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Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Digitale Verwaltung Schweiz Vom Bundesrat verabschiedet am 24. September 2021 Durch die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen genehmigt am 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), treffen die folgende Vereinbarung:

1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich der digitalen Transformation ihrer Verwaltungen. Die Kantone beziehen die Gemeinden ein.

1

Die Rahmenvereinbarung greift nicht in die Zuständigkeiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ein.

2

2

Grundsätze

Zur Steuerung der digitalen Transformation im föderalistischen System schaffen Bund und Kantone die Organisation «Digitale Verwaltung Schweiz» (DVS).

1

Die DVS fördert die digitale Transformation der Verwaltungen in der Schweiz namentlich durch die Entwicklung von Standards und als politische Plattform (politische Plattform mit Standardentwicklung). Sie übernimmt die Aufgaben von E-Government Schweiz und der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK).

2

Die DVS gibt Empfehlungen ab. Sie stellt keine verbindlichen Regelungen auf. Die Gemeinwesen können die Empfehlungen über ihre internen Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich für verbindlich erklären.

3

Die DVS fördert den Austausch und die Koordination bei Projekten auf Bundes- und interkantonaler Ebene im Bereich der digitalen Transformation der Verwaltung.

4

Die DVS arbeitet mit Fachorganisationen, insbesondere mit dem Verein eCH, der Firma eOperations Schweiz AG und der Fachgruppe E-Government der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz zusammen.

5

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Die DVS pflegt Kontakte zu den für die digitale Transformation verantwortlichen Stellen der Gemeinwesen.

6

Die DVS sucht den Dialog mit der Wissenschaft, mit der Wirtschaft und mit der Zivilgesellschaft.

7

Den Trägern sind bis spätestens 2026 Entscheidungsgrundlagen für die allfällige Weiterentwicklung der DVS in Richtung politische Plattform mit verbindlicher Standardsetzung zu unterbreiten.

8

3 3.1

Trägerschaft, Partner und einzelvertraglich mitwirkende Gemeinwesen Trägerschaft

Der Bund und die Kantone sind gleichberechtigte Träger der DVS. Sie handeln durch den Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen.

1

2

Entscheide der Trägerschaft kommen im Konsens zustande.

3

Als Träger haben Bund und Kantone folgende Rechte und Pflichten: a.

Sie bestimmen ihre Vertretung im politischen Führungsgremium, im operativen Führungsgremium und in der Delegiertenversammlung.

b.

Sie ernennen auf Vorschlag des politischen Führungsgremiums eine Beauftragte oder einen Beauftragten von Bund und Kantonen für die Digitale Verwaltung Schweiz (die oder der Beauftragte).

c.

Sie verabschieden alle vier Jahre die Grundfinanzierung der DVS in Form eines Budgets und eines 3-Jahres-Finanzplans.

d.

Sie verabschieden alle vier Jahre die Strategie der DVS. Sie orientieren sich bei der Festlegung ihrer eigenen Strategien im Bereich der digitalen Transformation der Verwaltung an der Strategie der DVS.

e.

Sie werden über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Umsetzungsplan informiert.

f.

Sie können auf freiwilliger und vertraglicher Basis die Umsetzung von einzelnen Projekten und Leistungen finanzieren.

g.

Sie wirken darauf hin, dass die zuständigen Körperschaften und Instanzen über die Anträge des politischen Führungsgremiums in einem politisch koordinierten Prozess fristgerecht entscheiden.

h.

Sie fördern in ihrem Verantwortungsbereich die Verbreitung der im Rahmen des Leistungsauftrags der DVS erarbeiteten oder unterstützen Ergebnisse, namentlich der Basisdienste, sowie die Mitwirkung in Projekten und Arbeitsgruppen.

Die Kantone etablieren Strukturen und Prozesse, welche die Einbindung und Mitwirkung ihrer Gemeinden fördern.

4

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3.2

Partner

Der Schweizerische Städteverband (SSV) und der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) können die DVS als Partner unterstützen.

1

2

Sie haben folgende Mitwirkungsmöglichkeiten: a.

Sie bestimmen ihre Vertretung im politischen und im operativen Führungsgremium sowie in der Delegiertenversammlung.

b.

Sie werden über die Rahmenvereinbarung, das Budget und den 3-JahresFinanzplan sowie über den Jahresbericht und die Jahresrechnung informiert.

c.

Sie verabschieden gemeinsam mit den Trägern die Strategie der DVS. Sie orientieren sich bei der Festlegung ihrer eigenen Strategien im Bereich der digitalen Transformation der Verwaltung an der Strategie der DVS.

d.

Sie nehmen den Umsetzungsplan zur Kenntnis.

e.

Sie können auf freiwilliger und vertraglicher Basis die Umsetzung von einzelnen Projekten und Leistungen finanzieren.

f.

Sie fördern in ihrem Verantwortungsbereich die Verbreitung der im Rahmen des Leistungsauftrags der DVS erarbeiteten oder unterstützten Ergebnisse, namentlich der Basisdienste, sowie die Mitwirkung in Projekten und Arbeitsgruppen.

3.3

Einzelvertraglich mitwirkende Gemeinwesen

Einzelne Gemeinden und das Fürstentum Liechtenstein können sich auf einzelvertraglicher Basis an der DVS beteiligen.

1

Die Einzelverträge werden für eine Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen und verlängern sich automatisch, sofern sie nicht neun Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

2

3

Einzelvertraglich mitwirkende Gemeinwesen haben folgende Rechte und Pflichten: a.

Sie bestimmen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung.

b.

Sie können auf freiwilliger und vertraglicher Basis die Umsetzung von einzelnen Projekten und Leistungen finanzieren.

c.

Sie können die Strategie der DVS und ihre Umsetzung über die Delegiertenversammlung und über die Vertretung der Gemeinden im operativen Führungsgremium mitgestalten. Sie orientieren sich bei der Festlegung ihrer eigenen Strategien im Bereich der digitalen Transformation der Verwaltung an der Strategie der DVS.

d.

Sie fördern in ihrem Verantwortungsbereich die Verbreitung der im Rahmen des Leistungsauftrags der DVS erarbeiteten oder unterstützten Ergebnisse, namentlich der Basisdienste, sowie die Mitwirkung in Projekten und Arbeitsgruppen.

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4 4.1

Leistungsauftrag Grundsätze für die Aufgabenerfüllung

Die DVS verfolgt einen vernetzten, gesamtschweizerischen Ansatz, koordiniert die Steuerung der digitalen Transformation zwischen und innerhalb der institutionellen Ebenen und ermöglicht Mitsprache und Mitgestaltung.

1

Die Leistungen der DVS sind darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für Bevölkerung, Wirtschaft und öffentliche Verwaltungen zu schaffen und die Zusammenarbeit über die Staatsebenen hinweg zu fördern.

2

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die DVS eng mit bestehenden nationalen und internationalen Organisationen zusammen, welche sich mit der digitalen Transformation der Verwaltung befassen. Die DVS fördert die Wiederverwendung von Lösungen und strebt eine breite Verankerung der erarbeiteten Lösungen auf allen drei Staatsebenen an.

3

Sie orientiert sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an den jeweils aktuellen Leitlinien von Bund und Kantonen.

4

Sie wird nur dann aktiv, wenn eine die Staatsebenen übergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich ist.

5

Sie stimmt ihre Projekte und Leistungen mit Programmen und Organisationen der sektoriellen Politikbereiche ab.

6

4.2 1

Aufgaben

Die DVS erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben: a.

Festlegen eines gemeinsamen Zielbilds, der strategischen Ausrichtung sowie der gemeinsamen Prioritäten und Handlungsfelder;

b.

Identifikation der erforderlichen Basisdienste, Begleitung des Aufbaus solcher Dienste, namentlich einer E-ID, Förderung der Ausbreitung von elektronischen Dienstleistungen mit hohem Skalierungspotenzial sowie Förderung innovativer Lösungen;

c.

Förderung der Standardisierung und Harmonisierung von technischen und fachlichen Prozessen in Zusammenarbeit mit dem Verein eCH, der Interoperabilität und der gemeinsamen Nutzung von technischen Lösungen durch mehrere Verwaltungsstellen;

d.

Förderung gemeinsamer rechtlicher und politischer Grundlagen und Rahmenbedingungen für die digitale Verwaltung;

e.

Unterstützung der beteiligten Gemeinwesen im Bereich der Digitalisierung und der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durch Beratung, Koordination und Empfehlungen sowie durch Interessensvertretung gegenüber IKT-Anbietern, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Rahmenverträge und Konditionserklärungen der beteiligten Gemeinwesen;

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2

f.

Stärkung von Vernetzung, Zusammenarbeit und Wissensaustausch innerhalb der öffentlichen Verwaltungen aller drei Staatsebenen und mit der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft;

g.

Aufbau einer Anlauf- und Kontaktstelle für Öffentlichkeit, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zum Thema digitale Verwaltung sowie des Monitorings zum Stand der digitalen Verwaltung bezüglich Qualität, Quantität und Nutzungsintensität;

h.

Förderung eines Kulturwandels hin zur digitalen Verwaltung bei Entscheidungsträgern, bei Personen im öffentlichen Dienst und in der Gesellschaft;

i.

Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden bei der Definition und Validierung von Standards im Bereich der Digitalisierung.

Die DVS erbringt keine eigenen IKT-Leistungen.

Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen eines vierjährigen Strategiezyklus mit einer rollenden Umsetzungsplanung.

3

4.3

Strategie

Mit der Strategie der DVS schaffen Bund, Kantone und Gemeinden ein gemeinsames Verständnis für die Umsetzung und Weiterentwicklung der digitalen Verwaltung.

Die Strategie dient als Dachstrategie und soll vertikale und horizontale Wirkung entfalten. Sie definiert zu diesem Zweck ein gemeinsames Leitbild, zentrale Handlungsfelder sowie strategische Ziele.

1

Die DVS erarbeitet die Strategie jeweils für vier Jahre und beantragt sie den Trägern und Partnern zur Verabschiedung.

2

Im Zuge der Strategieerarbeitung ist das Verhältnis der verschiedenen Fach- und Teilstrategien des Bundes und der Kantone im Bereich der digitalen Transformation zur Strategie der DVS zu definieren.

3

4.4

Umsetzungsplan

Mit dem Umsetzungsplan definiert die DVS Projekte und Leistungsschwerpunkte, welche zur Erfüllung der in der Strategie festgelegten Ziele und Handlungsfelder beitragen. Sie legt dafür messbare Umsetzungsziele und die entsprechende Mittelverwendung fest.

1

Die DVS erarbeitet den Umsetzungsplan jährlich. Der Umsetzungsplan wird durch das politische Führungsgremium verabschiedet.

2

4.5

Monitoring und Controlling

Das Monitoring bildet die Grundlage für die Erarbeitung der Strategie und des Umsetzungsplans sowie für die Weiterentwicklung des Leistungsangebots. Dazu werden 1

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insbesondere gesellschaftliche, technische, politische und rechtliche Entwicklungen im nationalen und internationalen Umfeld beobachtet und interpretiert.

2

Die beteiligten Gemeinwesen wirken bei der Auswahl der Monitoring-Themen mit.

Das Controlling dient der Qualitäts- und Erfolgskontrolle in Bezug auf die in der Strategie, im Umsetzungsplan und in Leistungsvereinbarungen festgelegten Ziele und Leistungen. Die oder der Beauftragte erstattet dem politischen Führungsgremium und dem operativen Führungsgremium jährlich Bericht über die Kennzahlen und deren Interpretation. Diese Gremien treffen nötigenfalls die geeigneten Massnahmen.

3

4.6

Evaluation

Zur Weiterentwicklung von Organisation und Leistungen evaluiert die DVS regelmässig ihre Strukturen, Prozesse, Leistungen, Fähigkeiten, Kultur und Arbeitsweise.

1

Die DVS informiert die Träger über die Ergebnisse der Evaluationen und stellt die erforderlichen Anträge.

2

5 5.1 1

Organisation Übersicht

Die DVS besteht aus: a.

dem politischen Führungsgremium;

b.

dem operativen Führungsgremium;

c.

der Delegiertenversammlung;

d.

der oder dem Beauftragten von Bund und Kantonen für die Digitale Verwaltung Schweiz;

e.

der Geschäftsstelle.

Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen und Dialoge organisieren sowie Projekte an die Hand nehmen.

2

5.2 5.2.1

Politisches Führungsgremium Aufgaben

Das politische Führungsgremium ist verantwortlich für die Erarbeitung der Strategie und die Erreichung der darin festgelegten Ziele.

1

2

Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Es beantragt den Trägern die Ernennung der oder des Beauftragten.

b.

Es legt die Anforderungen für die Auswahl der Mitglieder der übrigen Gremien fest.

c.

Es kann Dialoge zu bestimmten Themen einberufen.

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d.

Es sorgt für die Evaluation der Rahmenvereinbarung. Es kann den Trägern Änderungen beantragen.

e.

Es beantragt den Trägern die Grundfinanzierung der DVS in Form eines Budgets und eines 3-Jahres-Finanzplans (4-Jahres-Horizont).

f.

Es genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der DVS.

g.

Es erarbeitet gemeinsam mit dem operativen Führungsgremium die Strategie und legt diese den Trägern und Partnern zur Verabschiedung vor.

h.

Es prüft den Umsetzungsplan auf seine Strategiekonformität und verabschiedet ihn; es wird durch die Beauftragte oder den Beauftragten über den Umsetzungsfortschritt informiert.

i.

Es überprüft die Zielerreichung und sorgt für das Controlling; es erstattet den Trägern und Partnern Bericht; es sorgt dafür, dass die Träger und Partner regelmässig über die wichtigen Aktivitäten der DVS informiert werden.

j.

Es stellt den Trägern und Partnern bei Vorhaben von grundlegender Bedeutung, namentlich solchen mit erheblichen finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Implikationen für die beteiligten Gemeinwesen, Antrag für die Projektumsetzung.

k.

Es nimmt Stellung zu strategischen Fragen der digitalen Transformation.

l.

Es entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, wenn es um Fragen von erheblicher Tragweite geht.

5.2.2

Zusammensetzung

Das politische Führungsgremium besteht aus elf Mitgliedern, nämlich drei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, fünf Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und drei Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden.

1

2

Für die Zusammensetzung gilt im Einzelnen Folgendes: a.

Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Bundesratsausschusses für Digitalisierung und IKT.

b.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch die KdK bestimmt.

c.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden durch den SSV und den SGV bestimmt.

Die oder der Beauftragte nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des politischen Führungsgremiums teil.

3

Das politische Führungsgremium kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.

4

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5.2.3 1

Konstituierung, Vorsitz und Arbeitsweise

Das politische Führungsgremium konstituiert sich selbst.

Der Vorsitz wird in Co-Leitung von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone wahrgenommen.

2

Das politische Führungsgremium tagt, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Es tagt zudem, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

3

Es strebt eine konsensuelle Meinungsfindung an. Im Falle von Abstimmungen bedarf ein Beschluss einer dreifachen Mehrheit, nämlich je einer Mehrheit: 4

5

a.

der anwesenden Mitglieder;

b.

der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; und

c.

der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Kantone.

Stimmengleichheit in einer Stimmgruppe nach Absatz 4 gilt als Ablehnung.

Das politische Führungsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes, drei Vertreterinnen oder Vertreter der Kantone und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden anwesend sind.

6

Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung der Co-Leitung möglich.

7

8

Die Beratung und die Beschlussfassung können in elektronischer Form erfolgen.

Das politische Führungsgremium kann auf Antrag der Co-Leitung auf dem Zirkularweg entscheiden, sofern 9

a.

mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes, drei Vertreterinnen oder Vertreter der Kantone und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden an der Entscheidung teilnehmen;

b.

sich Einstimmigkeit ergibt; und

c.

kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

5.3 5.3.1

Operatives Führungsgremium Aufgaben

Das operative Führungsgremium plant und koordiniert die Umsetzung der Strategie und ist für die Erarbeitung des Umsetzungsplans zuhanden des politischen Führungsgremiums verantwortlich.

1

2

Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Es kann Dialoge zu bestimmten Themen, Projekten oder Leistungen einberufen.

b.

Es evaluiert die Rahmenvereinbarung und schlägt bei Bedarf deren Weiterentwicklung zuhanden des politischen Führungsgremiums vor; es legt die

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Anträge der Delegiertenversammlung zur Rahmenvereinbarung dem politischen Führungsgremium zur Entscheidung vor.

c.

Es bereitet je vierjährige Strategieperiode auf Basis des rollenden Umsetzungsplans die Grundfinanzierung der DVS in Form eines Budgets und eines 3-Jahres-Finanzplans zuhanden des politischen Führungsgremiums vor.

d.

Es legt die Anträge der Delegiertenversammlung zur Strategie dem politischen Führungsgremium zur Entscheidung vor; es gestaltet gemeinsam mit dem politischen Führungsgremium die Strategie, die anschliessend durch das politische Führungsgremium zuhanden der Träger und Partner zur Verabschiedung freigegeben wird.

e.

Es bereitet die Überprüfung der Zielerreichung, namentlich das Controlling, vor.

f.

Es bereitet den Umsetzungsplan zuhanden des politischen Führungsgremiums vor; es ist für das operative Controlling und das Risikomanagement des laufenden Umsetzungsplans verantwortlich; es konsolidiert die Anträge der Delegiertenversammlung bezüglich des Umsetzungsplans und legt diese dem politischen Führungsgremium zur Entscheidung vor.

g.

Es genehmigt Vereinbarungen mit Leistungsverantwortlichen zur Projektumsetzung oder Leistungserbringung; es nimmt Ergebnisse der Projekte und der Leistungen ab.

h.

Es erarbeitet den Jahresbericht und die Jahresrechnung der DVS.

i.

Es setzt Arbeitsgruppen ein.

5.3.2

Zusammensetzung

Das operative Führungsgremium besteht aus sechzehn Mitgliedern, nämlich aus der oder dem Beauftragten sowie je fünf Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

1

Das politische Führungsgremium legt die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder fest.

2

Die Bereiche E-Government und digitale Verwaltung sowie der Bereich Informatik müssen angemessen vertreten sein.

3

Die Mitglieder des operativen Führungsgremiums werden nach den folgenden Regeln für einen Zeitraum von vier Jahren bestimmt: 4

a.

Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus: 1. der oder dem Delegierten des Bunderates für digitale Transformation und IKT-Lenkung, 2. der oder dem Delegierten des Bundes für Cybersicherheit, und 3. drei weiteren von der Vertretung des Bundes in der Delegiertenversammlung bestimmten Personen.

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b.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden von der Vertretung der Kantone in der Delegiertenversammlung bestimmt.

c.

Der SSV und der SGV ernennen je eine Person.

d.

Drei weitere Personen werden von der Vertretung der Gemeinden in der Delegiertenversammlung bestimmt.

5.3.3

Konstituierung, Vorsitz und Arbeitsweise

Die oder der Beauftragte leitet das operative Führungsgremium. Im Übrigen konstituiert sich das operative Führungsgremium selbst.

1

Das operative Führungsgremium tagt, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber sechsmal jährlich. Es tagt zudem, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern verlangt wird.

2

Es strebt eine konsensuelle Meinungsfindung an. Im Falle von Abstimmungen bedarf ein Beschluss einer dreifachen Mehrheit, nämlich je einer Mehrheit: 3

4

a.

der anwesenden Mitglieder;

b.

der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; und

c.

der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Kantone.

Stimmengleichheit in einer Stimmgruppe nach Absatz 3 gilt als Ablehnung.

Das operative Führungsgremium ist beschlussfähig, wenn pro Staatsebene mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

5

Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung der oder des Beauftragten möglich.

6

7

Die Beratung und die Beschlussfassung können in elektronischer Form erfolgen.

Das operative Führungsgremium kann auf Antrag der oder des Beauftragten auf dem Zirkularweg entscheiden, sofern: 8

a.

pro Staatsebene mindestens drei Mitglieder an der Entscheidung teilnehmen;

b.

sich Einstimmigkeit ergibt; und

c.

kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

5.4 5.4.1

Delegiertenversammlung Aufgaben

Die Delegiertenversammlung stellt die fachliche Mitwirkung der beteiligten Gemeinwesen und Partner sicher und bringt deren Bedürfnisse ein.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie nimmt Stellung zum Budget und zum 3-Jahres-Finanzplan.

b.

Sie lässt sich über den Jahresbericht und die Jahresrechnung der DVS informieren.

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c.

Sie nimmt zuhanden des operativen Führungsgremiums Stellung zur Strategie und zum Umsetzungsplan; sie kann Änderungen beantragen; die Stellungnahmen der Delegiertenversammlung werden an das politische Führungsgremium weitergeleitet.

d.

Sie lässt sich über die Ergebnisse von Projekten und Leistungen informieren.

e.

Sie kann dem operativen Führungsgremium zuhanden des politischen Führungsgremiums und der Träger Änderungen der Rahmenvereinbarung beantragen.

f.

Sie kann dem operativen Führungsgremium die Aufnahme von Projekten und Leistungen in das Portfolio DVS beantragen.

5.4.2

Zusammensetzung

Das politische Führungsgremium legt die fachlichen Anforderungen an die Delegierten fest.

1

Die Gemeinwesen sorgen dafür, dass die durch sie benannten Delegierten die Bereiche E-Government und digitale Verwaltung sowie den Bereich Informatik ausreichend vertreten.

2

Die Kantone und die Gemeinden erhalten pro angebrochene 400 000 Einwohnerinnen und Einwohner einen Sitz. Jedem beteiligten Gemeinwesen steht mindestens ein Delegiertensitz zu.

3

Der SSV und der SGV bestimmen je eine Delegierte oder einen Delegierten. Die Anzahl Delegiertensitze für die Gemeinden und ihre Verbände SSV und SGV ist höchstens so gross wie jene der Kantone. Die Kantonshauptorte und die grössten Gemeinden können bevorzugt Delegierte stellen.

4

Dem Bund steht höchstens die Hälfte der Gesamtzahl der Delegiertensitze der Kantone und Gemeinden zu. Der Bund orientiert sich bei der Auswahl seiner Delegierten an der Zusammensetzung des Digitalisierungsrates nach Artikel 6 der Verordnung vom 25. November 20201 über die digitale Transformation und die Informatik und strebt eine personelle Übereinstimmung an.

5

6

1

Von Amtes wegen Mitglieder der Delegiertenversammlung sind: a.

die oder der Delegierte des Bunderates für digitale Transformation und IKTLenkung;

b.

die E-Government-Koordinatorin oder der E-Government-Koordinator Bund; und

c.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation.

SR 172.010.58

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5.4.3

Konstituierung, Vorsitz und Arbeitsweise

Die oder der Beauftragte leitet die Delegiertenversammlung. Im Übrigen konstituiert sich die Delegiertenversammlung selbst.

1

Die Delegiertenversammlung tagt, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Sie tagt zudem, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Delegierten verlangt wird.

2

Sie strebt eine konsensuelle Meinungsfindung an. Im Falle von Abstimmungen bedarf ein Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Drittel der Delegierten kann einen Minderheitsantrag stellen, der zusammen mit dem Mehrheitsantrag dem politischen Führungsgremium zur Entscheidung vorgelegt wird.

3

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

4

Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Information der oder des Beauftragten möglich.

5

6

Die Beratung und die Beschlussfassung können in elektronischer Form erfolgen.

5.5 5.5.1

Beauftragte oder Beauftragter von Bund und Kantonen für die Digitale Verwaltung Schweiz Aufgaben

Die oder der Beauftragte von Bund und Kantonen für die Digitale Verwaltung Schweiz gestaltet die DVS im Rahmen der politischen Vorgaben, gibt Impulse und vertritt die DVS nach aussen.

1

2

Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des politischen Führungsgremiums teil.

b.

Sie oder er leitet das operative Führungsgremium und wirkt massgeblich an der Vorbereitung der Geschäfte und der Erarbeitung der Inhalte mit.

c.

Sie oder er stellt die Vorbereitung der Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse des politischen und des operativen Führungsgremiums sicher und ist verantwortlich für den budgetkonformen Vollzug.

d.

Sie oder er leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung.

e.

Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und entscheidet im Rahmen des genehmigten Budgets über die Verwendung der Mittel für Aufgaben und Personal.

f.

Sie oder er kann Dialoge zu bestimmten Themen, Projekten oder Leistungen einberufen. Sie oder er leitet die Dialoge und schlägt dem operativen Führungsgremium die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Dialogen vor.

g.

Sie oder er setzt Arbeitsgruppen ein und klärt mit den beteiligten Gemeinwesen die Mitwirkung ihrer Mitarbeitenden in diesen Gruppen.

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5.5.2

Ernennung und organisationsrechtliche Stellung

Die oder der Beauftragte wird durch übereinstimmenden Beschluss des Bundesrates und des Leitenden Ausschusses der KdK ernannt.

1

2

Sie oder er untersteht dem Weisungsrecht des politischen Führungsgremiums.

3

Sie oder er ist administrativ dem Generalsekretariat des EFD zugeordnet.

4

Sie oder er schliesst einen Arbeitsvertrag mit dem Generalsekretariat des EFD ab.

5.6 5.6.1

Geschäftsstelle Aufgaben

Die Geschäftsstelle unterstützt die oder den Beauftragten und die Gremien der DVS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

1

2

Die Unterstützung umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: a.

Sie unterstützt gemäss den Vorgaben der oder des Beauftragten das politische und das operative Führungsgremium, die Delegiertenversammlung und die Dialoge, bereitet deren Geschäfte vor und führt das Protokoll der Sitzungen.

b.

Sie wirkt in Arbeitsgruppen mit und schliesst die vom operativen Führungsgremium genehmigten Vereinbarungen mit Leistungsverantwortlichen ab.

c.

Sie führt Projekte und erbringt Dienstleistungen im Rahmen des Leistungsauftrags in den folgenden Bereichen: 1. Digitalisierungsvorhaben, 2. Unterstützung der beteiligten Gemeinwesen im Bereich Digitalisierung und IKT, 3. Förderung von Standardisierung und Interoperabilität, 4. Grundlagen und Rahmenbedingungen, 5. Monitoring der digitalen Verwaltung und Controlling, 6. Vernetzung, Wissensaustausch und Kommunikation, 7. Administration.

d.

Sie koordiniert sich mit Arbeitsgruppen aus den Bereichen E-Government und digitale Verwaltung sowie dem Bereich Informatik und arbeitet in Projektoder Fachausschüssen mit.

5.6.2

Organisation

Die oder der Beauftragte leitet die Geschäftsstelle, ernennt die Mitarbeitenden und entscheidet über die Mittelverwendung.

1

2

Die Geschäftsstelle ist administrativ dem Generalsekretariat des EFD zugeordnet.

Die Mitarbeitenden schliessen einen Arbeitsvertrag mit dem Generalsekretariat des EFD ab.

3

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6 6.1 6.1.1

Arbeitsgruppen, Leistungsverantwortliche und Dialoge Arbeitsgruppen Einsetzung und Aufgaben

Das operative Führungsgremium oder die oder der Beauftragte kann nach Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen.

1

Die Arbeitsgruppen bearbeiten spezifische Themen im Rahmen des Leistungsauftrags der DVS. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere Folgendes: 2

a.

Sie können gemäss den Vorgaben der oder des Beauftragten zur inhaltlichen Unterstützung des politischen und des operativen Führungsgremiums eingesetzt werden.

b.

Sie definieren zusammen mit der oder dem Beauftragten die zu erarbeitenden Ergebnisse und erstatten regelmässig Bericht über den Fortschritt.

c.

Sie erarbeiten im Rahmen des Leistungsauftrags Ergebnisse, die der oder dem Beauftragten zuhanden des operativen Führungsgremiums vorgelegt werden.

d.

Sie können bei der oder dem Beauftragten Mittel für externe Unterstützung oder personelle Unterstützung durch die Geschäftsstelle beantragen.

6.1.2

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen

In den Arbeitsgruppen können Fachleute aus Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft mitarbeiten.

1

Die oder der Beauftragte kann Vorschläge zur Besetzung der Arbeitsgruppen einholen oder Fachpersonen direkt anfragen.

2

Sie oder er kann für bestimmte Arbeitsgruppen Vorgaben hinsichtlich der Zusammensetzung machen.

3

Sie oder er bestimmt die Leitung der Arbeitsgruppen. Im Übrigen konstituieren sich die Arbeitsgruppen selbst.

4

6.2 6.2.1

Leistungsverantwortliche Auftrag

Leistungsverantwortliche können im Rahmen des Umsetzungsplans bestimmte Projekte umsetzen oder Leistungen erbringen.

1

Die Leistungsverantwortlichen haben im Rahmen ihres Auftrags folgende Vorgaben zu beachten: 2

a.

Sie klären in Zusammenarbeit mit weiteren beteiligten Akteuren den Rechtsetzungsbedarf und sorgen für ein tragfähiges Organisationskonzept.

b.

Sie gewährleisten die Einhaltung von Standards und achten auf die Interoperabilität der erarbeiteten Lösungen.

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c.

Sie erstatten der oder dem Beauftragten im Rahmen des operativen Controllings regelmässig Bericht über den Stand der Arbeiten.

d.

Sie sorgen für die Einhaltung der durch die DVS vorgegebenen Rahmenbedingungen.

e.

Sie können die oder den Beauftragten um fachliche Unterstützung ersuchen.

f.

Sie unterbreiten der oder dem Beauftragten zuhanden des operativen Führungsgremiums ihre Betriebs- oder Projektplanung, das Budget und die Jahresabrechnung.

6.2.2

Auswahl und Leistungsvereinbarung

Das operative Führungsgremium setzt unter Beachtung des öffentlichen Beschaffungs- und des Subventionsrechts auf Antrag der oder des Beauftragten geeignete Organisationen als Leistungsverantwortliche ein.

1

Die oder der Beauftragte erarbeitet gemeinsam mit den Leistungsverantwortlichen Leistungsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit, die Ziele und die Finanzierung regeln. Die Vereinbarungen definieren insbesondere: 2

a.

die umzusetzenden Ziele, die zu erarbeitenden Ergebnisse, die Leistungen, die Massnahmen und die Meilensteine;

b.

die für die Umsetzung der Leistungen und Massnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Mittel aller beteiligten Parteien bis längstens zum Ende der laufenden Strategieperiode;

c.

die Mitwirkung der DVS bei der Steuerung der Projekte und der Leistungserbringung.

6.3 6.3.1

Dialoge Zweck und Form

Die Dialoge sind ein Instrument zur frühzeitigen Einbindung wichtiger Akteure aus Digitalisierungsprogrammen und Kompetenzzentren der Verwaltung sowie aus Datenschutz, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Die DVS und der Bereich DTI der Bundeskanzlei nutzen die Dialoge gemeinsam, um einen einheitlichen Kommunikationskanal für Themen der digitalen Transformation zu etablieren.

1

Ziel der Dialoge ist es, mögliche Probleme früh zu erkennen, Hürden zu beseitigen, Lösungen zu verbessern und deren Akzeptanz zu erhöhen.

2

3

Die Form der Dialoge richtet sich nach dem jeweiligen Zweck.

6.3.2

Zusammensetzung, Einberufung und Arbeitsweise

Das politische Führungsgremium, das operative Führungsgremium und die oder der Beauftragte können einen Dialog initiieren. Die DVS zieht bei der Planung der Dialoge den Bereich DTI der Bundeskanzlei mit ein.

1

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2

Die oder der Beauftragte leitet die Dialoge.

Das politische Führungsgremium legt die fachlichen Anforderungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Dialoge fest.

3

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Dialoge werden im Einzelfall themenbezogen bestimmt. Die oder der Beauftragte unterbreitet dem operativen Führungsgremium einen Vorschlag zur Besetzung der Dialoge.

4

Dialoge werden nach Bedarf einberufen, mindestens aber alle vier Jahre für den Einbezug wichtiger Anspruchsgruppen zur Erarbeitung der Strategie der DVS und des Umsetzungsplans der DVS.

5

7 7.1

Finanzierung Finanzplanung und -steuerung

Die oder der Beauftragte erstellt jährlich im ersten Quartal ein Budget mit einem 3-Jahres-Finanzplan mit 4-Jahres-Horizont zuhanden des operativen Führungsgremiums.

1

Das politische Führungsgremium beschliesst auf Antrag des operativen Führungsgremiums und nach Konsultation der Delegiertenversammlung das Budget mit Finanzplan.

2

3

Die Träger und die Partner werden darüber informiert.

Die Grundfinanzierung wird zu Beginn einer Strategieperiode auf der Basis des Umsetzungsplans, des Budgets und des 3-Jahres-Finanzplans durch die Träger verabschiedet.

4

Das politische Führungsgremium legt das Geschäfts- und Finanzreglement fest, namentlich zum internen Kontrollsystem, zur Compliance, zum Risikomanagement und zur finanziellen Führung. Das Geschäfts- und Finanzreglement wird den Trägern zur Kenntnis gebracht.

5

7.2

Grund- und Ergänzungsfinanzierung

Die Grundfinanzierung dient der Finanzierung der Grundaufgaben sowie von Projekten und Leistungen der DVS. Die DVS entscheidet im Rahmen ihres Leistungsauftrags über die Verwendung der Mittel im Sinne eines Globalbudgets.

1

Bund und Kantone tragen die Grundfinanzierung paritätisch. Die jährlichen Ausgaben für die Grundfinanzierung durch den Bund und die Kantone betragen gesamthaft 6 Millionen Franken. Der Kostenteiler für die einzelnen Kantone richtet sich nach der ständigen Wohnbevölkerung.

2

Gemeinden und das Fürstentum Liechtenstein, die sich auf einzelvertraglicher Basis an der DVS beteiligen wollen, leisten einen fixen Beitrag nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl als Ergänzungsfinanzierung zur Grundfinanzierung von Bund und Kantonen.

3

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7.3

Einzelfinanzierung von Projekten und Leistungen

Die DVS kann spezifische Projekte und Leistungen ausserhalb der Grundfinanzierung anbieten, wenn dies mit ihrem Leistungsauftrag und den personellen Ressourcen vereinbar ist.

1

Diese spezifischen Projekte und Leistungen werden von den interessierten Gemeinwesen auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags einzeln finanziert. Sie können auch durch Dritte finanziert werden.

2

Will sich ein Gemeinwesen nachträglich an einem Projekt oder an einer Leistung beteiligen, beteiligt es sich auch anteilmässig am bisherigen Aufwand.

3

7.4

Übertragung von nicht verwendeten Mitteln; Verlustausgleich

Budgetierte Mittel, die nicht verwendet wurden, werden bis zur Höhe der Aufbauund Betriebskosten der letzten zwei Jahre auf das Folgejahr übertragen.

1

Darüber hinausgehende nicht verwendete Mittel sind den Parteien und den beteiligten Gemeinwesen nach Massgabe der von ihnen einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

2

Entsteht dagegen am Ende des Rechnungsjahres ein Verlust, wird dieser auf die Rechnung des nächsten Geschäftsjahres vorgetragen. Die oder der Beauftragte kann dem politischen Führungsgremium stattdessen zuhanden der Träger zusätzliche Mittel für den Ausgleich des Verlustes beantragen.

3

7.5

Zusätzliche Mittel

Es wird angestrebt, zur Beschleunigung der digitalen Transformation zusätzliche Finanzierungsquellen zu erschliessen.

8 8.1 1

Berichterstattung und Aufsicht Politische Aufsicht

Das operative Führungsgremium erstellt den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

Das politische Führungsgremium genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

2

Das politische Führungsgremium informiert die Träger, die Partner, die einzelvertraglich mitwirkenden Gemeinwesen und die Delegiertenversammlung.

3

Das politische Führungsgremium entscheidet über den Vortrag eines allfälligen Gewinns auf das nächste Geschäftsjahr.

4

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8.2

Finanzaufsicht

Die oder der Beauftragte führt die Kostenkontrolle und erstattet dem operativen Führungsgremium quartalsweise Bericht. Sie oder er prüft die Rechnungsstellung.

1

Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Bundes oder durch das entsprechende Organ eines Kantons ausgeübt.

2

3

Das politische Führungsgremium setzt eine Finanzaufsicht ein.

Das politische und das operative Führungsgremium nehmen vom Revisionsbericht Kenntnis.

4

9

Anwendbares Recht und Verantwortlichkeiten

Auf die mit dem Betrieb der DVS verbundenen Rechtsfragen ist Bundesrecht anwendbar, insbesondere betreffend: 1

a.

Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Archivierung und Informationsschutz;

b.

öffentliche Beschaffungen;

c.

Rechtsweg.

Für Schäden, die eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines beteiligten Gemeinwesens in Erfüllung der Aufgaben der DVS verursacht, haftet das betreffende Gemeinwesen gegenüber den Geschädigten nach dem für dieses anwendbaren Haftungsrecht. Die beteiligten Gemeinwesen tragen die Haftung intern im Verhältnis zu den von ihnen geleisteten Beiträgen an die Grundfinanzierung.

2

10

Rücktrittsregelung

Im Falle des Rücktritts einer der Vertragsparteien gemäss Ziffer 11.2 Absatz 2 regeln die Träger gemeinsam den Umgang mit nicht verwendeten finanziellen Mitteln, laufenden Aufgaben und Projekten sowie bestehenden Verträgen. Nicht verwendete finanzielle Mittel werden grundsätzlich gemäss den einbezahlten Beiträgen der beteiligten Gemeinwesen aufgeteilt.

11 11.1

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

Bis zur Verabschiedung der Strategie der DVS bleiben die E-Government-Strategie Schweiz 2020-2023 und das strategische Leitbild der SIK handlungsanleitend.

1

Bis zur Verabschiedung des Umsetzungsplans der DVS bleiben der Umsetzungsplan 2020-2023 von E-Government Schweiz und das Arbeitsprogramm der SIK handlungsanleitend. Laufende Projekte und Leistungen werden fortgesetzt und in den neuen Umsetzungsplan der DVS überführt.

2

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Der Bundesrat und der Leitende Ausschuss der KdK stellen zusammen mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren und mit den zuständigen Organen der SIK sicher, dass die operativen Tätigkeiten der SIK auf Ende 2021 auf die DVS übertragen werden und die SIK in der Folge aufgelöst wird.

3

11.2 1

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer neunmonatigen Frist auf Ende Jahr gekündigt wird.

2

6. Dezember 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

17. Dezember 2021

Im Namen der Konferenz der Kantonsregierungen Der Präsident: Regierungsrat Christian Rathgeb Der Generalsekretär: Roland Mayer

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