BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Genehmigung Richtplan Kanton Glarus, Gesamtrevision Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 10.11.2021 wird die Gesamtüberarbeitung 2018 des Richtplans des Kantons Glarus (ohne die Kapitel Verkehr und Tourismus) unter Vorbehalt der Ziffer 3, mit den Änderungen gemäss den Ziffern 2 sowie 4­9 und mit den Aufträgen gemäss den Ziffern 10­15 genehmigt.

2.

Die richtungsweisende Festlegung S3-B/1 Siedlungsgebiet wird wie folgt genehmigt: ­ «Für die Bemessung des Siedlungsgebiets gemäss Richtplan (Planungshorizont 2042 2045) und der Bauzonen (Planungshorizont 2032 2035) stützen sich der Kanton und die Gemeinden auf das Bevölkerungsszenario «hoch» gemäss Bundesamt für Statistik (BFS).

­ Das Siedlungsgebiet umfasst 1517 1575 ha [Festsetzung] und wird in der Richtplankarte [Zwischenergebnis] ausgewiesen, mit dem Ziel, den Gesamtumfang des Siedlungsgebiets mindestens um 30 ha zu reduzieren.

­ Die Siedlungsentwicklung findet im Grundsatz innerhalb des Siedlungsgebietes statt.

­ Bis zur Genehmigung der Nutzungsplanung, welche dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen eidgenössischen Rauumplanungsgesetzes entspricht, gilt das Siedlungsgebiet als Zwischenergebnis, danach als Festsetzung.

Diese Festsetzung erfolgt durch Fortschreibung.

­ Bei den Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet mit Koordinationsstand «Zwischenergebnis» kann das Siedlungsgebiet räumlich abweichend von der Richtplankarte festgelegt werden. Dies, wenn die neue Lage mindestens eine gleichwertige Siedlungsentwicklung gewährt (Standorteignung, Schonung von Kulturland [insbesondere Fruchtfolgeflächen], Schutz von Natur und Landschaft, Erschliessungsgüte, Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen und Ortsbild). Das Siedlungsgebiet kann dabei insgesamt nicht vergrössert werden. Die Festsetzung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte bedarf einer Anpassung und Genehmigung durch den Bund.»

3.

Die richtungsweisende Festlegung S3-B/2 Erweiterungen des Siedlungsgebiets wird nicht genehmigt.

In Festlegung E2-5-B/1 wird folgender Satz (dritter Spiegelstrich) «In den übrigen Vorranggebieten Natur und Landschaft können neue Wasserfassungen für Kraftwerke nur dann erstellt werden, wenn die Schutzziele des entsprechenden Schutzgebiets nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Eingriff umweltverträglich erfolgt» nicht genehmigt.

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4.

Die Objektliste D des Kapitels S3 Siedlungsgebiet wird wie folgt genehmigt ­ Objekt-Nr. S3.01; Gemeinde Glarus Nord; Umfang Siedlungsgebiet; 684 700 ha, KS ZE ­ Objekt-Nr. S3.02; Gemeinde Glarus; Umfang Siedlungsgebiet; 360 347 ha, KS FS ­ Objekt-Nr. S3.03; Gemeinde Glarus Süd; Umfang Siedlungsgebiet; 473 528 ha, KS ZE

5.

Der verbindliche Teil der Tabelle 11: «Prognose Bevölkerungsentwicklung [...] und Verteilung auf Gemeinden» des Kapitels S4 Bauzonendimensionierung wird wie folgt genehmigt: ­ Kanton Glarus (2017; effektiv) + 7100 + 6110 ­ Glarus Nord + 4000 + 3480 ­ Glarus + 2500 + 2320 ­ Glarus Süd + 600 + 570

6.

Die richtungsweisende Festlegung S4.1-B/1 Dimensionierung der Bauzone (WMK) wird wie folgt genehmigt: ­ Der Bauzonenbedarf der WMK wird für den Zeithorizont von 15 Jahren (Nutzungsplanperiode) ausgerichtet. Als Grundlage gilt folgende Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung (ab Stand Ende 2017 2020):

7.

Die richtungsweisende Festlegung S4.1-B/2 Auszonungen von WMK wird wie folgt genehmigt: «­ Liegt die Bauzonenauslastung einer Gemeinde unter 95 %, sind Auszonungen erforderlich. Auszonungen sind soweit vorzunehmen, dass die kantonale Auslastung mindestens 95 100 % beträgt (Zielwert) und die Anforderungen von Artikel 15 RPG bei jeder einzelnen Gemeinde erfüllt ist.

­ Kann dieser Zielwert nicht erreicht werden, ist dies zu begründen.

Gründe hierfür können sein (nicht abschliessend): ­ Lagen innerhalb von weitgehend überbautem Gebiet (umschlossene Bauzone), ­ Entwicklungsschwerpunkte gemäss kommunalem Richtplan, ­ ortsbaulich begründete Lagen.

­ Die notwendigen Auszonungen sind bis zu einer Auslastung von mindestens 95 % im Rahmen der laufenden Nutzungsplangesamtrevisionen innert dreier Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans vorzunehmen.

­ Die Gemeinde, in welcher die Auszonung erfolgt, ist verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, die eine Überbauung der potenziellen Auszonungsflächen verhindern, die zur Erreichung einer gesamtkantonalen Auslastung von 100 % nötig sind.

­ Auszonungen sind an ungeeigneten Lagen vorzunehmen. Als solche gelten Lagen: ­ [...]

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die verkehrlich ungenügend erschlossen sind, die von Naturgefahren bedroht sind.»

8.

Die richtungsweisende Festlegung S4.1-B/3 Bedingungen an Ein- und Umzonungen von bzw. in WMK wird wie folgt genehmigt: ­ Einzonungen sind innerhalb des Siedlungsgebietes gemäss kantonalem Richtplan vorzunehmen. Steht kein Siedlungsgebiet mehr zur Verfügung ist die Erweiterung auf der Grundlage eines kommunalen Konzepts zur Siedlungsentwicklung vorzunehmen.

­ [...]

­ Der Bedarf ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 RPG festzulegen und die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 4 RPG sind nachzuweisen (insbesondere der Nachweis der weitgehenden Mobilisierung innerer Nutzungsreserven).

­ [...]

Werden Fruchtfolgeflächen eingezont, sind die Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1bis RPV zu erfüllen.

[...]

9.

Das Kapitel S4.2 Arbeitszonen und Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) wird wie folgt genehmigt: a. Der ESP Flugplatz Mollis wird im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (anstelle von Festsetzung) genehmigt. Im Hinblick auf eine Genehmigung im Koordinationsstand «Festsetzung» sind im kantonalen Richtplan die räumlichen Rahmenbedingungen dieses ESP (Siedlungsgebiet, Verkehrserschliessung, Natur und Landschaft) festzulegen.

b. Der ESP Biäsche wird im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (anstelle von «Festsetzung») genehmigt. Im Hinblick auf eine Genehmigung im Koordinationsstand «Festsetzung» ist für diesen ESP in den Erläuterungen der Nachweis der räumlichen Abstimmung zu erbringen und es sind gegebenenfalls damit verbundene Massnahmen im kantonalen Richtplan festzulegen.

c. Der ESP Grosszaun Netstal wird im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (anstelle von «Festsetzung») genehmigt. Im Hinblick auf eine Genehmigung im Koordinationsstand «Festsetzung» ist für diesen ESP in den Erläuterungen der Nachweis der räumlichen Abstimmung zu erbringen und er ist in der späteren Nutzungsplanung mindestens im Umfang der betroffenen Fruchtfolgeflächen zu reduzieren.

10. Der Richtplan des Kantons Glarus wird unter der Annahme genehmigt, a. dass die Raumkonzeptkarte verbindlich ist. Der Richtplan ist im Rahmen der nächsten Richtplananpassung entsprechend zu ergänzen.

b. dass die räumliche Verteilung der Arbeitsplätze gemäss Beschäftigtenentwicklung analog zur Verteilung der Bevölkerung gemäss Bevölkerungsentwicklung in Festlegung S 4.1-B/1 erfolgt. Der Richtplan ist im Rahmen der nächsten Richtplananpassung entsprechend zu ergänzen.

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11. Der Kanton Glarus wird verpflichtet, im Rahmen der Genehmigung von Nutzungsplänen und mit weiteren Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Wachstum an Einwohnenden sowie Beschäftigten überproportional an zentralen Lagen erfolgt.

12. Die festgelegten Arbeitszonen und die Zonen für öffentliche Nutzung müssen dem voraussichtlichen 15-jährigen Bedarf entsprechen. Der Kanton Glarus wird aufgefordert, die richtungsweisenden Festlegungen S4.2-B4 und S.4.3C/1 entsprechend anzupassen.

13. Der Kanton Glarus wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassung a. die Handlungsanweisungen S2-C/1 zur Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung mit Vorgaben zur baulichen Dichte, zur Aufwertung der Ortskerne sowie zu den Industriebrachen zu ergänzen.

b. die Festlegungen zu den ESP in folgenden Punkten zu überprüfen und anzupassen: ­ Im kantonalen Richtplan sind räumliche Standortkriterien für ESP aufzunehmen.

­ für Einzonungen für Betriebserweiterungen sind eine funktionierende regionale Arbeitszonenbewirtschaftung und eine korrekte Dimensionierung der Arbeitszonen (für den 15-jährlichen Bedarf) in der gesamten Gemeinde vorauszusetzen.

­ für eine Festsetzung der einzelnen ESP sind die Erläuterungen zur erfolgten räumlichen Abstimmung zu ergänzen (insbesondere die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen).

c. die richtungsweisende Festlegung S4.1-B/2 Auszonungen von WMK mit einer Festlegung zu ergänzen, mit welcher innert nützlicher Frist im Rahmen einer weiteren Nutzungsplanrevision Auszonungen bis zur Erreichung einer Auslastung von 100 % gewährleistet werden.

d. das Kapitel E2.6 Windenergie zu überarbeiten und bei der Prüfung und Bezeichnung von Gebieten, die sich für die Produktion von Elektrizität aus Windenergie eignen (Eignungsgebiete), den Zielen und Wertungen des EnG Rechnung zu tragen (Art. 10 EnG i.V.m Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 8b RPG). Der Kanton Glarus hat geeignete Kriterien für die Festlegung von Eignungsgebieten sowie die nötigen Aufträge für die nachgelagerte Planung in den Richtplan aufzunehmen und einen Zeitplan/ein Vorgehen vorzugeben, sofern die Gesamtübersicht bis zur nächsten Richtplananpassung nicht erstellt wurde und die Festlegung von Eignungsgebieten bis dahin noch nicht abgeschlossen werden konnte.

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14. Der Kanton Glarus wird im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans aufgefordert, a. die kantonale Raumentwicklungsstrategie (strategische Leitgedanken, Erläuterungen) in den Bereichen Siedlung, Natur, Landschaft, Landwirtschaft sowie Energie zu ergänzen.

b. für die eidgenössischen Jagdbanngebiete und Wildruhezonen Festlegungen und Handlungsanweisungen vergleichbar mit den Biotopen von nationaler Bedeutung zu formulieren. Analog zu den Objekten im Richtplantext sollten die Perimeter in der Richtplankarte im Koordinationsstand «Festsetzung» (anstelle von «Ausgangslage») bezeichnet werden.

c. folgende Überarbeitungen des Kapitels E2.5 Wasserkraft zügig an die Hand zu nehmen: ­ Die bereits genutzten Gewässerstrecken sind im kantonalen Richtplan darzustellen.

­ Die richtungsweisenden Festlegungen und Handlungsanweisungen sind dahingehend anzupassen, dass geeignete Gebiete und Gewässerstrecken für die Nutzung der Wasserkraft bezeichnet und diese anschliessend im kantonalen Richtplan festgelegt werden.

­ Die Kriterien, auf denen die Festlegung der geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken für die Nutzung der Wasserkraft basiert, sind transparent und nachvollziehbar darzulegen.

­ In den Handlungsanweisungen ist ein Zeithorizont für die Anpassung des Kapitels E2.5 festzulegen.

d. für eine Festlegung des Windenergiegebiets Vorab im Koordinationsstand «Festsetzung» stufengerecht zu erläutern, wie die räumliche Abstimmung und die Interessenabwägung erfolgt e. das Richtplanunterkapitel E7 Technische Gefahren zur Klärung und Präzisierung der Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge mit folgenden Punkten zu ergänzen: ­ Die Ziele betreffend die Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge sind festzulegen.

­ Im kantonalen Richtplan ist klarzustellen, dass bei Ein- oder Umzonungsprojekten im Konsultationsbereich einer Störfallanlage eine Koordination mit der Störfallfachstelle vorzunehmen ist.

15. Der Kanton Glarus wird aufgefordert, im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung über die Entwicklung zur Erreichung der Dichteziele in der Raumplanung der Gemeinden zu orientieren.

16. Der Kanton Glarus wird aufgefordert, die Änderungen gemäss den Ziffern 2 und 4­9 in seinem Richtplan nachzuführen und diesen in geeigneter Weise zu publizieren.

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Departement Bau und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, Tel. 055 646 6430

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 480 88 76

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