BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. August 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 20212, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 und 4bis Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto 11. Dezember 19974 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

4

Internationale Bescheinigungen sind Bescheinigungen über nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen im Ausland nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20155.

4bis

Art. 3 Abs. 1bis, 1ter und 2 Die Treibhausgasemissionen sind bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

1bis

1 2 3 4 5

BBl 2021 2252 BBl 2021 2254 SR 641.71 SR 0.814.011 SR 0.814.012

2021-4169

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Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1bis muss mindestens zu 75 Prozent mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen.

1ter

2

Aufgehoben

Art. 26 Abs. 2 Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs zwischen 5 und 40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.

2

Art. 28 Abs. 2 Zudem müssen dem Bund im Folgejahr im entsprechenden Umfang abgegeben werden: 2

a.

für das Jahr 2021: Emissionsminderungszertifikate;

b.

ab dem Jahr 2022: Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen.

Art. 31 Abs. 1ter, 1quater und 4 Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1bis können unter der Voraussetzung, dass sich die Betreiber zu einer gegenüber den Absätzen 1 und 1bis zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Gesuch bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden.

1ter

Betreiber nach Absatz 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können sich ebenfalls verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis Ende 2024 in einem bestimmten Umfang zu vermindern.

1quater

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Betreiber ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können: 4

a.

bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten;

b.

ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.

Art. 32 Abs. 2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsrechte abzugeben.

2

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Gliederungstitel vor Art. 39

7. Kapitel: Vollzug, Verfahren und Förderung Art. 39 Abs. 4 und 5 erster Satz Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.

4

5

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 40c

Informations- und Dokumentationssysteme

Das BAFU betreibt Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren, die elektronisch durchgeführt werden.

1

Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher.

2

Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen.

3

Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: 4

a.

dem Bundesamt für Energie;

b.

dem Bundesamt für Sozialversicherungen;

c.

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;

d.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);

e.

privaten Organisationen nach Artikel 39 Absatz 2;

f.

Gesuchstellern, Meldepflichtigen und Betreibern nach diesem Gesetz;

g.

zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen;

h.

von ihm beauftragten Prüfstellen;

i.

den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen oder Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

5

Art. 45 Abs. 2 2

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

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Art. 48b

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Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2021

Emissionsrechte, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022­2024 übertragen werden.

1

Emissionsminderungszertifikate, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022­2024 übertragen werden.

2

Bescheinigungen für in den Jahren 2013­2021 erzielte Emissionsverminderungen im Inland, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022­ 2024 übertragen werden.

3

II Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19966 wird wie folgt geändert: Die Geltungsdauer der nachstehenden Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19967 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20198 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (Ziff. I/1) wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert: a.

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d;

b.

Artikel 2a;

c.

Artikel 12a­12d;

d.

Gliederungstitel vor Artikel 17;

e.

Artikel 18 Absatz 3bis;

f.

Artikel 20a; und

g.

Anhang 1a.

III Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19839 wird wie folgt geändert: Die Geltungsdauer der nachstehenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 201911 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (Ziff. I/3) wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert:

6 7 8 9 10 11

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SR 641.61 SR 641.61 AS 2020 1269 SR 814.01 SR 814.01 AS 2020 1269

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a.

Artikel 7 Absatz 9;

b.

Gliederungstitel vor Artikel 35d und Artikel 35d;

c.

Artikel 41 Absatz 1;

d.

Artikel 61a Sachüberschrift sowie Absätze 2­5; und

e.

Artikel 62 Absatz 2.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt das Gesetz wie folgt in Kraft: 2

a.

Ziffer I (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft;

b.

Ziffer II (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

c.

Ziffer III (Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.

3

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Ständerat, 17. Dezember 2021

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

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