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der Minderheit der kommission des Ständerathes in der Tessiner .

Angelegenheit.

(Vom 17. Dezember 1870).

Tit. l Man mag es vielleicht kleinlieh finden, wenn fich in der wichtigen.

Angelegenheit, welche uns gegenwärtig beschäftigt , eine eigene Minderheit der kommission mit einer scheinbar so unbedeutenden Abweichung.

von der Mehrheitsansieht geltend maeht. Und doch konnte die Minderheit nicht umhin, an dem von ihr eingenommenen Standpunkte so weit.

als moglieh festzuhalten. Der Rath wird entscheiden , ob dem letztern irgend welche Berechtigung Ansteht. Die Minderheit mag sich immerhin.

damit befriedigen , wenn es ihr damit nur gelingt , Einiges zur Beleuchtung der vorliegenden Frage und der Mittel, sie zn losen, beigetragen zu haben.

Gleich im Ansang der Eommissionalberathungen machte sich, wenn auch über die wichtigsten Bnnkte vollkommene Einigkeit herrsehte , über andere eine nieht unerhebliche Verschiedenheit der Ansichten geltend. Es

herrschte Einigkeit darüber, dass es sowohl sür die Eidgenossenschaft als.

für den Kanton selbst im hoehsten Grade wünsehbar sei , den Kanton.

Tessin als ein ungeteiltes Glie.... dem schweizerischen Bünde zu erhalten...

Mögen zur Zeit auch noch so viele Gründe von Seiten des Sotto-.

Eenere dasür geltend gemacht werden, im Jnteresse der künstigen Wohlfahrt der ganzen Bevölkerung des Kantons zu einer Trennung desselben.

u schreiten , und mag die Verstimmung in Folge der Vorgänge der

39 letzten Zeit auch noch so gross sein, so darf doch nicht zugegeben werden, dass weder in den geschichtlichen , noch in den geographischen , noch in.

den ökonomischen, noch in irgend andern Verhältnissen, so unüberwind-

liehe Widersprüche vorwalten , dass sie nicht mit einigem gutem Willen und in einiger Zeit beseitigt werden und zu einem friedlichen , allen.

berechtigten Jnteressen genügenden Zusammenleben führen konnten..

Ebenso ist die ganze kommission darüber unter steh einig , dass es in der Aufgabe des Bundes liege , alle^ geeigneten Mittel in Anwendung zu bringen , um eine dauernde .Ratifikation des Landes zu Stande zu bringen. Allerdings scheint die vom ...Bundesrath. in die Jnstruktion.

aufgenommene Drohung, diejenigen preise des Sotto .. Eenere , welche^ nicht ungesäumt ihrer Bürgerpflicht durch Vornahme der Ersatzwahlen für die ausgetretenen Mitglieder des Grossen Rathes nachkommen würden , militärisch zu besetzen , kein glückliches Mittel zur Erreichung des vorgesteckten Zieles gewesen zu sein, zumal die konstitutionellen Organe des Staates durch den Austritt der Mitglieder des Grossen Rathes an.^

den südlichen zwei Bezirken nicht ünsähig geworden sind, in gesetzliche^

Weise ihre Amtssunktionen fortzusetzen. Der zurückbleibende Theil de.^ Mitglieder des Grossen Rathes war zahlreich genug , um naeh dem bestehenden Reglemente beschlusssähig zu sein und der Bestand des Staats^ rathes blieb vollig unangetastet. Jene Drohung führte daher nur zu..

einer um so grossern Verbitterung des zunächst betrofsenen .Kantons-^

theils und es bleibt überdiess sehr fraglich, ob sie ,^ wenn sie wirklich

vollzogen worden ^äre , zu einer Verbesserung des legalen Zustandes.

des Kantons geführt haben würde.

Wenn nun die Eommission über die Wünsehbarkeit der Erhaltung^ der Einheit des Kantons und der Anwendung friedlicher und versohnlicher Mittel zur Erzielnng derselben.. unter sich einig war, so entstand dagegen die Frage , ob nun sofort mit neuen Vaeifikationsversnehen begonnen und mittlerweile der Entscheid über die gegen die neuern Beschlüsse des Grossen Rathes erhobenen Beschwerden , zugleich mit diesen aber auch der Vollzug der Beschlüsse selbst snsp^endirt werden soll ode..^ ob, ohne .neue Baeifikationsversuche zu unterlassen, den Beschlüssen des.

Grossen Rathes, soweit sie als versassungsmässig angesehen werden konnen, der Vollzug zu gestatten sei.

Die Minderheit der Eommission neigte sich der letztern Ansicht zu.

und ging dabei von solgenden Gesichtspunkten aus : Ohne in den Detail der Streitsragen einzutreten, welche die beiden.

Theile des Kantons bei Gelegenheit der Berathung einer neuen Verfassnng entzweit haben nnd welche in dem Mehrheitsberieht näher auseinandergesetzt sind, muss es hier genügen, aus die Thatsaehe ausmerksam zu machen, dass die Abgeordneten des Sotto^.Eenere die Sitzungen..

40 des Grossen Rathes, nachdem die Abstimmung über die Bezirkseintheilun^ . des Kantons gegen ihre Ansichten ausgefallen war, verlassen, ihr Man-

dat als Mitglieder des Grossen Rathes niedergelegt und dass sich die

Preise des ^otto^Eenere beinahe durchgehends geweigert haben, neue.

Wahlen zu treffen. Die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rathes blieb dagegen in der Simung zurück.. setzte die Verhandlungen fort, berieth namentlich den Versassungsentwurs zu End.e ^nd ordnete dessen Publikation und die Einberufung der Kreise zur Abstimmung über denselben an. Der ^taatsrath weigerte sieh indessen , den Versassuugsentwurs und das Einberusnngsdekret zu publieiren und hinderte auch den Präsidenten des Grossen Rathes daran, welcher von letzterem even- .^ tuell mit diesem Vollzug beauftragt worden war , wesentlich aus dem Grunde , weil die Verfassung noch nicht in einer zweiten ordentlichen Sitzung einer zweiten Debatte unterstellt worden sei , was nach Ansieht des Grossen Rathes nur bei Gesetzen , welche keiner Volksabstimmung unterliegen, nicht aber bei dem Versassungsentwurs , welcher d^er Sanktion des Volkes unterstellt werden musste , nothig sei. Der ....... nndesrath, bei welehem diese Streitsrage insbesondere durch eine Beschwerde-

sehrist des Sta.usrathes vom 1.... August, anhängig gemacht wurde,

.untersagte , um weitere Verwickelungen zu verhindern , die Publikation dureh den Präsidenten des Grossen Rathes.

Jm November trat der Trosse Rath wieder zu seiner ordentlichen Wintersitzung zusammen , behandelte die gewohnliehen Gesehäste und daneben auch in ^weiter De.batte den neuen Versassungsentwurs und das Einbernsungsdekret. Der Staatsrath schien nunmehr keinen Grund zu haben , die Publikation dieser Erlasse zu hindern. Jn dem Supplement Rr. 47 des Amtsblattes von.. 2l... Rovember findet sieh vielmehr der Versassungsentwurs .,,desinitiv angenommen am 7. und 8. Juli 1870, und bestätigt am 22. Rovember desselben Jahres ^, sowie das ebenfalls vom 22. Ro^ember datirte Dekret, durch .velehes die Kreise aus den 8. Januar zur Abstimmung einberufen werden, abgedruckt. Obschou man, nach diesem Vorgange, glaubt annehmen zu dursen, dass gegen das sormell richtige Vor..

gehen des Grossen Rathes in der Versassungsrevisionsangelegenheit ein stichhaltiger Einwand nicht mehr vorliege, so scheint doch der Staal.srath in einer Eingabe vom 3. Dezember wieder neue Beschwerde erheben zu wollen , indem er einmal seine frühere Rekursschrift vom 16. August ausrecht erhält und sodann verlangt . dass auch die in der Rove^.bersitznng des Grossen. Rathes gesassten Beschlüsse , welche ohne die Anwesenheit von 58 Deputirten zu Stande gekommen seien , als nichtig betrachtet werden. Diese Einreden erscheinen indessen nicht begründet, weil die Besehwerde vom 16. Angust dureh die seither stattgesnndene zweite Berathung des Versassungsentwurses in der That gegenstandlos geworden ist und weil naeh dem Reglement des Grossen Rathes zwar allerdings bei der Eröffnung einer ordentlichen Session desselben, nicht

41 ..ber in allen spätern Sitzungen 58 Mitglieder anwesend sein müssen und die Anwesenheit. von 58 bei der Erossnung durch das Protokoll ausgewiesen ist. Unter allen Umständen wird wohl aber die Thatsache entscheidend sein, dass der Staatsrath, wahrend er früher wegen Ungesetzliehkeiten , welche im Juli unterlausen sein sollen , die Publikation des Versassungsentwurses verweigerte, sie jetzt, nachdem die zweite Debatte stattgesunden , gestattet und damit selbst der Sache den Stempel

der Gesetzlichkeit ausdrückt.

Unter solchen Umständen schien es daher der Eommissionsminderheit in erster .Linie empfehlenswerth zu sein, der Abstimmung über den neuen ..Versassungsentwurs einfach den Fortgang zu gestatten, zumal auch der Bnndesrath in seiner Botschaft vom 2. Dezember seine Ansicht dahin ausgesprochen hat , ,,es konne , wenn nichts Reues dazwischen komme, bei gegenwärtiger Sachlage einfach der Volksentscheid über den Verf..ssu..gse..tw..rs und eveutuell (d. h. wenn die Verfassung verworfen werden sollte) die im nächsten Februar stattfindende gesetzliche Jntegralernenernng des Grossen Rathes abgewartet werden", und derselbe Bnndesrath in seiner zweiten Botschaft vom l0. Dezember ein Hanptgewicht zunächst nur ans die formelle Legalität des Entwurfes gelegt hat.

Jn der Einhaltung dieses Weges würde t) vor Allem eine Anerkennung der konstitutionellen Ordnung im Kanton liegen. Es wäre allerdings eine eigenthümliehe Erscheinung, wenn von leiten des Bundes, dessen Jntervention angerufen wird, weil ein Theil eines Kautons si.h von dem andern trennen mochte, sofort der gesetzliche Gang der verfassnngsmässigeu Behorden unterbrochen und in eine Art Kapitulation mit demjenigen Theil eingetreten wurde, welcher in Verletzung .der verfassungsmäßigen Zustände eine Trennung anstrebt. Mag eine Sistirung der Beschlüsse. ber vers.assnngsmässigen Organe demjenigen theile, der ans dem bisherigen Staatsverbande ausscheiden mochte, sehr willkonnnen sein, so wird sie dagegen Denjenigen verletzen, welcher bisher bestrebt war, die versassungsmässigen Schranken einzuhalten , sie wird den Boden für eine Baeisikation bei letzteren. vollig verderben.

2) Mit Recht darf wohl aufmerksam gemacht werden , dass die Elemente einer künstigen dauernden Verständigung im Volke des Kantous .......essin selbst gesucht werden müssen und dass sie ihm .nieht von Bussen oktroyirt werben konneu. Ein hiefür sehr nahe liegendes Mittel liegt zunächst in der Abstimmung über den vorliegenden Verfassungsentwnr.s. Das tessinische Volt kennt denselben nnd die Gründe, welche ihn sür die Einen .wünsehbar, für die änderen verwerflich erscheinen lassen. Es wird zu ermessen im Falle s e i n , welchen Einflnss die Annahn.e der Verfassung ans die Trennungsfrage auszuüben g e e i g n e t se.n konnte, dass die Trennung selbst .aber von ber Eidgenossenschaft nich...

Bundesblatt. Jahrg. XIII. Bd.I

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^2 gewünscht wird. Darf es nun nicht zunächst diesem Volke anheimge-.

stellt werden, über sein eigenes Geschick und über seine Stellung zu^ Eidgenossenschaft ein Votum abzugeben, sondern soll es an der Abgabe dieses Votums, zu der es bereits in gesetzlicher Weise berufen ist, durck^ ein Jnterdikt des Bundes gehindert werden^ Wie sollte man es mit den heutigen demokratischen Zeitläusen reimen, welche überall auf Ausdehnung der Volksrechte und Selbstbestimmung des Volkes in unmittelbarster Weise hinarbeiten, wenn hier ans einer Art obervormundschastlieher ^ürsorge dem tessinisehen Volk verboten werden wollte, vor Allem seinen Entscheid selbst darüber abzugeben, ob ihm die neue Verfassung zusage oder nicht. So kompakt auch die Vertreter des Sopra- nnd des^.

Sotto-Eenere im Grossen Rathe sieh gegenüber gestanden und so sehr auch bei denselben gewisse Jnteressen des Orts und vielleicht sogar der Versonen zum Ausdruck gekommen sind, so dürsen wir doch nicht von vorneherein annehmen , dass sich genau das gleiche Barteiverhältuiss und die^ gleichen Beweggründe bei der Volksabstimmung geltend machen werden.

3) Würde die neue Verfassung verworfen werden, - u.as selbst und vielleicht nicht ohne Grund von Vertretern des ^opraeenere als moglieh dargestellt wird, - so bleibt einfach die alte Verfassung von 1830 mit ihren Zusätzen von l 855 und l 86 l in Krast, und es wird der Kanton bessere Zeiten abwarten , ehe er sieh ...ieder in so unsruehtbare Agita^ tionen stürzt und die Eidgenossenschaft ist aller weitern Jutervention überhoben.

4) Sollte dagegen die neue Verfassung angenommen werden, s^ sind zwei Wege moglieh. Entweder der ^ottoeenere unter.virst sieh derselben freiwillig, in der Absieht, vielleicht in günstigerem Augenblick^ auf eine feinen Wüns.hen entsprechende Revision hinzuwirken. So wen^ aueh die gegenwärtigen Zustände da^u angethan scheinen, eine solche Voraussetzung zn rechtfertigen, so dars sie doeh nieht schlechthin und von vornherein verworsen werben. Es gibt ein Gesetz, dessen Wirksamkeit in unsern Republiken im Grunde stets Anerkennung gesunden hat und ohne welches eine gesetzliehe Ordnung überhaupt nicht bestehen konnte.

Es ist das Gesetz, nach welchem die Minderheit sieh der Mehrheit zn unterziehen hat. Wir glauben nicht, dass der Zwiespalt im Kanton Tessin so ties gehen werde , dass
es mit der ^eit nieht auch bei ihm wieder in seine Rechte eingesetzt werden konnte. Sollte sich aber der Sottoeenere der neuen Versassung um teinen Breis unterziehen wollen, so wird er seine Einreden gegen Dieselbe geltend maeheu, wenn es sich um deren Genehmigung durd. den Bund handelt. Wir glauben , es sei hier am Blatze, ausdrücklich ^u erklären, .^ass der neue Verfassnngs..

ent.vurs Bestimmungen enthalte, welehe ihn allerdings wenig empsehlenswerth erseheinen lassen, dass es aber gegenwärtig durchaus nicht an der Zeit ist, aus denselben näher einzutreten. D e m V o l k e d e s

4.^ .......... n t .. n l^ H e s s i n st e h t h i e r ü b e r d a s e r st e E n t s ch ... i .^ d u n g s r e c h t z u l ferner ist hier daran zu erinnern , daß dadurch, dass der Bund die vom Grossen Rathe angeordnete Abstimmung über den Versassungsentwurs vor sich gehen lässt, in keiner Weise eine VerKindlichkeit für ihn entsteht, diese Verfassung später, wenn sie vom Volke angenommen werden sollte, zu ratifiziren. Jm Gegentheil wird sich die Bundesversammlung vollkommen sreie Hand vorbehalten, je nach Gestalt der Dinge die Genehmigung einer ^antonsverfasfung zu verweigern, wenn sie auch formell den Bestimmnngen des Art. ^ der Bundesverfassung entspricht, aber im .....^idersprnche mit politischen Jnteressen steht, ^welche der Bund nieht preisgeben darf, ohne sieh selbst ^u gefährden.

Es liegt daher selbst im Falle der Annahme der Verfassung noch kein Präjudiz für die freie Aktion des Bundes.

5) Wenn endlich die Minderheit der Commission es vorziehen..

würde, den Dingen ihren ordentlichen versassungsmässigen Laus zn^ lassen,.

und nicht jetzt gleich denselben zu Gunsten neuer Va^isikationsversn..h.^ zu unterbrechen, so geschieht es, weil sie --- aufrichtig gestanden --- im gegenwärtigen Augenblicke nicht vorauszusehen im Falle ist, dass solche von Erfolg begleitet sein würden. ........ie glaubt vielmehr, dieselben müssten

ersolgreicher sein , wenn nicht zu der Verlegung des Selbstgesühls der

südliehen Bezirke durch die Androhung ans Oeeupation auch noeh die^ jenige der uordlichen durch Suspension der vom Grossen Rathe ange^ ordneten Abstimmung ans den 8. Januar hinzugefügt würde, wenn mit andern Worten nicht dem nordliehen .^antonstheil, welcher in seinem Rechte gehandelt zn haben glaubt, Veranlassung geboten wird, sieh über Missachtung desselben von Seiten des Bundes zu beklagen.

Alle diese Gründe führten, wie bereits oben gesagt, die Minderheit der kommission zu der Ansieht, dass es zweckmässiger sein dürste, sür einmal, nach den in den Botsehasten des Bundesrathes enthaltenen Andeutungen, lediglich die Volksabstimmung über den Verfassungen^ wnrs vor sich gehen zu lassen. Da die Mehrheit der kommission aber.

einen so entscheidenden Werth aus die sofortige Wiederausnahme von Vermittlungsversuchen setzt, da die Minderheit diesen Bestrebungen prin^ zipielt nicht entgegentritt und da es wünschbar schien, in den Anträgen nicht zu weit auseinander zn gehen, so konnte sich die Minderheit mit dem Gedanken befreunden, zu einem sofortigen neuen Vaeisikationsver^ suche Hand zu bieten, zumal von den Repräsentanten des Sopra- und de....

Sotto.^Eenere fortwährend behauptet wird, dass sie selber einem .soh.hen durchaus nicht abgeneigt seien. Aber dazu konnte die Minderheit ihre Hand nicht bieten, die Verantwortlichkeit für die Folgen einer Sistirnng der vom Grossen Rathe angeordneten Volksabstimmung aus die Bundes^ versammlung zu übernehmen. Wenn der letzteren selbst eine unmittelbare Einwirkung aus die in Aussieht genommenen neuen Paeisikations-

44 verstehe zustünde, so konnte sie aueh selbst ermessen, in wieweit sich jene Sistirung in den Rahmen der erstehen einsügen. lasse. Da das Mandat aber dem ..Bundesrath zugedacht ist und aueh nur an ihn übertragen werden kann, so scheint es in der Ratur der Sache zu liegen, ihm in keiner Weise vorzugreisen. Ueberhaupt absorbirt der neue Austrag die Behandlung aller noch anhängigen fragen. Gelingt es, eine Verständigung herbeizuführen, so fallen alle eingereichten Besehwerden und Rekurse von selbst dahin. Liegt es im Juteresse der Ratifikation und stimmt es mit den hiefür in Anwendung zu bringenden Mitteln überein, die eine oder andere Streitfrage erst zu erledigen, so bleibt es dem Bundesrathe unbenommen, hiefür die erforderlichen Bes.^hlüsse zu fassen.^ Mit dem Auftrag, eine neu.. Vermittlung anzubahnen, soll ihm auch die Vollmacht ertheilt sein, über die no.^h unerledigten Anstände einzutreten und sie ^n bescheiden oder deren Beantwortung bei einer spätern Zession der Bundesversammlung vorzulegen. Sollte er es augemessen finden, noeh während der gegenwärtigen Zession die tessinisehen Mitglieder der Bundesversammlung, welche vielleicht zu den .^pil.,en der streitenden theile gehoren, zu einer Erörterung der Lage des Kantons und der Mittel ^ur Verbesserung derselben einzuladen, sollte er es ^weckmässiger Brachten. neue Eommissarien in den Kanton selbst Anordnen. um auf diese Zwecke hinzuwirken und ^u sehen, ob allsällig vor dem 8. Januar irgend eine Einleitung zn eiuer Verständigung zu erzielen ist, ---.er soll volle sreie Hand zu diesen oder allen ihm gutscheineuden Massregeln besinn, und soll aueh, wenn er es mit der ihm gestellten Aufgabe vereinbar erachtet, die Abstimmung vom 8. Januar suspendiren konnen, wie er im August die publication des Verfassuugsenlwurss und des .Einberufnngs^ekretes von si.h aus suspendirt hat. Rur darf nach Ansieht der Minderheit ^von ^eite d...r Bundesversammlung in durchaus keiner präju^ieirlich..u ^eise in ^iese so wichtige und so folgenreiche ^lnsgabe eingegriffen und eine Verantwortlichkeit auf sie geladen werden, welche sie bei dem beantragten Wege ^u übernehmen gar keinen Beruf hat.

Ueberhaupt scheint es wunsehbar, bei Bestreitung des W...g.^s einer neu^n Vermittlung mit aller Schonung gegen .^en Kanton Hessin vor^ugel,en.

^o sehr man berechtigt sein ma^,
zu wünschen, dass er ungeth.^ilt bleibe, so wäre es doch viell..ieht angemessen, selbst ^ie .......rennungssxa^e in dem zn fassenden Besehluss nicht fpez^ll zu betonen und nicht von vorneherein sogar alle ^rorteruug über dieselbe ab^uschueiden.

Je unbefangener in die Verhandlungen eingetreten, je weniger .dem einen oder andern Theil von vorneherein eine beftin^ule Direktion o^tro^irt, je mehr man überhaupt bestrebt sein wir..., aus den gegebenen Verhältnissen selbst nnd unter direktester Mitwirkung der Betheiligten die Steine ^u einem neuen, alleu berechtigten Jnteressen möglichst eut-

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sprechenden Bau einer neuen Verfassung zu sammeln, um so mehr lasst sich hoffen, zn einem befriedigenden Sehlusse zn gelangen. Ein .Antrag wird indessen nieht gestellt es mag genügen, aueh auf diesen Punkt noch ausmerksam gemacht zu haben.

B e r n , den 17. Dezember 1870.

Rameus der Minderheit der .kommission, Der Beri chterstatter:

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Berichte über die Rinderpest.

(Fortsezung.)

Schreiben der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, de dato Speyer, den 15. Dezember 1870.

Wir beehren uns mitzutheilen, dass zur Zeit nur noch die Gemeinde Niederbexbach, Bezirkes Homburg, als verseucht zu betrachten ist, in welcher am. 28. Rovember der in unserer Mittheilung vom 1. Dezember l. J. näher berührte Fall und seit 28. Rovember keine.

weitere Erkrankung vorgekommen ist.

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Bericht der Minderheit der kommission des Ständerathes in der Tessiner Angelegenheit.

(Vom 17. Dezember 1870).

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1871

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14.01.1871

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