft ob. Dab^i bleiben je.^o.h der ..^olizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsratl.^, die n^it d..r Ausübung ihres ....^beranfstehtsreehte.^ verbundenen Befugnisse i^.^ Bollen U^nsange vorbehalten.

Die näheren Vorsehristen betreffend die Handhabung der Bahnpolipi .verden in einen. von der Gesellschaft zn erlassenden, jedoch der Genehmigung des .^gierungsrathes zu unterlegenden Réglemente aus-

gestellt.

^ 1.^. Mindestens die Hälft^ der Beamteten und Angestellten der Gesellsehast, welchen die Ausübung der muss das ^ehwei^.rbürgerreeht besten.

..^ie sind von ^er Volizei...irektion .^andgelübde zu neh^nen. Während sie liegen, haben sie in die Augen fallende

Bahnpolizei übertragen wird, für trene ^fliehtersültnng ins ihren Dienstverriehtnngen obAbziehen zn tragen.

233 . Wird die Ausführung derartiger bauten im Jnteresse von .^orporalioueu oder einzelnen Privaten verlangt, so dars Dieselbe von der Gesellschasl nnr mit ^nstimmung des Regiernngsrathes verweigert werden.

Die in diesen. Paragraphen bezeichneten bauten sührt die Gesellschaft aus und stellt dasi.r detaillirte Rechnung.

^ 17.

Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein. oder

zweispurig zu erstellen. Sollte der Regi...rnngsrath später die Aubringuug eines zweiten Geleises sur notwendig halten, die Gesellsehast aber

dieselbe verweigern, so wäre ein dal^.rig...r Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

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^ ^ l 8. Die Bahn ist sammt deni Material und den Gebäuliel.^ keile.., welche dazu gehören, aus das beste, namentlich aber auch iu einer volle Sicherheit für ihre ..^ennzung gewährenden Weise herzustellen und fodann fortwährend in untadethastem Znstande zu erhalten.

^ t.). Die Bahn darf dem Verkehr nieht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksieht ans die Sicherheit ihrer ..^enuznng vorgenommenen Untersuchung un.... Erprobnug derselben^ in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheill hat.

Auch naehdem die Bahn in. Betrieb ges^.^l worden, ist der Regie..

rungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sieh dabei Mängel herausstellen . .velche di.. Benuzung der Bahn ge-

fahrden, so ist der Regierungsralh ermächtigt, .^ie sofortige Beseitigung

derselben von der Gesellsehast zu fordern und, salls von der lederen nieht entsprochen ^werden sollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe ans Dosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der^ Jnspektion der. Bahn beauftragten Staatsbeamten

bleibt unentgeltliche Fahrt zugesichert.

Mal

^ 20. Die Besordernng der Personen soll täglich mindestens .^wei nach beiden Riehtungen geschehen.

^ 2 i . Die Versonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigteit von mindestens drei Wegstunden in einer ^eitst..nde trausportirt werden.

^ 22. Waareu , welche mit den Waarenzügen transportât werden, stnd spätestens innerhalb der naehsten zwei Tage nach ihrer Ab-

lieserung aus die Bahnstation, den Ablieserungstag selbst nicht eiuge^

rechnet., zu spedire^, es ^väre ^enn, dass der Versender eine längere Frist ^statten ^vürde.

Waareu, die ^ mit den .^ersonenzugen transportirt werden sollen, ^ind, wenn uicht ansserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zn befördern. Zu diesen. Ende hin müssen sie aber

234 mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 23. Für die Beförderung von Bersonen vermittelst der Berso.^ neuzüge , welche die konzedirte Linie befahren, werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Auch den Sehnellzugen sind Wagen dritter blasse bei.^eben, soweit nicht der Regiernngsrath eine Ausnahme bewilligt. Die Ges..lls..hast hat möglichst dafür zu sorgen , dass alle auf einen Zug sich meldenden Bersoue.. mit demselben beordert werden kennen. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen , stets gehorig beleuchtet und im Winter gehest sein. Jn jedem Bersone..zug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

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Es solle.. auch mit können.

den Waarenzügen Bersonen befördert werden

^ 24. Jn den für den Viehtrausport bestimmten Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Lüftung der Wagen anzubringen.

^ 25. Die Gesellsehast wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Berso..enznge Tar.e.. bis pender Ansähe zu beziehen .

aus den Betrag fol..

Jn der l . Wagenklasse bis ans Fr. 0,50 per .^chw.-.^tnnde der Bahnlänge.

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Kinder unter l0 Jahren zahlen in alleu Wagenklassen die ^älfte.

Für das Gepäk der Passagiere. .worunter aber kleines .^an.^gepäk, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tar^e von hoehstens Fr. 0,12 per Zentner nnd Stnnde bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waaren^ü.^en beorderten Personen soll niedriger sein als die snr die Reisenden mit den gewohnliehen ^ersone..^ zügen sestgesezte.

^ür .^in- und Rükfahrteu am gleichen Tage, sowie für Fahrabonnements sind die Bersonentar^en niedriger^ zu halten als für einfache Fahrten.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waareuzüg.... dürfen Ta^en bis auf d.^u Betrag folgender Ausale bezogen werden .

Für Bferde, Maulthiere uud Esel.

Das ^tük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

^ür Stiere, ..^chseu und Kühe .^ ^ Das .^tül bis auf ^r. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, .^.ehwein.., Sehafe, Zieaen n^d Hunde:

Das ....^tuk bis aus ^r. 0,15 per stunde.

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235 Die Tar.en sollen für deu Transport von ^eerden, welche minde.^tens einen Tra..sport.vagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 27. Die hoehste Ta^.e, die für den Transport eines Zentners ^Waare vermittelst der gewöhnliche.. Waareuzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^.e so berechnet Werden ,^ dass für 1000 Fr. per S ..und e ho.hstens Fr. 0,05 zu be^ah^len^sind.

^ 28. ^ür Wagen sezt die Gesellsehast die Transportée nach Eigenem Ermessen sest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportât werden sollen, so darf die Tax^e sür Vieh bis auf 40 Prozent und diejenige der Waaren bis aus hundert Brodent der gewohnliehen Tar.e er.höht werden.

^.ür Traglasten mit landwirthsehastliehen Erzeugnissen, welche von ^..eu mit einem Bersonenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn ^auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nieht diese erhöhte, sondern nur die gewohnliehe Waarenta^.e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen ^is ^u sünf^g Bsund stets mit deu Bersonen^ügen befordert werden Rollen. Auch steht derselben zu, die in diesem und in dem vorhergehen^den Varagrapheu seftgesezten Tarnen sür Bahnstreken mit mehr als 2^ ^ ^Steignug im Verhältniss der grosseren Steigung zu erhoheu.

^ 30. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruehtheile einer falben Stnnde sür eine ganze halbe ^tnnde, Brnehtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, . Brnehtheile von Fr. 500 .bei Geldsendungen für volle 500 .^r. angesehlagen und überhaupt nie ^weniger als Fr. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene ^umme in ^.Ansaz gebracht.

^ 31. Die in deu vorhergehenden Paragraphen anfgestell^ten Tai.^eftimu.ungen besehlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nieht aber denjenigen nach de^ Stationshänsern der Eisenbahn und von ^denselben hinweg.

^ 32. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung anf die Tarife Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jeder.mann unter gleieheu Umständen^ gewährt.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kau.tonalen oder eidgeuossischen Dienste steht, sowie dazn gehorendes Kriegs-

236^ material aus Anordnnng der zuständigen Militärstelle um die Halste de.^ niedrigsten bestehenden Tar^e durch die Bersonenzüge zu befördern.

Jedoch hat die Kriegsv...rwaltn..g die kosten, welche durch ansser- ^ ordentliche Sieherheitsmassregelu für den Trausport von Bnlver und .^rie^ssenerwerk veranlasse wenden, zu tragen und sür Sehaden zu hasten, der dnrch Beorderung der lezterwäh..ten Gegenstände oh..e VerDuldung der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten verursach^ werden sollte.

^ ^ 34.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zustän-.

gige.. ^olizeistelle Bersonen , welche aus Rechnung des Kantons Zürich^ polizeilich z n ^ transporter sind, auf der Eisenbahn zn befördern.

-^ Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür densel. ben zu entrichtenden Tar^ b^ibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jm-

merhin sollen die Ta^en u.oglichst billig sestgesezt .verden.

^ 35.

Wenn die Bahnnnternehmung drei Jahre nach einander einen 8 ^ro^ent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärliger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Transporttax^en geu.äss einer zwischen de^n Regiernngsrathe und der Gesellschaft ^u tresSenden Vereinbarung herabzusehen.

^ Die Eisenbahngesells^aft ist nicht berechtigt, zu verlangen, dass de^ Reinertrag des Unternehn^ens naeh der von den .Organen der Gesellschaft selbst bestim.^.ten Dividende benrtheilt werde.

Allsällige Differenzen zwischen dem Regi..r....gsrathe und der Eisen-^ bahugeseilschast betreffend Festseznng des Reinertrages oder neue Reg..lirnng der Tarife unterließen ^er schiedsrichterlichen Entscheidung.

^ 36. R..^h Volt.ndung der ...^hn h.^.t die G..sellschast auf il.^re.

kosten eine^. vollständigen Gr.^u^ und ^atasterplan und ein Gängenprosil mit genaner Bezeiel^.uug sä^un.tlieher Bahubauten anzufertigen.

und dem Regieru^gsratl^e eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eiue Rechnung uber die gesammteu Kosten so-^ wohl der .Anlage d...r Bahn als auch ihrer Einrichtung znm Betriebe

theils .^em Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesell-.

^chaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten ,. welehe nicht bloss zu.^ Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt ^vird, so sind auch Rechnungen über die dadurch ver.^ anlassten Kosten in die beiden erwähnten .Archive niederzulegen.

^ Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweile^ die Anerkennung der Richtigkeit Derselben sowohl von ^eite des Regier rungsrathes als auch vou ^eite der Gesellschaft einzutragen.

237^ ^ 37. Die Gesellschaft ist verpachtet, alljährlich den Jahresbe^ rieht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresreehnung und einen Auszug aus den. Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen den. Regiernngsrathe^ einzusenden.

^ 38. Ansser den in ^ 6, 17 und 35 vorgesehenen Fällen sind.

im Weiteren alle Streitigkeiten priv^.trechtlicher Ratur , welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aus^ zutrage...

^ 39. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser^ Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichen^ Wege anzutragenden ..Streitfälle wird . das Schiedsgericht jeweileu so zusammengeht, dass jede.^ Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lettere n ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich . die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet ^das Bun^esgerieht^ einen Dreier-^ vorschlug, ans welchem zuerst der Kläger nnd hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. ^er übrig Bleibende ist.

Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines^.

J^validensonds für U..terstüzuug von Arbeitern oder deren Hinterlasse.^ nen , die dnreh nicht ^selbst verschuldete Uuglükssälle bei .dem Bau oder^ .Betrieb der.Bahn uuterstüzu^gsbedürftig werden, zu sorgen.

^ 4l.

Di.. Gesellschaft hat innerhalb z.oei Jahren, vom Zeit^ punkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die BundesVersammlung an gerechnet, u.it den Erdarbeiteu sür die Erstellung der^ Bahn zu beginnen, uud sieh zugleich beim Regieruugsratl^e zur Befriediguug desselben über die gehorige Fortführung der Unternehmungen..^.

zuweisen.

Bei Richtersüllung dieser Bedingungen erlischt die .Konzession. ^

^ 42. Der Regierungsrath ist n^it den in Folge der Ertheilung^ dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beanstragt.

Zürich^, den 2. Mär^ l 870.

Jn. ..^au.en ..^s Kantonsrathes ^.

Der Präsident, R. Z a n g g e r .

Der zweite Sekretär , B ossh a r d t.

^238

Konzession des

Standes SchwI)z snr

eine Eisenbahn ^on der ^ürich^

Schw^zerischen .^antonsgrenze bei der Schindellegi bis Ansiedeln.

(^om 22. Juni 1870.)

Der K a n t o n s r a t h , nach Vrüs..ng eines vom 8. Januar l. J. datirten Gesuches des Betreffenden Komite um Erti.^eilnng der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der züreheriseh^sehw^^erischen Kantonsgrenze

.bei der .^chiudellegi bis nach Einsiedeln, als Theil einer .Linie Wä-

.^ensweil^i..sied..l.., unterzeichnet von den Herren .

für E i n s i e d e l n .

für W a d e n s w e i l .

^r. E. Birehler, Bezirksammann, ..^enedikt Ghr, Genossenpräsident,

Huber, Alt^Regiernngsrath,

Stephan Eberle, Rathsherr,

J. J. Theiler, Alt^Gemeindspxäfideut,

K. Wetli, Jngenieur, ^. Ben.^iger , Bezirksgerichtsprä- H. Baumann, Vräsideut, ^leckeustein^.Waser, fident, ^ikolas Benziger, Alt^tatlhalter, W. Hanser, Nationalrath, ^..r. ..l. Kä l i n , ^llt-Bezirk.^annnann. J. Hohn, Gemeindrathssehreiber, Beinrad ^etrig. Genossenrath, ^ll. Bixchler, ^it-Bezirksanmtann, Beinrad Kälin, Kantonsrath, Andreas Kälin, Präsident,

Zinggele^Hnber,

auf den Antrag des Regieru n g s r a t h e s beschließt.

^ t . Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuehstelleru zu fanden ...iner von il.^neu zu gründenden Aktiengesellschaft unter .den in

239

den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei

übrigens ..gemäss ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb

der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli l 852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten

bleibt.

^ 2. Die Konzession wird bis zum 1. Januar 1969 ertheilt..

^ach Ablaus dieses Zeitraumes soll dieselbe nach einer .dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn fie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauss erloschen ist. .

^ 3. ^alls es sich um Verleihung einer Konzession für ...lusfül..^ung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die Bahnlinie Wä^ densweil^Einsiedeln einmündenden Bahn handeln sollte, wird bei übri^gens gleichen Bedingungen der Gesellsehast , welcher gegenwärtige KonCession ertheilt wird, vor allen andern Bewerbern der Vorrang eingeräumt.

^ 4 . Die zu bildende Gesellsehast kann nur mit Genehmigung ^des Kautonsrathes die. B.^hn an eine andere ^Unternehmung abtreten, ^ine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer ihr ^gehorigen Streke überlassen.

^ 5. ^o.veit der .Bund nicht bereits vom Rükkanssrechte Gebrauch gemacht o.^er von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat.

ist der Kanton ^chw..^ berechtigt, die Eisenbahn sam.nt dem Material, den Gebä..liehkeilen und^ den Vorräthen, welche da^u gehören, mit 1.

^Mai l9l)3 und von da a.u je mit 1..Mai 1918, l 9..^, ^48, 1963 gegen Entschädigung au sich zu z^hen, insofern er die Gesellschaft je.weilen vier Jahre znm ^..^oraus hievon benachrichtigt hat.

den,

Von diesem Rükkaussrechte darf jedoeh nur Gebrau.h gemacht werfalls .die ganze Bahn der Gesellsehast abgenommen wird.

^ 6. Kanu im ^.alle des Rükkauss eine Verständigung über die .z n leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lez-

tere schiedsgerichtlieh bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gellen sol^eude Bestin^mungen:

^. Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahre 1933 ist das Fünsund-

..

zwauzigsaehe des durchschnittlichen, jährlichen Reinertrages derje..

uigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, iu welche ni ^er Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache und im ^alle des Rükkaufes iu. Jahre 1963 das Z.vauzigsache dieses Reinertrages zn bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, ^ass die Eutschädiguugssun^me in keineui ^.alle weniger als das

240 ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Jm Falle des Rükkaufes im Jahre 1969 hat der Staat nur no.h die Erstellnngskosten als Entschädigung zu befahlen. Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung ^u Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welehe aus Absehreibungsrechuuug getragen oder in einen Reservefond einverleibt werden, in Abzug zn bringen.

b. Als Massstab sür die Ermittlung der. Erstellungs^osten ko..nen dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital o^er die mnth^ massliche ^umme. .welche die Erstellung der Bahn und die ^inrichtig derselben zum .Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten

würde, in den. Sinne, dass d...r Staat berechtigt ist, das Ei......^ oder Andere sur sich in. Anspruch zu nehmen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu. welcheu.^eitpnukte.

auch .^r Rükkauf ersolgeu mag, iu vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Sehw..^ abzutreten. Sollte dieser Ver-

pflichtung kein Genüge getha^. werden, so ist ein verhältuissmässiger Betrag von der Rülkausssumme iu Ab^ug zu bringen.

^ 7. Die Gesellschaft hat ihr Domizil iu Wädensweil, sie kann jedoeh sür Verbindlichkeiten, welche im Kanton Sehw..^ entstanden, oder^ in demselben zu erfüllen sind, vor den Anständigen sehw^erisehen Gerichten belangt werden. ^ür dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sael.e.

^ 8. Die Mehrheit der Direktion und^des weiteren Ausschusses, falls ein solcher ansgestellt ^vird, soll ^us Sehweizerbürgern, welche ihren.

Wohnsiz in der Schweig haben, bestehen.

^ 9. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regieruugsrathes und konnen naeh erfolg^ ter Gntheissnng nn.. mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 10. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Brivatunternehmnng , den allgemeinen Gesezen und Verordnungeu des Landes.

Die Trausportreglemente siu.d, so lange nieht vom Bunde sachbezügtiehe Vorsehristen ausgestellt werdeu, den. Regieruugsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 1l.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, au allen stellen, wo durch.

den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr l^roht, Sehnzu.ittel ^u erstellen. Dem Bolizei-Departemeut wird vorbehalten, hierüber be^ sondere Weisungen zu ertheilen.

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^ ^ l 2.

241

Di.. Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

.sellsehast ob. Dabei bleiben jedoch dem Volizei^Departem.ent, beziehung.^-

^weise dem Regiernngsrathe, ^i.. mit der Ausübung ihres ^beranssichtsrechtes verbundenen Befugnisse im vollen Umfang.. vorbehalten.

^Die nahern Vorschriften betreffend ^ie Handhabung der Bahnpoliz..i werden in einem von ^er Gesellsehast zu erlassenden, jedoeh der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente ans-

Bestellt.

^

.

^ l 3. Mindestens die Halst^ der Beamteten und Angestellten der ^eseltsehasl, welchen ^ie Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, ^..nss das Schweizerbürgerrechl besten.

^ie sind von der Bolizeidixektion sür ^treue Pflichterfüllung ins .Handgelübde zu nehmen. Während sie ihr.^n Dienstverxiehtungen ob^ ^liegen, haben sie in ^ie Augen fallende Abwichen zu tragen.

. Wenn das ...^olizeidepaxtement die Entlassung eines Bahnpolizei.angestellten wegen .^flichtverleznng verlangt, so muss eineni solchen Be.gehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses au den R^gieruugsrath, entsprochen werden.^ ^ l 4. Die zn gründende Aktiengesellschaft hat den Ba^nhof in ^insie^eln i^n Un^erdorf aus der westliehen ^eite des. Spitalbaches an-

zubringen, und^war so, dass die Aussteighalle i.. möglichster Rahe der

..^antonsstrasse erstellt wird. ^ie ist verpflichtet, vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Vlan nber die Eisenbahnbaüten, und z^var iusbe^ .sondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der .Bahnhofe und Stationen, bei welcher aus die Fortsezung oder Ver.^ zweignng der Bahn n^ogliehste Rüksieht zu nehmen ist, sowie ^die in F^lge der Erstellung .der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderun^en an krassen und Gewässern dem Regiernngsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte spater von dem genehmigten Bauplane abgewichen .werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsxathes ein^nholen. Ein Doppel der genehmigten Bläue bleibt in der Hand des

Regierungsratl^es. An der ^..hindellegi und bei der Biberbrücke sollen

^eei^nete Haltstellen errichtet werden.

^ l 5. Die Gesellschaft hat auf ihre kosten di.^ geeigneten Vor^ kehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, .bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues ^er Bahn, n o ..h später durch Arbeiten ^u de^n Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. .Für. unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behorde erforderlieh.

Gerüste, Brüken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche be^hnfs Erzielnng einer solchen un^estorten Verbindung zu zeitweiligen^

^

^

242 ^.brauche errichtet werden. ^ürsen dem Vermehr nieht übergeben werden,.

.bevor die zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benu.^ng gestattet hat. Die di..sssällige Entscheidung hat jeweilen mit thnnliehster Beorderung .^u erfolgen. Dabei liegt jedoch, salls in ^olge un^ehoriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollt.., die Vflicht, denselben zu er^en, der Gesellschaft ob.

^ 1 6 . Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strasse.., Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen, auch solche Bruunenl..itnugeu durch Korporationen und Brivate.. angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigentums, sowie für ^ie Vermehrung der^ Bahnwärter, Bahnn^arthänser und der Barrieren , welche dadurch uolh^ wendig gemacht werden dürste, keine Entschädigungen fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in ^olge solcher Ba..teu auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahn..

korpers und zur ^ieherun^ des Betriebes erstellt werden, ^r .^aiste^ dem ^taat, beziehungsweise den betretenden l^en.einden, Korporationen oder Vrivat.^n und ^.r .^älst.... der ....^esellschast, die Unterhaltung aber ^an^ der lezteren zur Last.

Wird die Aussührnn^ derartiger Bauleu i^u Jnteresse vo^ .^orporatiouen oder einzelnen privaten verlangt, so dars dieselbe. von der.

Gesellschaft . uur mit Zustimmung des Regierung.^r^thes versteigert werden.

Die

in dieseni Paragraphen bezeiehneteu Bauten führt ^ie gesell-

schaft ans und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ t 7. Es bleibt der Gesel.scha^ überlassen, die Bahn ein- o.^.r zweispurig ^u erstellen. Sollte der Regierungsrath später die Anbringung Deines ^veiten Geleises fiir notwendig halten. ^..ie Geseltsehast aber die^ selbe verweigern , so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich aus^.

zutragen.

^ 18. Die Bahn ist sammt deu.. Material und deu Gebänliehkeiten, welehe da^u ^ehoren, auf das beste, namentlieh auch in einer volle Sicherheit für il^r... Benuzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend iu untadelhastem Zustande zu erhalten.

^ 1 9 . Die Bahn dars dem Verkehr nieht .übergeben werden, b..^ ^or der Regiernngsrath in ^olge einer u.it Rü^sieht auf die Sicherheit ihrer Benu^uug vorgenommenen Untersuchung uu.^ Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat. .

Au.h nachdem die Bahn in Betrieb ges.^t worden, ist der .^e^ierungsrath jederzeit befugt, eiue solche Untersuchung anzuordnen.

24^ Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Beugung der Bahn gefährden, so ist der Regiernngsratl. ermächtigt, die sosortige Beseitignng von der Gesellschaft zu fordern und, salls von der leztere...

nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Zuordnungen zur Abhilse aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten.

bleibt unentgeltliche Fahrt ungesichert.

Mal

^ 20. Die Beorderung detersone.. soll täglich mindestens ^ei.

nach beiden Richtungen geschehen.

..-.

^ 2l.

Die Versonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens drei Wegstunden in einer Zeitstnnde transportât.

werden.

. ^ 22.

Waaren, welche mit den Waaren^ügen transportirt werden,.

sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den ^lblieseruugstag selbst nicht eingerechnet, zu.

spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waare.., die mit den Versonenzügen transportât werden sollen,.

sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit den. nächsten Zuge dieser Art zu befordern. Zu diesen.^ Ende hin müssen sie aber^ mindestens eine Stunde vor den. Abgang desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 23. Für die Befordernng vou Personen vermittelst der Ver-^ soneuzüge, welche die konzedixte Linie befahren. ..verden ^uindestens dre^

Wageul^lassen ausgestellt. ^lueh den ...^chuellzügen si..d Wagen dritte^ Klasse bei^ug.^be^, soweit nicht der Regieruugsrath ei^e ^lusna^me bewilligt. Die Gesellschast hat mogliehst dafür ^u sorgen, dass alle ans eiuen Zng sieh meldenden Versonnen mit de^uselben besordert werden konneu. Die Wageu sämmtlicher Klassen müssen zum Si^e^. eiugerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehorig beleuchtet und im Winter gehest sein. Ju jedem Versoneuzug ist ein .^btrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit den Waarenzügeu Versoneu kounen.

besordert werden

^ 24. Jn den sür den Viehtrausport bestimmten Wagen sind^ Vorrichtungen zn^u Tränken des Vi^h...s und ^... gehoriger Lüstnng der.^ ^Wagen anzubringen.

^ . ^ ^ ^ 25. Die Gesellschaft .^ird ermächtigt. sür den Transport von.

Personen vermittelst der Personenznge Ta^en bis auf den Betrag folgender Ansähe zu beziehen :

^244 ^ Jn der l. Wagenklasse bis aus ^r.

Bahnlange.

Jn der 2. Wagenklasse bis ans Fr.

Bahnlänge.

Jn der 3. Wageuklasse bis ans Fr.

Bahnlänge.

Binder unter l0 Jahren zahlen in

0,50 per Sehwei^erst.^.de der 0,35 per Schweizerstu....^ der 0,25 per Schwe^erstu..de der allen Wagenklassen die Halste.

F..r das ..^..päk der Passagiere, ^ worunter aber kleines Handgepäk, ^da^ kostenfrei befordert werden soll, nieht verstanden ist, darf eine Ta.^e ^von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

^

Die Ta^e sür die mit Waaren^ügen beorderten Personen so^ niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewohnliehen ^ersonen.^ zügen sestge^te.

Für Hin- und Rüksahrlen am gleichen Tage, sowie sür Fahrabonnements sind die Versouentar^en niedriger zu halten als für ein..

sache Fahrten.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waaren^üg^.

........a^en bis auf den Betrag folgender Ansähe bezogen werden .

dürfen

Fiir Bferde, Maullhiere und Esel.

Das Slül^ bis ans ^r. 0,80 per ^tnnde.

^ür Stiere, Oehsen und ^ühe .

Das ..^tük bis aus Fr. 0,40 per Stunde.

^ür Kälber, ^..chwerne, Sehase, Ziegen und Hunde .

Das Stük bis aus Fr. 0,l5 per Stunde.

Die Ta^en sollen sür den Transport von Heerden, welche nnnbestens einen Transporlwagen füllen, angefressen ermäßigt werden.

^ 27. Die hochste Ta^e, die für den Transport eines Zentners ^Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen .werden darf.. beträgt Fr. 0,05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass sür l 000 Fr. per Stunde höchstens Fr. 0,05 ^u bezahlen

sind.

^ ....8. ^ür Wagen se^t die Gesellsehast ^ie Transport^ uaeh .eigenem Ermessen fest.

^ 2.). Wenn Vieh und Waareu mit V^rsoneuzügen transportirt ^verden^ sollen, so dars ..ie Ta^e für Vieh bis aus 40 Bro^nt und diejeuige der Waareu a..s hundert Prozent der gewöhnlichen Ta^e erhoht werden.

24^ Für Traglasten m.t landwirthschastlichen Erzeugnissen, welche von ^en mit einem Bersonenzng reisenden Trägern in demselben ^nge, wenn iuch in einem andern Transportwa^eu mitgenommen und am Bestim.nungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese ^rhohte, sondern nur die gewohnliehe Waarentar^e zu befahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, ^u bestimmen, dass Waareusendungen .

bis zu sündig Vsnnd stets mit den ^...rsonen^ügen besorderl werden sollen. Auch stellt derselben.^, die in diesem und in den vorlägehenden Paragraphen sestgese..^. Ta^en sür Bahnstrecken mit mehr als ^..^, Neigung im ^Verhältnis.. der .grosseru Steigung ^u erholen.

D^e in diesem ^inne fest ^u stellenden Ta.^erhohungen bedürfen de.: ^..enehm^nng des Regiernn^srathes.

^ 30. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchtheile einer falben Stunde sur eine gan^e halbe ^tnnde, Brn^htheile eines halben.

Rentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 .^ei Geldsendungen sür volle 500 ^r. angeschlagen und überhaupt nie .weniger als ^r. 0,2.^ sür eiue ^uu.. Transport aufgegebene ^umme in ^lnsa^ gebracht.

^ 3l.

Die in den vorhergehende.. Paragraphen ausgestellten Tax^Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, .uieht aber denjenigen ua^ de.. ^tationshäusern der Eisenbahn und von ^euselbeu hinweg.

^ 32.

Die Eiseubahuverwaltuug soll mit Beziehung auf di.^ .Tarife Niemanden eiueu Vor^g einräumen, den sie nicht überall und ^Jedermann unter gleicheu Umständen gewährt.

^ 33. Die Gesellsehast ist verpflichtet, Militär, welches im kanZonalen oder ei^geuossiseheu Dienste steht, sowie dazu ^gehorendes Kriegs.material auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die .^älste ^ ^ex niedrigsten bestehenden Ta^e durch ...ie Bersoneu^üge ^u besorderu.

^

Jedoch hat die Kriegsverwaltung die Kosten, welche durck.. ausser..ordentliche Sieherheitsmassregelu sür den Transport von ^ulver und .Kriegsse^nerwerk veranlasse werden, ^u tragen und für Schaden zu hasten, .der durch Besorderuug der letzterwähnten Gegeustäude ohne Verschuldung ^er Eiseubahuverwaltuug oder ihrer .^gestellten verursacht werden sollte^ ^ 34.

Die Gesellschast ist verpflichtet, aus Anordnung der zustän^ .digeu Boli^eistelle Personen, welche auf Rechnung des Kantons ^eh.o^ polizeilich ^u transpoetireu sind, aus der Eisenbahn zu beordern.

Die Bestimmung der Art des Trausportes, sowie der flir demselben ^u entrichtenden Ta^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

^m-

.merhin sollen die Ta^en mogliehst billig sestgesezt werden.

^....ndesbI^. Jahrg. XXIII. Bd.I.

.-0

246 ^ 35. Wenn die Bahn..nternehmung drei Jahre nach e.nand.

einen 8 ..l^ro^nt übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das naeh g.

genwärtig..r Konzessionsurkunde zuiassig.^ Maximum der Transportée gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zn tres senden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eiseubal,.nges..llschaft ist nicht berechtigt, zu verlangen, dass de^ Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellsehas selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

Allfälllge Differenzen zwischen dem Regiernngsrathe und der Eisen.

bahngesellschaft betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Re.

^ulirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung^..

^ 3.^. Raeh Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft ans ihre kosten einen vollständigen Grenz^ und Katasterp.lan und ein Gängenprofil mit genauer B^eiehnnng Namentlicher Bahn bauten anzufertigen und dem Regierungsralhe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Dosten so^ wohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe

theils dem Archiv d..s Stande.... Sehw.^, theils denjenigen der Gesellschast einzuverleiben.

Wenn spater entweder weitere Sauarbeiten, welche nicht bloss zn.^ Unterhaltung der ^ahn dienen, ausgeführt werden, oder ^as Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch ver-.

anlassteu Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Ju diese den .Archive.. eiuzuoerleibenden Rechnungen ist jeweile^ die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Re^ierungsrathes als aneh von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, all^rlich den Jahresbe..

rieht ihrer Direktion, eine Kopi.^ der Jahre^rechnnng und einen ^.lnszu^ aus deu. Vrotokolle über ^die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogeneu Verhandlungen dem Regierung.^rathe .

einzusenden.

^ ^ 38. Ausser den in den ^.6, 17 und 35 vorgesehenen fällen sind im Weiteren alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratnr, welche sich

^auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich^ aufzutragen.

^ 3.^. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen diesem Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutrageuden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so znsannnengesezt, dass Bieder Theil ^wei ^.hiedsri.hter ernennt und ^von den leztereu ein Obmann bezeichnet wird. Konneu sieh die Schiedsrichter. über die Person de....

247 Obmauns n i eh t vereinigen, so bildet das Bundesgebiet einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach ^der Beklagt... je einen der Vorgeschlagenen zu strichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidenfouds sür Unterstüzung von Arbeitern oder deren ^Unterlassenen,

die dur.h nicht selbst verschuldete Unglü^sfälle bei dem Bau oder Be-

trieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden , zu sorgen. ^ ^ 41. Die Gesellschaft hat innerhalb zwei Jahren, vom Zeitpunkte der .Genehmigung gegenwärtiger .Konzession dnrch die BundesVersammlung au gerechnet, mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen, und sich zugleich beim ^Regierungsrathe zur Be^ friediguug desselben über ^ie gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

.

^ Bei ....^ehtersüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 42. Der Regier.^gsrall. ist mit den in ^olge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beantragt.

^chw^, den 22. Juni 1870.

Samens des Kautonsrathes : der V i z e p r ä s i d e n t :

^ottfl.ie^ Bnr^i, die Sekretäre, Mitglieder: .^. .^art^. ^. Theiler.

248

Konzession des

Standes Zurich sur eine ^.....^thalbahn oon . ...^interthur bis .^auma.

(Vom 25. Oktober 1870.)

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nach Eiusi.ht eines vom 25. Mai^ 1870 datirten Gesuches des ^ründungskomite um Ertheilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahu durch das Tossthal von Winterthur bis Bauma .

aus den Antrag des ^egierungsrathes,

b e schl i esst .

.^ 1 . ^Die nachgesuchte Kou^essiou wird den ^esuehstellern .^u Handen einer von ihnen ^n gründenden Gesellschaft unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens ^emäss ^ 2 des Bundesgese^es über den Ban und Betrieb der Eisen....ahnen im Gebiete der Eidgenossensehast vom 28. Juli 1852 die Genehm.gung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Dauer der Konzession erstreckt sich bis zum 1. Januar 1969. ^aeh Ablaus dieses Zeitraumes soll dieselbe gemäss einer dann.^umal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden , wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetreteneu Rückkauss erloschen ist. .

^ ..... Falls e.s sich um Verleihung einer Konzession sür Aussührung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die Bahnlinie

249 Winterthnr-Banma einmündenden Bahn handeln sollte, wird bei übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welcher gegenwärtige KonCession ertheilt wird, vor allen andern Bewerbern der Vorrang eingeräumt, soweit nicht eine der bereits kon^edirten Bahnen vermoge ihrer Konzession diesssalls ein Vorrecht geltend zu machen hat.

^

^ 4. Die z.. bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Kautonsralhes ^ie Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer Strecke überlassen.

^ 5. Soweit der Bund nicht bereits vom Rückkaufsreehte Gebrauch gemacht oder von demselben^ Gebrauch machen .zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt , die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, welche dazu gehoren, mit 1. Mai

1903 und von da an je mit 1. Mai 1918, 1933, 194.^ und 1963

gegen Entschädigung an sich zu ziehen , insofern er die Gesellschaft jeweilen .vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rückkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze B..hn der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 6. Kann im Falle des Rüeki.auss eine Verständigung über die zu

leistende Entschädigungssumme

lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

nicht

erzielt

werden,

so wird die

Für die .^.lusmittluug der zu leistenden Entschädigung gelten solgeude Bestimmungen .

a. Jm ^alle de... Rücktanfes bis zum Jahre 1933 ist das ^ünfundzwan^igfache des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem ^Zeitpunkte , in welchem der Kanton den Rückkauf erklärt. unmittelbar vorangehen, im ^alle des Ruckkauses im Jahre t 948 das Zweinndzwanzig und eiuhalbsache und im Falle ^es Rückrufes im Jahre 1963 das Zwanzigsaehe dieses Reinertrages zu befahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass ^ie Entschädigungssumme iu keinem ^alle weniger als das ur-

sprüngliche Anlagekapital betragen dars. Jm ^alle des Rückkaufes

im Jahre 1969 hat der Staat nur uoch die Erstellungskosleu als Entschädigung ^u bezahlen.

b. Als Massftab für die Ermittlung der^Erstelluugskosteu kann dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muthmaßliehe ...^unnne, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rückkaufs kosteu ..^urde, iu dem ^inne, dass der Staat berechtigt ist. das Eine oder .ändere für sieh in Anspruch zu nehmen.

250 c. Die Bahn sa.nmt ^ubel..orde ist ieweiien. zu welchem Zeitpunkte auch der^ Rückkauf erfolgen mag , iu vollkommen befriedigendem Zustande dem Danton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpfliel^ tnng kein .genüge gethan werden, so ist ein verhält...issmässiger Betrag von der Rück^ausssnmme in Abzug z.... bringen.

thur.

^ 7. ^ Die Gesellschaft hat ihr zivilreehtliches Domizil in Winter^

^ 8. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, ^salls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche^ ihren Wohnsii^ in der Schweiz haben, bestehen.

^ .). Die Statuten der zn gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des R^giernugsratl.^s und konnen nach ersolgler Gntheissung nnr mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ 10. Die Eisenbahnunternehmnng unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen , gleich seder andern Brivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Die Transporlreglem..nte sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorsehristen ausgestellt werden, ^en. Regier^.ngsrathe ^ur Genehmi^ung vorzulegen.

^ 1t.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen. wo durch

deu Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr droht , ^ehu^mittel zu erstellen. Der ^oli^ei^irekti^u ^ir^ vorbehalte.., hierüber besondere Weisungen zu ertheileu.

^ 12. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunäehst der Gesellschast ob. Dabei bleiben je.doeh der ^ol^eidirektion,. beziel^^ug.^weise dem Regier^ugsrathe, die mit der Ausübung il^res Oberanssiehtsreehte^ verbundenen .Besngnisse i^u vollen Uu^sange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betrefs.....d die Handhabung d^.r . Bahnpolizei werden iu ...iueur von der Gesellschaft zn erlassenden, ^doch der Genehmigung des Regiernngsrathes zu unterlegenden Reglen.ente auf-

gestellt.

^ l 3. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Baupolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Halste. aus Sch.veizerbürgern bestehen.

Sie sind von der Bolizeidirektion sür treue Vfliehterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverriehtnngen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

251 . Wen... die ..^olizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiange^stellten wegen ^fli.htverle^...^ verlangt, so mnss einem solchen Begehreu, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses au^ den Regierungsrath^ entsprochen ^werden.

^ 14. Die zu gründende Gesellschaft hat vor dem Beginne der Sauarbeiten einen Vlau über die Eis^.bah... bauten, und zwar ^ins..besondere über die der Bahn ^u gebende Richtung , die Anlegung der.^ Bah..höse und Stationen, sowie d.e in Folge der Erstellung der Eisen..bahn erforderlieh werdenden Veränderungen an Strafen und Gewässern ^m Regi^rungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist ans die .Fortse^nug oder Verzweigung der Bahn möglichste Rücksicht zu nehmen.

Sollte später von den. genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regiernngsrathes einznholen. ^ ^ 15. Die Gesellschaft hat aus ihre .kosten die geeigneten Vorkehrungen zn treffen, damit die Kommunikation z... .Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, ^och spater durch Arbeiten zu den. ^wecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. ^ür unvermeidliche Unterbrechungen ist die ^,ustimmung der kompetenten Behörde ersorderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welche behufs ^Erzleln..g einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden^, dürfendem Verkehr nieht übergeben werden, bevor die.

Anständige Behörde sich von il.^rer Solidität . überzeugt und in ^olge dessen ihre Benn^nng gestattet hat. ^ie diessfällige Entscheidung hat

^eweilen u.it thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dab.^i liegt ied.och, falls in Folge ungehöriger ^tnssührnng solder Bauten ^ehaden entstehen .sollte, die ^sli^ht, Denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^ 16. Wenn naeh Erbaunng der Eisenbahn neue Strassen, ^anäle oder Brnnnenleitungen, welche die Bahn krenzen, von Staats oder gemeinde wegen, ebenso wenn solche Brunnleitungen durch Korporationen ..oder privaten augelegt werben, so ^ hat die Gesellschaft sur die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthu^ns, sowie für die Vermehrung dex^ .Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch noth^wendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten auf den. Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des BahnKörpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur .^älste dem ^taat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen.

.oder privaten und znr Halste der Gesellschaft, die Unterhaltung, aber .gauz der le^tern znr.Last.

.252 Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Kor^ poratiouen oder einzelnen privaten verlaugt, so darf dieselbe von der^ Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in diesem Baragrapheu bezeichneten Bauten sührt die Gesell^hast aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ l 7. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- ode^ Zweispurig ^u erstellen. Sollte der Regierungsralh später die Anbrin^ gung eines zweiten Geleises sür notwendig halten, die Gesellschaft al.e.^ dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlieh aus^ ^utxagen.

^ ^ 1 ...... Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiteu, welche dazu gehoreu, in kunstgerechter, volle Sicherheit sür ihr^ Benn^ung gewährender Weise herzustellen und .sodann sortwähreud in.

untadelhaftem Zustande ^u erhalten.

^ 19. Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, be^or der Regierungsrath in ^olge einer^ mit Rücksicht ans die Sicherheit.

threr Benu^ung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben.

tn allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesellt worden, ist der Re.gi.eruugsratl^ jederzeit besagt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welch.. die Bennl^ung der Bah...

gefährden, so ist der Regi..r..ugsrath ermächtig^ die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern uud^, falls von der le^tern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zux^ Abhülfe aus Kosten der Gesellsehast zu treffen.

Den mit der Jnspei^tion der Bahn beaustragteu Staatsbeamte^ ist unentgeltliche ^al^rt zuge^chert.

Mal

^ 20. Die Beförderung von Versoueu soll täglich mindestens drer nach beiden Richtungen gescheheu.

^ 2l.

Die ^ersone..züge sollen u.it einer mittlern Geschwindigkeit ^ou miudestens fünf Wegstundeu (24 Kilou..eter) in einer Zeitstnnd^ Gefordert werden.

^ 22. Waaren, welche mit den Waareu^ügeu transportirt werden,.

sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung

...us die Bahnstation , den Ablieserungstag selbst nicht eingerechnet , zu

^pediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

Waaren, die mit den Versonen^ügen Gefordert werden sollen, sind,.

.wenn nicht ansserordenl.li.he Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge.

253.

dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgang desselben aus die Zahnstation ge^ bracht werden.

..

^

^ 23. ^ür die Besorgung von Versoneu vermittelst der ^e.sonenzüge, welche die kon^edirte .^inie befahren, werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. ^luch den Sch..ellzüg..u sind Wagen dritter Klasse l..eizugeben , soweit nieder Regierungsrath eine Ausnahme bewilligt.

Die Gesellschast hat möglichst dafür zu sorgen, dass alle anf einen Zu^.

sieh meldenden ^ersoneu mit demselben ....esordert werden konnen. Die^ ^.Wagen sämmtli.her Klassen müssen zum ^il^en eingerichtet, mit .^enstern^ versehen, stets gehor.g beleuchtet und im Winter gehest sein. Jn jedem Berso.uenzug ist ein Abtrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit den Waaren^ügen Versonen besordert werden kounen.

^ ^ 2 4 . Jn den sür den Viehtransport bestimmten Wagen sind^ Vorrichtungen zum Tranken des Viehes und ^u ^ehoriger Lüftung der^ Wageu anzubringen.

^ 25. Die Gesellschast wird ern.aehligt^ sür den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenznge Ta^en bis ^aus den Betrag sol^ pender Ansähe z.. beziehen : ^

Jn der 1. Wagenklasse bis auf ^r. 0^50 per Schweizerstnnde, (4.8 ^ilo,,

,,

2.

,, ^, 3.

,,

meter^ der Bahn länge.

^, ^0,35 per ^chweizerstnnde, (4,8 Kiloureter) der ^Bahnlänge.

,,

^,

,, ^

,, ^,, .,, 0,25 per ^chwei^erstunde, (4,8 Kilo^

n^ter) der Bahnläng^.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte..

^ür das^ Gepäck der Reisenden, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei besord..rt werben soll, nicht verstanden ist, dars eine Tar^ von hochstens ^r. 0,12 per Rentner (50 Kilogramm) und Stunde be^ogen werden.

Die Ta^e für die mit Waaren^ügen beförderten Versoueu soll uie-^ driger sein als die für ^die Reisenden mit den gewohnlichen Bersonenzügen sestgese^e.

^ür Hin^ und Rückfahrten ani gleichen Tage , sowie für ^ahrabonnements si.nd die Versonentax^en niedriger zu halteu als sür einfach^ fahrten. ^ ^ ^ ^ 26. ^ür den Transport von Vieh mit Waaren^ügen dürfen.

Tarnen bis aus den Betrag solgeuder ^lnsä^e bezogen werden .

^54 Für Bferde, Maultiere und Esel: Das Stück bis ans Fr. 0,80 per Stunde.

^ür Sti.ere. Ochsen und Kühe:

Das Stück bis aus Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schase, Ziegen nnd Hunde.

.Das S^ück bis aus Fr. 0,l5 per Stunde.

Die Ta.^en sollen für den Trausport von Heerden. weiche mindestens einen Transportwageu füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 27. Die horste T^e, die für den Transport eines Zentners.-.

^Waare vermittelst d.^r gewol.mlichen W..aren^üge per Stunde ^exden darf, beträgt Fr. 0,05.

bezogen

Für den Transport von baarem. Gelde soll die Tar^e so berechnet .werden, dass für l 000 Fr. per ..Stande höchstens ^r. 0,05 zu bezahlen

sind.

^

^ 2^. Für Wagen se^t die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden sollen, so darf di.. Ta^e für Vieh nm 40 Prozent und diejenige .der Waaren inn ^l00 Prozent der ^ewohnliehen Tar.e erhoht werden.

^ür Traglasten nnt landwirthsehastlichen Erzeugnissen, welche von ihren Trägern in einem Bersonenzuge, wenn auch in eineni andern Trans.portwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nieht diese erhohte , sondern nur die .^ewohnliche Waar^ntar^e zu bezahlen.

D^ Ges....ilsehast ist berechtigt, ^. bestinnnen, daß Waarensendnngen ..bis zu fündig ^fnnd (25 Kilogramm) stets mit den Personenzügen b^ fordert werden sollen.

^ 30.

^ei der Berechnung der Tarnen werden Vruehtheiie einer halben Stunde für eine volle halbe Stunde, ^rnehtheile eines halben Rentners für einen vollen halben Zentner, V.ruehtheile vo^. Fr. 500 bei Geldsendungen für volle 500 ^r. angesehlagen und überhaupt nie weui^er als .Fr. 0,25 sur eine zum Transport ausgegebene ..Sendung in ..^lusa^ gebracht.

^ 3l.

Die in den vorhergehenden Paragraphen aufgestellten Ta^.Bestimmungen besehlagen bloss den Trausport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen na.^.h den ^tationshänsern der Eisenbahn und von Denselben hinweg.

255 ^ 32. Die Eisenbahnverwaltuug soll mit Begehung ans die Tarife Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im tantonalen oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial ans Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der.

niedrigsten bestehenden Ta^.. .^urch d.e Bersoneu^üge. zu befordern.

Jedoch hat die Kriegsverwaltuug die Kosten , welche durch ausser^deutliche ^ichexheitsmassregeln für den Transport von Bnloer und ^riegsfeu^.rwerk veranlagt werden. zu tragen und sur Schaden ^u haften, der durch Beförderung der le^te.^wähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ih.rer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 34. Die Gesells.^haft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständige.. ^ol^eis^lle Personen, welche auf Rechnung des Kautons ..^ürieh polizeilich zu transportixen .sind, auf der Eisenbahn zn befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sur denselben ^u entrichtenden Tar^.. bleibt spaterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin solle^ die Ta^u mögliehst billig festgesetzt werden.

^ 35. Wenn die Bahnunteruehmnug 3 Jahre naeh einander einen 8 ..Prozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Konzessionsurkunde zulässige Maximum der Trausportla^en gemäss einer ^visehen deni Regiernngsrathe und der Geselis^aft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellsch^st ist nicht berechtigt, zu verlangen, dass der^ Reinertrag des Unternehmens naeh der von den Organen der Geselisehaft^ selbst bestinnnten Dividende beurtheilt werde.

Allfällige Differenzen ^wischen dem Regierungsrathe und der Eisen^ .bahngesellsehaft betreffen^ Festsetzung des Reinertrages ^der uene Regulirung der Tarife unterliegen ^er sehiedsgeriehtlichen Entscheidung.

^. 36. .^aeh Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft aus ihre .

.Kosten einen vollständigen Grenz- und Katafterplan und ein ^äugenprofil mit genauer Bezeiehnüng sämmtli^her Bahnbauten anzufertigen und dem Regiernngsrathe eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten so.^ wohl der Anlage der Bahn a.^ auch ihrer Einrichtungen ^um Betriebe theils dem Archiv des Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft selbst einzuverleiben.

Weuu später entweder .weitere Bauarbeiteu, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ansgesührt ^werden, oder das Betriebs-

256 material vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veraülassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

. Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die ..Anerkennung der. Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Re^ierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresre.hnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

^.

^ 38. Ausser den in den ^ 6, 17 und 35 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur , welche sich

auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde ^beziehen, schiedsgerichtlich

auszutragen.

^ 39. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde ans schiedsgerichtlichem Wege auszntragenden Streit..

fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammenlesest, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den ^ letztern e^in Obmauu bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen DreierVorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je^ einen der Vorgeschlageneu zu streichen hat.

Der übrig Bleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch Gründung eines Jnvalidenfonds für Unterstützung von Arbeitern oder deren Hinterlassenen,.

die durch nicht selbst verschuldete Uuglücksfälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstützungsbedürftig werden, zu sorgeu.

^ 41. Die Gesellschaft hat innerhalb zwei Jahren, vom Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession dureh die Bnudesversammluug an gerechnet . mit deu Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen, und sich zugleich beim Regierungsrathe zur Besriedigung desselben über die gehorige Fortführung der Unternehmung aus^uweiseu.

Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

^ 42. Gegenwärtige Konzession tritt für die Eingangs bezeichneten Kon^essionsbewerber erst in Kraft, wenn nicht binuen einer von dem Regierungsrai^e zu bestimmenden Frist, welche übrigens jedenfalls nicht .^or Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung angeset^t werden kann, die Rordostbahu von d...m nach ^ 3 .des Beschlusses

257 betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Zürick^ bis an die Kantonsgrenz.. bei Gundetsweil ihr zustehenden^ Vrioritats-.

rechte Gebranch machen sollte.

^ 43. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession ersorderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Z ü r i ch , den 25. Oktober 1870. ^ . Jm Ramen des Kantonsrathes : Der Bräsident, R. Z a n g g e r .

^

Der zweite Sekretär, Bosshardt.

^^^

Konzession

^ Gunsten des Stadtraths ^on .Winterthur zu .^alIden einer . zu bildenden Gesellschaft fUr den Bau und Betrieb eine.^ Eisenbahn oon der aarg. .^antonsgrenze bei .^aiserfttchl bis zur aarg. ..^antonsgrenze gegen das ^ro^herzogthum .^aden bei Koblenz und eventuell einer Abzweigung gegen die bestehende Station .Koblenz.

^

(Vom 26. Wintermonat 1870). ^

D e r Grosse R a t h d e s K a n t o n s A a r g a u Aus das vom Stadtrath von Winterthur zu Handen einer zu bildenden Gesellschaft gestellte Konzessionsgesuch und den Vorschlag de....

^egierungsrathes,

beschliesst.

^.

Dem Stadtrath von Winterthur ist zu Handen einer zu bildenden.

Gesellschaft die Konzession zum Ban und Betriebe einer Eisenbahn von

258 der aargauisehen Kautonsgrenze bei Kaiserstnhl bis zur aargauischeu Kan^ tonsgrenze gegen das Grossher^thnm Baden b^ Koblenz und eventuell einer Abzweigung gegen d.e bestehende Station Koblenz unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgese^ über den Bau nnd Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli I.^.52, die Genehmigung der schweizerischen Bnudesversammlnng vorbehalten.

.

^2.

Die Konzession wird für 87 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum Auslausstermin der sür die Rordostbahn, schweizerische Central..

bahn und Bo^bergbahn bestehenden Konzessionen, ertheilt.

Rach Abians dieses Zeitraumes soll di... Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinknnst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlersten eingetretenen Rückkaufs erloschen ist.

^3.

'Der Kanton Aargau verpflichtet sich, falls es sieh um Verleihung einer Konzession sür Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen den Konzessionären der Rheinbahn den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht ältere derartige Berechtigungen bereits bestehen.

.^

.

^

Die Ge.sellsehast kann sür Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen worden oder . in demselben zu erfüllen si...d, in ^ur.zaeh belangt werden und sur dingliehe Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^^ Bevor die Bauarbeitern begonnen werden konueu, soll die .Gesell^ sehast dem Regi^rungsrathe die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. --^ Rachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet. .

Ueber die Aule^nng d.^.r Bahn hose, Stationen und Haltstellen und die Verbindnngsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung .nit dem Regierungsrath.^ einzutreten.

^6.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahressrist nach der von der Bundesbehoxde ersolgten Geuel^niigung dieser Konzession die

25.^ Erdarbeiten der Bahn auf hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll, Fälle von höherer Gewalt vorbehalten, binnen 5 Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Ko.^essiou an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum .besagten Termine unerfüllt .bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berücksichtigung der Umstände einen ihm angemessen seheinenden Endtermin festsetzen.

^ 7.

Die Gesellschaft verpflichte^ sich, die vorbeschriebene Bahn nach de...

besten Regeln der Kunst anzulegen . sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb fe^en und während der ganzen Konzessionsdaue.:.

in regelmässlgem, wohiorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe ergalten. Zu diesem Zwecke wird sie sieh stets angelegen sein lassen, die^ Verbesserungen, di^ namentlich in Bezug ans Sicherheit und ^ehuelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingerlehteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, anch aus dieser Bahn eintreten zu lassen..

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, ^ ein.^ besondere Bauaufsieht ^während des Bahnbau^.s zu bestellen.

^ .

^

^

Die Gesellsehast hat aus ihre Kosten ^ie geeigneten Vorkehren ^ treffen, damit die Kommunikation zu ^and nnd zn Wasser, bestehende Wasserleitungen ^u. dergl. weder während des Baues der Bahn uoeh spater dureh Arbeiten zu de^n ^Zwecke der Unterhaltung d...r ie^teren unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustim.muug der betreffenden Behörde erforderlieh. Gerüste, Brücken und andere ähnliehe Vorrichtungen, welehe behufs Erzielung einer ungestörten.

Verbindung z .i zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehr nieht ^übergeben werden, bevor die betretende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ^ihre Ben.n^ung gestatte^

hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit Besörderung .zu erfolgen. Dabei liegt jedoch innnerhin, falls in ^olge nngehorigex Ausfül.^ung solcher Bauten Sehaden entstehen sollte, die ^flieht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^

.^..

Da.^oo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durehgäug.^ und Wasserdurehläfse gebaut, überhaupt Veränderungen an ^ ^trassen,.

Wegen, Brücken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässernngsund Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen ersorderlich.

^60 ^werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigenthümeru oder andern mit den. Unterhalte belasteten Versonen oder Korporationen weder ein Sehnen, noch eine grossere Last als die bishex .getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konneu.

Ueber die Roth.ven.digkeit und Ausdehnung solcher Bauten

ent..

scheidet im ^alle des Widerspruches der Regiernngsrath ohne WeitersZiehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sieh nicht um ossentliehe ^trassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen.

.des Bnndes..E^propriationsgesel^es vorbehalten.

.^

-0.

Die Gesellschast wird die Bahnstrecken, wo es die offeutliche Sicher.heit ersordert, in il^ren Kosten ans eine hinlängliche Sicherheit gewäh^rende Weise einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren aus ihre Kosten ^u tressen, welche in Hinsicht ans Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, je^t oder künstig, von dem Regiernngsrathe zur ossentlichen ^Sicherheit nothig beenden. werden.

^ 11.

Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strafen, Kanäle odex ^runnenleituu^en, welche die Bahu kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast für die daherige Jnansprnchnahme il..res Eigenthums, sowie sür die Ver^nehrnng der Bahnwärter und Bah^.warthauser, wel.he dadurch nothweudig geu.aeht werden

^dürften, keine Entschädigung ^u fordern. Dagegen fällt die Herstellung

sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in ^olge. der Anlage solcher Slrassen, Kanäle u. s. s. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, anssehliesslieh dem Staate, beziehungsweise den betretenden Geu.einden .oder Brivaten zur Last^ Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder ^Gemeindswegen der Betrieb sür längere oder kürzere Zeit unterbrochen .werden, so ist die Gesellschast berechtiget, eine angemessene .Entschädigung .dafür anzusprechen.

^

^ 12. ^ Es bleibt der Gesellsehast überlassen, die Bahn ein oder zweispurig ^u erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines ^weiten Geleises ^n ^olge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des

261 Betriebes für notwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe ver..weigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^1^ Die Bahn darf dem Verehre nicht übergeben werden, bevor dex .Regierungsrath, in Folge einer mil Rücksicht ans d.e ^icherl,eit ihrer .Bennl^ung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben ^n .allen ihren Bestandteilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch. nachdem die Bahn in Betrieb gefegt worden, ist der Re^ ^.jerungsrath jederzeit befugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Beuu^ung der Bahn gefährden. .so ist^der Regierungsrath berechtiget, . die Sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern .und, salls von der Le^teren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe aus kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ .^ Die Eisenbahnnnternehmnng unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich ^der andern Vrivat-Un.^rnehmuug den allgemeinen Gesezen und VerOrdnungen des Landes.

.^

^

Die Gesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermogen als für .ihren Erwerb in ^olge ^es Bahnbetriebes vou der Entrichtung aller ..Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser .......tenersreil....^ sind jedoch die Stenerbeiträge an die gegenseitige Bran.^versieherung nicht inbegrisseu.

Ebenso findet diese Bestimmung ans Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne .eine unmittelbare und notwendige B^ie^nng zn der Eisenbahn ^u .haben, in dem Eigentl.^ume der Gesellschast befinden mochten, keine An^..endnng.

. ..

^

^

.^

^

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischen., plastischem, nber-

^anpt wissenschastlichem Werthe, al... z. B. Fossilien, Petresakten, Mi^neralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden Fürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^ liegt zunächst der Gesellsehast ob.

Die Handhabung d..r Bahnpolizei

^Dabei bleiben jedoch den zuständigen aarganisehen Behorden die mit d^ Bundesblatt. ^ahrg. .^XlII. Bd.I.

^^.

21

.^2 Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in Umfange vorbehalten.

vollem

Die näheren Vorsehristen betretend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmignng des Regiernngsrathes zu unterlegenden Realmente aufgestellt..

-^.

Die Beamten und Angesteliten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Vehorde für getreue Bfliehtersüllung ins Handgelübde zn nehmen. Währet sie ihren Dienstverrichtnngen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besngniss zn, Solche, welehe den Bahnpolizei-Vorschriften zuwiderhandeln sollten, im Vertretungsfalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehuugsbeamteten, welehe die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamte...

wegen Pflichtverletzung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^ 19.

Bei der Wahl von Angestellten, welche behnfs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsitz aus dem Gebiete des Kantons Aargau ..iussehlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kauton niedergelassene Sehweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^ 20.

Die Gesellschaft verpflichtet sieh, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglieh in gewohnliehen Bersonenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschaft daneben Schuellzüge ein, wozu sie ermächtiget i.st, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen lll. Klasse mitzusühren.

.^

^.

Die Gesellsehast hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungs.rathe rechtzeitig mittheilen.

^

..^3

^^ Die gewohn liehen Bersone..znge sollen mit einer mittleren Ges.hwin- ^ digkeit von wenigstens .^. Wegstunden in einer Zeitstunde transport werden.

^23.

Waaren, welehe mit deu W.rarenzüge.. transportât werden sollen, sind spätesten.... innerhalb d^.r nächsten z.vei Tage nach ihrer Ablieferung aus die Zahnstation, den^ Abliesernngstag selbst nicht eingerechnet, zu spedire.., es war... denn, dass der Versender eine länger... Frist gestatten ^ür^e.

^

Waare.., die mit ..^ersonenzügen transportât werden sollen, sind, we^nn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten ^nge dieser ^.lrt zu l.esordern. Zn diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abfange desselben aus die Zahnstation gebracht werden.

^ 24.

Für . die Beförderung der Personen vern.ittelst der gewöhnlichen Versonenzüge werden mindestens 3 Wagentlassen aufgestellt. Die Wagen^ sämmtlicher ^lassen nn^.ssen gedeckt, zum ^i^en eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

^Es sollen auch u^it einzelnen Waarenzügen Personen b^sordert werden.

^ ^25.

Die Gesellschaft ist ermächtiget, sür d.^n Transport von Personen ^ermittelst der Versonenzüge Ta^en bis auf de^n Betrag folgender .^lnsä^e zu beziehen : Ju der l. Wagen.klasse bis aus Fx. ^0,50 per ^ehweizexstunde der Bahnläuge.

Jn der ll. Wagen^lasse bis aus Fr. 0,35 per Sehweizerstunde der Bahnlange.

J.. der lll. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Sehweizerft..nde der ^ahnlänge.

Kinder unter l0 Jahren zahlen in allen Wage^klassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Billels, sür die Hin^ und Rückf^ahrt am gleichen Tage ^gült^g, m.t einer Ermässigung von 20^ aus obiger Ta^e auszugeben. Auf .Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmadige ...^enu^nng der gleichen Bahnstrecke während ^ drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

2.^4 Für das Gepäck der Basfagiere (worunter aber kleines ^an.^gepack, das kostenfrei Gefordert werden soll, ni....^ verstanden ist) dars eine Tar^e von höchstens 0,t2 per Rentner und Stunde bezogen werden.

Die Tar^e für die mit ^aare.^üge.. beorderten Bersonen soll niedriger sein, als ^ie für die Reisenden mit den gewohnlichen Personenzügen feftgese^e.

^ ^.

^ür den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tarnen bis aus den Betrag sollender ....lusä^e bezogen werden .

^ür Bserde, Maulthiere und Esel das ^tück bis ans Fr. 0,8.^ per Stunde.

^ ^

Für Stiere, Ochsen und .^üh^ das Stüek bis aus Fr. 0,40 per Stunde.

^ür Silber, Schweine, Sehase, Biegen nn^ ^nnde da^ Stück bis auf^ ^r. 0,15 per ^tnnde.

Die ^a^en sollen sür den Transport von Heerden, welche minbestens einen Transportwegen süllen, angemessen ern.ässiget werden.

.

^

^ür Waaren sind Klassen auszustellen.

Die hoehste ^a^e, d^e für ^en Transport eiues ^entners^ Waare vermittelst der ^ewohnliehen Waareu^üge ^er Stunde bezogen werden darf, beträgt ^r. 0,05.

Für den Trausport von baarem .^elde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für ^r. 1000 ^er Stunde hochstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^

^2^.

^ür Wageu se^t die Gesellschaft^ die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^ 29.

Wenu Vieh und Waaren mit Bersonen^ügeu transportirt werden sollen, so darf die Ta^e sür Vieh bis ans 40 .^ der gewohnlichen Tax^e und diejenige sür Waaren bis ans 8 Ets. .^er Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthsehastliehen und gewerblichen Erzeugnissen ^is aus 50 Bsund, welehe in Begleitung der Trager mit den Bersonenzügen transportirt und am Bestimmnngsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Bracht. Was in diesem Falle über 50 Bsund ist, bezahlt die gewohuliehe Güterfracht.

^ ^

^

265

Die Gesellschaft ist berechtiget, zu bestimmen, dass Warensendungen bis aus 50 Bfuud stets mit den Versonenzügen beordert werden sollen.

.^

.

^

Bei .^er Berechnung der Tax^en werden Bruchtheile einer halben Stunde sür eine amanze halbe Stunde, Bruchtheile eines halbeu Zentners für einen ganzen halben Rentner, Brnehtheile von ^r. 500 bei Geld^ sendungen für. ^volle Fr. .^00 augeschlagen und überhaupt nie weniger al^ Fr. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansa^ gebracht.

^

^

.

^

Die in den .vorhergehenden Artikeln ausgestellten Ta^.enbestimmungen beschlagen blos den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshausern der Eisenbahn und von denselben

hinweg.

Die Gesellschast hat sür die Ein^lnheiten de.^ Transportdienstes .

^

besondere Reglement^ mit Genehmigung des Regieruugsrathes auszu^ stellen..

^ ^ . .

Jede Aendernng am Tarif oder au den Trausporlreglemeuten soll gehorige Veroffentlichuug bekommen , erstere, falls es sich um Erhohuug handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

^ ^ Wenn die Gesellschaft es sür angemessen erachtet, ihre Ta^en herabzus.^eu, so soll di^ .^erabset^uug in Krast bleiben. mindestens drei Monate für die Bersonen und ^iu halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmnug findet iudess keine Zuwendung aus sogenannte Vergnügungs^ge ^er ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen

Anlässen.

^35.

^ .

Die Eisenbahnverwaituug sell mit Beziehung auf die Ta^en Riemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umstanden gewährt.

^ 36.

Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen l0^.

übersteigenden Reinertrag ab.^irst^ so ist d^ Betrag der Transporttar^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der

.

.

^ 6

.Gesellschaft aufstellenden Tarise nicht überschritten werden dars, gemäss einer zwis.chen ^em Regiernngsrathe und der Gesellschaft zn treffenden Uebereinknnst herab^.s.^eu. Kanu eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^37.

Die G^llschast ist verpflichtet, Mi.itär, welkes im Kantonaloder eidgenössischen Dienste st^t, sowie ^u gehöriges Kriegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Mi.itärstell.. um die ^.älste der niedrig^ sten bestehenden Tar^e durch die ordentlichem ^ersonen^üge zu befordern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch anssexordentliche Sicherheitsmassregelu für den Transport von Bnlver un^ Kriegsseuerwerk veranlasst werden, zu trafen, und sür den Schaden z n hasten, der durch ^eforderu..g der ^erwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnv..r^allung oder ihrer .Angestellten verursacht werden sollte.

^ 38.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der Anständigen Boli^eistelle Solche, welche aus Rechnung des Kautons Aargan polizeil.ieh zu tra^.sportiren sind, aus der Eisenbahn zu besordern.

Die ..^estimniung der ^lrt des Transportes, sowie der sur denselben zu entrichtenden Ta^. bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jn..merhin sollen die Ta^eu n.ogliehst billig festgestellt ^verden.

^

^.

Znr Sicherheit .^es Bezuges d^r Konsn^.osteueru für geistige Ge^tränke wird die ^ahnver^.altung im Einverständnisse ^uit ^en betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

^ 40.

Soweit der Vnnd uicht bereits von dem Rüekkanssreehte Gebrauch gemacht oder von demselben .^^b....uch niaehen ^u wollen erklärt hat, ist d.^r Kanton .^largan b^re.^htig^t, ^ie ^en Gegenstand der gegenwärtigen .Konzession bil^...n.^e Eisenbahn sa^un..t ^...^n Material, ^en Gebänliehkeiten und den Vorräthen, welche da^u gehoreu, n.it Ablauf des ^8., 33., 48., 63. und 78. Jahres, von de^n Tag.. der Ko^ssio..s.^tl.^.ilung an ^gereehuet, und mit Ablanf der Konzession (^ 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellsehast ^weilen 5 Jahre vorher hie^ von benachrichtiget hat.

Von diesem Ri.ckl^ufsre.^t.. ...ars jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die gan.^e Rh..inbal,n in den .^..ntonen Aargau nu^ Zürich der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 4l.

Kann eine Verständigung über die zu leistende E..tschäoign..gssnmme nicht erzielt werben, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

267 Für die Ausmittig der zu ^ leistenden Entschädigung gelten fol^ende Bestimmungen.

... Bei stattfindendem Rückl^use ^im 18., 33. und 48. Jahre ist der 25-sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sich im Falle der Benn.^nng des ersten Rückl^ausstermines während der 5, im Falle der Benutzung des zweiten und dritten Rückkaufstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Danton Aargau den Rückkauf erklärt, unmittelbar voraugeheu, ergebeu haben wird. bei stattfindendem Rückkause im 63. Jahre der

. 2^/.^fache und im Falle des Rückkaufes im 78. Jahre der .^

20-sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrag..., welcher bei .dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist. sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsxechnnng getragen, oder einem Reservesoud einverleibt werden,. in Abzng zu bringen.

b. Jm ^alle des Rückkaufes mit Ende der Konzession ist die mutl..massliche Summe, wel.he^die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde,

als Entschädigung zu bezahlen.

^c. Die Bahn sammt ^..behorde ist jeweilen. zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Znstande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhält...issmässiger Betrag von der Rüek.^ taufssumme in Abzug zn bringen. Streitigkeit^., die hierüber entstehen möehten, sind schiebsgerichtlieh aufzutragen.

.^

42.

Ruch Vollendung der Bah.. ist eine Rechnung über die gesammten kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betrieb.^einri..htung, nebst einem Greu^ und Katasterplan, den Arehiveu des Standes Aargau und der Gesellschast einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Banarbeiten, welche nicht blos zur .Unterhaltung der Bal^n di.euen, ausgeführt werden , oder das Betriebskapital vermehrt roird, so^ sind. a^uch Rechnungen über die dadurch verursachteu kosten inedie beiden erwähnten Arrive niederzulegen.

Jn diesen. den. Archiven^ einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von .^eite des Re.gieruugsrathes als auch vo.. Seile der Gesellschaft, zu bescheinigen.

^43.^ Der Regierungsrath ist berechtiget, eiu Mitglied in den Verwaltnngsrath der Gesellschaft zu wählen.

268 .^

.

^

Die Gesellsehast ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht und di^ Jahresreehnung über die Unternehmung der Rheinbahn den. Regierung^ rathe einzureichen.

.^

^

Ausser den iu den ^ 12, 36 und 41 vorgesehenen Fällen sind.

im Weitern alle Streitigkeiten privatreehtli.her Ratur, welche sieh aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^46.

Für die Entscheidung der gemäss ...en Bestimmungen dieser KonZessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so znsammengese^ dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Leitern eiu Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmannes^ nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag,.

aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der^ .Vorgeschlagenen ^. streichen haben. Der. Uel.rigbleibeude ist Obmann

des .Schiedgerichtes.

^47.

Der Gesellsehast steht das Recht nicht ^., ohne Ermäehtignng de^ .^largauisehen Grossen .^athes diese ^on.^essionsakte an eine andere Gesel.lsehaft ^u übertragen.

Bei Ilebertraguug der Konzession an eine andere Gesellschaft kann.

derselben eine .^.gemessene Eaution auserlegt werden.

^ ^

^.

Der Regiernngsrath ist mit den in ^olge der Ertheilung diesem .Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

^ Gegeben iu A a r a u , den 26. Wintermonat

1870.

Der Präsident des Grossen Rathes :

^aberstich.

Die Sekretäre.

^andmeier.

^z. ^os. .^al^me.,er.

^

^u^u^^u betreffend

Unterkunft, Verpflegung, Besoldung Und Administration der^ internsten franzosischen ^ilitars.

(Vom 1. Februar 1.^71.)

.

^

A. Offiziere.

1. .Die Herren Generale der übergetreteneu .^rmeetheile sind bereits angewiesen worden, ihren Aufenthalt rn der. Schweiz, mit Aus.^ nahme der westlichen Greuzkautone, nach Belieben zu wählen und siel^ mit dem unterzeichneten Militärdepartement direkt ins Vernehmen zu sezen.

2. Die übrigen Offiziere aller Gra^e und Waffen, mit Ausnahme der Aerzte, welche bei den Truppen bleiben, werden nach Zürich,.

.Luzern, .^t. G a l l e n , Baden und J n t e r l a k e n instradirt.

Die Aussicht über die Offiziere wird übertragen.

^Ju ^ ,, ..

,,

Zürich Herrn Oberst S t a d l e r .

Luzern ,, ,, Stocker^ St. G a l l e n ,,^ ^berstl. Steiger.

J n t e r l a k e u ,, Oberst G r e . . e r ^ (bis zu dessen Rükkeh^ Hrn. Commandant W^der).

,, Baden ^, ,, Zehnter, jeweilen mit einem vom .^ommandirenden selbst zu wählenden Adjutanten..

3. Jeder Offizier ^hat schriftlich (formular . sein Ehrenwort .zu.

verpfänden, sich ohne besondere Erlaubniss nicht aus dem Jnternirungs bezirke, weicher den Offizieren genau zu verzeigen ist, zu entfernen.

^

.

^70 4. Die Ostiere werden sich selbst verkostigen und logireu.

erhalten zur Bestreitung ihrer Ausgaben an Besoldung .

Stabsosfiziere ^

Sie

Fr. 6 täglich.

Subalternofsiziere inelusive Hanptmann

,,

4

,,

5. Sofort nach dem Eintreten der ^sfi^iere an ihrem Bestim..mungsorte sind von den oben bezeichneten Offizieren genaue Rominatip^ ^tats ausnehmen zu lassen.

Die Etats sollen die Betretenden nach den Waffen und den ^.Korps, welchen sie angehorten, aussülze... Jm Uebrigen sind die R..b^..iken des eidgenossischen Formulars maßgebend, mit der Ausnahme,^ dass statt den. .Danton das sranzosische Departement und statt den.. Wol.m^.

^rt das Geburtsort (lieu d^. naissance) anzugeben ist.

Eine Abschrift des Etats ist sofort dem eidg. Militärdepartement einzusenden.

^ 6. Es ist den .Offizieren freigestellt, sieh militärisch oder bürgerlich ^u kleiden. Ossifere in Uniform behalten il.^re Seitengewehre.

7. Statt ^en Appellen sind die Offiziere ^anznhalten, sich an den .Lohnungslageu (je 5. Tag) ans dem Büreau des oben bezeichneten Offiziers personlich zn stellen.

8.

Offiziere, ^velche das Ehrenwort brechen oder sich sonst Ver.^ ^ .^ehen z... Schulden konunen lassen, sind i.n die ^trafgarnison .^nz.^.nftei^ ^u transportiren, ^vo das Weitere verfügt werden n.^ird.

.^ounnandant der ^trasgarnison. Stabs^najor E a v i e z e l .

Adjutant. ....^beriieutenant V l a n t a .

1 Korpsar^t von St. Gallen.

Kriegsl^o...miss.ir . Boller, .Heinrich, ll^.terlieut..nant in l.Ister.

B. Trnppen.

9. Jn jedem Kanton ist ein Jnspektor der internirten Unterosfi^iere und Soldaten anzustellen.

Unter i l,m stellt die Wachmannschast^ nnd Alles, was ans die Dis-

^iplin Be^ng hat.

Er wird von der kantonalen Militärbehörde ernannt und stellt an .diese die ihm geeignet scheinenden Anträge.

Bezüglich Unterknnst, Verpflegung und Besoldung ^se^t er sich mit ^.em Kantonskriegskommissariat in Beziehnng.

Der Rame des Jnspeklors ist den.. eidg. ^..^ilitärdepartement zur ..Kenntniss ^. bringen.

10. ^ür die Ueber^achun.^ der Jnternirten sind die noll^igen De^ .tachemente in der Slärl.e von ^/.^ bis ^^ dex zu Bewachenden, je nach

27^ ....... .^ ört.liche^ Verhältnissen un.d der Entfernung von der Grenze aufzubieten.

sra.^osischen

Es ist nicht nothig, dafür organisirte taktische Abteilungen zn verwenden, sondern es liegt sogar im Jnteresse des Dienstes, dafür die^ jenig.en Militärs ^ aller Waffen und Auszüge aufzubieten, welche als Ueberzäl^lige, wegen Krankheit. Abwesenheit u. s. w. im legten und laufenden Jahre ihren Dienst nicht gemacht haben.

1t. Die Bewachnn^struppen sind nach eidgenössischem Reglement zu besolden und zu verpflegen. .

Es wird dies von den kantonalen Kriegskommissariaten besorgt, Welchen zuhanden des Oberkriegskommissariats die reglementarischen Rapporte einzusenden sind.^ 12. Zur Bewachung hat die Wachmannschaft die nothigen Wachen und Dosten aufzustellen mit regelmässigen Ablesungen, nnd einen regelmassigen Vatrouillengaug zu organisiren.

13.

Di.e Gewe.hrtrage..deu der Bewaehnngstruppen erhalten aus den kantonalen Zeughäusern 30 scharfe Batronen per Mann. Von den Schiesswasfen ist nur zur Rothwehr und gegen Aufstände Gebrauch ^u macheu.

14. Die kan.tonalen Kriegskommissariate so.rgen^ für Unterkunft, Verpflegung und Besoldung der Jnternirten. Dieselben sind wo^ u.bg.lieh in Bereitsehastsloka.len unterzubringen, wo ^es aber nicht an ^troh .fehl^u ^ars. ..luf Deken aus ^en eidgenossis^hen Vorrathen ist nicht .zu regnen.

Die ^erpsleg.^.g besteht ans ^.^ ^fund fleisch, 1^^ Vsuud Bro^ und Gemüse, das in ^atnra und zu l0 Rp. per Mann nnd ^Tag berechnet zn verabfolgen ist.

Die Besoldung beträgt 25 Rappen für l.^.terossi^iere und Soldaten.

Zum Ansu.^is über Verpsleguugs- und .^oldberechtiguug sind v.^n den .^ommant.irenden ^er verschiedenen Depots den kantonalen ^riegs^Kommissariate n ^han.^en ^es Oberkri.^gskommissariates die Rapporte nach eidgenössischem Reglement zuzustellen. Das ^berkriegsl^ommissariat .vird ^ie einschlägigen Vergütungen leisten.

15. Sofort nach dem Einpressen der Jnternirten in den versehie^ denen Kantonen sind genaue Romiuativetats der Juternirteu anszn^nehmen, welche darin ua.^ ^en Depots, in welche sie interuirt werden und nach den Waffen und Korps, welchen sie augehort haben, aufge^fü.hrt werden sollen^.

Jui Uebrigen sind die Rubriken des^ eidgenössischen Formulars massgebend, n..it der A^nahme, dass statt dem Kanton das sranzostsche De-

272 parlement und statt dem Wohnort das Geburtsort (hen de na^an......)

....n^ugeben ist.

, Eine Abschrift des Etats ist sofort dem eidg. Militärdepartement einzusenden.

16.

D e r i n n e r e Dienst soll dem eidgenosstsehen Reglement

entsprechend gehandhabt werden. Von Abends spätestens 8 Uhr an sind die Lente zu eonsigniren. Häufiges Verlesen ist ein .^.auptmittel zur ^.ontrole und Ausrechthaltung guter Ordnung.

Die Jnteruirten sind thunliehst mit Arbeiten zu besehästigen, jedoch nieht obligatorisch. Es ist wo moglieh daraus Rüksicht zu nehmen, den^ Arbeitenden eine kleine Lohnung als Zulage zur Besoldung zu gewähren.

17. Der Briesverkehr sür die Jnteruirten ist frei. Die Militärbehorden der Kantone werden zur Vertheilung an die Depots Korrespondenzkarten erhalten. .

Jeder Juternirte ist zu veranlassen, seinen Angehörigen durch Korrispondenza rte Auskunft über seinen gegenwärtigen Aufenthalt zu geben.

18. Für den G e s u n d h e i t s d i e n s t ist ausser den auf die Truppen ^ertheilten iuternirten Aer^e, das nothige Sanitätspersonal aufzubieten.

^ Beim Eintreten der Jnternirten in die Depots sind von schweig .

risehen Merzten genane Visiten auf Kräze, Reinlichkeit u. s. w. vorzu^ nehmen. Die ärztliche Visite ist jeden Sonntag mit gleicher Sorgfalt zn wiederholen.

19. ^ür ^pitalgänget sind von den Kantonen Spitäler resp.

^lbsouderung^häuser anzuweisen. Bei grossereu Spitälern ist u..ilitärisehe Administration einzurichten.

Die ^pitalgänger erhalteu den ^old wie die Uebrigen.

20.

Bei .Todesfällen sind reglen.entarische Todesseheine mit mog..

liehst genauer Bezeichnung des Verstorbenen und desseu Hinterlassenschaft nach eidgenössischer Vorschrift in französischer Sprache auszustellen und mit dem Visuni des Militärdepartements des Kantons versehen dem ei^genossisd^.u Militärdepartement zuzusenden.

Die Hinterlassenschaft ist dem kantonalen Kriegskommissariat zu^nstellen, bis von hier aus u.eiter verfügt werden wird.

21. Jn d i s z i p l i n a r i s c h e r B e z i e h u n g werden die Jnternirten unter das ^eidg. Militärstrafgesez gestellt. Es sind ihnen die einschlägigen .Kriegsartikel^) vorzulesen.

Den Jnternirten ist der Jnterniruugsbe^irk genau ^u bezeichnen und dessen Grenzen sind ihnen zu zeigen.

^ Siehe eldg. .^esezsammtung, Band I^, Sei^e 2.^7.

273 Disziplinarstrafen sind nach Reglement zu ahnden, n...d es kann überdies Soldent^ng als Strafe angeordnet werden.

.

Desertir.te und wieder eingebrachte Jnternirte. so.vie solche, welche sich eines schweren Vergehens schuldig gemacht haben, sind in die Strafgarnison .^uziensteig .^ stehe .^sf. 8) zu trausportiren. .

22. Um das Entweichen zu verhindern, sind in Verbindung mit der kantonalen ^olize. Vorkehren zu treffen. Die Polizeibehörden sind .bei stattgesund.enen Desertionen sofort zum Behufe der.Wiedereiubringung zu avertirez.

Die Kantone Wallis, ..^enf, Waadt, Reueuburg und Basel-Stadt^ ^aben au den Eisenbahn-, beziehungsweise Dampsschiffstationen der kreuze gegen Frankreich, nämlich in St. Gingols, ...^enf, R^.., Vallorbe, Verriers, ^Loele, Ehau^de^onds, ^asel, sobald ^iese funkte nicht .mehr von der schweizerischen ^lrmee .besezt sind, besondere Bikete anfzu- .

stellen und deusell.eu geeignete Boli^isoldaten bei^ugeben..

23. Die Kantone werden sür die .Seelsorge der Jnternirten angemessene Anordnungen treffen.

24. Die Militärbehörden der Kartone werden Allem ausbieten, um das .^oos der Jnternirten zu einen. möglichst erträglichen zu machen..

Sie werden namentlich ans die sofortige Einrichtung eines gehörigen Dienftgauges Bedacht nehmen, wobei wir^ wiederholt darauf Aufmerksam machen, dass zur Erledigung einer Menge von Reklamationen, Raehfragen ü. s. w., welche nicht ausbleiben werden, die sofortige Einsendnug der Rominativetats an. das Mililärdepartement unerlässlich ist.

B e r n , den l. Februar. 1871 .

^

Jm Austrage des Bundesrathes, .^er Vorsteher des eidgeuosfisehen Militärdepartements :

.^elti.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession des Standes Zürich für eine Eisenbahn von Wädensweil bis an die ZürichSchwyzerische Kantonsgrenze bei der Schindelegi. (Vom 2. März 1870.)

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Bundesblatt

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Jahr

1871

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1871

Date Data Seite

229-273

Page Pagina Ref. No

10 006 804

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