19 (am 17. Mai 1889) zum Postverwalter in Moudon : Hr. Jean Vacheron, von Lugnorre (Freiburg) und Mur (Waadt), derz. Postkommis in Lausanne.

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Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Eides.

19. Wochenbülletin über die Geburten und Sterbefälle.

Tom 5. Ms zum 11. Mai 1889.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich : Zürich. Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuchâtel, Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,617 beträgt, 256 Lebendgeburten, 180 Sterbefälle und 19 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 8 Geburten und 28 Sterbefälle.

Von den Verstorbenen waren 28 im ersten Lebensjahre, außerdem l von auswärts kommend.

20 An den meist verhütbaren Krankheiten starben 13. Außerdem 5 von auswärts Gekommene, d. h. welche ihren WohnsiU in andern Ortschaften hatten. Es starben an Masern l in Basel; -- an Scharlach l in Locle; -- an Diphtheritis und Croup 8 (l in Außersihl, l in Unterstraß, 3 in Groß-Zürich, wovon l von Windlach , l von Kilchberg und l von Wädensweil kommend, l in Bern, l in Wintertbur von Neftenbach kommend und l in Sch.'ißhausen) ; -- an Keuchhusten 3 (l in Wiedikon, l in St. Gallen und l in Winterthur); -- an Rothlauf 3 (l in Plainpalais, l in Basel und l in Fluntern mit unbestimmtem Domizil); -- an Typhus l in Genf-Stadt; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten l in GenfStadt.

An Darmkatarrh der kleinen Kinder starben 3 (l in St. Gallen, I in Chaux-de-Fonds und l in Winterthur).

35 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, wovon 4 Personen betreffen, welche von auswärts kamen und also nicht zu dei- Wohnbevölkerung der Städte gehören : -- 26 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben; -- 14 infolge organischer Herzfehler, wovon l von auswärts kommend ; -- I I an Schlagfluß. Infolge Unfall starben 4; -- durch Selbstmord 4, wovon l von auswärts.

8 Kinder starben infolge angeborener Lebensschwäche und 10 Greise infolge Altersschwäche, wovon l von auswärts.

Auf 1 Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sieh lììr obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 19,5 °,oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 21,9, 24,6, 22,8, 23,8 %o.

Morbidität. Während der Woche wurden folgende Fälle vou ansteckenden Krankheiten angezeigt: Im Kanton Schaffhausen : 82 Fälle von Scharlachfieber, wovon nur einer in der Stadt; -- 33 Fälle von Keuchhusten, sämmtliche im Klettgau, wo die Masern ebenfalls die zahlreichsten Fälle aufweisen; -- 3 Fälle von Diphtheritis und Group, wovon-2 in der Hauptstadt; -- l Fall von Puerperalfieber mit tödtlichem Ausgang; -- 4 Fälle von Varicellen, ebenfalls alle in den Ortschaften des Klettgaus.

In Groß-ZUrich : 23 Fälle von Scharlachfieber (6 in der Stadt und 5 in der Gemeinde Außersihl) '·> -- 23 Fälle von Masern (o in Unterstraß und 5 in Riesbach]); -- 6 Fälle von Diphtheritis und Croup in 5 Außengemeinden zerstreut; -- 6 Fälle von Rothlaul'; -- l Fall vou Keuchhusten und 2 Fälle von Varicellen. Auch sind 2 Fälle von Typhus angemeldet worden.

21 In Bern: 18 Fälle von Scharlachfieber, wovon 7 in den Quartieren der Länggasse und der Felsenau (in 2 Familien je 2 Fälle), 3 im Sulgenbachquartier; die ändern Fälle vertheilen sich auf die Quartiere Matte, Lorraine, Marzili, Rabbenthal und Mattenhof. Drei andere Fälle von früheren Wochen datirend wurden zu spät angezeigt. Ein Fall von Masern in der Länggasse.

Keine Fälle von Diphtheritis und Croup, noch von Puerperalfiebev, dagegen ein Fall von Typhus im Quartier Matte.

Aus dem Kauton Neuenburg sind uns aus Locle l Fall Scharlach und l Fall Diphtheritis angezeigt worden.

In allen obgenannten Ortschaften sind Vorbeugungsmaßregeln getroffen worden.

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung betreffend Spritverkauf.

Die unterfertigte Verwaltung hat, in Abweichung von dem in ihren Verkaufskonditionen aufgestellten geschäftlichen Grundsatze, keine Verpflichtung zur Lieferung b e s t i m m t e r ausländischer Spritmarken zu übernehmen, vielseitigen Wünschen entsprechend beschlossen, auf ausdrückliches Verlangen der Besteller bis auf Weiteres die Marke ,, K a h l b a u m F ei n s p r i ta abzugeben. Da jedoch diese Marke stets um Fr. 4--6 im Kurse höher steht, als die ändern ausländischen Marken, welche von der Alkoholverwaltung unter der Bezeichnung ,,Primasprit" 1 verkauft werden, so wird vom 1. Januar 1889 an der Kahlbaum Feinsprit, unter Beibehaltung der Monopolmarke A. V. P., zu Fr. 173 per 100 Kilogramm netto abgegeben.

Die übrigen Spritpreise bleiben unverändert.

B e r n , den 31. Dezember 1888.

Schweiz. Alkoholverwaltung.

Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren.

Vom 3. Juni bis Ende Juli d. J. wird am eidgenössischen Polytechnikum (neues Chemiegebäude) in Zlirich ein Unterrichtskurs für

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Bewerber um das eidgenössische Diplom für beeidigte Probirer von Gold- und Silberwaaren stattfinden.

Der Unterricht wird alle im Prüfungspvogramm betreifend Erlangung des eidgenössischen Probirerdiploms angegebenen Fächer umfassen. Derselbe wird ertheilt von den Herren Prof. Dr. L u n g e und Dr. B a r b i e r i in Zürich (wissenschaftlicher Theil), und von Herrn E u g e n T i s s o t , beeidigter Probirer, in Chaux-de-Fonds (Theorie und Praxis der Probirkunde).

·Am Ende des Kurses wird eine Prüfung stattfinden , nach welcher diejenigen Kandidaten, welche dieselbe mit Erfolg bestanden haben, das eidgenössische Diplom als beeidigte Probirer erhalten.

Diejenigen Personen, welche an diesem Unterrichtskurs theilnehmen wollen, haben vor dem 20. Mai d. J. ihre Anmeldungen, begleitet von Studien- und Leumundszeugnissen, dem unterzeichneten Departement einzureichen. Jeder der zum Kurs zugelassenen Kandidaten hat sodann beim Beginn desselben an Hrn. Prof. Dr. Lunge eine Gebühr von 40 Franken zu entrichten.

B e r n , den 24. April 1889.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Haiidelsabtlieiliing.

Bekanntmachung.

Prämirung von Fohlenweiden.

Die Besitzer oder Pächter von Fohlenweiden, welche auf Prämien Anspruch machen, haben ihre Anmeldungen durch Vermittlung der betreffenden Kantonsregierungen bis spätestens den 1. Juni an das schweizerische Landwirthschafts-Departement zu richten.

Die Anmeldungen müssen enthalten: Name der Weide und genaue Angabe ihrer Lage, den Namen des Besitzers und denjenigen des Preisbewerbers, die Angabe der Zahl der Fohlen, welche mindestens l und höchstens 4 Jahre alt sind. Angaben über den Tag der Auffahrt und der Abfahrt und ob Stallungen und Futter vorräthe zur Unterbringung und Ernährung der Fohlen bei schlechter Witterung und bei Krankheit vorhanden sind. Formulare für diese Angaben liefert auf Verlangen die Kanzlei des schweizerischen Landwirthschafts-Departements.

23 Weiden, auf welchen keine oder nicht genügende Unterkunftslokale und Heuvorräthe vorhanden sind oder auf denen nicht mindestens 10 Fohlen vom angegebenen Alter gesommert werden, können nicht berücksichtigt werden.

Die prämirungswürdigen Weiden werden nach folgenden Gesichtspunkten beurtheilt : Höchste Notenzahl.

Lage zum Horizont (ob eben oder steil) .

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4 Beschaffenheit von Grund u n d Boden .

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5 Zustand der Ställe 3 Wasser .

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2 Zugabe v o n H e u .

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5 Zugabe v o n Hafer .

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8 Wartung d e r Fohlen .

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4 Nährzustand d e r Fohlen .

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4 Weidewechsel und Dauer der Weidezeit .

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5 Zusammen 40 Die höchste Punktzahl entspricht dem höchsten Bundesbeitrag, welchen die eidg. Verordnung vom 23. März 1887 vorsieht, nämlich Fr. 20 für jedes mehr als einjährige Fohlen. Jede Note oder Pun&t entspricht deßhalb einem Werth von 50 Rp.

Am höchsten werden prämirt : ebene, trockene, tiefgründige, kalkhaltige Weiden, welche mit geräumigen, trockenen, luftigen Ställen, mit reichlich fließendem Quellwasser und stets genügenden Heuvorräthen versehen sind, wo die Fohlen nachgewiesenermaßen täglich wenigstens l kg. Hafer erhalten, -sorgfältig beaufsichtigt und behandelt werden und dies durch Korpulenz und Lebenslust bezeugen.

B e r n , im Mai 1889.

Schweiz. Landwirtbschafts-Departement.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktoher 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1888 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten wnd deren Aufgelter nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen

24 gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen An gaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamiren Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1889.

Die Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n :

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Ed. Höhn.

Bekanntmachung.

Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Die schweizerische Bundesversammlung hat in ihrer letzten Dezembersession folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen."

Um in den Stand gesetzt zu werden, die Vorarbeiten zu dieser Tarifrevision sobald wie möglich beginnen zu können, läßt das unterzeichnete Departement an alle hiebei interessirten Kreise deiIndustrie, der Landwirthschaft, des Handels und der Gewerbe die Einladung ergehen, allfällige Begehren um Aenderung einzelner Tarifpositionen mit zudienender, aber kurzer Begründung und bestimmt formulirten Anträgen beförderlichst einreicheu zu wollen.

Es wird hiebei bemerkt, daß eine gleichlautende Einladung direkt an die Kantonsregierungen, sowie an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, an das Landwirthschaftsdepartement zu Händen der landwirthschaftlichen Kreise und an den Central vorstand des schweizerischen Gewerbevereins ergangen ist, welche Behörden und Vorstände in erster Linie dazu berufen erscheinen, daherige Petitionen von Angehörigen des betreffenden

25 Kantons, beziehungsweise der betreffenden Berufsklassen entgegenzunehmen und dieselben in Form einer Kollektiv vorläge an die Zollbehörde weiterzuleiten.

Als Schlußtermin für diese Eingaben ist der 31. August 1889 festgesetzt.

B e i - n , den 17. April 1889.

Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Eeproduzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Bauen domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuehes von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamtcn ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuehes.

· Temer werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die ·sclnveiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregie ungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsulat-Verträge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Ar tikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

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26 Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie iin Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zn erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskaiizlei.

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische'), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, Jß 86, vom 11. Mai 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Haudelsregistereinträge. Post. Handelsverträge: Italien - Griechenland ; Italien-Nicaragua. Gesetz betreffend Margarine in Schweden und Norwegen. Zollfreiheit für Waarenmuster in Columbien. Zollgesetz für Bolivia.

J\» 87, vom 13. Mai 1889.

Handelsregistereinträge. General-Gewinn- und Verlustrechnung der Emissionsbanken auf 31. Dezember 1881--1888. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften für das Jahr 1888 : La Genevoise ; Brandenburger Spiegelglas - Versicherungsgesellschaft.0 Konsularbericht Neapel, 1888. Ausstellungen: Paris, Hamburg. Situation ausländischer Banken.

JVs 88, vom 14. Mai 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Wochensituation der Emissionsbanken. Handelsstatistik. Einfuhr in den freien Verkehr im April 1889 und 1888.

Konsularbericht Lyon, 1888. Portugiesischer Getreide- und Mehlzoll. Stickerei-Industrie. Telegramme.

JV» 89, vom 16. Mai 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Bundesrathsverhandlungen. Revision des schweizerischen Zolltarifs. Auswanderungsagentur Christ-Simniener. Handelsvertrag Italien-Nicaragua. Landwirthschafts- und Industrieausstellung in Tiflis. Russischer Seidenzoll. Weinimport in die Schweiz. Aenderung des Maß- und Gewichtssystems in Egypten. Telegramme.

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1889

Année Anno Band

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22

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18.05.1889

Date Data Seite

19-27

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