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Verfügung betreffend Überholen verboten im Bereich der Zufahrt nach Marmorera, Nationalstrasse N29 vom 16. Dezember 2021

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen von Vorschriftssignalen «Überholen verboten» und «Ende des Überholverbotes» auf der Julierstrasse (Nationalstrasse N29) im Bereich der Zufahrt nach Marmorera in beide Fahrtrichtungen gemäss Signalisationsplan vom 30. November 2021.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Bellinzona, via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

28. Dezember 2021

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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BBl 2021 3013

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