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Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20211, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 10a Abs. 2 und 3 Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.

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BBl 2021 626 SR 748.0

2021-4171

BBl 2021 3005

Luftfahrtgesetz

BBl 2021 3005

Art. 90bis Randtitel, Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a 4. Beeinträchtigter Zustand der Besatzung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Besatzungsmitglied tätig ist;

Art. 100 Randtitel und Abs. 4 IV. Meldepflichten, Einholen von Stellungnahmen und Melderechte

Hat eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologin oder ein Psychologe bei einem Besatzungsmitglied, einer Fluglotsin oder einem Fluglotsen wegen einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, eines Gebrechens oder einer Sucht Zweifel an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so kann sie oder er dem BAZL Meldung erstatten.

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Art. 100ter Randtitel, Abs. 1, 3, 4 und 5 VI. Feststellung der Angetrunkenheit und ähnlicher Zustände

Besatzungsmitglieder, bei denen Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen.

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Bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen und deren Besatzung kann das BAZL bei Besatzungsmitgliedern jederzeit einen Alkoholtest anordnen. Die Durchführung der erforderlichen Massnahmen erfolgt durch die zuständige kantonale Polizeistelle.

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Die zuständigen Personen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 können eine Blutprobe anordnen.

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Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Angetrunkenheit, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Ergänzend orientiert er sich an den Vorschriften über die Alkoholkontrolle und die anderen Massnahmen gegenüber den Strassenbenützern.

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SR 0.748.127.192.68

Luftfahrtgesetz

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Ständerat, 17. Dezember 2021

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

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