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Strassenverkehrsgesetz

Entwurf

(SVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20211, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.

Art. 6a Abs. 2 und 4 2

Aufgehoben

Der Bund und jeder Kanton ernennen eine Ansprechperson für die Belange der Verkehrssicherheit (Sicherheitsbeauftragter).

4

Art. 9 Abs. 2bis und 3bis erster Satz Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.

2bis

1 2

BBl 2021 3026 SR 741.01

2021-3828

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Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden.

...

3bis

Art. 15a Abs. 3 erster Satz und 4 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. ...

3

Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.

4

Art. 16 Abs. 2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20163 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

2

Art. 16c Abs. 2 Bst. abis Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: 2

abis. mindestens zwölf Monate, wenn der Ausweisinhaber elementare Verkehrsregeln vorsätzlich in einem Ausmass verletzt hat, das ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bewirkte, namentlich durch waghalsiges Überholen, Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen oder besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Artikel 90 Absatz 4; Art. 17a4 Aufgehoben Art. 25 Abs. 2 Bst. i5 Aufgehoben Art. 25 Abs. 2bis Anstelle von Geräten nach Absatz 2 Buchstabe i kann der Bundesrat zur Aufzeichnung andere Hilfsmittel wie elektronische Programme auf 2bis

3 4 5

SR 314.1 AS 2012 6291, hier 6297; noch nicht in Kraft AS 2012 6291, hier 6299; noch nicht in Kraft

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mobilen Einheiten erlauben und die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen festlegen.

IIa. Titel: Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem Art. 25a Begriff

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem sind Fahrzeuge, die in der Lage sind, die Fahraufgaben des Fahrzeugführers zumindest unter bestimmten Bedingungen dauerhaft und umfassend zu übernehmen.

Art. 25b

Befreiung des Fahrzeugführers von seinen Pflichten

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Führer eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem von seinen Pflichten nach Artikel 31 Absatz 1 befreit wird.

1

Er kann vorsehen, dass Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem auf Parkierungsflächen, die vom übrigen Verkehr sowie den für Fussgänger und Radfahrer bestimmten Verkehrsflächen abgegrenzt sind, ohne Anwesenheit des Fahrzeugführers manövrieren dürfen. Er regelt die Voraussetzungen sowie die Anforderungen an solche Parkierungsflächen.

2

Art. 25c Führerlose Fahrzeuge auf bestimmten Fahrstrecken

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die keinen Fahrzeugführer benötigen, dürfen nur auf festgelegten Fahrstrecken zugelassen werden und müssen durch einen Operator beaufsichtigt werden.

1

Der Bundesrat regelt die weiteren Zulassungs- und Verwendungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Rechte und Pflichten der Operatoren.

2

Der Zulassungskanton (Art. 22) legt die Fahrstrecken und allfällige weitergehende Bedingungen, unter denen ein führerloses Fahrzeug auf diesen Stecken zum Einsatz kommen darf, im Einzelfall fest. Bei kantonsübergreifenden Strecken verständigt er sich mit den betroffenen Kantonen, bei Strecken auf Nationalstrassen mit dem ASTRA.

3

Art. 25d Führerlose Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedriger Geschwindigkeit

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedriger Geschwindigkeit, die keinen Fahrzeugführer benötigen, auch ohne Festlegung bestimmter Fahrstrecken zugelassen werden können, und den Operator solcher Fahrzeuge von bestimmten Pflichten befreien. Er regelt die Zulassungs- und die Verwendungsvoraussetzungen sowie das Zulassungsverfahren.

1

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Der Zulassungskanton holt das Einverständnis jener Kantone ein, auf deren Gebiet die Fahrzeuge verwendet werden.

2

Art. 25e Gemeinsame Bestimmungen

Im Rahmen einer Regelung nach den Artikeln 25b­25d stellt der Bundesrat sicher, dass die Verkehrssicherheit aller Strassenbenützer nicht beeinträchtigt wird, dass die Verkehrsregeln beachtet werden können und dass die Automatisierungssysteme Daten nur dann bearbeiten können, wenn deren Richtigkeit und Integrität gewährleistet ist.

1

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.

2

Automatisierungssystem und Fahrmodusspeicher müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein.

3

Art. 25f Anforderungen an den Fahrmodusspeicher

1

Der Fahrmodusspeicher darf nicht deaktivierbar sein.

Er muss folgende Ereignisse aufzeichnen und mit einem Zeitstempel versehen: 2

a.

die Aktivierung des Automatisierungssystems;

b.

die Deaktivierung des Automatisierungssystems und den Grund der Deaktivierung;

c.

die Übernahmeaufforderung des Automatisierungssystems an den Fahrzeugführer und den Grund der Übernahmeaufforderung;

d.

das Unterdrücken oder Abschwächen von Eingriffen des Fahrzeugführers durch das Automatisierungssystem;

e.

das Auslösen eines Manövers zur Risikominimierung durch das Automatisierungssystem;

f.

das Auslösen eines Manövers in Notfällen durch das Automatisierungssystem; und

g.

das Auftreten von sicherheitsrelevanten technischen Störungen.

Bei führerlosen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Ereignisse aufzuzeichnen: 3

a.

das Erteilen eines Befehls durch den Operator;

b.

ein Unterbruch der Kommunikationsverbindung zum Operator.

Die Ereignisse müssen zusammen mit der Angabe der installierten Softwareversion des Automatisierungssystems im Rahmen eines geschlossenen Systems aufgezeichnet werden.

4

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Die vom Fahrmodusspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht veränderbar sein. Wenn die Speicherkapazität erreicht ist, werden die ältesten Daten überschrieben.

5

Der Bundesrat konkretisiert die aufzuzeichnenden Daten in Abstimmung mit dem internationalen Recht. Er kann Fahrzeuge nach Artikel 25d von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Fahrmodusspeicher ausnehmen oder die aufzuzeichnenden Ereignisse einschränken.

6

Art. 25g Zugriff auf die Daten des Fahrmodusspeichers

Der Fahrzeughalter muss über eine Standardschnittstelle auf die Daten des Fahrmodusspeichers zugreifen können. Diese Daten müssen ihm in einer einfach lesbaren Form zur Verfügung stehen. Auf Daten, die während Fahrten von Dritten gespeichert wurden, darf er ohne deren Zustimmung nur zugreifen, soweit er an diesen Daten ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften geltend machen kann.

1

Der Fahrzeughalter stellt dem Fahrzeugführer und dem Operator diejenigen Daten von deren Fahrten zur Verfügung, an denen sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können.

2

Für die Aufklärung von Unfällen oder die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften können die damit zusammenhängenden Daten des Fahrmodusspeichers von den zuständigen Polizei-, Justiz- und Administrativbehörden ausgelesen und bearbeitet werden. Sobald die ausgelesenen Daten für ein allfälliges Strafoder Administrativverfahren nicht mehr erforderlich sind, muss die Behörde sie löschen, spätestens aber sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

3

Im Rahmen der Nachprüfungen der Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 4) können die Daten des Fahrmodusspeichers von den Zulassungsbehörden ausgelesen und bearbeitet werden, um die Funktionsfähigkeit des Automatisierungssystems zu überprüfen. Sobald die ausgelesenen Daten dazu nicht mehr erforderlich sind, muss die Zulassungsbehörde sie löschen, spätestens aber zwei Jahre nach Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs.

4

Die Zulassungsbehörden übermitteln die nach Absatz 4 ausgelesenen Daten zusammen mit dem Fahrzeugtyp in einer Form, aus der keine Rückschlüsse auf die Person des Führers oder des Operators oder auf das einzelne Fahrzeug gezogen werden können, dem ASTRA. Das ASTRA verwendet die Daten für die Marktüberwachung und stellt sie für Forschungen und Analysen zur Verfügung.

5

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Art. 25h Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem

Das ASTRA kann befristete Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem bewilligen. Dabei kann es auch Versuche mit Fahrzeugen bewilligen, die keinen Fahrzeugführer benötigen, ohne dass dafür bestimmte Fahrstrecken festgelegt werden.

1

Im Rahmen der Bewilligung kann es vorsehen, dass von den geltenden Vorschriften des Strassenverkehrsrechts abgewichen wird. Die Verkehrssicherheit muss jederzeit gewährleistet sein.

2

Die Versuche und deren Erkenntnisse sind durch die für den Versuch verantwortliche Person zu dokumentieren. Das ASTRA publiziert die entsprechenden Berichte. Die verantwortliche Person gewährt dem ASTRA den Zugang zu sämtlichen Daten im Zusammenhang mit dem Versuch.

3

Das ASTRA kann den Entscheid über die Bewilligung von Versuchen, die den regionalen Rahmen nicht überschreiten, im Einzelfall den Kantonen übertragen. Es legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Versuche fest.

4

Art. 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie 2 ... Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und des Umweltschutzes.

1

Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, sowie vom Verbot ausgenommene Rundstreckenrennen bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.

2

Art. 57 Abs. 5 Bst. c 5

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: c.

Führer und Mitfahrer von Fahrrädern bis zum vollendeten sechzehnten Altersjahr einen Schutzhelm tragen.

Art. 59 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. b 4

Nach dem Obligationenrecht6 bestimmen sich: b.

6

SR 220

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die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und

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dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20097.

Art. 65 Abs. 2 und 3 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19088 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

2

Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

3

Art. 89b Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. d, j und m Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: d.

Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem AStG9 der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;

j.

Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben und der Nationalstrassenabgaben;

m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201110.

Art. 89d Bst. d­h Folgende Behörden bearbeiten die Daten des IVZ:

7 8 9 10 11 12

d.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG11 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

f.

die für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

SR 745.1 SR 221.229.1 SR 641.51 SR 641.71 SR 641.51 SR 641.81

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g.

die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201013 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

h.

die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201114 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 89e Bst. a, abis, b, g und k Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: a.

die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden und Stellen: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten;

abis. die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind; b.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

g.

das Bundesamt für Energie: in die Fahrzeugdaten, die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201115 erforderlich sind;

k.16 Aufgehoben Art. 89g Abs. 6 zweiter Satz17 Aufgehoben Art. 90 Abs. 3 und 4 Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer elementare Verkehrsregeln vorsätzlich in einem Ausmass verletzt, das ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bewirkt, namentlich durch waghalsiges Überholen, Teilnahme an 3

13 14 15 16 17

SR 741.71 SR 641.71 SR 641.71 BBl 2020 10019 BBl 2020 10019

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einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen oder besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: 4

a.

mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b.

mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c.

mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

d.

mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Art. 91 Abs. 2 Bst. a Fussnote Aufgehoben Art. 95 Abs. 2 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

2

Art. 96 Abs. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

2

Art. 98a Abs. 4 4

In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 99 Abs. 1 Bst. h­j18 Aufgehoben Art. 99a 1 Mit Busse wird bestraft, wer mit einem Motorfahrzeug von geringer Strafbarkeit der Führer von Motorfahrzeugen Motorkraft oder Geschwindigkeit eine Widerhandlung nach einem der von geringer folgenden Artikel begeht: Motorkraft oder Geschwindigkeit a. Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben a und b;

18

AS 2012 6291, hier 6315; noch nicht in Kraft

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b.

Artikel 91a Absatz 1;

c.

Artikel 94 Absatz 1;

d.

Artikel 95 Absätze 1 und 2.

Ist bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe c einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

2

Der Bundesrat bestimmt die Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit.

3

Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz 4. ... Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so ist die Strafe zu mildern.

Art. 105a 1 Das ASTRA kann im Rahmen der bewilligten Kredite zur Förderung Finanzhilfen für neue Technoneuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen Finanzlogien

hilfen gewähren für: a.

Pilot- und Demonstrationsanlagen;

b.

Projekte zur Erprobung neuer technologischer Entwicklungen.

Pilot- und Demonstrationsanlagen mit Standort im Ausland sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.

2

Finanzhilfen werden gestützt auf ein Gesuch und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 3

a.

Die Gesuchsteller bieten Gewähr, dass die Arbeiten zielgerichtet durchgeführt und systematisch ausgewertet werden.

b.

Das Vorhaben hat einen positiven Effekt für einen nachhaltigen Verkehr.

c.

Das Vorhaben ist innert 3 Jahren abgeschlossen.

Die Finanzhilfe beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4

Der Bundesrat regelt die weiteren Vorgaben für die Finanzhilfen, insbesondere die Anforderungen an das Gesuch, die anrechenbaren Kosten und die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist nach Absatz 3 Buchstabe c.

5

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Art. 106 Abs. 2bis Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.

2bis

Art. 106a Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge in jenen Bereichen des Strassenverkehrs abschliessen, für die ihm die Bundesversammlung Regelungsbefugnisse übertragen hat. Dazu gehören namentlich: 1

2

19 20 21 22

a.

der Verzicht auf den Umtausch von Führerausweisen bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze;

b.

die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen;

c.

die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere die Anerkennung und der Wechsel der Zulassung;

d.

grenzüberschreitende Ausnahmetransporte;

e.

der gegenseitige Austausch sowie die Bekanntgabe von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten; Verträge mit dem Fürstentum Liechtenstein können die Beteiligung des Fürstentums am IVZ vorsehen;

f.

die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden;

g.

der Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen.

Er kann Änderungen der folgenden Übereinkommen genehmigen: a.

Übereinkommen vom 8. November 196819 über den Strassenverkehr;

b.

Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197120 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

c.

Übereinkommen vom 8. November 196821 über Strassenverkehrszeichen;

d.

Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197122 zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

SR 0.741.10 SR 0.741.101 SR 0.741.20 SR 0.741.201

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e.

Übereinkommen vom 20. März 195823 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden;

f.

Europäisches Übereinkommen vom 30. September 195724 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

g.

Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 197025 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.

Er kann Änderungen von Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 199926 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse genehmigen, um die Entwicklungen der entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen. Zudem kann er für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb zusätzlich zu den Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung in Anhang 6 des Abkommens weitere Ausnahmen genehmigen, sofern diese auf das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht begrenzt sind.

3

Er kann die Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen nach den Absätzen 1 und 2 an das ASTRA delegieren. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Änderungen.

4

II Das Bundesgesetz vom 18. März 201627 über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals wird aufgehoben.

23 24 25 26 27

SR 0.741.411 SR 0.741.621 SR 0.822.725.22 SR 0.740.72 AS 2016 3237

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III Das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201628 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG29, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG30 angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt.

1

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

28 29 30

SR 314.1 SR 741.01 SR 741.71

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