BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 20201, beschliesst: I Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 9 Absatz 3, 13 Absatz 2 Buchstabe c, 15 Absatz 1 Buchstabe c, 98 Absatz 2, 104 Absatz 2, 126 Absatz 1 Buchstabe c, 145 Absätze 1 Buchstabe c und 5 wird «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen» ersetzt durch «KmGK».

1

2

In Artikel 106 Absatz 1 wird «Kommanditgesellschaft» ersetzt durch «KmGK».

In den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4, 98 Absatz 2 und 120 Absatz 2 Buchstabe a werden «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» und «Vermögensverwalter der kollektiven Kapitalanlage» ersetzt durch «Verwalter von Kollektivvermögen» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3

Art. 7 Abs. 4 Bei Einanlegerfonds können die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) die Anlageentscheide auf die einzige Anlegerin oder auf den einzigen Anleger übertragen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann diese oder diesen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 14 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20183 (FINIG) beziehungsweise 4

1 2 3

BBl 2020 6885 SR 951.31 SR 954.1

2021-4145

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von der Pflicht, sich einer anerkannten Aufsicht nach Artikel 36 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes zu unterstellen, befreien.

Art. 8 Abs. 1 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 9 Abs. 1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98­109) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110­118) auf.

1

Art. 10 Abs. 3ter Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und -kunden: 3ter

a.

für die eine der folgenden Personen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt: 1. ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG, 2. ein ausländischer Finanzintermediär, der einer prudenziellen Aufsicht untersteht wie der Finanzintermediär nach Ziffer 1, 3. ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 (VAG); und

b.

die nicht schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.

Art. 12 Abs. 2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital», «SICAF», «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

2

Art. 13 Abs. 2bis Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK.

2bis

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SR 961.01

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Art. 15 Abs. 3 Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2.

3

Art. 20 Abs. 1 Bst. b Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten erfüllen dabei insbesondere die folgenden Pflichten: 1

b.

Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind;

Art. 36 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Die Artikel 14 und 35 FINIG5 gelten sinngemäss.

Art. 43 Abs. 2 Bst. d Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 2

d.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 51 Abs. 2 und 5 2 und 5 Betrifft

nur den französischen Text.

Art. 72 Abs. 2 Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und abis erfüllen.

2

Art. 78 Abs. 4 4

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 78a

Liquidität

Die Fondsleitung oder die SICAV stellt eine den Anlagen, der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene Liquidität der kollektiven Kapitalanlage sicher.

1

2

5

Der Bundesrat kann diese Pflicht weiter präzisieren.

SR 954.1

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Art. 79 Abs. 1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54­57, 59­62, 69­ 71, 118n und 118o) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen.

1

Art. 98 Abs. 1 erster Satz Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. ...

1

Art. 102 Abs. 1 Bst. d und 2 1

Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über: d.

den Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme (Kapitalband);

Der Gesellschaftsvertrag bedarf bei Gründung der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter.

2

Art. 102a

Änderung des Gesellschaftsvertrags

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter.

1

2

Der Gesellschaftsvertrag kann durch Mehrheitsbeschlüsse geändert werden, sofern: a.

dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; und

b.

der Beschluss öffentlich beurkundet wird.

Der durch einen Mehrheitsbeschluss geänderte Gesellschaftsvertrag bedarf ausschliesslich der Unterschrift der Komplementäre.

3

Gliederungstitel nach Art. 118

3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 118a 1

6

Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes

Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die: a.

ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;

b.

für den Fall, dass sie ihre Mittel direkt in Immobilien anlegt, ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern offensteht, die professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a­h FIDLEG6 sind;

c.

gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird; und SR 950.1

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d.

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weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird.

Er untersteht diesem Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Art. 118b

Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus

Eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, kann diese zurückgeben, wenn: 1

a.

sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben ac erfüllt; und

b.

sichergestellt ist, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt die Massnahmen fest, die sicherstellen, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.

2

Art. 118c

Rechtsform

Der L-QIF kann die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, der SICAV oder der KmGK haben.

Art. 118d

Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht

Auf L-QIF nicht anwendbar sind: a.

die Anlagevorschriften nach den Artikeln 53­71 und 103;

b.

die Bestimmungen, die der FINMA eine Kompetenz zur Entscheidung im Einzelfall oder eine Aufsichtskompetenz zusprechen (Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 5, 26 Abs. 1, 27, 39 Abs. 2, 44a Abs. 2, 47 Abs. 2, 74, 78 Abs. 4, 81 Abs. 2, 83 Abs. 3, 89 Abs. 4, 91, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c und Abs. 4, 109 Bst. c, 126, 132­134, 136­139 und 144).

Art. 118e

Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung

Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung für einen L-QIF ist: 1

a.

die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden;

b.

der Hinweis anzubringen, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird.

Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV oder KmGK muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten.

2

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Ein L-QIF darf nicht als «Effektenfonds», «Immobilienfonds», «übriger Fonds für traditionelle Anlagen» oder «übriger Fonds für alternative Anlagen» bezeichnet werden.

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Art. 118f

Meldepflicht und Erhebung von Daten

Das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung eines L-QIF innert 14 Tagen. Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben diese Meldungen enthalten müssen.

1

Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 zuständigen Institute.

2

Es kann beim L-QIF und den nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF erheben.

3

Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten Personen verpflichten, ihm diese zu melden.

4

5

Artikel 144 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 118g

Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds

Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet.

1

Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG7 übertragen: 2

a.

einem Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;

b.

einem ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen, wenn: 1. dieser in seinem Sitzstaat einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, und 2. zwischen der FINMA und der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch besteht, sofern das ausländische Recht eine solche verlangt.

Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG auf Personen nach Absatz 2 dieser Bestimmung übertragen.

3

4

7

Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden.

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Art. 118h

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Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK

Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV muss die Administration und die Anlageentscheide ein und derselben Fondsleitung übertragen.

1

Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen.

2

Die Weiterübertragung der Anlageentscheide richtet sich nach Artikel 118g Absätze 2 und 3.

3

Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung nicht übertragen, wenn die Komplementäre Banken, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG8, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen oder Verwalter von Kollektivvermögen sind.

4

In den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wem die Geschäftsführung oder die Administration übertragen wird.

5

Art. 118i

Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

Für den L-QIF ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20059 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung zu beauftragen.

1

Die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung des L-QIF und jeder zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaft müssen von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts10 geprüft werden.

2

Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut.

3

Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaft gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts sinngemäss.

4

5

Der L-QIF trägt die Kosten der Prüfung.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Prüfung. Er kann zusätzliche Vorschriften über die Buchführung, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht erlassen.

6

8 9 10

SR 961.01 SR 221.302 SR 220

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2. Kapitel: Stellung der Anlegerinnen und Anleger bei L-QIF, die offene kollektive Kapitalanlagen sind Art. 118j

Erstellung und Änderung des Fondsvertrags

Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein.

1

Beabsichtigt die Fondsleitung Änderungen am Fondsvertrag, so holt sie im Voraus die Zustimmung der Depotbank ein und veröffentlicht in den Publikationsorganen des L-QIF: 2

a.

eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;

b.

einen Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und

c.

einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.

Auf eine Publikation nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über den Wortlaut der Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung informiert werden.

3

4

Die Änderungen des Fondsvertrags treten frühestens in Kraft: a.

im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3;

b.

im Fall eines vertraglichen Anlagefonds ohne jederzeitige Rückgabemöglichkeit: am Tag nach dem Tag, an dem die Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und Termine zurückgegeben werden können, wenn der Fondsvertrag am 30. Tag nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3 gekündigt würde.

Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so können die Änderungen früher als nach Absatz 4 in Kraft treten, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3.

5

Art. 118k

Wechsel der Depotbank

Artikel 39a FINIG11 findet auf den Wechsel der Depotbank bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds sinngemäss Anwendung.

1

Der Wechsel der Depotbank eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV bedarf eines Vertrags in schriftlicher oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Der Wechsel ist unverzüglich in den Publikationsorganen der SICAV zu veröffentlichen.

2

11

SR 954.1

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Art. 118l

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Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar

Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar nach Artikel 78 gestattet, wenn sie in folgenden Dokumenten vorgesehen sind: a.

im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;

b.

im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement.

Art. 118m

Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen

Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile anordnen.

3. Kapitel: Anlagevorschriften Art. 118n 1

Anlagen und Anlagetechniken

Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln: a.

im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;

b.

im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement;

c.

im Fall eines L-QIF in der Form der KmGK: im Gesellschaftsvertrag.

Investiert der L-QIF in alternative Anlagen, so ist auf die besonderen Risiken, die mit diesen Anlagen verbunden sind, in der Bezeichnung, in den Dokumenten nach Absatz 1 sowie in der Werbung hinzuweisen.

2

3

Der Bundesrat regelt Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen.

Art. 118o

Risikoverteilung

Die Risikoverteilung eines L-QIF ist in den Dokumenten nach Artikel 118n Absatz 1 zu umschreiben.

Art. 118p

Sondervorschriften bei Immobilienanlagen

Investiert ein L-QIF in Immobilienanlagen, so gilt Artikel 63 Absätze 1­3 sinngemäss.

1

Für den L-QIF sind mindestens zwei unabhängige natürliche Personen oder eine unabhängige juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten für Immobilienanlagen zu beauftragen.

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nach Absatz 2. Er regelt namentlich 3

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die Ausnahmen vom Übernahme- und Abtretungsverbot nach Artikel 63 Absätze 2 und 3.

Art. 132 Abs. 3 3

L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA.

Art. 149 Abs. 1 Bst. g und h 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: g.

gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);

h.

gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2021

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200512 Art. 2 Bst. a Ziff. 2 und c Ziff. 3 In diesem Gesetz gelten als: a.

Revisionsdienstleistungen: 2. Prüfungen, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200713 (FINMAG) oder nach Artikel 118i des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) durch eine zugelassene Prüfgesellschaft vorgenommen werden;

c.

Gesellschaften des öffentlichen Interesses: 3. kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 118a KAG, für die eine nach Artikel 9a des vorliegenden Gesetzes zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 118i KAG beauftragt werden muss.

Art. 36a Abs. 2bis Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG15 und Artikel 118i KAG16 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752­760 OR17).

2bis

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer Art. 49 Abs. 2 erster Satz Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG19. ...

2

12 13 14 15 16 17 18 19

SR 221.302 SR 956.1 SR 951.31 SR 956.1 SR 951.31 SR 220 SR 642.11 SR 951.31

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3. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 199020 Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz ... Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG21. ...

1

4. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201822 Art. 4 Abs. 3 Bst. b und e 3

Als professionelle Kunden gelten: b.

beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;

e.

öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit professioneller Tresorerie;

Art. 50 1

Ausnahmen

Für einen Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist kein Prospekt zu erstellen.

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG23 ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

5. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201824 Art. 32

Begriff

Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200625 (KAG) verwaltet oder die Administration einer SICAV nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG wahrnimmt.

Art. 39a

Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund

Artikel 39 Absätze 2­6 findet auf den Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds keine Anwendung.

1

20 21 22 23 24 25

SR 642.14 SR 951.31 SR 950.1 SR 951.31 SR 954.1 SR 951.31

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Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, sowie der vorgängigen Zustimmung der Depotbank.

2

Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung in den Publikationsorganen bekannt und weist darauf hin, wann der Wechsel vollzogen wird.

3

Auf eine Publikation nach Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die Übertragung und den Zeitpunkt des Vollzugs des Wechsels informiert werden.

4

5

Der Wechsel der Fondsleitung kann frühestens vollzogen werden: a.

im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 3 oder der Information nach Absatz 4;

b.

im Fall eines vertraglichen Anlagefonds ohne jederzeitige Rückgabemöglichkeit: am Tag nach dem Tag, an dem die Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und Termine zurückgegeben werden können, wenn der Fondsvertrag am 30. Tag nach der Publikation nach Absatz 3 oder der Information nach Absatz 4 gekündigt würde.

Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so kann der Vollzug früher als nach Absatz 5 erfolgen, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 3 oder der Information nach Absatz 4.

6

Art. 40 Abs. 1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert: 1

a.

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;

b.

Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.

6. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199726 Art. 2 Abs. 2 Bst. bbis und 4 Bst. e 2

Finanzintermediäre sind: bbis. die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b­d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200627 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;

26 27

SR 955.0 SR 951.31

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Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: e.

Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.

7. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200728 Art. 3 Bst. b Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: b.

die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200629, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

28 29

die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine in den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene oder von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;

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