BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung vom 6. Dezember 2021, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2023, 2024 und 2028 gemäss Art. 9b Abs. 3 EBG Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt: 1.

Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2023, 2024 und 2028 gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG.

2.

In Bezug auf den NNP 2023 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 30. November 2020.

3.

In Bezug auf den NNP 2024 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 15. Januar 2018.

4.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2023 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Die Unterlagen stehen auf der BAV-Homepage www.bav.admin.ch/bav/de/home/ verkehrsmittel/eisenbahn/fachinformationen/netznutzungskonzept-plaene.html) zur Verfügung. Auf Voranmeldung können diese auch beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

5. Januar 2022

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

2021-4241

BBl 2022 16

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