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Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 14. April 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Nordmazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abschlossen am 19. Mai 2021 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Nordmazedonien, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 14. April 20002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet), unterzeichnet in Skopje, abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Die Präambel des Abkommens wird durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Nordmazedonien, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

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SR 0.672.952.01

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Nordmazedonien

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in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. II 1. Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nachdem, Mazedonien oder die Schweiz: (i) «Mazedonien» bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedonien, auf dem sie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht die Gerichtshoheit und souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ausübt, (ii) «Schweiz» bedeutet das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;» 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «(ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;» Art. III Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 zurechenbar sind, im anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in Absatz 1 erwähnten Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die

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Betriebsstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die verwendeten Aktiven und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen.

3. Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, so beseitigen die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren.

4. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

5. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.» Art. IV Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) Absätze 2 und 3 des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

3. Ein Vertragsstaat
darf die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.»

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Art. V 1. Absatz 4 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird zu Absatz 5.

2. Der folgende Absatz 4 wird Artikel 13 des Abkommens hinzugefügt: «4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorherigen Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne aus der Veräusserung von: a)

Anteilen, die an einer in einem Vertragsstaat errichteten oder an einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkannten Börse kotiert sind; oder

b)

Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt.»

3. Absatz 5 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1­4 nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.» Art. VI Artikel 14 (Selbstständige Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht.

Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.» Art. VII Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

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Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Mazedonien besteuert werden, so nimmt die Schweiz unter Vorbehalt von Buchstabe b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

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oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre Besteuerung in Mazedonien nachgewiesen wird.

b)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach Artikel 10 oder 11 in Mazedonien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Mazedonien erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Mazedonien besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Mazedonien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Zinsen.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

c)

Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder für Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Mazedonien dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer befreit sind, oder Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.»

Art. VIII 1. Artikel 25 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 des Abkommen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.» 2. Die folgenden Absätze 5 und 6 werden Artikel 25 des Abkommens hinzugefügt: «5. Wenn: a)

eine Person aufgrund von Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und 5 / 10

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b)

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die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem alle von den zuständigen Behörden verlangten Informationen zur Behandlung des Falls beiden zuständigen Behörden zugestellt worden sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen;

sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf schriftliches Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

6. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.» Art. IX Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind.

Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmun-

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gen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.» Art. X Der folgende Artikel 27a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 27a

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» Art. XI 1. Die bestehenden Ziffern 1 und 2 des Protokolls zum Abkommen werden zu den Ziffern 2 und 3.

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2. Die folgende Ziffer 1 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «1. Zu Art. 4 Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen sowie Organisationen einschliesst, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.» 3. Die folgende Ziffer 4 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «4. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

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e)

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Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. XII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

c)

hinsichtlich Artikel IX dieses Protokolls auf Ersuchen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls gestellt werden für Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a, b und c finden die in Artikel VIII dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Skopje, am 19. Mai 2021, im Doppel in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Nordmazedonien:

Sibille Suter Tejada

M. Fatmir Besimi

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