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Bundesratsbeschluss über die Aufstockung der Teuerung und Mehrwertsteuer von Verpflichtungskrediten für den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 20061 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds und Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 20192 über den Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben im Nationalstrassennetz, für den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten beschliesst: 1. Der Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds wird von 22 401 400 000 Franken um 109 300 000 Franken auf 22 510 700 000 Franken erhöht. Diese Erhöhung teilt sich wie folgt auf: 1.1 Der Verpflichtungskredit für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes von 9 632 800 000 Franken wird wie folgt erhöht: i. für die Teuerung um 20 600 000 Franken; ii. für die Mehrwertsteuer um 11 000 000 Franken.

1.2 Der Verpflichtungskredit für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz von 5 720 400 000 Franken wird wie folgt erhöht: i. für die Teuerung um 9 600 000 Franken; ii. für die Mehrwertsteuer um 8 500 000 Franken.

1.3 Der Verpflichtungskredit für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen von 6 143 900 000 Franken wird wie folgt erhöht i. für die Teuerung um 36 700 000 Franken; ii. für die Mehrwertsteuer um 22 900 000 Franken.

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BBl 2007 8553 BBl 2019 8523

2022-0078

BBl 2022 74

BBl 2022 74

2. Der Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben im Nationalstrassennetz, für den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten wird von 5 652 800 000 Franken um 10 600 000 Franken auf 5 663 400 000 erhöht. Diese Erhöhung teilt sich wie folgt auf: i. für die Teuerung um 5 800 000 Franken; ii. für die Mehrwertsteuer um 4 800 000 Franken.

17. November 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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