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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Fragebetreffend Gründung eines schweizerischen Nationalmuseums.

(Vom 31. Mai 1889.)

Tit.

Am 9. Juli 1883 lenkte der leider zu früh aus unserer Mitte geschiedene Sal. Vögelin die Aufmerksamkeit des Räthes auf dea großen idealen und materiellen Schaden, der dem Schweizerlande dadurch erwachsen sei, daß es zu seinen geschichtlichen Alterthümern und Kunstdenkmälern nicht genügend Sorge getragen habe.

Er schilderte den mächtigen Einfluß, welchen die plastische Veranschaulichung der Geschichte eines Volkes auf dessen ganze Gedanken- und Willensrichtung ausübe, wies darauf hin, wie rings um uns her in Deutschland, in Oesterreich, in Frankreich, in den Niederlanden, in England, in Dänemark, in Skandinavien, in Italien, in Spanien, in Griechenland, in Rußland, ja selbst in Egypten zu Ehren der Vergangenheit, zur lebendigen Einwirkung auf die Gegenwart Nationalmuseen behufs Sammlung und Aufbewahrung bedeutsamer Denkmäler vergangener Epochen ihrer Geschichte und Kultur entstanden seien, wie dagegen die Schweiz die Schätze ihrer geschichtlich und kunstgewerblich großartigen Vergangenheit einsichtslos und pietätslos massenhaft habe verschleppen, verschachern und zu Grunde gehen lassen. Mit steigender Betrübniß werde im ganzen.

Lande die Kunde von den sich immer wiederholenden Verkäufen solcher Schätze ins Ausland aufgenommen und immer peinlicher werde das Gefühl, daß durch diese nicht endenden Verschleuderungen, nicht nur ein höchst werthvoller Theil unseres Nationalbesitzes verloren gehe, sondern daß dadurch auch unsere N a t i o n a l e h r e

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Abbruch erleide. In der Thatsache dieser allgemein bedauerten, vielfach verurtheilten und doch nicht aufhörenden Verkäufe schweizerischer Alterthümer liege aber auch der Beweis, daß weder unsere zahlreichen Alterthumsvereine, noch die kantonalen und lokalen Behörden von sich aus im Staude seien, dein Uebel zu steuern.

Gebühre auch dem von dieser Seite her zum Theil schon seit Dezennien entfalteten rühmlichen Wetteifer, lokale Geschichtsund Kunstdenkmäler ZT. sammeln, vollste Anerkennung, so könne man sich doch nicht verhehlen, daß alle diese vereinzelten Anstrengungen und Opfer im kritischen Momente nicht vermocht haben, den Verlust größerer Sammlungen oder auch nur einzelner besonders bedeutsamer Objekte von dem Lande abzuwenden. Wenn hier eine wirksame Abhülfe getroffen werden solle, so müsse eine mit ganz ändern Kräften ausgestattete Instanz ins Mittel treten, und diese könne nur der Bund sein.

Auf diese Erwägungen gestützt beantragte Nationalrath Vögelin, es wolle die Bundesversammlung die Gründung eines schweizerischen Nationalmuseums beschließen unddamit ein Werk schaffen, das, der Vergangenheit zur Ehre, der Gegenwart zur befruchtenden Anregung gereichend, zugleich ein bleibendes Monument des schweizerischen Gemeinsinns sein werde.

* Dieser Anregung wurde vom Nationalrathe vorläufig dadurch Folge gegeben, daß er beschloß : ,,Der Bundesrath möge der Bundesversammlung Bericht und Antrag hinterbringen, ob ein schweizerisches Nationalmuseum zu errichten sei und welche finanzielle Tragweite ein solcher Beschluß für den Bund haben möchte."

Zur Vorberathung dieser Frage wurde von unserm Departement des Innern im Januar 1884 eine Kommission von Fachmännern auf dem Gebiete der Alterthumskunde aus den verschiedenen Landesgegenden einberufen. Diese Versammlung gab nach einläßlicher Erörterung der bestehenden Verhältnisse ihr Gutachten im Wesentlichen dahin ab: Die Erhaltung von Denkmälern schweizerischer Geschichte und schweizerischer Kunstfertigkeit sei allerdings ein ernstes Interesse des Landes und eine Mitwirkung des Bundes zu diesem Zwecke in hohem Grade gerechtfertigt. Was vor Allem aus Noth thue, das seien Maßregeln des Bundes, um der Verschleuderung und dem Verkaufe unserer einheimischen Alterthümer und Kunstwerke ins Ausland zu steuern. Es sei die Bundesversammlung darum anzugehen, dem Bundesrathe einen jährlicheil Kredit von Fr. 50,000 zu ertheilen, um jeweilen Alterthiimer und Kunstwerke von nationaler Bedeutung, denen Verkauf ins Ausland

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Grolle, der Eidgenossenschaft zu erhalten. Dieser Maßregel gegenüber sei die Errichtung eiues Nationalmuseums, d. h. die Vereinigung der so dem Lande geretteten Werthstücke zu einer cen· tralisirten Sammlung, eine sekundäre Frage, deren Beantwortung märt der Zukunft überlassen könne.

Noch war die Bundesversammlung nicht in der Lage gewesen, :sich grundsätzlich mit der Angelegenheit zu befassen, als ein konkreter Fall der Art, wie die Kommission vorgesehen, an den Bundesrath herantrat und denselben veraulaßte, im Sinne jenes Gutachtens direkt praktisch vorzugehen.

Das Pfahlbautenmuseum des Dr. Groß in Neuenstadt, eine Sammlung, welche vermöge des Reichthutns und der Vollständigkeiten ihrer Typen mehr als jede andere im Lande vorhandene ein klares und vollständiges Bild der Kultur der Westschweiz zu den Zeiten der Pfahlbauer bietet, drohte der Schweiz verloren zu gehen, indem ein mit reichen Mitteln ausgestattetes wissenschaftliches Institut in Amerika sich um dessen Ankauf bewarb. Von dem Besitzer, welcher einer Gesammtabgabe seiner Sammlung an ein öffentliches Museum nicht uugeneigt war, dieselbe aber doch dem eigenen Lande zu erhalten wünschte^ von der Sachlage in Kenntniß gesetzt, erachtete es der Buudesrath für angezeigt, den Erwerb der in der ·wissenschaftlichen Welt bekannten und hochgewürdigten Sammlung zu Händen der Eidgenossenschaft in Erwägung zu ziehen, und brachte dann auch noch im Jahre 1884 auf Grundlage empfehlender Gutachten von Sachverständigen einen bezüglichen Antrag an die Bundesversammlung, welcher den Ankauf der Sammlung zur Folge hatte, die nunmehr in einem Saale des Bundesrathhauses wohlgeordnet ausgestellt ist. In der bezüglichen Botschaft vom 25. Nov.

1884 erklärte der Bundesrath unter Bezugnahme auf die Motion Vögelin, er gedenke auch ferner vorläufig in dieser Weise, d. h.

auf dem Wege der Intervention von Fall zu Fall vorzugehen.

Eine neue, am 25. Mai 1885 vom Ständerath erheblich erklärte Motion veranlaßte jedoch den Bundesrath, eine grundsätzliche gesetzliche Regelung des Verfahrens in's Auge zu fassen. Die ·von den Herren Ständeräthen Muheim und Rusch gestellte Motion lautete : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, Bericht und Autrag zu bringen, ob und in welcher Weise öffentliche Alterthümersammlungen, welche der vaterländischen Geschichte dienen, sowie die Unterhaltung
geschichtlicher Baudenkmäler durch Bundesbeiträge zu unterstützen seien.a Beide Motionen verfolgten augenscheinlich einen ähnlichen Zweck: die Erhaltung, resp. Erwerbung geschichtlich oder kunst-

212 geschichtlich bedeutsamer vaterländischer Altei'thümer; nur faßten sie diesen Zweck das eine Mal in engerem, das andere Mal in weiterem Rahmen und gingen sie auseinander in Betreff der Mittel,, durch welche diese Aufgabe gelöst werden soll. Es führte dies zur gleichzeitigen Prüfung und Behandlung beider Anregungen und zu der Vorlage vom 14. Juni 1886 betreffend ,,die Betheiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer'1.

In seiner bezüglichen Botschaft bejahte der Bundesrath die Motion Muheim-Rusch in ihrem vollen Umfange und beantragte demgemäß regelmäßige Bundeskredite für Betheiligung an Ausgrabungen, für Beteiligung an der Erhaltung historisch oder künstlerisch bedeutsamer Baudenkmäler und für Unterstützung kantonaler Alterthumssammlungen in Fällen, wo diese eine ihre Kräfte übersteigende Anschaffung von geschichtlichem Interesse zu machen wünschen. Er stellte sich aber gleichzeitig auf den Standpunkt der ersten Motion, indem er den Bund in die Möglichkeit gesetzt wissen wollte, Alterthümer von gemeine!dgenössischem Interesse auch direkt zu seinen eigenen Händen zu erwerben. Die Gründung eines Schweiz. Nationalmuseums glaubte er dermalen nicht befürworten zu können. So viel Sympathisches auch der Gedanke, einen centralen Sammelpunkt für vaterländische Alterthümer zu schaffen,, habe, und so wahr es sei, daß eine solche, gleichsam in lauter sprechenden Zeugen verkörperte Darstellung der gewerblichen Tüchtigkeit, der großen geschichtlichen Vergangenheit, der Ehre und des Ruhmes unseres Volkes eine ungleich mächtigere patriotische und artistische Wirkung ausüben und einer ganz anderen Unterstützung des gesammten Landes sich erfreuen würde, als die bloß kantonalen Sammlungen in ihrer Vereinzelung und engen Begrenzung dies zu thun vermöchten, so könne man sich doch der Erwägung nicht verschließen, daß dem Projekt, wie es vorliege, die greifbare, praktische Grundlage fehle. Die zu einem wahrhaften, die Denkmäler der Geschichte vereinigenden Museum nüthigen Objekte wären kaum zu gewinnen, so lange sich der Bund einzig und allein auf don Weg der Erwerbung vereinzelter Alterthümer angewiesen sähe. Damit wolle der Bundesrath indessen sich und der Bundesversammlung für die Zukunft die Hände nicht gebunden haben. Solito sich die Sachlage ändern, indem
eine bedeutende historische San.tnlung der Eidgenossenschaft zur Verfügung gestellt würde, sodaß eine feste Grundlage für das Projekt gewonnen wäre, so würde er sich vorbehalten, auf die Angelegenheit zurückzukommen.

213 Die Bundesversammlung, im Wesentlichen die Anträge des Bundesrathes adoptirend, erließ den Beschluß vom 30. Juni 1886, durch welchen zur Erhaltung, resp. Erwerbung vaterländischer Alterthümer ein jährlicher Kredit von Fr. 50,000 ausgesetzt und bezüglich dessen Verwendung im Sinne sowohl der Unterstützung kantonaler Alterthumssammlungen als der Erwerbung zu Händen der Eidgenossenschaft das Nöthige bestimmt wurde. Dieser Beschluß fand seine Ausführung durch die VollziehungsVerordnung des Bundesrathes vom 25. Februar 1887, welche dem Departement des Innern für die Prüfung und Begutachtung aller auf die Verwendung der Kredite bezüglichen Geschäfte, sowie für die Ausführung des Bundesbeschlusses überhaupt eine eigene stehende Fachkommission, die ,,Eidgenössische Kommission für Erhaltung schweizerischer Alterthümer11, beigab und das Subventionsverfahren regelte.

Zur Zeit dieses Beschlusses stand schon seit 6 Jahren die ,,Schweizerische Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler"' in Thätigkeit. Sie hatte sich zur Aufgabe gesetzt: durch Abbildungen und Beschreibungen von Werken der vaterländischen Kunst früherer Zeiten das Interesse an denselben zu fördern, durch gewissenhafte Restaurationen deren Erhaltung zu ermöglichen und durch Ankäufe für schweizerische Museen den leider sehr stark gelichteten Bestand von Kunstwerken der Heimat zu wahren, und war diese Jahre hindurch aus eigenen Mitteln in rühmlichster Weise und erfolgreich thätig gewesen. Sie hatte zahlreiche Mitglieder in allen Theilen der Schweiz und als Vorstand ein Kollegium thätiger Männer von anerkannter Sachkenntniß. Statt ihm, der wesentlich in der Richtung des Bundesbeschlusses schon arbeitete, eine eigene Bundeskommission an die Seite oder gegenüber zu stellen, hielt es der Bundesrath der Sache in jeder Beziehung förderlicher, die Gesellschaft an der Ausführung des Bundesbeschlusses mitzubetheiligen und bestellte deren Vorstand direkt als ,,Eidgenössische Kommission".

Mit Hülfe dieser Kommission wurde nun im Sinne des Bundesbeschlusses vorgegangen. Die Betheiligung des Bundes setzte in einer Reihe von Fällen kantonale Museen in den Stand, Erwerbungen zu machen, zu denen ihre Mittel einzig nicht ausgereicht hätten; historisch bedeutsame Bauten wurden durch Restauration vor Zerfall und Zerstörung bewahrt und für die
Eidgenossenschaft selbst eine gewählte Zahl historisch und kunsthistorisch wichtiger und interessanter Alterthümer erworben, über welche die Geschäftsberichte der letzten zwei Jahre nähere Auskunft geben. Gegenstände von bedeutenderem Umfange, wie das vollständige Renaissancezimmer der Rosenburg in Stanz, wurden vorläufig an ihrem Standort belassen, andere, wie die geschnitzte Balkondecke, die

214 Thüre und ein Theil des Getäfers der Rathstube von Mellingen, die 35 geschnitzten Medaillons aus der Decke ries ehemals bischöflichen Landenbergischen Palastes in Arbon ausgehoben und in Aussicht auf spätere Aufste llung magazinirt, kleinere Erwerbungen, wie Glasmalereien, gothische Möbel. Waffen, Becher u. A., im Bundesrathhause und in einer Anzahl kantonaler Museen gegen Revers untergebracht.

So gedachten wir noch einige Jahre fortarbeitend den Besitzstand au vaterländischen Alterthümern allmälig zu vermehren, ura dann später an die Frage der Errichtung eines Landesmuseums zur Sammlung und zweckmäßigen Aufstellung jener Gegenstände heranzutreten. Da zeigte weh nun aber, daß diese Frage inzwischen außerhalb der mit ihr beschäftigten eidgenössischen Behörden bedeutend Weg gemacht hatte.

Mit Eingabe vom 7. März 1888 eröffnete uns die Regierung von B a s e l S t a d t , daß sich Basel um den Sitz des allfällig zu gründenden schweizerischen Nationalmuseums bewerbe ; daß die Regierung unter Vorbehalt der Genehmigung des Großen Rathes bezw. des Volkes sich bereit erkläre, die Barfüßerkirche mit der erforderlichen Einrichtung, unter Wahrung und Vorbehalt, des au derselben der Einwohnergemeinde Basel zustehenden Eigenthums, der Eidgenossenschaft für Unterbringung des Nationalmuseums zur Verfügung zu stellen und ihre bestehende-mittelalterliche Sammlung in den Räumen der Barfüßerkirche mit derselben zu vereinigen.

Diese Eingabe wurde durch eine weitere vom 2. Juni 1888 ergänzt, in welcher die Regierung für den Fall, daß wider Erwarten die Barfüßerkirche nebst Hof sich ungenügend erweisen und die Notwendigkeit einer Erweiterung sich zeigen sollte, sich anerbot, die Einräumung eines an die Barfüßerkirche unmittelbar angrenzenden, circa 1700 m 2 haltenden Areals zu Zwecken des Nationalmuseums, sowie die Errichtung derjenigen Gebäulichkeiten auf demselben, welche als erforderlich sollten bezeichnet werden, in^s Auge zu fassen.

Der Bewerbung von Basel folgte kurze Zeit nachher diejenige von B e r n . In ihrer Zuschrift vom 31. Mai 1888 macheu der Regierungsrath des Kantons, der Burgerrath und der Einwohnergemeinderath der Stadt Bern dem Bunde das Anerbieten, für das schweizerische Nationalmuseum ein Areal in bevorzugter Lage von 10,000 m 2 Flächeninhalt und ein darauf neu zu errichtendes monumentales Gebäude zur Verfügung zu stellen und die historischen und kunsthistorischen Sammlungen Bern's dem Nationalmuseum einzuverleiben.

215 Dann trat auch Z ü r i c h in die Reihe, indem mit Schreiben vom 12. Juni der Stadtrath voa Zürich die Stadt Zürich als Bewerberin für den Sitz des zu errichtenden Schweiz. Nationalmuseums in vorläufiger Weise anmeldete und den Bundesrath um Mittheilung des Bauprogramms und der Anforderungen, welche er an die konkurrirenden Kantone beziehungsweise Städte zu stellen gedenke, ersuchte.

Und schließlich reichte mit Zuschrift vorn 14. Juni der Stadtrath von L u z er n seine offizielle Anmeldung für Etablirung des Schweiz. Nationalmuseums in der Stadt Luzern eia mit der Beifüguüg, daß er zwar momentan noch nicht ia der Lage sei, diese vorläufige Anmelduug mit einem entsprechenden Anerbieten betreffend Lokalitäten und Beitrag zu begleiten, dieselbe aber so bald als möglich in der angegebenen Richtung ergänzen werde.

An diese rühmlichen Akte schweizerischer Gemeinwesen, welche mit ihren großherzigen, namhafte Opfer in sich schließenden Anerbietungen den noch unausgesprochenen Wünschen der Eidgenossenschaft zuvorkamen und dem schweizerischen Nationahnuseum zum Voraus eine würdige Stätte sicherten, schlössen sich nicht minder erfreuliche Akte patriotischer Bürger an, Dotationen von größerem und geringerem Belang in Geldmitteln und Museumsgegenständen.

Die erste und bedeutendste derselben war diejenige des verstorbenen Herrn Ludwig Merian, Baumeister von Basel, dessen Testament zum Haupterben seines Nachlasses die Eidgenossenschaft einsetzte ,,zum ,,bestimmten Zwecke der Erbauung, resp. Vermehrung eines schwelgerischen Nationalmuseums für künstlerische und kunstgewerbliche ,,Gegenstände früherer Zeiten". Da dieses Testament, durch welches der Eidgenossenschaft neben erheblichen Geldmitteln auch eine schöne Sammlung werthvoller schweizerischer Antiquitäten zufällt, bezüglich der Verwendung Spielraum gewährte und kein Präjudiz bezüglich des Sitzes des schweizerischen Nationalmuseums schuf, so glaubte der Bundesrath die Annahme der Schenkung Namens der Eidgenossenschaft erklären zu dürfen. -- Ein zweites Vermächtniß stammt, von dem verstorbenen Herrn Prof. Sai. Vögelin, welcher in seinem Testamente dem schweizerischen Nationalmuseum kunstgewerbliche Objekte von Bedeutung und ansehnlichem Werthe zuwandte. -- Ein drittes Legat ist dem zu gründenden Museum zu Anfang dieses Jahres testamentarisch zugesichert
worden, bestehend aus einer kleinem Sammlung von Alterthümern, meistens interessanten Familienreliquien, und einem Baarbetrag von Fr. 500, von einem dermalen noch lebenden und vorderhand nicht genannt sein wollenden Stifter.

Alle diese spontanen Kundgebungen, in denen sich deutlich das lebendige Interesse offenbarte, welches dem Projekte eines schwei-

·216 .zerischen Nationalmuseuins entgegengebracht wird, bestimmten uns, früher als wir sonst beabsichtigt hätten, die Realisirung desselben ernstlieh ins Auge zu fassen. In diesem Sinne beauftragten wir die ,,Eidgenössische Komrnission für Erhaltung vaterländischer Alter·thüaier'-', Zweck, Inhalt, Raumerfordernisse, Ausdehnung und Einrichtung eines solchen Institutes näher zu prüfen und ein Programm für dasselbe aufzustellen. Sie entledigte sich dieses Auftrags mit, nachfolgender Vorlage :

Programm für eia eidgenössisches Landesmuseum.

A. Zweck des Museums.

Der Zweck des Landesmuseums ist, ein möglichst vollständiges Bild von der Kultur- und-Kunstentwicklung auf den Gebieten der heutigen Schweiz von vorgeschichtlicher Zeit bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zu gebsu.

Es wird vorausgesetzt, daß unter später zu vereinbarenden Bedingungen die historische Sammlung der Stadt oder des Kautons, woselbst das Landesmuseum seinen Sitz erhält, nebst den bereits vom Bunde erworbenen Gegenständen den Kern des Landesmuseums bildet, Zur Gründung des Landesmuseums fordert die Nothwendigkeit auf, durch einheitliehes Vorgehen mit großem Mitteln die geschichtlichen Denkmäler dem Lande zu erhalten und für deren zweckmäßige Aufstellung und Benutzung zu sorgen.

Durch die Gründung dieser Anstalt soll die Fortentwicklung der neben ihr bestehenden kantonalen und städtischen Sammlungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Es wird vielmehr angenommen, daß im Sinne des Bundcsbeschlusses vom 13. Juni 1886 ihre Unterstützung durch den Bund auch weiterhin gesichert bleibe und durch den Verkehr mit der eidgenössischen Anstalt unmittelbar gefördert werde.

B. Inhalt.

Das Landesmuseum soll in Original und Nachbildung die Denkmäler folgender Kultur- and Kunstepochen vereinigen : I.

1. Vorgeschichtliches.

2. Helveto-Gallisches-Etruskisches.

500 m 2 3. Römisches.

4. Alîemanijisch-Burgundisches.

2 500 m Transport

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500 m 2 Transport

500 m 2 150 ·n 50 ·n 800

200 100 100

II.

Mittelalter und Renaissance bis Ende des 18. Jahrhunderts. Den aus dem Mittelalter und den folgenden Jahrhunderten stammenden Gegenständen ist, soweit es sich nicht um abgeschlossene Gruppen handelt, die folgende stoffliche Gliederung zu Grunde zu legen : 1. Bautheile und Skulpturen.

2. Kirchliche Kunst.

3. Schatzkammer (Goldschmiedarbeiten).

4. Hausrath, Holzschnitzerei und Möbel.

5. Textile Kunst, 6. Glasmalerei.

7. Keramik.

8. Metallarbeiten.

9. Waffen.

10. Musikinstrumente.

11. Büchereinbände, Buchdruck und graphische Künste.

III.

1. Einer besondern historischen Abtheilung sollen Erinnerungen aus der Geschichte der Schweiz, beziehungsweise der Kantone, zugewiesen werden.

200 ,, 2. Kostüme.

3. Rechts- und Staatsalterthümer. Folter- und Strafinstrumente. Maß und Gewicht. Zunftalterthümer.

Siegel. Münzen und Medaillen. Stempel.

200 v, l 4. Historische Gemälde. Stiche und Portraits. Kostümebilder und Autographen.

5. Baumodelle.

6. Raritäten.

300 ,,

IV.

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fl

( Bibliothek und Handzeichnungen.

\ Arbeitsräume.

V.

Verwaltungsräume.

300

3800 m

2

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

15

218 C. Raumerfordernisse.

In Bezug auf die Raumeribrdernisse klären die im Ein/.elnec den obigen Abtheilungen beigefügten Zahlen auf. Es erhellt daraus, daß, die Aufstellung von Bautheilen im Freien vorausgesetzt, zur Unterbringung obgenanater Abtheilungen mindestens eine benutzbare Quadratfläche von 3800 m 2 erforderlich ist. Von diesem Flächeninhalt sind nur 3000 m 2 im Hauptgebäude unterzubringen, während der Rest von 800 m 3 für Annexe und Aufstellung im Freien verwendet werden kann.

D. Ausdehnung und Einrichtung.

Bei der AnordnuEg der einzelnen Sammlungsabtheilungeu ist in erster Linie auf historische Uebersichtlichkeit Rücksicht zu nehmen.

Die wiederholt gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die gedeihliche Entwicklung eines Museums öfters beeinträchtigt wird, wenn zur Aufstellung der Gegenstände nur über ein abgeschlossenes Gebäude verfügt werden kann. Es wird daher gefordert, daß das Hauptgebäude von einem größern Areal begleitet oder umgeben sei, welches den nöthigen freien Raum für die spätere Vergrößerung der Gebäulichkeiten und zur Aufstellung von Monumenten bietet.

So vorbereitet harrt nun die Frage der Gründung eines schweizerischen Nationalmuseums ihrer definitiven Erledigung durch die Bundesversammlung. Wird die Frage, wie wir wünschen und zu hoffen wagen, bejaht, so werden wir schon zu Anfang des nächsten Jahrzehnts ein Museum entstehen sehen, welches, selbst schon an Sammlungsobjekten reich und mit einer der namhaftesten kantonalen Sammlungen vereinigt, schon von Anfang ein Institut von hervorragender Bedeutung und eine Zierde des Landes sein wird.

II.

Was das schweizerische Landesmuseum sein soll, ist ersichtlich aus dem allgemeinen, für dasselbe aufgestellten Programm. Je mehr es gelingen wird, diesen Rahmen mit typischen Repräsentanten der einzelnen Epochen auszufüllen, desto vollständiger wird es seinem Zwecke entsprechen. Die Anlage des schweizerischen Landesmuseums ist weiter und umfassender, als diejenige der bestehenden kantonalen Sammlungen. Wir haben deren verhältuißmäßig viele und darunter manche sehr ansehnliche; aber entweder sind sie Kabinette interessanter Antiquitäten überhaupt, ohne Rück-

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sieht auf schweizerische Herkunft, oder vorherrschend stationäre Bestände von Erinnerungen aus den Heerzügen, an denen das Kriegsvolk des Kantons ruhmvoll theilgenornmen, und also beschränkt auf einzelne Begebenheiten, oder vorzugsweise kultur- und kunstgewerbgeschichtlicher Natur, aber beschränkt auf gewisse G-ebiete und gewisse Epochen, häufig den Charakter einer Aneinanderreihung zufällig zusammengekommener interessanter Alterthümer aus dieser oder jener Zeit kantonaler Geschichte und Kultur tragend.

Das schweizerische Landesmuseum ist nicht bestimmt, diese Sammlungen, welche ihren besondern Werth haben und mit Recht den Kantonen theuer sind, zu ersetzen, sondern dieselben zu ergänzen. Es wird, neben und gegenüber den bestehenden Theilsammlungen, ein allgemeines, das Ganze umfassendes, zusammenhängendes und übersichtliches Bild schweizerischer Geschichte und Kulturentwicklung geben. Einzelne Partien dieses Bildes werden sich in den kantonalen Sammlungen reicher und detaillirter ausgeführt finden, und gerade das Bestehen eines allgemeinen schweizerischen Museums wird es ihnen möglich machen, ihre besondern Aufgaben bestimmter zu fassen und dieselben durch Konzentration ihrer Mittel erfolgreicher zu pflegen. Es kann nicht jede kantonale Sammlung ein allgemeines schweizerisches Museum sein: dazu reichen weder ihre Mittel noch die ihnen zur Verfügung stehenden Gebäulichkeiten aus, und auch der Bund wäre außer Stande, in allen den Kantonen, welche bereits solche Sammlungen haben, diese sämmtlich zu einigermaßen vollständigen schweizerischen Sammlungen auszugestalten. Was aber möglich und sowohl der Sache als unsern Verhältnissen durchaus entsprechend ist, das ist ein allgemeines schweizerisches Museum, umgeben von einem Kranze kantonaler Spezialsammlungen, in welchen die Geschichte einzelner Theile des Landes oder die Kulturentwicklung einzelner Epochen sich in besonderer Weise repräsentirt findet.

Eine Hemmung der letztern durch das Bestehen eines schweizerischen Landesmuseums findet nicht statt. Es wäre dies nur dann denkbar, wenn man annehmen wollte, daß die historische und antiquarische Thätigkeit in den Kantonen dadurch gelähmt, das Interesse an der besondern heimatlichen Sammlung gemindert und die freudige Pflege derselben verunmöglicht oder erschwert werden müsse. Dem ist nun aber nicht
also. Es ist im Gegentheil mit Sicherheit vorauszusehen, daß, je mehr das schweizerische Landesmuseum das sein wird, was es werden soll, desto mehr wird Alles, was die Vorzeit unseres Landes und Volkes betrifft, Beachtung und Verständniß finden, desto mehr werden die historischen

220 und antiquarischen Bestrebungen, mögen sie sich auf die Entwicklungsgeschichte des ganzen Laudes oder einzelner Gauen desselben beziehen, Anregung, Ermunterung und Förderung erfahren, und desto mehr wird auch dafür gethan werden, die Sammlungen für das Volk fruchtbar zu machen. Gewiß wird dereinst der Besuch des schweizerischen Lsmdesmuseums auf den erwachsenen oder jungen Eidgenossen, komme er von Osten oder Westen, aus einem Kantone der Mitte oder der Peripherie, einen eigenthümlich erhebenden Eindruck ausüben, das Schweizerisch-Vaterländische in seinem Gefühl und Bewußtsein lebhaft erregen und ihm überhaupt hohe Befriedigung gewähren ; aber dies wird ihn seiner engem Heimat nicht entfremden, wird seine Freude und sein Interesse au den Denkmälern ihrer Vorzeit, wie er sie in der engern und beschränktem Sammlung seines Kantons findet, in keiner Weise mindern. So wenig richtig ist diese Befürchtung, daß wir sogar in kleinern, aber alten und geschichtlich bedeutsamen Städten eines Kantons, der in seiner Hauptstadt schon ein ansehnliches historisches Museum hat, durch dieses angeregt, besondere, den Alterthümern eines kleinen Landesthails gewidmete Museen neu entstehen sehen.

Und was schließlich die zukünftige Pflege der kantonalen Sammlungen betrifft, so wird dieselbe nicht erschwert, sondern erleichtert und gefördert. Derselbe Bundesbeschluß, welcher den Bundesrath ermächtigt, zu Händen der Eidgenossenschaft Erwerbungen von vaterländischen Alterthümern zu machen, sichert auch den Kantonen, wenn sie solche Ankäufe zu machen im Falle sind, die ihre Mittel übersteigen, die Hülfe des Bundes zu. Wie diese bisher in einer Reihe von Fällen stattgefunden hat, so wird dies kraft jenes Bundesbeschlusses auch in Zukunft geschehen, und so wenig die Kantone bis auhiu darüber zu klagen Anlaß hatten, daß der Bund mit seinen gröSern Mitteln bei Erwerbungen mit ihnen in Konkurrenz trete, so wenig haben dies die kantonalen Museen auch in Zukunft zu fürchten.

Wenn nun aber der ungeschmälerte Fortbestand nicht nur, sondern auch die weitere Pflege der bestehenden kantonalen Sammlungen in angegebenem Sinne als selbstverständlich vorausgesetzt wird, so stellt sich die Frage, ob ein schweizerisches Landesmuseum, das dieses Nanies würdig ist, jetzt noch zu Stande gebracht werden kann. Können wir heutzutage das wieder
aufnehmen, was die Eidgenossen in der alten Zeit unserer Bünde in der Kirche von Einsiedeln einst begonnen hatten? In jene Kirche wurden bekanntlich die großen Beutestücke, soweit man sie nicht vertheilte und veräußerte, niedergelegt und dort die der Eidgenossenschaft als solcher gewidmeten Panner aufgehängt. Die vielen Feuersbrünste,

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welche jene Kirche heimsuchten, haben von den dort aufbewahrten Trophäen nichts auf uns kommen lassen, und ein zweites Delphi, wie Johannes von Müller die Kirche von Einsiedeln mit Rücksicht auf deren damalige Bedeutung und Verwendung nennt, ist der Eidgenossenschaft seither nicht erstanden. Seit der Reformation hatten sich die Eidgenossen nicht mehr gegen auswärtige Feinde zu kehren.

Sie führten nur noch Soldkriege im Ausland und Bürgerkriege bei Hause, und weder von diesen noch von jenen gab es nationale Trophäen. Denn es gab auch keinen nationalen, gemeineidgenössischen Sinn mehr. Dieser erwachte erst wieder nach dem Zusammenbruch der alten Bünde in der helvetischen Republik. Und es ist bezeichnend, wie unter den vielen patriotischen Postulateti derselben auch sofort dasjenige eines schweizerischen Nationalmuseums sich einstellte. Das blieb nun freilich bei der Ungunst der Zeiten ein bloßer Wunsch. Die helvetische Republik wurde gestürzt, ehe sie Gelegenheit fand, ihre Ideen zu verwirklichen.

Seither sind nun bald neun Dezennien verflossen. In dieser Zeit ist nun langsam aus dem eigenen Boden herausgewachsen, was zu Anfang dieses Jahrhunderts verfrüht auf demselben aufgerichtet worden war und deßhalb aient Stand halten konnte.

Die damals neuerdings in ihre Partikularität zurückgetretenen Kantone erfuhren bald genug die Schattenseiten ihrer Isolirung; langsam, aber mit jedem Jahrzehnt deutlicher kamen die Mängel, die Hemmnisse, die Schädigungen zum Bewußtsein, welche dieses partikularische Fürsichselbstleben der Glieder jedem einzelneu und allen miteinander zufügte; immer mächtiger trat der nationale, der gemeineidgenössische Gedanke wieder hervor, arbeitete sich durch von Stufe zu Stufe, bis der neue Bund geschaffen war, welcher nun tinter Festhaltung und Kräftigung der einzelnen Glieder auch der bewußten Pflege des Ganzen Raum schafft. Der nationale Sinn, das lebhafte Interesse an dem gemeinsamen Vaterländischen ist wieder da und damit auch die erste Vorbedingung zur Anhandnahme und Verwirklichung des Projekts, mit welchem wir gestörtes Beginnen früherer Zeiten wieder aufnehmen, gesichert. Beweis davon ist die Zustimmung, mit welcher der Bundesbeschluß betreffend Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer aufgenommen wurde, Beweis das opferwillige Entgegenkommen schweizerischer
Städte, welche sich um den Sitz des schweizerischen Landesmuseums bewerben, Beweis die großherzigen Dotationen, welche patriotische Bürger diesem Institut, selbst noch bevor es in's Leben getreten, gestiftet und zugedacht haben.

Gleichwohl müssen wir auf die1 gestellte Frage nach der materiellen Möglichkeit eines schweizerischen Landesmuseums zurück-

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kommen. Wenn dieses Museum sich ausschließlich oder auch nur vorzugsweise zum Zwecke steilen wollte, eine Sammlung der bedeutsamsten Denkmäler und Erinnerungen aus den frühem Epochen unserer politischen Geschichte zu werden, so dürfte dieser Zweck schwer zu erreichen sein. Zu Vieles aus jeueu alten Zeiten, welche dem Schweizer besonders theuer sind, aus den Zeiten der glorreichen Freiheits- und Unabhängigkeitskämpfe, der heroischen Kriegszüge ist zerstört und verloren gegangen, und was davon auf uns gekommen, ist größtenteils in Archiven und Sammlungen einzelner alten Kantone wohl geborgen. Nur dann, wenn eine schon reiche historische Sammlung dieser Art dem schweizerischen Laudesmuseum sich zur Verfügung stellen würde, dürfte es auf den Plan treten, dann aber auch die Aussicht haben, sich mit der Zeit zu ergänzen und zu vervollständigen. Es gilt dies namentlich in Betreff von schweizerischen Alterthümern aus den spätem Epochen unserer politischen Geschichte. Aus diesen Zeiten ist noch manches werthvolle und bedeutsame Stück in Privatbesitz, das einzelne Ereignisse oder hervorragende Persönlichkeiten in Erinnerung ruft und besonders geeignet wäre, einem Museum einverleibt zu werden, welches sich zum Zwecke setzt, ein möglichst vollständiges und kontinuirliches Bild der vaterländisch-politischen Geschichte zu geben. Die oben gemachte Voraussetzung ist nunmehr eingetreteu, indem alte Kantone sich um den Sitz des schweizerischen Museums bewerben und diesem dadurch jedenfalls eine reiche, historische Sammlung gesichert ist, von welcher aus der Plan mit Ruhe weiter verfolgt werden kann.

Allein das schweizerische Landesmuseum würde seinem Zwecke nur unvollkommen entsprechen, wenn es den kommenden Generationen nur die politisch-kriegerische Vorzeit des Landes, die ehrwürdigen alten Fahnen, die Zeugen blutiger Siegestage waren, die alten schweizerischen Morgensterne, Hellebarden, Streitäxte und Schießwaffen, die eroberten Panner, die auf den Schlachtfeldern gesammelten Helme und Panzer erschlagener Feinde, die interessanten Beutestücke aller Art vor Augen führen würde.

Es hat denselben auch -- und es ist dies seine nicht minder wichtige Aufgabe -- &o weit möglich eine zusammenhängende Darstellung der schweizerischen Kultur in der Reihenfolge der geschichtlichen Epochen zu geben : der Art und Weise des
Daseins und Lebens der Landesbewohner, ihrer besondern Thätigkeiten und Arbeitswerkzeuge, der Erzeugnisse ihrer gewerblichen Kunstfertigkeit u. s. w. -- Nun hat freilich unser Land auch von d e m Material, welches nothwendig ist, um dieser schönen und äußerst lehrreichen Aufgabe in gehöriger Weise gerecht zu werden, im Laufe der Zeit

223 sehr Vieles verloren. Man achtete diese alten Dinge, die zu nichts mehr tauglich schienen und in den neuen Haushalt nicht mehr paßten, gering, ließ dieselben zu Grunde gehen oder entledigte sich ihrer ohne Bedenken, wenn ein sonderbarer Kauz sich einstellte, der an diesem alten Zeuge Gefallen zu finden schien und sogar schöne Preise dafür zu bezahlen bereit war. So durchstöberten solche fremden Händler und Spekulanten, welche den Werth jener Dinge wohl kannten, ungehindert kreuz und quer unser Land und entführten ihm, unter der Hand sammelnd, einen ansehnlichen Theil seines Reichthums an Erzeugnissen alter schweizerischer Kunstfertigkeit und an Denkmälern früherer Kulturepochen. Allerdings intervenirten mit der Zeit, hütend und rettend, schweizerische historisch-antiquarische Gesellschaften, Museen und Private ; allein Mittel und Einrichtungen der erstem waren immer zu beschränkt, als daß sie große Verluste hätten abwenden können, und bei den letztern mußte man es erleben, daß mit dem Todesfall ganze reiche Sammlungen fast sammthaft ins Ausland gingen.

Dessenungeachtet darf das Schweiz. Landesmuseum sich die obbezeichnete Aufgabe stellen. Wir haben darüber mehrere Schweiz.

Alterthumskundige einvernommen und sie haben ohne Ausnahme «rklärt, daß das Schweiz. Museum nach ihrer Ueberzeugung im Stande sein werde, diese Aufgabe mit der Zeit voll und ganz zu erfüllen. Was der Schweiz in diesem Jahrhundert an Repräsentationsstücken alter Kultur und Gewerbsthätigkeit entnommen worden ist, ist nicht bedeutender, als was andere Länder in Zeiten lange andauernder, verheerender Kriege, wie z. B. die deutschen Lande in einem dreißigjährigen und siebenjährigen Kriege, in jener Beziehung eingebüßt haben.

Und doch haben wir in einem dieser Länder noch zu unserer Zeit fast gleichzeitig zwei Sammlungen entstehen sehen, welche trotz mannigfacher ungünstiger Umstände in überraschend kurzer Zeit zu großartigen, herrlichen Museen herangewachsen sind. Wir haben gesehen, wie es in unserm Lande heutzutage noch einzelnen, nur auf sich selbst angewiesenen Privaten gelungen ist, innert der verhältnißmäßig begrenzten Zeit ihres Lebens ansehnliche Sammlungen von bedeutendem Werthe zu Stande zu bringen. Der bezügliche Besitzstand der Schweiz ist immer noch ein solcher, welcher die Gründung und allmälige Ausgestaltung eines
den Verhältnissen des Landes entsprechenden Museums und zwar ohne Beeinträchtigung der besondern kantonalen Sammlungen gestattet. Werde das Landesmuseum in diese oder jene der sich bewerbenden schweizerischen Städte verlegt, so findet es daselbst mehr oder weniger reiche Sammlungen, welche, mit dem, was die Eidgenossenschaft

224 selbst schon besitzt -- wir erinnern namentlich an die hervorragende Pfahlbautensammlung, an die Münzsammlung -- vereinigt, einen nicht zu verachtenden Anfang bilden. Durch den Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886 in die Lage versetzt, jährlich eine nicht unbedeutende Summe auf seine Vervollständigung verwenden zu können, wird es mit der Zeit -- denn nur dasjenige, was von entführten Gegenständen in ausländischen Museen liegt, ist nicht mehr erhältlich -- aus dem Auslande schweizerisch Werthvolles und Denkwürdiges wieder zu gewinnen suchen, fällt doch jede Privatsammlung früher oder später dem öffentlichen Verkaufe anheim. E» wird dabei auch manche Gegenstände erwerben, welche mehr in die eine oder andere der kantonalen Sammlungen passen, und wird dafür aus dieser vielleicht Anderes erhalten, was zur Ausfüllung seines Rahmens gehört. Nicht auf eine menschliche Lebensdauer beschränkt, wie der einzelne private Sammler, wird es ruhig und stetig, von kundigen Händen geleitet, von Dezennium zu Dezennium, von Generation zu Generation fortarbeiten, wird günstige Zeit und Gelegenheit zu vorteilhaften Erwerbungen abwarten und inzwischen im Lande vorhandene, noch in unsicherm privaten Besitz liegende Schätze sorgfaltig im Auge behalten. Vieles von diesem wird ihm von den Eigenthümern anvertraut werden, den ersten Donatoren werden sich andere acschließen, und je größere Befriedigung es gewährt, desto mehr wird es nach allen Richtungen hin im Lande Hülfe und Unterstützung finden.

So wird, wir zweifeln nicht daran, das schweizerische Landesmuseum wirklich das werden, was eine zürcherische Schrift begeistert ihm weissagt: die Verkörperung dos nationalen Gedankens; das große Bilderbuch der Schweizergeschichte; eine vornehme Pflanzstätte von Thatkraft und Freiheitsliebe für unsere Jugend ; das wissenschaftliche Centruin für sännmtliche archäologische, historische und antiquarische Forschungen in dem ganzen Gebiete der Scäweiz; der Tempel, den wir zu Ehren der Arbeit unserer Väter auf dem Schlachtfeîde wie in der Werkstatt errichten; die Vereinigung des Besten, was in Ost, West, Nord und Süd des Landes seiii; Jahrhunderten geschaffen wurde, eine u n erschöpfliche Quelle der Belehrung und Anregung für unsere Gewerbe und Handwerke.

Die Zeit zur Anhandnahme des Werkes ist günstig. Für die Mittel zur Verwirklichung desselben ist durch den Bundesbeschluß

225 vom 30. Juni 1886 zum Voraus gesorgt. Ohne unser Zuthun babea vier schweizerische Orte den Gedanken aufgegriffen und bieten der Eidgenossenschaft für die Aufnahme der Landesanstalt schöne,, würdige Stätten an. Durch die Errichtung derselben geschieht keinen berechtigten Interessen Eintrag und wird gemehrt des Landes Nutzen und Ehre. Die günstigen Verhältnisse, die sich jetzt darbieten und später kaum je wiederkehren dürften,"zu nutzen, sind wir den kommenden Geschlechtern schuldig. In dieser Ueberzeugung und im Sinn und Geist der Beschlüsse der Bundesversammlung betreffend den Ankauf der Groß'schen Pfahlbautensammlung, der Anriet'sehen Münzsammlung, sowie betreffend die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer hat denn auch der Bundesrath das Testament des verstorbenen Baumeisters L. Merian von Basel, durch welches die Schweiz. Eidgenossenschaft als Haupterbe eingesetzt wurde ,,zum bestimmten Zwecke der Erbauung, resp.

Vermehrung eines s c h w e i z e r i s c h e n N a t i o n a l m u s e u m s für künstlerische und kunstgewerbliche Gegenstände früherer Zeiten a , sowie auch das Verrnächtniß des verstorbenen Prof. Vögelin in Zürich an dasselbe angenommen und angetreten.

III.

Dem Bundesbeschlußentwurf, welchen wir Ihnen vorzulegen uns beehren, haben wir nur Weniges erklärend beizufügen.

Nach dem Ausspruch der Errichtung des Landesmuseums (Art. 1) wird (Art. 2) die Zweckbestimmung desselben angegeben.

Ein ins Einzelne gehendes Programm in den Beschluß aufzunehmen,, schien uns nicht passend, da innerhalb des allgemeinen, festen.

Rahmens ,,einer gewissen Beweglichkeit Raum gelassen werden muß..

Der Art. 3 des Entwurfes handelt von dem ersten Bestände' des Museums und von den Mitteln und Wegen zu dessen stetiger Aeufnung. -- Der Art. 4 weist dem Landesmuseum seine Stellung an gegenüber den öffentlichen Museen der Kantone und gibt denselben für ihre weitere ungehinderte Fortentwicklung die nöthigen Garantien. -- Die Art. 5--8 enthalten die Verpflichtungen und Leistungen, welche dem eventuellen Sitze des Landesmuseums überbunden werden.

Die Art. 9 und 10 handeln von der Verwaltung des Landesmuseums. Da nach Art. 6 die am Sitze desselben befindlichen, der Stadt oder einer öffentlichen Korporation oder dem Kanton angehörenden historisch-antiquarischen Sammlungen, immerhin unter Wahrung des Eigenthumsrechtes an denselben, mit den Sammlungen,

226 des Bundes vereinigt in den Räumen des Laudesmuseums aufgestellt werden sollen, so ist klar, daß den Besitzern dieser sehr erheblichen und werthvoülen Theile des Institutes bei der Verwaltung desselben gebührende Mitwirkung eingeräumt und gesichert werden muß. Andererseits ist darauf zu halten, daß diese Verwaltung keine gelrennte sei. Es ist somit angezeigt, für dieselbe eine gemischte Kommission vorzusehen, welche, unter Vorbehalt des Präsidiums für den Bund, zum Thcil vom Bundesrath, zum ändern Theil vou der kantonalen und kommunalen Behörde, beziehungsweise der Behörde einer an dem Museum betheiligten Korporation zu wählen wäre. Wir haben hiebei, sowie auch iu Betreff des Konservators, die Bestimmungen zum Vorbild genommen, welche für die Ordnung eines analogen Verhältnisses, nämlich der vereinigten naturwissenschaftlichen Sammlungen des Polytechnikums., die theils dem Bunde, theils dem Kanton und der Stadt Zürich angehören, aufgestellt worden sind und die siiîh als zweckmäßig bewährt haben.

Die Frage des Sitzes des Landesmuseums kann dermalen nicht zur Behandlung und Erledigung kommen. Ist der vorliegende Beschluß, den wir als einen nicht, allgemein verbindlichen und somit ohne Weiteres in Kraft tretenden betrachten, erlassen, so wird derselbe vom Bundesrathe den Städten, beziehungsweise Kantonen, welche sich um den Sitz des Museums bewerben, mitzutheileu und deren Erklärung bezüglich der zu erfüllenden Verpflichtungen zu gewärtigen sein. Hierauf wird eine durch den Bundesrath zu bestellende Kommission unparteiischer, theilweise nicht schweizerischer Sachverständiger die speziellen, für das Gedeihen des Laodesuiuseums in Betracht fallenden Verhältnisse derjenigen Städte, deren Erklärungen genügend befunden worden sind, einer nähern Untersuchung unterstellen und über deren Ergebniß Bericht erstatten.

Auf Grundlage dieses Gutachtens und in freier Würdigung desselben wird alsdann der Bundesrath über die Frage, in welche Stadt das schweizerische Landesmuseum zu verlegen sei, Antrag an die Bundesversammlung stellen, welche definitiv zu entscheiden haben wird.

Diese Entscheidung mag ihre Schwierigkeiten haben, welche da und dort vielleicht den Gedanken wachrufen könnten, dem Streite lieber durch Verzichtleistung auf das ganze schöne Werk aus dem Wege zu gehen. Aber es ziemt sich nicht, diesem
Gedanken der Schwäche, der zugleich ein ungerechtfertigtes Mißtrauensvotum gegen d:e Kantone wäre, unter welchen die Wahl getroffen werden muß, Raum zu geben. Die Eidgenossenschaft hat dies bei größern Fragen, bei denen sie iu ähnlicher Lage war, nicht gethan und wird es auch jetzt und in Zukunft nicht thun

227

wollen. Was aber die mit einander in Wettstreit getretenen schweizerischen Orte betrifft, so würden wir ihnen im höchsten Grade Unrecht thun, wenn wir den Eifer und die Wärme, mit denen sie sich um den Sitz des schweizerischen Landesmuseums bewerben, lediglich kleinlichen Motiven des Ehrgeizes und lokaler Interessenpflege zuschreiben und daran zweifeln wollten, daß sie, wie auch die Entscheidung ausfallen möge, einer wie der andere die Entstehung des vaterländisches Institutes mit Freuden begrüßen und ihm auch in Zukunft zugethan bleiben werden.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlußentvvurf zu unterbreiten die Ehre haben, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtuns; O zu versichern.

LI

B e r n , den 31. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

228 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Errichtung eines Schweiz. Landesmuseums.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 31. Mai 1889, beschließt: Art. 1. Es soll ein schweizerisches Landesmuseum gegründet und erhalten werden.

Art. 2. Dasselbe ist bestimmt, bedeutsame vaterländische Alterthümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur aufzunehmen und planmäßig geordnet aufzubewahren.

Art. 3. Dem Landesmuseum werden zugewiesen die bereits im Besitze dar Eidgenossenschaft; befindlichen historisch-antiquarischen Sammlungen und vereinzelten zur Erhaltung bestimmten Gegenstände.

Es wird geäufnet durch die aus dem Bundeskredit für Erhaltung vaterländischer Alterthümer, aus der Merianstiftung und ändern etwa ihm zukommenden Vergabungen jährlich zu machenden Erwerbungen ; ferner durch die von Behörden, Korporationen oder Privaten, sei es schenkungsweise ihm überlassenen, sei es unter Vorbehalt des Eigenthumsrechts anvertrauten und in die Sammlung passenden schweizerischen; Antiquitäten.

229

Art. 4. Das schweizerische Landesmuseum tritt in keinem Falle als Konkurrent auf für Ankauf von Alterthümern, welche öffentliche Museen der Kantone nach Mitgabe des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1886, betreffend Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer, Art. l d, und der bezüglichen Vollziehungsverordnung, Art. 6 und 7, für sich zu erwerben wünschen.

Art. 5. Der Kanton, beziehungsweise die Stadt, in welche das schweizerische Landesmuseum verlegt wird, stellt demselben unentgeltlich zur Verfügung: ein zweckmäßig gelegenes, für die Aufnahme der Sammlungen eingerichtetes, würdiges Gebäude mit einem benutzbaren Flächenraum von mindestens dreitausend Quadratmetern, und in unmittelbarer Verbindung mit dem Gebäude ein freies Areal, welches den nöthigen Kaum für spätere Vergrößerung oder Vermehrung der Gebäulichkeiten und zur Aufstellung von Monumenten bietet und mindestens zweitausend Quadratmeter Flächeninhalt haben soll.

Betreffend Bau-, beziehungsweise Restaurations- und Einrichtungspläne sowohl des Hauptgebäudes als späterer Annexe wird das Einverständniß des Bundesrathes vorbehalten.

Art. 6. Die am Sitze des Landesmuseums befindliehen, der 'Stadt oder einer öffentlichen Korporation oder dem Kanton angehörenden historisch-antiquarischen Sammlungen sollen mit den Sammlungen des Bundes vereinigt in den Räumen des Landesmuseums aufgestellt und beide einheitlich geordnet werden.

Art. 7. Den jetzigen Besitzern der verschiedenen Sammlungen bleibt das Eigenthumsrecht an denselben. Die Sammlungen werden vor deren Vereinigung inventarisirt und deren einzelne Gegenstände mit Eigenthumszeichen versehen.

230

Aus Bundesnnitteln neu erworbene Gegenstände, sowie Schenkungen an das Schweiz. Landesmuseum sind Eigenthum des Bundes; Erwerbungen, welche von den Besitzern der städtischen, korporativen oder kantonalen Sammlungen aus ihren Mitteln gemacht werden, verbleibea deren Eigenthum.

Art. 8. Die Kosten für den Unterhalt der Museumsgebäulichkeiten und für die Versicherung der Sammlungen gegen Feuersgefahr fallen den betreffenden Eigenthümern zur Last.

Art. 9. Für die Verwaltung des Landesmuseums wird eine einheitliche Kommission von 5 oder 7 Mitgliedern niedergesetzt, von denen drei, eventuell vier durch den Bundesrath, zwei, eventuell drei durch die kantonale und kommunale Behörde gewählt werden.

Unter derselben steht der Konservator des Museums, welcher auf Vorschlag der Kommission vom Bundesrathe gewählt und aus der Bundeskasse entschädigt wird, welche auch die Kosten für Aufsicht, Bedienung und Beheizung des Museums übernimmt.

Art. 10. Die Obliegenheiten und Kompetenzen der genannten Museums-Kommission bestimmt ein besonderes Regulativ, welches auf Grundlage von Verhandlungen zwischen den Eigenthümern der Sammlungen vom Bundesrathe zu erlassen ist.

Art. 11. Der Sitz des Landesmuseums wird auf Bericht und Antrag des Buudesrathes von der Bundesversammlung bestimmt.

Art. 12. Obiger Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

231

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Kredite für Kriegsmaterialanschaffungen für das Jahr

1890.

(Vom 3l. Mai 1889,)

Tit.

Wir beehren uns hiemit, Ihnen das Materialbüdget des Militärdepartementes für das Jahr 1890 zur Genehmigung vorzulegen.

Den Betrag desselben werden wir, wie üblich, seiner Zeit im Gesammtbüdget einschalten.

D. II. D. a. Bekleidung.

1) G r a d a b z e i c h e n Der Vorrath an Gradabzeichen, speziell der halbfeinen Sorte für die Infanterie, ist derzeit etwas über normal, dagegen ist der Abgang für die Exezierwesten der Infanterie ein so starker, daß der Betrag gegenüber dein Vorjahre nicht reduzirt werden kann.

2) Militärbeschuhung a. Leisten Fr. 6,000 b. Beitrag an den Schuhverkauf ,, 12,000

Fr. 11,000

,, Uebertrag Fr.

18,000 29,000

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Frage betreffend Gründung eines schweizerischen Nationalmuseums. (Vom 31. Mai 1889.)

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1889

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25

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08.06.1889

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209-231

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