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Originaltext

Protokoll zwischen der Schweiz und Japan zur Änderung des Abkommens vom 19. Januar 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 16. Juli 2021 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am ...

In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan, Vom Wunsch geleitet, ein Protokoll abzuschliessen zur Änderung des Abkommens vom 19. Januar 19712 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in der durch das am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet) sowie des am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokolls, das Bestandteil des Abkommens ist (im Folgenden als «Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Die Präambel des Abkommens wird geändert, indem die Worte «vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,» gestrichen und durch die folgenden Sätze ersetzt werden: «vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zu Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in

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SR 0.672.946.31

2021-3821

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diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,» Art. 2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Buchstaben ersetzt: «(a) in Japan: (i) die Einkommenssteuer, (ii) die Körperschaftssteuer, (iii) die Sondersteuer für den Wiederaufbau, (iv) die örtliche Körperschaftssteuer, (v) die örtlichen Einwohnersteuern, (im Folgenden als «japanische Steuer» bezeichnet);» Art. 3 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Buchstaben ersetzt: «(h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Vertragsstaates;» 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer ii des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Ziffer ersetzt: «(ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und» Art. 4 1. Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird geändert, indem der Strichpunkt am Schluss von Buchstabe f gestrichen und durch einen Punkt ersetzt und der Buchstabe g aufgehoben wird.

2. Der folgende neue Absatz wird unmittelbar nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens hinzugefügt: «3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.» 3. Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens wird geändert, indem das Wort «des Absatzes 5» gestrichen und durch «des Absatzes 6» und das Wort «in Absatz 3» gestrichen und durch «in Absatz 4» ersetzt wird.

4. Artikel 5 Absätze 3, 4, 5 und 6 des Abkommens werden zu den Absätzen 4, 5, 6 und 7 umnummeriert.

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Art. 5 Artikel 7 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 7 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 zurechenbar sind, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in Absatz 1 erwähnten Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die Betriebsstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die verwendeten Aktiven und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen.

3. Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über die Festsetzung der Berichtigung.

4. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.» Art. 6 Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen
um solche, die das Unternehmen des ersten Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» 3 / 16

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Art. 7 Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Absätze ersetzt: «2. Die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezahlten Dividenden können jedoch auch in diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezahlten Dividenden nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die zur Nutzung dieser Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und: (a) eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen einschliesslich des Tags, an dem der Dividendenanspruch entsteht (für die Berechnung dieses Zeitraums nicht berücksichtigt werden die Änderungen der Besitzverhältnisse, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft resultieren, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt), unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent: (i) der Stimmrechte dieser Gesellschaft verfügt, wenn die Dividenden zahlende Gesellschaft in Japan ansässig ist, (ii) des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist; oder (b) eine Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ist, sofern diese Dividenden aus Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii stammen.» Art. 8 1. Artikel 11 Absätze 1­4 des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Absätze ersetzt: «1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die durch Bezugnahme auf Einnahmen, Verkäufe, Einkünfte, Gewinne oder andere Zahlungsströme des Schuldners oder einer verbundenen Person, auf Wertänderungen von Vermögenswerten des Schuldners oder einer verbundenen Person oder auf Dividenden, Ausschüttungen einer Personengesellschaft oder ähnlichen Zahlungen des Schuldners oder einer verbundenen Person
bestimmt werden, oder alle anderen ähnlichen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.»

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2. Artikel 11 Absatz 6 des Abkommens wird geändert, indem die Worte «Absätze 1, 2 und 3» gestrichen und durch «Absätze 1 und 2» ersetzt werden.

3. Artikel 11 Absätze 5, 6, 7, 8 und 9 des Abkommens werden zu den Absätzen 3, 4, 5, 6 und 7 umnummeriert.

Art. 9 1. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Buchstaben ersetzt: «(a) der Empfänger sich in diesem anderen Vertragsstaat innerhalb eines beliebigen zwölfmonatigen Zeitraums, der im betreffenden Kalenderjahr beginnt oder endet, insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält,» 2. Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Mitglied der ständigen Besatzung an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausübt, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Wird das Schiff oder Luftfahrzeug jedoch von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaates betrieben, so können diese Vergütungen auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden.» Art. 10 Artikel 16 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.» Art. 11 Artikel 21 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 21 Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Vertragsstaates stammen. Auf Lehrlinge findet die Steuerbefreiung nach diesem Artikel höchstens für eine Dauer von vier Jahren Anwendung ab dem Datum, an dem sie in diesem Vertragsstaat ihre Ausbildung beginnen.»

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Art. 12 Artikel 21A des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 21A Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen können Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger stiller Teilhaber aus einem stillen Gesellschaftsvertrag (im Fall von Japan: Tokumei Kumiai) oder aus einem anderen ähnlichen Vertrag bezieht, im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaates besteuert werden, sofern diese Einkünfte aus diesem anderen Vertragsstaat stammen und dort bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens des Zahlers abziehbar sind.» Art. 13 1. Artikel 22A Absatz 1 des Abkommens wird geändert, indem die Worte «in den Buchstaben c, d oder e von Artikel 11 Absatz 3» gestrichen und durch «in Artikel 11 Absatz 1» ersetzt werden und jeweils die Worte «Buchstaben,» gestrichen werden.

Artikel 22A Absatz 3, Absatz 5 Buchstabe a sowie Absatz 6 Buchstabe a des Abkommens werden geändert, indem jeweils die Worte «Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, d oder e» gestrichen und durch «Artikel 11 Absatz 1» ersetzt werden, und die Worte «, Absätzen oder Buchstaben» gestrichen und durch «oder Absätzen» ersetzt werden.

Artikel 22A Absatz 7 des Abkommens wird geändert, indem die Worte «Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c, d oder e» gestrichen und durch «Artikel 11 Absatz 1» ersetzt werden, und die Worte «, Absätzen oder Buchstaben» gestrichen und durch «oder Absätzen» ersetzt werden.

2. Artikel 22A Absatz 8 Buchstabe d Ziffer i Unterziffer cc des Abkommens wird geändert, indem die Worte «Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c, d oder e» gestrichen und durch «Artikel 11 Absatz 1» ersetzt werden.

Art. 14 Der folgende neue Absatz wird nach Artikel 23 Absatz 6 des Abkommens hinzugefügt: «7. Absatz 3 gilt nicht für Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person bezieht, wenn Japan die Bestimmungen dieses Abkommens anwendet, um diese Einkünfte von der Steuer zu befreien, oder auf diese Einkünfte die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 oder von Artikel 11 Absatz 2 anwendet.» Art. 15 Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens wird geändert, indem die Worte «Absatz 8» gestrichen und durch «Absatz 6» ersetzt werden.

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Art. 16 1. Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.» 2. Die folgenden neuen Absätze werden nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens hinzugefügt: «5. Wenn: (a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und (b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, eine Einigung herbeizuführen, um den Fall im Sinn von Absatz 2 innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem alle von den zuständigen Behörden verlangten Informationen zur Behandlung des Falls beiden zuständigen Behörden zugestellt worden sind, zu lösen; sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf schriftlichen Antrag der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernahmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

6. (a) Hat die zuständige Behörde eines Vertragsstaats das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung eines Falles (im Folgenden als «Verständigungsverfahren» bezeichnet) ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen hängig ist, so steht die in
Absatz 5 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde.

(b) Wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und die zuständige Behörde eines Vertragsstaates eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 5 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.

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(c) Kommen beide zuständigen Behörden der Vertragsstaaten überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird diese Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, an dem die Informationen angefordert wurden, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.

7. (a) Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften: (i) Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.

(ii) Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates muss ein Mitglied der Schiedsstelle bestellen. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Die vorsitzende Person darf nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.

(iii) Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar vom Fall betroffenen Personen (und deren Beraterinnen und Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Bezug auf das Verfahren geben kann.

(b) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeitenden sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in Artikel 25A Absatz 2 beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.

(c) Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeitende je Mitglied (sowie vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung
der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Mitglied der Schiedsstelle erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Artikels und von Artikel 25A sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als unter Artikel 25A Absatz 1 ausgetauschte Informationen.

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8. (a) Der Schiedsspruch ist endgültig.

(b) Der Schiedsspruch ist für die beiden Vertragsstaaten nicht verbindlich, wenn er in einer abschliessenden Entscheidung der Gerichte eines der Vertragsstaaten für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag nach Absatz 5 als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (ausser für die Zwecke von Absatz 7 Buchstaben b und c und Absatz 11). In diesem Fall kann ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass ein solcher neuer Antrag nicht zulässig sein soll.

(c) Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

9. (a) Wenn eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht anerkennt, kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht in Betracht.

(b) Die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar vom Fall betroffenen Person nicht anerkannt, sofern nicht eine unmittelbar vom Fall betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungsregelung an die Person alle in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prüfung durch ein Gericht zurückzieht oder alle gegebenenfalls hängigen Gerichtsverfahren und aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungsregelung übereinstimmenden Weise beendet.

10. Für die Zwecke dieses Artikels enden das Schiedsverfahren sowie im Falle der Buchstaben a und b das Verständigungsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle: (a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall nach Absatz 2 durch Verständigung regeln; (b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht; oder (c) eine Entscheidung betreffend die noch offenen Fragen im Rahmen eines Falls durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten ergeht.

11. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates trägt ihre eigenen Aufwendungen
und die ihres bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Wenn zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart wurde, tragen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen zu gleichen Teilen.

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12. Die Bestimmungen der Absätze 5-11 sind auf die folgenden Fälle nicht anwendbar: (a) die Fälle nach Artikel 4 Absatz 3; und (b) die Fälle von Gewinnberichtigungen betreffend schwer bewertbarer immaterieller Wirtschaftsgüter, die unter den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Bedingungen vorgenommen werden, sofern diese Berichtigungen in einem Steuerjahr vorgenommen werden, für das der Gewinn nach den Verjährungsbestimmungen des Rechts des Vertragsstaates, der die Berichtigung vornimmt, und den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 einer solchen Berichtigung unterworfen werden kann, die Berichtigung aber Transaktionen mit schwer bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgütern betrifft, die in einem anderen Steuerjahr vorgenommen wurden, für das nach diesen Verjährungsbestimmungen keine Gewinnberichtigung zulässig ist.» Art. 17 1. Artikel 25A Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zustimmt.» 2. Artikel 25A Absatz 5 zweiter Satz wird aufgehoben.

Art. 18 1. Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «1. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen für bestimmte Einkünfte oder
Vermögensteile nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils

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unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» 2. Der folgende neue Absatz wird unmittelbar nach Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen hinzugefügt: «3. Zu Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens: Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat eine Berichtigung nach Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens nur dann vornehmen muss, wenn er der Auffassung ist, dass die vom anderen Vertragsstaat vorgenommene Berichtigung sowohl gemäss dem Grundsatz von Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens als auch hinsichtlich des nach diesem Grundsatz ermittelten Betrags gerechtfertigt ist.» 3. Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen wird geändert, indem «Absatz 2 Buchstabe a und» gestrichen und das Wort «finden» durch «findet» ersetzt wird.

4. Absatz 4 des Protokolls zum Abkommen wird geändert, indem «11 Absatz 3 und» gestrichen wird.

5. Die Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls zum Abkommen werden zu den Absätzen 4, 5 und 6 umnummeriert.

Art. 19 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert schriftlich dem anderen auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

2. Das Protokoll findet Anwendung: (a) in Japan: (i) hinsichtlich der auf der Basis eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das unmittelbar auf das Inkrafttreten des Protokolls folgt, (ii) hinsichtlich der nicht auf der Basis eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das unmittelbar auf das Inkrafttreten des Protokolls folgt; (b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens des Protokolls folgt, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens des Protokolls folgt.

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3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens in der durch Artikel 16 Absatz 1 dieses Protokolls geänderten Fassung ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls, ungeachtet des Datums, an dem die Steuern erhoben werden, oder des Steuerjahres, auf das sie sich beziehen.

4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 5­12 des Abkommens in der durch Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls geänderten Fassung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls: (a) hinsichtlich der Fälle, die bei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten am Datum des Inkrafttretens des Protokolls in Prüfung sind. Für diese Fälle können ungelöste Fragen, die sich daraus ergeben, nicht vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls einem Schiedsverfahren zugeführt werden; (b) hinsichtlich der Fälle, die bei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls in Prüfung kommen.

5. Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen gilt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 16. Juli 2021, im Doppel in japanischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Japan:

Stefan Flückiger Botschafter Stellvertretender Staatssekretär für Internationale Finanzfragen

Kojiro Shiraishi Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in der Schweiz

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Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen unterzeichnet in Tokio am 19. Januar 1971, in der Fassung gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll

Übersetzung3 Bern, 16. Juli 2021 Exzellenz, Ich habe die Ehre, mich auf das heute unterzeichnete Protokoll zwischen der Schweiz und Japan («das Protokoll von 2021»), auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll und dem Protokoll von 2021 («das Abkommen»), und auf die durch den Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan vom 21. Mai 2010 geschlossene Vereinbarung über die Besteuerung («Notenwechsel von 2010») zu beziehen, und namens der Regierung von Japan die folgenden Vorschläge zu unterbreiten: 1. Die Bestimmungen von Absatz 2 des Notenwechsels von 2010 gelten nicht mehr für die Steuern, auf die das Protokoll von 2021 gemäss seinem Artikel 19 Absatz 2 anwendbar ist.

2. Mit Bezug auf Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe b des Abkommens: Es besteht Einvernehmen darüber, dass unter einer Gewinnberichtigung betreffend schwer bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter, die unter den in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens genannten Bedingungen vorgenommen wird, eine Gewinnberichtigung nach Kapitel VI D.4 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom Juli 2017 oder nach späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zu verstehen ist.

Wenn die oben genannten Vorschläge die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates finden, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls von 2021 in Kraft treten wird.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

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Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Kojiro Shiraishi Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in der Schweiz

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Übersetzung4 Bern, 16. Juli 2021 Exzellenz, Ich habe die Ehre, den Empfang des Schreibens Ihrer Exzellenz vom heutigen Datum zu bestätigen, in der Folgendes steht: «Ich habe die Ehre, mich auf das heute unterzeichnete Protokoll zwischen der Schweiz und Japan («das Protokoll von 2021»), auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll und dem Protokoll von 2021 («das Abkommen»), und die durch den Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan vom 21. Mai 2010 geschlossene Vereinbarung über die Besteuerung («Notenwechsel von 2010») zu beziehen und namens der Regierung von Japan die folgenden Vorschläge zu unterbreiten: 1. Die Bestimmungen von Absatz 2 des Notenwechsels von 2010 gelten nicht mehr für die Steuern, auf die das Protokoll von 2021 gemäss seinem Artikel 19 Absatz 2 anwendbar ist.

2. Mit Bezug auf Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe b des Abkommens: Es besteht Einvernehmen darüber, dass unter einer Gewinnberichtigung betreffend schwer bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter, die unter den in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens genannten Bedingungen vorgenommen wird, eine Gewinnberichtigung nach Kapitel VI D.4 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom Juli 2017 oder nach späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zu verstehen ist.

Wenn die oben genannten Vorschläge die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates finden, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls von 2021 in Kraft treten wird.» Die oben genannten Vorschläge finden die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates, und ich habe die Ehre, Ihnen zu bestätigen, dass das Schreiben Ihrer Exzellenz und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am Tag des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Protokolls in Kraft treten wird.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Prot. mit Japan

BBl 2021 2832

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Stefan Flückiger Botschafter Stellvertretender Staatssekretär für Internationale Finanzfragen

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