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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Änderung vom 10. Januar 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 20201 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 40, 40.1 40.1

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(Absenzenregelung)

Der Arbeitgeber gewährt ­ sofern diese Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen ­ bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub: a) 2 Tage bei eigener Heirat; b) 10 Arbeitstage bei Geburt eines eigenen Kindes Der Arbeitgeber gewährt den GAV-unterstellten Arbeitnehmern, die ihrerseits Vater werden, zwei Wochen (zehn Arbeitstage) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt als Vaterschaftsurlaub.

Während des Vaterschaftsurlaubs hat der Arbeitnehmer 100 % seines Lohnes zugute. Die Anmeldung für die Entschädigung durch die Ausgleichskasse wird durch den Arbeitgeber vorgenommen.

Die Differenz zwischen dem Lohnausgleich an den Arbeitnehmer von 100 % und der Entschädigung aus der Ausgleichskasse wird vom Arbeitgeber getragen; c) 1 Tag bei Heirat eines eigenen Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt; d) 3 Tage beim Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder von Eltern; e) 3 Tage beim Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern die Genannten mit

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f) g)

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dem Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben, im anderen Fall 1 Tag; 1 Tag bei Ausmusterung; 1 Tag bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist (Beschränkung auf einen Tag pro Jahr).

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Anhang 6 Art. 1

Lohnanpassung (gemäss Art. 24 GAV)

...

1.2

Art. 2 2.1

Für das Jahr 2022 werden die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden zusätzlich zur Lohnanpassung gemäss Artikel 1.1 ... generell um 0.4 % erhöht. ...

Mindestlöhne (gemäss Art. 21 und Art. 24 GAV) Die Mindest-Monatslöhne betragen ...: Berufserfahrg.

i.d. Branche

Facharbeitende

Angelernte

Bauarbeitende

< = 12 Mt.

> 12 Mt.

> 24 Mt.

> 36 Mt.

> 48 Mt.

> 60 Mt.

Fr. 4 500.­ Fr. 4 681.­ Fr. 4 868.­ Fr. 5 063.­ Fr. 5 266.­ Fr. 5 466.­

Fr. 4 158.­ Fr. 4 303.­ Fr. 4 455.­ Fr. 4 610.­ Fr. 4 772.­ Fr. 4 940.­

Fr. 3 955.­ Fr. 4 134.­ Fr. 4 323.­ Fr. 4 520.­ Fr. 4 725.­ Fr. 4 940.­

Die Mindest-Stundenlöhne betragen ...: Berufserfahrg.

i.d. Branche

Facharbeitende

Angelernte

Bauarbeitende

< = 12 Mt.

> 12 Mt.

> 24 Mt.

> 36 Mt.

> 48 Mt.

> 60 Mt.

Fr. 24.75 Fr. 25.70 Fr. 26.75 Fr. 27.80 Fr. 28.90 Fr. 30.00

Fr. 22.85 Fr. 23.65 Fr. 24.50 Fr. 25.35 Fr. 26.20 Fr. 27.15

Fr. 21.75 Fr. 22.75 Fr. 23.75 Fr. 24.85 Fr. 25.95 Fr. 27.15

Der restliche Teil des Anhangs 6 bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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III Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

10. Januar 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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