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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das eidgenössische Wappen.

(Vom 12. November 1889.)

Tit.

Die Erhebungen, welche wir infolge Ihres Postulats vom 24. Juni a. c. über das Wappen der Eidgenossenschaft durch das Staatsarchivariat machen ließen, ergaben im Wesentlichen das gleiche Resultat, das schon bei einem frühem offiziellen Anlaße, nämlich damals, als es sich um die Erstellung des Wappeneyklus für die Fenster des Ständerathsaales handelte, durch den damit beauftragten Künstler, den Heraldiker und Glasmaler Dr. Stanz, ermittelt und in einer diesbezüglichen Studie durch den Druck bekannt gemacht worden ist.

Diese beiden Untersuchungen haben an der Hand authentischen Materials gleichmäßig ergeben, daß zwar der Gebrauch des weißen Kreuzes als gemeineidgenössisches Abzeichen in Kriegszügen und bei andern Anlässen weit zurückreicht, ein eigentliches eidgenössisches Wappen aber, mit dem weißen Kreuz als Wappenbild, erst in dem gegenwärtigen Jahrhundert aufgekommen ist.

631 In altern Zeiten, wo die Eidgenossenschaft als solche noch kein selbständiges Wappen besaß, geschah die wappenmäßige Repräsentation der Gresammtheit durch die Zusammengruppirung der Wappen aller einzelnen kooföderirten Orte. Solchen Darstellungen auf Siegeln, Medaillen, Bildnissen u. s. w. begegnet man schon in früher Zeit. Wohl das erste Beispiel dieser Art ist das thurgauische Landgerichtssiegel von 1500, das infolge Tagsatzungsbeschlusses angefertigt wurde und neben dem alten Landschaftswappen, den kyburgisehen Löwen, welche die Mitte des Siegels okkupiren, die vereinigten Wappen der regierenden, beziehungsweise gerichtsherrlichen eidgenössischen Orte aufweist. In diese gleiche Kategorie gehört auch die im Jahr 1547 durch den berühmten Zürcher Goldschmied Hans Stampfer, auf Bestellung der Tagsatzung, in der Schwere von 300 Kronen angefertigte große goldene Medaille zu einem Pathengeschenk für eine französische Prinzessin. Der Avers der Medaille enthält gemäß Weisung der Tagsatzung in ihrer historischen Reihenfolge die Wappen der 13 Kantone, während der Revers die Wappen der zugewandten Orte St. Gallen Abt und Stadt, Graubünden, Wallis, Miilhausen, Rottweil und Biel aufweist, die rings um ein Kreuz in verschlungenem Laubwerk gruppirt sind.

Von dem nämlichen Stämpelschneider gibt es ferner eine Schaumünze auf die Stiftung des Schweizerbundes, die auf der einen Seite den Rütlischwur und auf der andern gleichfalls in der Mitte ein Kreuz und ringsherum in zwei Kreisen die Wappen der dreizehn eidgenössischen und der sieben zugewandten Orte darstellt.

Der erstem Stampfer'schen Arbeit ist in Zeichnung und Gepräge ein anderer Gevatterschaftspfenning nachgebildet, nämlich die Medaille der vier evangelischen Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen, welche diese als Pathen bei der Taufe eines Sohnes des Freiherrn Job. Philipp von Hohensax im Jahr 1592 machen ließen. Auf derselben ist zwischen den Wappen der vier Orte das Kreuz ebenfalls angebracht. Auch die noch erhaltenen Regi inentssiegel der Schweizertruppen in französischem Dienst sind in ähnlicher Weise komponirt, indem auf ihnen außer den französischen Lilien die Wappenschilde der dreizehn Orte dargestellt sind. -- Es sind das nur einzelne Beispiele solcher Darstellungen, die in älterer Zeit öfters vorkommen. Hier mag nur noch erwähnt werden,
daß selbst einmal davon die Rede war, die vereinigten Wappen der eidgenössischen Orte (Kantone) auch auf Münzen zu setzen, nämlich im Jahr 1524, als die Tagsatzung der Stadt und Landschaft Lauis (Lugano) das Recht zu beschränkter Münzprägung ertheilte ; die Sache kam dann aber nicht zur Ausführung, weil überhaupt die Prägung ganz unterblieb.

632 Daß das Kreuz, ohne Zweifel als christlich-religiöses Symbol, schon in frühester Zeit bei den Eidgenossen auf ihren Kriegszügen als gemeinschaftliches Abzeichen zur Verwendung kam, kann aus den Verhandlungen eidgenössischer Tagleistungen vielfach konstatirt werden. Die erste diesbezügliche Erwähnung enthält der Abschied der Tagsatzung in Luzern vom 22. Juni 1444, wo sich die Eidgenossen in einer Rechtfertigungsschrift an die Churfürsten des heiligen römischen Reichs gegen die erhobene Anschuldigung ver-, theidigen, sie hätten in diesem (dem sogenannten Zürcher-) Krieg ihre ,,Heerzeichen vorna anders denn hinden in Nöten gemachet" ; es werde sich aber mit der Wahrheit nicht erfinden, ,,dz wir unsere Heerzeichen je geendret haben". Daß unter dem ,,Heerzeichen"1 das weiße Kreuz gemeint ist, weiß man aus anderweitigen zeitgenössischen Nachrichten, so namentlich dem bekannten österreichischen Schmählied auf die Eidgenossen, in welchem gegen diese der Vorwurf erhoben wird, sie haben im Gefecht an der Sihl zu Täuschung des Gegners zweierlei, rothe und weiße, Kreuze getragen. Die betreffende Stelle lautet nach Tschudis Chronik, II. 390 also: ,,Als mit den schnöden Schwitzeren, ,,Davon ich üch singen will, ,,Si trügend zweierlei Crützeren, ,,Ze Zürich an der Sii, ,,Hinden wiß und vornen rot, ,,Das bracht die frommen Zürcher ,,In semlich große Not."

Und von der Tagsatzung, welche am 9. August 1480 in Luzern versammelt war, wird betreffend die Bewilligung von 6000 Söldnern in französischen Dienst unter Anderm bestimmt: Jedermann solle ziehen unter seiner Stadt oder seines Landes Fähnlein, wie solches hergekommen ,,doch dz jeder man in sim Venly ein wiß Krüz mach, das sig gemeinen Eidgenossen noch bishar wol erschossen"1. Aehnlich lautet der Tagsatzungsbesehluß vom 6. Juni 1507, als die Eidgenossen dem römischen König zu seinem Romzuge gleichfalls 6000 Mann bewilligten. Da heißt es im Art, 12: Die Knechte werden ausziehen unter unserer Städte und Länder Fähnlein, mit %veißen Kreuzen bezeichnet, ,,als das unser aller Gewohnheit je und je on Mittel gebracht ista. Weiter besagt der Abschied aus Luzern vom 1. Januar 1522 bezüglich der ungehorsameu Knechte, die jüngst za dem Papst gezogen sind und das Herzogthum Mailand haben erobern helfen : dieselben sollen um so mehr nach Verdienen bestraft werden als sie sich ,,unter die r o t h e n Kreuze ergeben"1 und solche getragen haben, ,,das doch in unser Eidgnoschafft nie gehört worden ist"1.

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Als nach der Glaubenstrennung die fünf katholischen Orte auf einer Separatkonferenz zu Luzern am 16. April 1529 bezüglich des katholischer Seits zu gebrauchenden Feldzeichens berathschlagten, wurde festgestellt: es sei das alte Zeichen, nämlich ein weißes Kreuz beizubehalten, daneben aber ein Schlüssel oder eine ·weiße Schlinge quer anzubringen. Und auf der gemeineidgenössi·scheu Tagsatzung vom 13. April 1535 zu Baden bringen die Zürcher Boten in ganz freundlichem Sinne vor, zwei oder drei Tage vor Ostern sei ihren Obern das Gerücht zugekommen, daß die fünf Orte starke Kriegsrüstungen machen, indem etliche die Kreuze an die Schlingen nähen lassen, andere Harnische hin und fier tragen, die Spieße vor den Häusern stehen sollten, u. s. w.

Ferner ist im Jahr 1540 bei Anlaß eidgenössischer Hülfeleistung an die verbündete Stadt Rottweil in deren Fehde mit Christof von Landenberg von der am 17. November in Baden versammelten Tagsatzung für die daherige Hülfsmannschaft eine besondere Ordonnanz aufgestellt worden, die u. A. besagt: für die Zusäzer soll «in rothes Fähnlein mit einem weißen geraden (aufrechten) Kreuz gemacht und aufgerichtet werden; sobald aber die Eidgenossen mit ihren Feldzeichen und ihrer Macht hinaus kommen, soll das freie Fähnlein beseitigt und in das Schloß zu Baden gelegt werden ; dann soll sich jeder zu dem Zeichen seiner Obern verfügen, u. s. w.

Hier erscheint zum ersten Mal in bestimmt vorgeschriebener Weise der Gebrauch eines selbständigen eidgenössischen Fahnens mit dem weißen Kreuz im rothen Felde ohne kantonales Beiwerk, und überhaupt fällt in diese Zeit die Fixirung der Vorstellung eines besondern eidgenössischen.Kreuzes. Im Tagsatzungsabschied der fünf katholischen Orte vom 30. Januar 1553 findet sich diesfalls folgende Stelle: Die von Zürich haben denen von Schwyz geschrieben, daß sie die 10 Schilling werthigen Pfenninge, die auf einer Seite ein Haupt und auf der andern einen Schild ,,mit einem E i d g n o s s e n C r ü t z tt tragen, aufgesetzt, probirt und gefunden haben, daß ein solchei1 Pfenning nur 3 Schwyzerbatzen werth sei. -- Aber aus diesem Anfange entstund bei dem losen Gefüge des eidgenössischen Gemeinwesens dennoch weder ein eigenes, eigenthümliches Wappen, noch ein besonderes Siegel für die Gesammtheit des «idgenössischen Staatskörpers vor dessen Zusammensturze
im Jahr 1798. Erst in diesem Jahre, nach Herstellung des helvetischen Einheitsstaates, bildeten die eidgenössischen Farben, beziehungsweise das eidgenössische Wappen, sowie auch das eidgenössische Siegel den Gegenstand gesetzgeberischer Erlasse. Am 14. April genannten Jahres bestimmten die gesetzgebenden Käthe als Farbe für die helvetische Nationalkokarde Grün, Roth und Gelb, und unterm 12. Mai wurde in Betreff des Staatssiegels verordnet: Wilhelm

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Tell, dem sein Knabe den Apfel am Pfeil tiberreicht, soll das Symbol des Siegels der helvetischen Republik sein. Die Siegelumschrift soll lauten: Helvetische Republik. Dieses einheitliche Wappen und Siegel indessen verschwand zugleich mit dem Einheitsstaate schon im Jahr 1803, aber nur um durch ein andere» ersetzt zu werden. Am 5. Juli genannten Jahres nämlich hat die durch die bonapartische Mediationsverfassung wieder in's Leben gerufene Tagsatzung auf Antrag des Landamrnanns der Schweiz bezüglich des eidgenössischen Siegels beschlossen : es solle dasselbe einen alten Schweizer in vaterländischer Tracht vorstellen, der seine rechte Hand auf einem Schilde ruhen läßt, währenddem die linke mit einem Spieß bewaffnet ist. Auf dem Schilde sollen die Worte stehen: X I X K a n t o n e , u n d a l s Umschrift: S c h w e i z e r i s c h e E i d g e n o s s e n s c h a f t ; unter der Figur die Jahreszahl 1803.

Die Landesfarben betreffend findet sich aus der Mediationszeit keine ausdrückliche Bestimmung, in Wirklichkeit aber kamen das alteidgenössische Roth und Weiß wieder in Gebrauch.

Als nach dem Sturze des Schöpfers der Mediationsverfassung, des Kaisers Napoleon, jene und die durch sie geschaffenen staatlichen Zustände neuen Verhältnissen und einer andern Verfassung des schweizerischen Bundes Platz machen mußten, wurden u. A.

auch Siegel und Wappen geändert ; das alteidgenössische weiße Kreuz im rothen Felde wurde wieder zu Ehren gezogen. Darüber nun enthält der Tagsatzungsabschied von 1814/15 folgende Aufzeichnungen : A. 1814, 16. Mai. Vom e i d g e n ö s s i s c h e n S i e g e l .

Es hat ferner der (Revisions)-Kommission erforderlich geschienen, daß ein Siegel für die Eidgenossenschaft bestimmt werde, mit welchem die in ihrem Namen ausgefertigten Akten versehen werden sollen, und sie erachtet, daß dazu das Feldzeichen der alten, Schweizer zu bestimmen sei. Sie trägt demnach auf folgende Bestimmung für den 41. Artikel (ihres Verfassungsentwurfes) an: ,,Art. 41. Das Siegel der Eidgenossenschaft ist das Feld^zeichen der alten Schweizer: ein weißes freistehendes Kreuz irn ,,rothen Felde, sammt der Umschrift: Schweizerische Eidgenossen,,schaft.tt Für die Annahme unter Ratifikationsvorbehalt erklärten sich 17 Stände; F r e i b u r g nahm den Artikel ad referendum, B e r n behielt das Protokoll offen. U r i verlangte am 27. Mai, daß auf dem Siegel das Bild Wilhelm Teils als Schildhalter beibehalten -werden möchte. (Bd. I, S. 104, lit. ss.)

635 B. 1815, 4. Juli. E i d g e n ö s s i s c h e s S i e g e l . Da das bisher geführte eidgenössische Siegel auf die neuen Bundesverhältnisse nicht mehr paßt, so hat die diplomatische (resp. Revisions)Kommission vorläufig auf angemessene Abänderung gedacht und ein den gegenwärtigen Verein der Kantone bezeichnendes Siegel projektiren lassen, dalier sie am 4. Heumonat zwei Entwürfe der Bundesversammlung vorlegte.

Nach genommener Einsicht fand dasjenige Projekt den mehreren Beifall, welches hiernächst beschrieben ist : ,,In der Mitte der eidgenössische rothe Schild mit dem weißen ,,Kreuz als gemeineidgenössisches Wappenzeichen ; ringsherum eine ,,zirkeiförmige einfache gothische Verzierung; außer derselben die ,,Inschrift: Schweizerische Eidgenossenschaft, mit der Jahreszahl ,,MDCCCXV; in einem äußern Zirkel alle XXII Kantonswappeu ,,in runden Feldern nach ihrer eidgenössischen Rangordnung, und ,,das Ganze mit einem einfachen Siegelkranze in unterschobenen ,,kleinen Blättern geschlossen.1* (Bd. III, S. 120, G.)

Dieser Tagsatzungsbeschiuß, welcher auf dem Gesolzeswege Siegel und W a p p e n der Eidgenossenschaft feststellte, besteht, weil seither nie abgeändert, noch gegenwärtig in Kraft. Angesichts desselben kann über das W e s e n des eidgenössischen Wappens ein Zweifel nicht obwalten: dasselbe wird gebildet aus einem weißen Kreuz im rothen Felde. Ueber die genauere G e s t a l t u n g dieses Wappenbildes dagegen läßt der Wortlaut des Beschlusses Spielraum genug für verschiedene Auslegung. Es ist darin weder gesagt, daß das Kreuz ein aufrechtes freistehendes sein, noch welche Proportionen die Anne desselben haben sollen. Aus diesem Mangel sind denn auch die Controversen entsprungen, die eine gewisse Unsicherheit und Verwirrung in die Sache gebracht haben.

Die amtliche Praxis selbst war in Handhabung des Beschlusses hinsichtlich des Wappenbildes keine gleichmäßige. Darin freilich waltete von Anfang an keine Differenz, daß das Kreuz ein aufrechtes, gleicharmiges und freistehendes, d. h. die Schildränder nicht berührendes sein soll ; um so mehr aber bekämpften sich die Meinungen über die Größenverhältnisse der vier Kreuzesarme.

Während die auf Grund des Tagsatzungsbeschlusses noch im Jahr 1815 oder bald nachher angefertigten offiziellen Siegel, sowie die in den Jahren 1826 ff. ausgeprägten kantonalen
Konkordatsmiinzen die Arme des Kreuzes ganz genau 1/e länger als breit darstellen, kam im Verlaufe der spätem Zeit die Vorstellung auf, das Kreuz müsse aus einer Komposition von fünf gleich großen Quadraten bestehen, und dieser vulgären Anschauung huldigte die Praxis, auch die offi-

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Wir haben uns bei dem nachstehenden Beschlussesvorschlag, der das Wappen der Eidgenossenschaft in unzweideutiger Weise festzustellen bestimmt ist, an das alte Herkommen gehalten, wonach unser Wappenkreuz nicht eine mathematische Figur, sondern das christliche Kreuzessymbol und zugleich das alteidgenössische Feldzeichen darstellt.

Bezüglich des Wappen S c h i l d e s , dessen Gestalt auf den neuen eidgenössischen Fünffrankenstücken allermeist zu der Kritik in der Tagespresse und so indirekt zu der Stellung Ihres Postulats die Veranlassung gegeben hat, ist es durchaus unthunlich, eine offizielle Form ein für alle Mal festzustellen. Ob auch der Schild selbst ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Wappens bildet, so ist dagegen dessen Gestalt rein nebensächlich, gleichgültig und hängt gänzlich von der Geschmacksrichtung der Zeit und dann auch von dem praktischen Bedürfniß des gegebenen Falles ab.

Wir haben deßwegen unterlassen, eine diesbezügliche Bestimmung in den Beschluß aufzunehmen'."

Indem wir die Ehre haben, den beifolgenden Beschlussesentwurf Ihrer Genehmigung zu unterbreiten, benulzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

das eidgenössische Wappen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. November 1889; 1815,

in Ergänzung des Tagsatzungsbeschlusses vom 4. Juli das eidg. Siegel und Wappen betreffend, beschließt:

Art. 1. Das Wappen der Eidgenossenschaft ist im rothen Felde ein aufrechtes, freistehendes weißes Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstheil länger als breit sind.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das eidgenössische Wappen. (Vom 12. November 1889.)

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1889

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16.11.1889

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