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Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03/50 für die Instandsetzung der Brücke Limmat auf dem Gemeindegebiet von Unterengstringen und Dietikon vom 15. Dezember 2021

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N03/50 im Bereich der Baustelle Brücke Limmat. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N03/50 werden in beiden Fahrtrichtungen der baustellenbedingten Situation angepasst: ­

in Fahrtrichtung Basel/Bern von km 92.200 bis km 90.300

80 km/h

­

in Fahrtrichtung Chur/Luzern von km 90.300 bis km 92.200

80 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (voraussichtlich vom 7. Februar 2022) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 22. Dezember 2023).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2021-4268

BBl 2021 3033

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IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

29. Dezember 2021

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio, Vizedirektor

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SR 172.021