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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Angabe der Ergebnisse der am 17. November 1889 stattfindenden Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs.

(Vom 25. Oktober 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Telegraphenverwaltung ist wie üblich von uns angewiesen worden, die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 17. November nächsthin zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesammtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbüreau an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle einzuberiehten.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei sind taxfrei.

Was die telegraphische Uebermittlung der Ergebnisse durch die kantonale Zentralstelle an die Bundeskanzlei betrifft, so ersuchen wir Sie, in etwelcher Modifikation unseres Kreisschreibens vom 1. Juli 1887, Ihrer Staatskanzlei die Beobachtung folgenden noch weiter vereinfachten Verfahrens zu empfehlen : 1) jede Staatskanzlei telegraphirt an die Bundeskanzlei nur zweimal, zwischen 6 und 8 und zwischen 9 und 10 Uhr Abends, oder auch früher, wenn der Schluß ihrer Zusammenstellung früher erfolgt;

332 2) die Bundeskanzlei telegraphirt jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesammtergebniss an alle Staatskanzleien ; 3) mit der das Gesammtergebniß der letzten Depeschen kundgebenden Depesche theilt die Bundeskanzlei den Staatskanzleien auch die bis dahin bekannten Gesammtergebniss der einzelnen Kantone mit.

Im Uebrigen benutzen wir gern diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 25. Oktober 1889.

Im Namen des Schweiz, Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die von den Kantonen über die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins gehandhabte Aufsicht.

(Vom 1. November 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die zur Prüfung der Geschäftsführung und Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1887/88 bestellte Kommission des Ständerathes unterbreitet dem letzteren u. A. folgenden Antrag:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Angabe der Ergebnisse der am 17. November 1889 stattfindenden Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs. (Vom 25. Oktober 1889.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1889

Date Data Seite

331-332

Page Pagina Ref. No

10 014 572

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