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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer pneumatischen Eisenbahn zwischen Duchy und der Stadt Lausanne.

(Vom 12. Juli 1871.)

Tit. l Der Staatsrath des Kantons Waadt ersucht mit Schreiben vom 28. Juni/4. Jnti a. c. um Bundesgenehmigung der Konzession für den Bau und Betrieb einer pneumatischen Eisenbahn zwischen dem Quai von Ouchy und der Stadt Lausanne. Er legt zu diesem Behuse ein Dekret des Grossen Rathes vom 2. Juni 1871 , enthaltend die grundsäzliche Zutheilung der Konzession an die Herren .Ludwig Berdez, Advokat u n .. Mitglied des Gossen Rathes; Oberst Ludwig Aventaux; Joh. Han , Professor und Direktor der technischen Fakultät der Akademie von .Lausanne; Ludwig Gonin,. Kantonsingenieur; Ferdinand de Loys, Gutsbestzer; Karl Masson, Banquier; Joh. Jakob Melier, Ehef des Gerbereietablissements Mereier ; Bhilipp Ogan, , Mitglied des Grossen Rathes ...-- alle wohnhast in .Lausanne -- handelnd im Namen einer in Bildung Zerrissenen anonymen Gesellschaft der Eisenbahn von .Lausanne naeh Ouchy , gemass einem vom Baudepartemente mit diesen Unternehmern unterm 30. November 1870 abgeschlossenen Vertrage und Lastenhefte sammt diesen beiden Aktenstüken vor.

10^6 Bekanntlich ist schon ..m 25. Jannar 18^ dem .^errn Earl Be^ ger.^n, Betriebsdirektor der schweizerischen Westbahnen, für einen Theil der gleichen .Linie, nämlich für die Streke vom Personenbahnhof der Westbahn bei Lausanne bis zum Pia.,e St. Francois auch ein.. KonCession für eine pneumatische Bahn ertheilt worden , die jedoch nicht ausgeführt wurde. diesmal will das Unternehmen, wie es scheint.^ nach einem etwas veränderten .^vstem ausgeführt werden. Es wird dasselbe solgendermassen geschildert: .,Die komprimirte Lnft wirkt in einer Rohre ans einen .Kolben, welcher mit dem Zuge in Verbindung steht mittelst einer ^ngftange, die ^ureh eine am obern Ende der Rohre angebrachte Längenspalt^. geht und durch ein Ventil geschlossen wird.^ Mit diesem Unternehmen wird aber noch ein anderes verbunden.

Es wird der ..Gesellschaft auch gleichzeitig die ..Berechtigung ertheilt aus die Ruzuug desjenigen Theils des Wassers aus dem Bache von Greuet, welcher nicht für industrielle Zweke verwendet wird, und sür di^ Benuzung des Bassins des Lae de Bret als Reservoir sür das bezeichnete Wasser. Es scheint , dass die gewonnene Wasserkraft theils sü.. den Eisenbahnbetrieb , theils sür anderweitige industrielle Zweke (Erstellung von Vorräthen komprimirter Lnft^ verwendet werden will. .^ins dem .Lae de Bret würde das Wasser über .La ^allaz nach Lausanne hinunter gesührt werden.

Die Eisenbahn führt von Ouchp zunächst in die Rähe des Bahnhoss der Westbahn, wo eine Station angelegt wird, und sodann ir. das Thal des ^lon in der Rähe der Brüte Richard (in der .^tadt Lausanne).

Die ^äuge der Linie ist nirgends g..nau bezeichnet, indess kann sie kaum mehr als 2^3 Kilometer betragen. .^ie erhält die gewohnliche Spurweite ^ doch werden mit Rü^sicht aus die eigenthümliche Ratur des Unternehmens gewisse Abweichungen von den Vorschriften über die technische Einheit in Aussicht genommen.

Die Konzession wird nur aus 50 Jahre ertheilt , datirt vom 1. Januar des Jahres, welches der B^triebseroffnung folgt.

Der Rükkaus soll gestattet sein im 30. und 40. Jahre, vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, welches der Belriebserossnung der g a n z e n Linie folgen wird uud bei ...luslauf der Konzession. Die Grundsäze , die

dabei maßgebend sein sollen, sind nach .^lrt. 23 und 21 des Pflichten-

hestes folgende : ,,Die zu leistende Entschädigung wird , zu welcher Zeit aueh de..: Rükkans ersolgen mag , durch Experten naeh sollenden Bestimmungen

festgesezt :

,,Die Experten bestimmen die muthmassliche Summe , welche zur Zeit des Rükkaufes die Erstellung der Bahn , ihrer Dependenzen und die Betriebseinriehtnng in jenem Zeitpunkte kosten würde.

10l..7 ,,Der diessällige Werth darf in keinem Falle w^n.ger als das dem durchschnittlichen Reinertrag^ der dem Rükkause vorangehenden süns Jahr.^ entsprechende Kapital , oder das dem Reinertrage des legten dieser fünf Jahre entsprechende Kapital betragen. Die Kapitalisirung des Reinertrages wird zum ^usse eines Zinses von 5 ^/e berechnet.

,,Bei Ablans der Konzession kann der Staat der Gesellschaft die Konzession erneuern, oder e... wird steh derselbe mit ihr über den Rükkauf des sämmtlichen zur Bahn gehörenden Eigenthums durch Erwerbung der Bahn, der Gebäuli.^eiten, des si^eu wie des Fahrmaterials ^ der Vorrathe und der hydraulischen Einrichtungen verständige...^ ^ür die Jnangrissnahme der Arbeiten ist kein Termin ^ngese^t, sondern nur für deren Vollendung, und zwar ein Termin von drei Jahren. Dabei wird jedoch bemerkt, dass dieser .Termin für denjenigen .^eil ^er Linie , welcher zwischen dem Bahnhofe und der Stadt liegt.

erst von dem Zeitpunkte an berechnet werden soll, wo der Staatsralh den definitiven Vlan des Westbahnhoses Lausanne genehmigt haben wird. Es soll indess Allem vorgängig noch ein Versuch mit dem angenommenen pneumatischen ^stem auf einer Strebe von 400 --.500 Metern der projektirten Linie vorgenommen werden. Sollte si..h dabei zeigen,

daß die Aussührung der Gesellschast ^u lästig würde, so würde die Kon-

Cession annnllirt und die Unternehmung in ihrer Gesammtheit l^nidirt, wobei .^taat und Gesellsch..st den Verlust zu gleichen Hälften tragen.

Dagegen ist für den ^inau^ausweis ein Termin von sechs Monaten , vom ..^age der Bundesgenehmigung an , sestgesezt. Der .^taat betheiligt sich übrigens bei der Unternehmung auch selbst mit einer Summe von 100,000 Fr. in 200 Aktien ^weiten Ranges, deren Vartizipation erst beginnt nach Bezahlung einer sü^sprozentigen Rente an

die übrigen Aktien.

Die Fahrgeschwindigkeit der ^üge ist in der Konzession .nicht bestimmt. Die Ta^en sind von dem gewohuliehen Ta^shstem abweichend geordnet. sür die Reisenden find nur zwei Wagenklassen vorgesehen und für die Waarenta^en ist das Gewieht allein massgebeud , ohne Rüksicht auf die Qualität der Waaren.

Man sieht aus diesen kurzen Aushebungen , dass es sieh hier um eine Unternehmung gau^ eigenthümlicher Art handelt. D..^ es übrigen...

im allgemeinen Jnteresse nur wünschbar sein kann , wenn ein solehex Ve^h mit dem pneumatischen System gemacht wird , so hält dex Bundesrath dasür, es dürse den Besonderheiten Rechnung getragen

und die Buudesgenehmigung auch bezüglich des Rükkaufes so formulirt

werden , dass sie sich den kantonalen Konzessionsbedingnngen möglichst ansehliesst.

10^ Jn Beziehung auf die Verhaltnisse der Bahnunternehmun.^ zi.r eid^.

.^oftverwaltnng schlagen wir die Ausnahme der entsprechende^ ..^e^ ftimmung des G.mehmigungsbeschlusses für die pneumatische Eis^nbah^ zwischen dem Personenbahnhof von .Lausanne und dem Pla^. St.

^ran^oi.... daselbst vom 24. Heumonat 1866, Art. 1, erstes Alinea, vor.

.^Siehe Ei^nbahnaktensammtung V, 198.)

Wir beantragen die Ertheilung der Bundesgenehmigun^ mit nachstehendem Bundesbefehiusfe, und versichern Sie unserer vollkommenen Hochachtung.

.^ern, den 12. Juli l871.

Jm .^amen des schweiz. Bundesrath^, Der B u n d e s p r a s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgen.^ssens..h...ft :

S^i^.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

den Bau und Betrieb einer pneumatischen Eisenbahn Bischen dem .^uai von ^ucht) und der Stadt Laufanne.

Die Bundesversammlung der s c h w e l g e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t .

nach Einsicht 1) eines Dekrete.^ des Grossen Rathes des .^ant.^ns Waadt ^m 2. Juni 1.^71, nebst Vertrag vom 30. November 1870 und zugeh^endem ..l^fliehtenhest , wodurch den Herren Ludwig ..^erde^ , Advokat ^nd

Mitglied des Grossen ^athes; Oberst Ludwig Eve^taux^, Joh. Ga^,

1069 ..^rofessor und Direktor der technischen Fakultat der Akademie ...on L.....^ ^anne; Ludwig Gonin, Kantonsingenieur ; Ferdinand de Lo^s, ^ut.^ ...^e... ; Ka r l. M a ss o n , Banquier; Joh. Jakob Mereiex, Ehes des ^erbereietablissements Mereier, und Philipp O^ , Mitglied des Grossen Rathes --- alle wohnhaft in Lausanne --- zuhanden einer in Bildung begriffenen anonymen Gesellschaft oie Konzession sur den Bau und Betrieb einer pneumatischen Eisenbahn zwischen dem Ouai von Oueh^ und der Stadt Lausaune ertheilt worden ist;

2) einer bezuglichen Botschaft des Bundesrathes vom 12. Juli 1871 ; in Anwendung des Bundes^ese^es vom 28. Heumonat 1852, besehliesst: Es wird dieser .Konzession unter nachstehenden Bedingungen dl^ Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Die Unternehmung der pneumatischen Eisenbahn zwischen dem .^uai von Ouch.^ und der Stadt Lausanne ist im Sinne des Art. 8, erstes Lemma des Eisenbahngesezes vom 28. Heumonat 1852, verpflichtet, die Postsendungen, so wie den dazu gehörenden .Kondukteur unentgeltlich zu transportiren. Sie wird der Entrichtung einer Vostkonzessionsgebühr enthoben.

.^lrt. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material , den Gebäulichkeiten und d^n Vorräthen , welche dazu gehoreu, mit Ablauf des 30. und 40. Jahres, vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, welcher der Betriebserofsnung der g a n z e n ^mie folgen wird , uu... bei Auslaus der Konzession gegen Entschädigung ...n ^eh zu ^ehen, falls er die ^ Gesellschast jeweilen sünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat. Die Grundsäze , die dabei massgebend sein sollen, stnd folgende: Die ^u leistende Ents.hadigung wird, zu welcher Zeit aüeh der Rükkaus erfolgen ma^ , durch . Experten nach sollenden Bestimmungen festgesezt. Die Experten bestimmen die muthmassliehe Summe , welche

zur Zeit des Rükkauses die Erstellung der Bahn , ihrer Dependenzen.

und die Betriebseinriehtung in jenem Zeitpunkte kosten würde.

Der diesfällige Werih darf in keinem Falle weniger als das dem durehsehnittliche.n Reinertrage der dem Rükkause porangehenden fünf Jahre entsprechende Kapital, oder das dem Reinertrage des lezten dieser fünf Jahre entsprechende Kapital betragen. Die Kapitalisirun^ des Reinertrages wird zum Fusse eines Zinses von 5 ^ berechnet.

Bei Ablauf der Konzession kann der Staat der Gesellschaft die ^on erneuern , oder es w.rd steh derselbe mit .hr uber den Rutkauf des fämmtlichen zur Bahn gehörenden Ei^enthums dureh Erwerbung

1070 der Bahn, der Gebäulichkeiten , des fixten wie des Fahrmaterial.^ , der Vorräthe und der hydraulischen Einrichtungen verständigen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten , vom Tage diesel Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten dieser Eisenbahn zu machen und ^gleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortsezung der Bahnunternehmnng zu leisten , i.i de...

Meinung , dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Es soll das Bundesgesez über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Henmonat 1852, sowie dasjenige betreffend

die Verbindlichkeit zur Abtretung von Vrivatrechten vom 1. Mai 1850, genaue Beachtung finden , und es darf denselben mungen der vorliegenden .Konzession in keiner Weise Dagegen ist die Verordnung de^ Bundesrathes Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen vom ..).

diese Eisenbahn nicht anwendbar.

durch die B^.stim^ Eintrag geschehen.

über die technische August 1854 anf

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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B otsch a s t de...

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betretend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Pratteln nach Augst (Bözbergbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft).

(Vom 12. Juli 1871.)

Zit. l Nachdem bereits durch unsern Besehluss vom 5. Braehmonat vorigen Jahres der Konzession sür den Bau nnd Betrieb einer Eisenbahn von Brngg durch den Bozberg und das Frikthal bis an die Grenze des Kantons Basel.Landschast genehmigt worden, ist nnn auch unterm 1.

dies die vom Kanton Basel..Landschast für die Fortsezung dieser Linie bis zum Ansehlusse derselben an die Zentralbahn bei Vratteln ertheilte Konzession behuss dex Auswirkung der Bundesgenehmigung eingelangt.

Die Vergleiehung dieser leztern Konzession mit derjenigen , welche vom Kanton Aargau ertheilt worden ist, hat ergeben, dass beide in allen wesentlichen Bunkten mit einander übereinstimmen.

Wix glauben daher, der Genehmigung der vorliegenden Konzession von Basel-Landschast einfach den bezüglichen Beschluss vom 8. Brachmonat 1870, dnreh welchen die Aargauer Bozbergbahn genehmigt worden, zu Grunde legen zu können, mit der einigen Modifikation,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer pneumatischen Eisenbahn zwischen Duchy und der Stadt Lausanne. (Vom 12. Juli 1871.)

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22.07.1871

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