BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend der Schliessung eines Kontos im Schweizer Emissionshandelsregister (Art. 36 Bst. a, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

vom 8. Dezember 2021

Das Bundesamt für Umwelt BAFU stellt fest, dass ­

CPE Cell Co., Ltd. Inhaberin des Kontos CH-100-2172-0 des Emissionshandelsregisters ist;

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auf dem erwähnten Konto keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen verbucht sind;

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sich der Sitz oder Wohnsitz der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausserhalb der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindet und bisher kein Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnet wurde (Art. 64 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 142a CO2-Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711));

und verfügt: 1.

2021-3887

Gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 142a CO2-Verordnung wird das Konto CH-100-2172-0 des Emissionshandelsregisters am 25. Januar 2022 geschlossen.

BBl 2021 2835

BBl 2021 2835

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung im Bundesblatt einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

8. Dezember 2021

Bundesamt für Umwelt BAFU: Abteilung Klima Andrea Burkhardt, Abteilungsleiterin

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