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Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20211, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 22 Abs. 3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: 3

a.

Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19083 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
= 1 -

1 2 3 4

1 + 22 - 1
100 %
22 1 + 23 ;

BBl 2021 3028 SR 642.11 SR 221.229.1 SR 961.01

2021-3895

BBl 2021 3029

Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. BG

2.

BBl 2021 3029

Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

b.

Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

c.

Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrentenund aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend: 1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
= 1 -

2.

1 + 22 - 1
100 %
22 1 + 23 ;

Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 33 Abs. 1 Bst. b 1

Von den Einkünften werden abgezogen: b.

die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;

Art. 127 Abs. 1 Bst. c Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: 1

c.

Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG5 unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b ausweisen;

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19906 Art. 7 Abs. 2 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: 2

5 6

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SR 221.229.1 SR 642.14

Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. BG

a.

BBl 2021 3029

Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19087 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20048 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
= 1 -

2.

1 + 22 - 1
100 %,
22 1 + 23 ;

Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

b.

Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

c.

Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrentenund aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend: 1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
= 1 -

2.

1 + 22 - 1
100 %
22 1 + 23 ;

Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b 2

Allgemeine Abzüge sind: b.

die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;

Art. 72zbis

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... den geänderten Artikeln 7 Absatz 2 sowie 9 Absatz 2 Buchstabe b an.

1

Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

2

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SR 221.229.1 SR 961.01

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3. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19659 Art. 19 Abs. 3 und 4 Der Versicherer muss der ESTV die in einem Monat erbrachten Leistungen innert 30 Tagen nach Ablauf dieses Monats melden.

3

Er muss der ESTV die in einem Kalenderjahr erbrachten periodischen Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190810 unterstehen, innert 30 Tagen nach Ablauf dieses Jahres melden.

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 642.21 SR 221.229.1