BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 21) Änderung vom 17. Dezember 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 Absatz 1, den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 Absatz 1 und den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 Absatz 1 wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

1

2 und 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.

1bis

1 2

BBl 2019 6305 SR 831.10

2021-4142

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (AHV 21)

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Art. 4 Abs. 2 Bst. b 2

Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: b.

das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.

Art. 5 Abs. 3 Bst. b 3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn: b.

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.

Art. 21

Referenzalter und Altersrente

Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.

1

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.

2

Art. 29bis 1

Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung

Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.

Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.

2

Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.

3

Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit: 4

5

a.

ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und

b.

Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.

Der Bundesrat regelt die Anrechnung: a.

2 / 20

der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;

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b.

der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;

c.

der Zusatzjahre; und

d.

der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.

Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.

6

Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a, b, d und e sowie 4 Bst. a Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.

Die Einkommensteilung wird vorgenommen: 3

4

a.

wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;

b.

wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;

d.

wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder

e.

wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.

Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a.

aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und

Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.

3

Art. 29septies Abs. 6 zweiter Satz ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.

6

Art. 34bis

1a. Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen

Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen: 1

a.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat.

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b.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat.

c.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat.

Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft:

Anspruchsberechtigter Jahrgang

Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Jahr des Inkrafttretens) + 1 ­ 64]

25

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 2 ­ 64]

50

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 3 ­ 64]

75

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 4 ­ 64]

100

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 5 ­ 64]

100

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 6 ­ 64]

81

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 7 ­ 64]

63

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 8 ­ 64]

44

Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 9 ­ 64]

25

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

3

Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

5

Art. 35 Abs. 1 und 3 zweiter Satz Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn: 1

a.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;

b.

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

... Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.

3

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Art. 35ter Abs. 2 Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben.

2

Gliederungstitel vor Art. 39

IV. Flexibler Rentenbezug Art. 39

Aufschub des Bezugs der Altersrente

Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.

1

Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.

2

Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.

3

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.

4

Art. 40

Vorbezug der Altersrente

Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.

1

Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.

2

3

Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.

4

Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente 5

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wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.

Art. 40a

Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.

1

Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.

2

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert.

3

Art. 40b

Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente

Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.

1

Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

2

Art. 40c

Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration bei der vorbezogenen Altersrente

Frauen der Übergangsgeneration können die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Für sie werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet: Vorbezugsjahre

Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34

Kürzungssatz in %, wenn das mass- Kürzungssatz in %, wenn gebende durchschnittliche Jahresein- das massgebende durchkommen höher als der Betrag der schnittliche Jahreseinvierfachen minimalen jährlichen Al- kommen höher ist als der tersrente nach Art. 34, aber tiefer als Betrag der fünffachen oder gleich hoch ist wie der Betrag minimalen jährlichen Alder fünffachen minimalen jährlichen tersrente nach Art. 34 Altersrente nach Art. 34

1

0

2,5

3,5

2

2

4,5

6,5

3

3

6,5

10,5

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Art. 43bis Abs. 1, 2 und 4 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG3) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

1

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

2

Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

4

Art. 43ter

Assistenzbeitrag

Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater­42octies IVG4 sinngemäss.

Art. 44 Abs. 2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG5 einmal jährlich ausbezahlt.

Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.

2

Art. 64 Abs. 2bis erster Satz Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. ...

2bis

Art. 64a

Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren

Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

3 4 5

SR 830.1 SR 831.20 SR 830.1

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Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f 1

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: b.

den Beitrag des Bundes;

c.

die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;

e.

die Erträge zugunsten der Versicherung aus der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV;

f.

den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

Art. 103

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

Art. 104

Finanzierung des Bundesbeitrags

Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.

1

2

Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

Gliederungstitel vor Art. 111 und Art. 111 Aufgehoben II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) a. Referenzalter der Frauen Das Referenzalter liegt bei: a.

64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Jahr des Inkrafttretens) ­ 64];

b.

64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 1 ­ 64];

c.

64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 2 ­ 64];

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d.

64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 3 ­ 64];

e.

65 Jahren für Frauen ab Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 4 ­ 64].

b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen.

c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40c läuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40c vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet.

d. Vorbezugsalter Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen.

e. Anpassung der Erhöhungs- und Kürzungssätze Der Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest.

IV Die Bundeskanzlei wird ermächtigt, in Artikel 34bis und in den Übergangsbestimmungen die Formeln durch die konkreten Jahrgänge bei der Publikation in der Amtlichen Sammlung zu ersetzen.

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze das Inkrafttreten.

2

Das Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20216 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.

3

6

BBl 2021 ...

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Die Artikel 34bis und 40c treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft und gelten während der Dauer von neun Jahren.

4

Ständerat, 17. Dezember 2021

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch7 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 124 Randtitel und Absatz 1 sowie 124a Randtitel und Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung Art. 10 Abs. 3 Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG11 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

3

Art. 22bis Abs. 4 Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

4

7 8 9 10 11 12

SR 210 SR 831.42 SR 831.40 SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 30

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Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt: a.

mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG13, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen;

b.

mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;

c.

mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

Art. 42 Abs. 4 und 4bis Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.

4

Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: 4bis

a.

der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG14 vorbezieht;

b.

in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

Art. 42septies Abs. 3 Bst. b 3

Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: b.

in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder

Art. 47 Abs. 3 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.

3

Art. 74 Abs. 2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG16 erreichen.

2

13 14 15 16

SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200617 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquater und b Ziff. 2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG18) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: 1

abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; b.

Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;

Art. 5 Abs. 3 Bst. b­d Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: 3

17 18 19 20

b.

fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;

c.

fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;

d.

zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.

SR 831.30 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis, 1ter und 3 Bst. h 1

Als Einnahmen werden angerechnet: dbis. die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG21 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;

Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195922 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.

1ter

3

Nicht angerechnet werden: h.

der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.

Art. 13 Abs. 3 Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

3

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198223 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 10 Absatz 2 Buchstabe a, 14 Absatz 2, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 24 Absatz 3 Buchstabe b, 33b Sachüberschrift, 34a Absatz 4, 36 Absatz 1, 41 Absatz 3 wird «ordentliches Rentenalter» beziehungsweise «ordentlichen Rücktrittsalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

1

In den Artikeln 14 Absatz 1, 31, 49 Absatz 1 und 60a Absatz 2 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

2

In Artikel 33a Absatz 2 wird «ordentlichen reglementarischen Rentenalter» durch «reglementarischen Referenzalter» ersetzt.

3

4 und 5

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 13

Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub

Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG24.

1

21 22 23 24

SR 831.10 SR 831.20 SR 831.40 SR 831.10

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Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.

2

Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.

3

Art. 13a

Teilbezug der Altersleistung

Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.

1

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.

Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.

2

Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.

3

Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag fällt, der nach ihrem Reglement für die Versicherung notwendig ist.

4

Art. 13b

Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der Altersleistung

Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

1

Die versicherte Person kann den Bezug ihrer Altersleistung nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.

2

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz ... Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.

1

Art. 21 Abs. 1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

1

Art. 37 Abs. 2 Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13­13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

2

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Art. 47a Abs. 4 erster Satz Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters. ...

4

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

2.

den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);

Art. 79b Abs. 2 2

Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: a.

bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;

b.

eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199325 Ersatz von Ausdrücken Im Artikel 16 Absatz 5 wird «der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze» durch «dem reglementarischen Referenzalter» ersetzt.

1

In Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird «der ordentlichen Altersgrenze» durch «des Referenzalters» ersetzt.

2

3

In Artikel 22e Absatz 2 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 1 Abs. 4 Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194626 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.

4

Art. 2 Abs. 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als 1bis

25 26

SR 831.42 SR 831.10

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arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein Referenzalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.

Art. 8 Abs. 3 und 4 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für: 3

a.

die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und

b.

die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG).

Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die Freizügigkeitseinrichtung dieser die Informationen nach Absatz 3 weiterleiten.

4

Art. 24f zweiter Satz ... Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.

6. Bundesgesetz vom 20. März 198128 über die Unfallversicherung Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 18 Absatz 1 und 20 Absatz 2ter wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.

2

27 28

SR 831.40 SR 832.20

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Art. 22

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Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG29 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.

Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHVoder der IV-Renten geändert wird.

4

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199231 über die Militärversicherung Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz ... Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194632 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

1

Art. 43 Abs. 1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an: 1

a.

die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG33 noch nicht erreicht haben;

b.

die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.

Art. 47 Abs. 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG34 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

1

29 30 31 32 33 34

SR 831.1 SR 831.10 SR 833.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 51 Abs. 4 Stirbt eine versicherte Person, die eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG35, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt eine versicherte Person, die keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

4

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195236 Art. 1a Abs. 4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194637 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

4bis

9. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198238 Art. 2 Abs. 2 Bst. c 2

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: c.

Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d 1

Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG39 noch nicht erreicht hat;

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18c Abs. 1 Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

1

35 36 37 38 39

SR 831.10 SR 834.1 SR 831.10 SR 837.0 SR 831.10

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Art. 27 Abs. 3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG40 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

3

10. Bundesgesetz vom 19. Juni 202041 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Art. 3 Abs. 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie: 1

a.

das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder

b.

die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200643 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.

Art. 14 Abs. 3 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt zudem, wenn im frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorbezugs der Altersrente absehbar ist, dass bei Erreichen des Referenzalters ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG44 bestehen wird.

3

40 41 42 43 44

SR 831.10 SR 837.2 SR 831.10 SR 831.30 SR 831.30

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