BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Verlängerung und Änderung vom 7. Dezember 2021 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 15. April 2014, vom 5. März 2015, vom 7. Dezember 2016, vom 19. März 2019, vom 11. März 2020 und vom 17. Dezember 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsver-trages für das Schweizerische Isoliergewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

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BBl 2014 3621; 2015 2253; 2016 8963; 2019 2875; 2020 2219, 10083

2021-4092

BBl 2021 2883

BBl 2021 2883

Anhang 10 Art. 1

Effektivlöhne

Die allgemeine Erhöhung der Effektivlöhne sämtlicher ... Unterstellten beträgt 0.9 %.

Art. 3

Arbeitszeit

Gestützt auf Artikel 28.3 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2022 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

7. Dezember 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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