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Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 20212, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 84 Abs. 3 Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.

3

Art. 85 Randtitel D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation auf Antrag der Aufsichtsbehörde

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BBl 2021 485 BBl 2021 1169 SR 210

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Art. 86 Randtitel II. Änderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans

Art. 86a Randtitel, Abs. 1, 3 erster Satz, 4 und 5 III. Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.

1

Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. ...

3

Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.

4

Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.

5

Art. 86b IV. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Art. 86c

V. Form der Änderungen

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Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85­86b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2021

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

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