#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. I.

Nr. 9.

# S T #

2. März 1889.

Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs der Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald gegen die Regierung des Kantons Thurgau, betreffend Vormundschaftsrecht.

(Vom 22. Februar 1889.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Rekurses der R e g i e r u n g des. K a n t o n s U n t e r w a i d e n nid dem Wald, gegen die R e g i e r u n g des Kantons Thurgau, betreffend Vormundschaftsrecht; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger SachVerhältnisse : 1. Arn 4. Juli 1880 starb in Langdorf bei Frauenfeld der Arbeiter Josef K ä s l i , Bürger von Beckenried (Nidwalden), mit Hinterlassung seiner protestantischen Ehefrau und seiner vier minderjährigen Kinder, die nach dem Willen beider Eltern protestantisch getauft worden waren und in dieser Konfession erzogen wurden.

Als Josef Käsli auf das Krankenbett kam und am 20. April den katholischen Pfarrer von Frauenfeld kommen ließ, damit dieser ihm die Sterbesakramente reiche, erklärte er nach einer Unterredung mit dem Pfarrer, daß er seine vier protestantisch getauften Kinder katholisch erziehen lassen wolle. Die Ehefrau Käsli war hiemit einverstanden und beide Ehegatten unterzeichneten einen diesbezügBundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

26

378

liehen Revers. Am 2. Mai 1880 wurden die Eheleute Käsli ia Frauenfeld durch den gleichen Pfarrer katholisch getraut und am 3. Juli gleichen Jahres, dem Tage vor dem Tode des Vaters Käsli, wurde die Taufe der Kinder nach katholischem Ritus vorgenommen.

II. In Nr. 216 der ,,Thurgauer Zeitunga vom 10. September 1880 erschien eine mit der Namensunterschrift des evangelischen Pfarrers Berger in Frauenfeld versehene Erklärung, in welcher behauptet wird, die vom katholischen Pfarramte vorgenommene Umtaufe der Kinder Käsli sei gegen den Willen der Ehegatten geschehen. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau ordnete hierauf eine Untersuchung an. Ein durch den katholischen Pfarrer ausgeübter Zwang bezüglich der Unterzeichnung des Reverses und der Trauung wurde nicht konstatirt, dagegen stellte es sich heraus, daß bei der nochmaligen Vornahme der Taufe die Frau Käsli vom Pfarrer, wie sie sich ausdrückte, ,,überrumpelt" worden und der im Sterben liegende Mann kaum mehr zurechnungsfähig war. Infolge dessen, wurde der katholische Pfarrer wegen Verletzung des Artikels 56 der thurgauischen Staatsverfassung (Störung des konfessionellenFriedens} zu einer Disziplinarstrafe von Fr. 100 verurtheilt.

III. Nach dem Tode Käsli's zog die Mutter mit den Kindern zu ihrem Bruder, Buchbinder Etzweiler in Stein (Schaffhausen), bei welchem die Kinder protestantisch erzogen wurden. Zwei Kinder wurden später in einer Privatwaisenanstalt in Kradolf, Kanton Thurgau, untergebracht. Weil sowohl der Vorstand dieser Anstalt, als auch der Vormund Etzweiler in Stein von der Heimatgemeinde einen Beitrag an die Erziehungskosten der Kinder verlangten und die Mutter Käsli schriftlich den Wunsch ausdrückte, daß die Kinder in Beckenried versorgt werden möchten, zeigte die Armenverwaltung dieser Gemeinde unterm 13. Oktober 1887 der Wittwe Käsli und dem Vormund Etzweiler schriftlich an, daß die Kinder behufs Unterbringung im Waisenhause zu Beckenried au einem zu bestimmenden Tage abgeholt würden. Wittwo Käsli anerbot sich, die Kinder selbst nach Beckenried zu verbringen, und erhielt zu diesem Zwecke von der Armen- und Vormundschaflsbehörde ein Reisegeld von Fr. 40. Als jedoch dieselbe mit den Kindern in Beckenried nicht eintraf und auf eine bezügliche Anfrage die Regierung von Nidwaiden vom Polizeidepartement des Kantous Thurgau den Bericht
erhielt, daß sich Frau Käsli niemals in Kradolf gezeigt habe, daß sie ein unstätes Leben führe und unbekannten Aufenthaltes sei, beschloß die Regierung von Nidwaiden, die Kinder in Kradolf durch einen Bevollmächtigten abholen zu lassen. Das

379 angeführte Schreiben des thurgauischen Polizeidepartements hatte die Notiz enthalten, es habe sich das Bezirksamt Bischofszell bereit erklärt, der Abordnung von Nidwaiden den erforderlichen polizeilichen Schutz und Hülfe zu gewähren. Als aber der nidwalden'sche Bevollmächtigte nach Kradolf kam und die Kinder in Empfang nehmen wollte, wurde ihm dies des Entschiedensten verweigert, so daß er unverrichteter Sache heimkehren mußte.

IV. Auf Reklamation der Regierung von Nidwaiden setzte diejenige des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 16. Juni 1888 die Gründe auseinander, welche sie bestimmt haben, zur HeimSchaffung der Kinder Käsli nach Beekenried nicht Hand zu bieten. Es habe sich nämlich ergeben, daß die evangelisch erzogenen Kinder Käsli seit dem Tode des Vaters bei ihrem Onkel Etzweiler in Stein, ohne Unterstützung von Seiten der Heimatgemeinde Beckenried, aufgenommen seien. Bei dieser Sachlage könne von einer zwangsmäßigen Zuführung fraglicher Kinder an die Gemeinde Beckeoried keine Rede sein. Eine solche Maßregel wäre nur statthaft mit Zustimmung der Mutter, bezw. des Onkels und Vormundes Etzweiler. Diese Zustimmung liege aber nicht vor. Im Gegentheil sollen die Kinder nach dem Willen der letztgenannten Personen in bisheriger Weise und ohne Inanspruchnahme der Gemeinde Beckenried evangelisch erzogen werden.

V. Am 16. Juli 1888 bestellte die Regierung von Nidwaiden sämmtlichen vier Kindern Käsli einen Vormund in der Person des W. Käsli in Beckenried und wandte sich am 27. gleichen Monats neuerdings mit dem Begehren um Bewilligung der Aushingabe der beiden Knaben an den Regierungsrath des Kautons Tburgau. Mit Schreiben vom 3. August erklärte jedoch diese Behörde, daß sie von dem am 16. Juni gefällten Entscheide nicht abgehen werde.

YI. Der Regierungsrath des Kantons Unterwaiden nid dem Wald gelangte hierauf unterm 14. September 1888 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses an den Bundesrath.

In dem Rekursmemorial wird angeführt, die von der thurgauischen Regierung angebrachten Gründe verstoßen gegen Art. 49, Absatz 3, der Bundesverfassung. Das Recht der Bevogtung der Kinder durch die heimatlichen Behörden von Nidwaiden sei unbestreitbar. Dieses Recht sei auch von der Mutter Käsli nicht bestritten, sondern mehrmals mittelst schriftlicher Eingaben förmlich anerkannt worden. Auch das Polizeidepartement des Kantons

380

Thurgau habe dieses Recht der heimatlichen Behörden anerkaunt, indem es in dem Schreiben vom 30. Mai 1888 zur Ausübung desselben sogar die Hülfe und den Schutz der kompetenten Polizeibehörde zugesichert habe. Dieses unbestrittene Recht haben die nidwalden'schen Vormundschaftsbehörden nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Gemäß §§ 142 und 151 des bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Uuterwalden nid dem Wald habe einerseits der Vormund (Vogt) für die Bevogteten nach besten Kräften zu sorgen, bei Unmündigen hauptsächlich Vaterstelle zu vertreten; anderseits sei der Bevogtete dem Vogte Gehorsam und Achtung schuldig. Alle diese Bestimmungen seien auch im thurgauischen Gesetze über das Vormundschaftswesen enthalten.

Nach Art. 49 der Bundesverfassung verfügen nicht die thurgauischen Behörden und auch nicht die dort wohnenden Verwandten und Mutter der Kinder Käsli über die religiöse Erziehung derselben, sondern einzig die gesetzlichen und unbestrittenen Vormundschaftsbehörden von Nidwaiden. Schließlich glaubt die Regierung den Gedanken nicht unterdrücken zu können, es möchte die Aushingabe der Kinder an die Heimatgemeinde Beckenried auf Grund etw elcher Proselytenmacherei verweigert worden sein.

Gestützt auf das Angebrachte stellt die rekurrirende Regierung an den Bundesrath das Rechtsgesuch, es möge entschieden werden: 1) Der Vormund sei berechtigt, die vier minorennen Kinder des Josef Käsli von ihrem Aufenthaltsorte wegzunehmen ; 2) die Regierung des Kantons Thurgau sei anzuweisen, dafür zu sorgen, daß von der Seite der zuständigen Behörden diejenigen Anordnungen getroffen werden, welche erforderlich sind, um die ungehinderte Uebernahme der Kinder Käsli durch den Vertreter der vormundschaftlichen Gewalt zu ermöglichen.

VII. Zur Vernehmlassung eingeladen, bemerkte der Regierungsrath des Kantons Thurgau in seinem Schreiben an den Bundesrath vom 12. Oktober 1888, daß er in erster Linie die Kompetenz des Bundesrathes in dieser Angelegenheit beanstanden müsse. Nach dem Wortlaute der Rekursschrift und der beiden Rechtsbegehren handle es sich nämlich um eine Vormundschaftsangelegenheit, welche nicht vom Bundesrathe, sondern vom Bundesgerichte zu entscheiden sei (Berufung auf das bundesgerichtliche Urtheil vom 26. Oktober 1887 in Sachen Thurgau gegen Zürich betreffend Vormundschaft über Bertha Corradi, Bundesgerichtliche Entscheide, Band XIII, Seite 394).

381 In faktischer Beziehung verwahrt sich die thurgauische Regierung gegen den Vorwurf, als handle es sich in dieser Angelegenheit ihrerseits um Proselytenmacherei, und weist darauf hin, daß vielmehr schon früher Versuche gemacht worden, die Kinder Käsli in heimlicher Weise und gegen den Willen beider Eltern umzutaufen und katholisch zu erziehen. Auch die nachträgliche Bevogtung der Kinder Käsli Seitens der Behörden von Nidwaiden könne kaum in etwas Anderem den Grund haben, als in der Absicht, definitiv über deren religiöse Erziehung -- in einer ändern als der bisherigen Konfession -- zu entscheiden.

Die Regierung bestreitet dem Kanton Nidwaiden das Recht, ohne Begrüßung und Zustimmung der thurgauischen Behörden über Personen eine Vormundschaft zu verhängen, die im Kanton Thurgau wohnen, und bestreitet aus diesem Grunde auch die Pflicht, Aufträge der angeblichen heimatlichen Vormundschaftsbehörde auszuführen.

Eventuell stellt die Regierung für die Heimweisung der Kinder Käsli die Bedingung, daß dieselben auch in der Heimat bei ihrer bisherigen Konfession belassen werden ; in Erwägung: Es waltet im Rekursfalle zwischen den Regierungen der Kantone Nidwaiden und Thurgau darüber Streit, ob gewisse im Kanton Thurgau wohnende nidwalden'sche Kantonsangehörige der Kompetenz des Heimatkantons in Vormundschaftssachen unterworfen seien.

Demnach liegt eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vor, welche in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes gehört.

Der Bundesrath würde allerdings befugt sein, über das Begehren Nidwaldens betreffend die Verbringung der Kinder Käsli in ihren Heimatkanton vom Gesichtspunkte des Art. 49 der Bundesverfassung aus zu urtheilen, wenn das vormundschaftsrechtliche Verhältniß unbestritten vorläge. Das ist aber dermalen nicht der Fall ; beschlossen: 1) Auf das Reehtsgesuch der Regierung von Nidwaiden kann zur Zeit nicht eingetreten werden.

382 2) Dieser Beschluß ist den Regierungen der Kantone Nidwaiden und Thurgau in je einer schriftlichen Ausfertigung zur Kenntniß zu bringen.

B e r n , den 22. Februar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der .Eidgenossenschaft : Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß über den Rekurs der Regierung des Kantons Unterwalden nid dem Wald gegen die Regierung des Kantons Thurgau, betreffend Vormundschaftsrecht. (Vom 22. Februar 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1889

Date Data Seite

377-382

Page Pagina Ref. No

10 014 282

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.