1145

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das Zeitungswesen.

(Vom 10. Dezember 1889.)

Tit.

Anläßlich der Berathung des Geschäftsberichts vom Jahr 1888 haben die eidgen. Räthe unterm 24. Juni 1889 u. A. folgendes Postulat (Nr. 426) aufgestellt: ' ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht die Posttaxe für die Zeitungen von l Rappen auf den frühern Ansatz von 8/4 Rappen per Exemplar herabgesetzt werden könne."

Wir erinnern an die Thatsache, daß die Frage der Festsetzung der Transportposttaxe für abonnirte Zeitungen in den eidgenössischen Räthen schon wiederholt behandelt worden ist, und heben diesfalls Folgendes hervor: 1. In seiner Botschaft vorn 2. Juni 1877 betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung (Bundesblatt 1877, III, 349), Abschnitt Postverwaltung, Ziff. 8 (Seite 422}, machte der Bundesrath darauf aufmerksam, daß die Taxe von 3/4 Rappen für jedes Zeitungsexemplar die Selbstkosten der Verwaltung bei Weitem nicht decke und daß demnach eine Erhöhung dieser Taxe auf l Rappen wohl gerechtfertigt wäre.

Der Bundesrath brachte damals einen Gesetzesentwurf nicht ein, indem er bemerkte, er wünsche vorher zu wissen, ob die Anregung bei der hohen Bundesversammlung Anklang finde.

1146

2. Es war dies der Fall, denn auf den einstimmigen Antrag der nationalräthlichen Kommission (siehe den Bericht derselben vom 21. November 1877, Bundesblatt IV, 494, Abschnitt V, Post- und Telegraphenverwaltung, Z i f f . - 6 , Seite 520) und den Mehrheitsantrag der ständeräthlichen Kommission (Bericht vom 25. November 1877, Bundesblatt, IV, 564, Abschnitt IV, Ziff. 4, Seite 579) erließ die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 11. Februar 1878 (A. S. n. F. III, 417), welches die Transporttaxe der abonnementsweise im Innern der Schweiz versandten Zeitungen und andern periodischen Blätter auf l Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 Gramm festsetzte. Dieses Gesetz wurde vom 1. Januar 1879 an vollzogen.

3. Als 31. Mai 1881 Räthen eine tragte, sprach

der Bundesrath von sich aus, mit Botschaft vorn (Bundesblatt, Band III, Seile 26), den gesetzgebenden durchgreifende Revision des Posttaxengesetzes beaner sich über die Frage der Zeitungstaxe wie folgt aus:

,,Nachdem die Bundesversammlung erst neulich, mit dem auf 1. Januar 1879 in Kraft getretenen Gesetz vom 11. Februar 1878, die Transporttaxe der Zeitungen von 3 /4 Rappen auf l Rappen erhöht hat, würden wir eine Wiederherabsetzung nicht gerechtfertigt finden, um so weniger, als fragliches Gesetz nur nach reiflicher Erwägung u n d Berathung erlassen wurde u n d von l Rappen nachweislich auf dem Transport und der Distribution der Zeitungen einen erheblichen Verlust erleidet. (Derselbe kann auf zirka1 / 2 z Million Franken per Jahr veranschlagt werden.)

Die beiliegende Tabelle beweist auch, daß die Schweiz in der liberalen Behandlung der Zeitungen in Bezug auf die Posttaxen andern Ländern nicht hintansteht, ja mehreren gegenüber bedeutend gunstigere Bedingungen aufweist."

4. Die zur Prüfung der unter Ziffer 3 hievor erwähnten Vorlage niedergesetzte Kommission des Ständerathes beantragte einstimmig Annahme des bundesräthlichen Entwurfs in Bezug auf die Zeitungstaxe, und die Beschlüsse des Ständerathes betreffend die Revision des Posttaxengesetzes, vom 27. Januar und 18. April 1882, lauteten in gleichem Sinne.

5. Auch die Kommission des Nationalrathes (Vorlage vom 13. Juni 1882) beantragte keine Aenderung des bundesräthlichen Entwurfs betreffend die Zeitungstransporttaxen (wohl aber die Ermäßigung der Abonnementsgebühr von 20 auf 10 Rappen).

1147 6. Der Nationalrath beschloß endlieh, unterm 6. Dezember 1882, aus Opportunitätsgründen Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf, und der Ständerath stimmte diesem Beschluß unterm 13.

des gleichen Monats bei.

Bei Anlaß bezw. in Folge der obigen Schlußnahme des Nationalrathes wurden aber von Mitgliedern dieses Käthes fünf verschiedene Motionen betreffend postalische Bestimmungen eingebracht, worunter eine auf Wiedereinsetzung der frühem Zeitungstaxe (von 3/4 Rp.)- Der Nationalrath hat unterm 18. Juni 1883 beschlossen, diese Motion in dem Sinne erheblich zu erklären und an den Bundesrath zu weisen, daß ihr für den Fall der Revision und Wiedervorlage des Posttaxengesetzes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde.

7. Dieser Einladung entsprach der Bundesrath, indem er in seiner Botschaft vom 26. November 1883 betreffend Revision des Posttaxengesetzes (Bundesblatt, Band IV, Seite 691) sich über das .Zeitungswesen aussprach wie folgt:

,,Zeitungswesen (Art. 10 bis und mit 14).

,,Unterm 18. Juni 1883 hat uns der hohe Nationalrath mitgetheilt, daß er an diesem Tage in Bezug auf Traktandum 36, d. h.

Motion des Herrn Nationalrath Vessaz, vom 6. Dezember 1882, lautend : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, bei Wiederaufnahme der gegenwärtigen Session einen Gesetzesentwurf vorzuleben im Sinne der Aufhebung des Gesetzes vom 11. Februar 1878 über den T r a n s p o r t der Z e i t u n g e n und im Sinne der Wiederinkraftsetzung von Artikel 14 des Posttaxengesetzes vom 23. März, 1876", beschlossen habe, dieselbe in dem Sinne erheblich zu erklären und an den Bundesrath zu weisen, daß ihr für den Fall der Revision und Wiedervorlage des Posttaxengesetzes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde.

,,Es handelt sieh also um Ermäßigung der Zeitungstransporttaxe von l Rp. auf 8/4 Rp.

,,Das gleiche Gesuch ist auch in der Petition enthalten, welche der Verein schweizerischer Buchdruckereibesitzer am 6. Dezember 1882 der hohen Bundesversammlung eingereicht und welche der hohe Nationalrath am (6./13. gleichen Monats zu allfällig gutfindender Berücksichtigung an den Bundesrath gewiesen hat, ebenso in einer

1148 unterm 14. November '1883 durch Hrn. F. Gengel, alt Ständerath in Chur, Namens dos schweizerischen Journalisten Vereins dem Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung eingereichten Eingabe, welche von 227 Verlegern oder Druckern schweizerischer Zeitungen unterstützt wurde.

,,Die Frage der Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe von l Rp. auf 8/4 Rp. ist in der hohen Bundesversammlung wiederholt durchberathen worden, und zwar zuerst bei Anlaß der Verhandlungen über die Wiederherstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen, welche u. A. zum Erlaß des oberwähnten Gesetzes (vom 11. Februar 1878) führten. Dann wurde auch, bei Anlaß der Berathung über den bundesräthlichen Entwurf eines neuen Posttaxengesetzes vom 31. Alai 1881, die Frage der Reduktion der Zeitungstransporttaxe von l Rp. auf 3/4 Rp. in der ständeräthlichen Kommission, im Ständerath und in der nationalräthlichen Kommission gründlich geprüft, aber jeweilen m i t Mehrheit i m Sinne d e r ,,Wir wollen aber nichts desto weniger auch hier auf die Angelegenheit näher eintreten.

,,Vor Allem aus bemerken wir zur Orientirung über die finanzielle Tragweite der angeregten Reduktion, daß, nach Maßgabe des bisherigen Verkehrs, dieselbe für den Bund eine jährliche Einbuße von circa Fr. 130,000 veranlagen würde.

,,Die Thatsache, die wir in unserer Botschaft vorn 2. Juni 1877 über die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in den Bundesßnanzen (Bundesbl. 1877, Band III, Seite 422), sowie in derjenigen vom 31. Mai 1881 über den Entwurf eines revidirten Posttaxengesetzes (Bundesbl. 1881, Band III, Seite 31) hervorhoben, die Thatsache nämlich, daß die Postverwaltung schon bei der Taxe von l Rp. per Zeitungsexemplar auf dem Transport der Zeitungen eine bedeutende Einbuße erleidet (wir bezifferten dieselbe in letzterer Botschaft auf circa 1/2 Million Franken per Jahr), ist mit Recht nie bestritten worden, sondern es wird dieselbe durch die Erfahrungen bestätigt und es dürfte obige Summe noch zu tief gegriffen sein.

Die Selbstkosten der Post auf einem Briefpostgegenstand können auf wenigstens 2 Rp. veranschlagt werden und es erfordert der Transport und die Distribution der Zeitungen von der Post im Allgemeinen keineswegs etwa geringere Leistungen als i'ür Briefe, Drucksachen etc. Nach genauer Vergleichung der verschiedenen postalischen
Operationen sind dienstkundige Postbeamte zu dem Schlüsse gelangt, daß die Behandlung eines einzelnen frankirten Briefes bei der Aufgabe und Abspedition bis auf 50 °/o mehr, bei

1149 der Umspedition bis auf 50 °/o weniger und am Bestimmungsorte höchstens gleich viel Arbeit erheischt wie diejenige einer einzelnen abonnirten Zeitung.

,,Dann aber fällt namentlich in Betracht, daß an vielen Orten hauptsächlich oder gar ausschließlich der Zeitungen wegen der Bestell- (Vertragungs-) Dienst ausgedehnt werden mußte durch Anstellung neuer Briefträger, Einführung vermehrter Bestellungstouren etc.

Wir bedauern aus allgemeinen Gründen keineswegs, daß diese Dienstverbesserungen eingetreten sind, allein wir mußten dieß hervorheben, als weiteren Beweis, daß die Zeitungen in Bezug auf die Posttaxen weitaus am besten gehalten werden von allen Kategorien von Postsendungen und daß sie der Post schon jetzt unverhältnißmäßig große finanzielle Opfer auferlegen.

,,Wir brauchen wohl nicht näher zu erörtern, daß das Argument, die Zeitungen werden weitaus zum größten Theile durch die Eisenbahnen befördert, für die Herabsetzung gerade der Zeitungstaxe, die ohnehin schon weitaus die niedrigste ist, nicht stichhaltig ist.

Das ganz gleiche Verhältniß besteht ja für die Briefe, die Postkarten, Drucksachen und Waarenmuster, ja die Pakete bis 5 kg.

Allein auch da ist zu erinnern, daß die den Bahnen auferlegte gesetzliche Verpflichtung, den Transport der Postsendungen bis 5 kg.

unentgeltlich zu besorgen, als theilweise Kompensation für die Abtretung des Regals des Personentransports durch den Bund an die Eisenbahngesellschaften betrachtet werden muß. Der Bund hat also faktisch dieses Réélit erkauft und zwar thener; denn während z. B. itn Jahr 1852 die Ausgaben an Transportkosten durch die Einnahmen au Reisendentaxen mehr als aufgewogen wurden, standen im Jahr 1882 letztere um circa 2 Millionen Franken unter erstem. Der Post sind eben die lukrativen Routen entzogen worden und sie muß ihre Wagen meistens nur auf Nebenrouten kursiren lassen, wo die Reisenden-Einnahmen die Transportkosten bei weitem nicht decken, wo aber die Kurse im allgemeinen Verkehrsinteresse doch beibehalten werden müssen. Dann ist aber hervorzuheben, daß, wenn die Post den Eisenbahngesellschaften für den Transport der Postsendungen bis 5 kg. nichts zu vergüten hüt, sie nichts desto weniger für diesen Transport mit den Bisenbahnen alljährlich bedeutende Summen ausgibt, von welchen natürlich auch auf die Zeitungen das entsprechende
Betreffniß fällt. Für den Bahnpostdienst und den Kondukteurdienst auf Eisenbahnen beträgt nämlich die Ausgabe jährlich nicht weniger als circa 830,000 Franken !

,,Bei dem für die Herabsetzung der Zeitungstaxe weiter vorgebrachten Argument, ,,die Posten, die Distributionsbeamten, die Brief-

1150

träger müßten so wie so da und bezahlt sein für die Briefe", brauchen wir uns wohl nicht länger aufzuhalten. Ganz mit gleichem Recht könnten ja die Versender von Briefen eine Herabsetzung der Brieftaxe auf 8/4 Rp. verlangen, mit der Motivirung: ,,die Posten etc.

mußten so wie so da und bezahlt sein für die Zeitungen. " ,,Es hat denn auch kein Land in Europa billigere Zeitungstaxen als die Schweiz. Wir verweisen diesfalls auf die Beilage Nr. 2 zu gegenwärtiger Botschaft. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben allerdings billigere Zeitungstaxen als die Schweiz, allein es ist nicht außer Acht zu lassen, daß dieses Land für seinen Staatshaushalt überhaupt keiner Reinerträgnisse der Post bedarf, wie es nach Art. 36 der Kundesverfassung in der Schweiz der Fall ist.

So wies denn auch die amerikanische Post bis im Jahr 1881 stets bedeutende Betriebsdefizite auf. Was speziell Deutschland (Reichspost) betrifft, so bemerken wir, daß in einzelnen Fällen die Transporttaxe von Bureau zu Bureau (25 °/o des Abonnementspreises -- 12 1/3 % für Zeitungen, die seltener als 4 Mal per Woche erscheinen -- Minimum 40 Pf. per Jahr) günstiger sein kann als in der Schweiz. Was aber nicht außer Acht gelassen werden darf, ist die Thatsache, daß Deutschland (die Reichspost) noch eine besondere Gebuhr für die Bestellun(Vertragung)') der Zeitungen in die Wohnung der Adressaten bezieht, v o n welchen d i e Schweiz -- w i e übrigens f ü r alle Post Fr. 1000 nicht übersteigen oder nicht zuExpreßbestellungng bezeichnet sind -- vollständig Umgang nimmt. Die deutsehe Zeitungsvertragungsgebühr beträgt für jedes Exemplar jährlieh : a. bei Zeitungen, welche wöchentlich l Mal oder seltener bestellt werden: 60 Pf.; b. bei Zeitungen, welche wöchentlich 2 oder 3 Mal bestellt werden : l Mark ; e. bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als l Mal täglich bestellt werden: l Mark 60 Pf.; d. bei Zeitungen, welche 2 Mal täglich bestellt werden: 2 Mark.

,,Um nur ein Beispiel anzuführen, gestaltet sich das Verhältniß für eine Zeitung, die täglich l Mal erscheint und deren Abonnement per Jahr netto Fr. 14 kostet, folgender Weise: Schweiz.

Transport und Vertragung von 365 Nummern zu l Rp. = Fr. 3. 65

115t

Deutschland.

Transporttaxe (25 °/o von 14 Fr.) = Bestell-(Vertragungs-)Gebühr =

Fr. 3. 50 ,, 2 .-- Total

Fr. 5. 50

,,In Deutschland besteht allerdings die Einrichtung, daß die Post nicht nur den Transport, sondern auch die Verpackung etc. der Zeitungen besorgt; allein wir zweifeln daran, daß, wenn dieses Verfahren in der Schweiz allgemein eingeführt würde, damit den Zcitungsverlegern gedient wäre.

,,Natürlich müssen die ohne Adresse und Verpackung aufgegebenen Blätter v i e l f r ü h e r auf die Post gebracht werden, als dies in der Schweiz der Fall ist, und es ist dabei die direkte Aufgabe an die Bahnposten ganz ausgeschlossen. Selbstverständlich befaßt sich die Post bei dem Verpackungsgeschäft nur mit dun durch V e r m i t t l u n g der P o s t a b o n n i r ten Zeitungen, wie denn auch in Deutschland die nicht postamtlich abonnirten Zeitungen der Taxe der gewöhnlichen Drucksachen unterliegen und als solche mit Marken frankirt werden müssen. Nach hier vorliegenden amtlichen Mittheilungen findet es denn auch ein sehr großer Theil der Zeitungsverleger in Deutschland in s e i n e m I n t e r e s s e , von der Befugniß, das Verpackungsgeschäft unentgeltlich durch die Post besorgen zu lassen, n i c h t Gebrauch zu machen, sondern dieses Geschäft selber zu besorgen, M'as aber, wie in obigen Mittheilungen bemerkt ist, ,,nur in dem Falle gestattet wird, wenn v o l l e Sicherheit für die ordnungsmäßige Wahrnehmung dieses Geschäfts durch den Verleger vorhanden ist".

"In der oberwähnten Petition des schweizerischen JournalistenVereins ist weiter u. A. gesagt, daß die schweizerische Taxe von einem Rappen ein Hauptgrund ist, weßhalb viel weniger Zeitungsleser vorhanden sind , als z. B. in England und in Belgien". Wir besitzen keine Statistik über die Zahl der Zeitungsleser überhaupt.

Aber wenn dieselbe wirklich in England und Belgien viel größer ist, als in der Schweiz, so sind die Gründe anderswo als in den Posttaxen zu suchen. Denn e r s t e n s beträgt die Transporttaxe der Zeitungen in England nicht weniger als Va Penny (ea. 5 Rappen) per Exemplar, und in Belgien l Centime per Exemplar, allerdings bis auf 75 Gramm, statt wie 50 in der Schweiz, was aber praktisch durchaus keine Bedeutung hat, denn wenige schweizerische Zeitungen übersteigen dieses letztere Gewicht. Dann aber ist die Abonnementsgebühr für Zeitungen in Belgien im Allgemeinen viel höher, als in der Schweiz ; sie beträgt nämlich in ersterem Land :

1152 für vierteljährliche Abonnemente 15 bis 40 Cts., ,, halbjährliche ,, ,, 80 ,, ,, ganzjährliche ,, ,, Fr. 1. 50, während unsere Abonnementsgebtihr gegenwärtig nur 20 Rappen beträgt und nach unserm Antrage auf 10 Rappen reduzirt würde.

Zweiten? ist die Zahl der mit der Post versandten Zeitungsexemplare in der Schweiz verhältnißmäßig größer als in England und Belgien. Es wurden nämlich im Jahre 1882 im Innern Verkehr versandt : Zahl der Zeitungsexemplare.

Auf den Kopf der Im Ganzen.

Bevölkerung.

In Belgien 80,477,000 ,, Großbritannien und Irland (mit Inbegriff der vom Auslande erhaltenen Zeitungen) . 140,602,600 ,, der Schweiz .

.

.

.

51,576,203

14,58 3,99 18,12

,,Es erscheint also eine Reduktion der schweizerischen Zeitungstaxe auch mit Rücksicht auf die in andern Ländern bestehenden Verhältnisse durchaus nicht angezeigt.

,,In Bezug auf den i n t e r n a t i o n a l e n Zeitungsverkehr stehen bekanntlich verschiedene Systeme einander gegenüber; dasjenige, welches seit Jahren im Verkehr zwischen der Schweiz einerseits, Deutschland und Oesterveich-Ungarn anderseits praktizirt wird und den postamtlich abonnirten Zeitungen und Zeitschriften billigere Taxen einräumt, als die gewöhnliche Drucksachentaxe, ferner das -- gegenwärtig im Verkehr mit Frankreich befolgte -- Verfahren, wonach die Post die Abonnirung von Zeitungen übernimmt, diese aber der gewöhnlichen Drucksachentaxe unterwirft, und endlich das Verhällniß mit dem übrigen Ausland, wonach die Post weder Abonnemente von Zeitungen besorgt, noch zu Gunsten derselben ermäßigte Taxen bewilligt. Für den nächstes Jahr in Lissabon stattfindenden Weltpostkongreß liegen nun verschiedene Anträge in Be-iüg auf Regelung des internationalen Dienstes der Zeitungsabonnements durch die Post vor, und die Schweiz wird sich grundsätzlich auf die Seite derjenigen Länder stellen , welche auch in dieser Beziehung dem Verkehr möglichste Vereinfachungen und Erleichterungen gewähren wollen.

Was aber die (.in der Eingabe des Journalistenvereins berührten) N a c h n a h m e n auf Zeitungen im Verkehr mit dem Alislande betrifft, so bestehen dieselben im Weltpostverein gar nicht, und es ist durchaus keine Augsicht auf Einführung derselben im Verkehr

1153 dieses Vereins vorhanden. Die Schweiz isl überhaupt außer Belgien das einzige Land, welches die Erhebung von Nachnahmen auf Briefposlgegenständen gestattet.

,,Was schließlich die in Bezug auf den Verkehr und die finanziellen Resultate durch die vom 1. Januar 1879 an eingeführte Erhöhung der Zeituugstaxe von Bk auf l Rp. zu Tage getretenen Resultate betrifft, so wird ein Blick auf die nachstehenden Zahlen beweisen, daß die Zahl der Zeitungen nur momentan ein wenig zurückgegangen ist, jetzt wieder höher steht als unter der frühern Taxe, daß aber die Einnahmen bedeutend gestiegen sind, man sich also einer Täuschung hingäbe, wenn man hoffen würde, daß der durch Reduktion der Taxe entstehende Ausfall durch Vermehrung des Verkehrs ausgeglichen würde.

Zahl der internen Zeitungen.

Ertrag (incl. die ausländ. Zeitungen).

1873 36,243,357 .

Fr. 331,801. 77 1874 39,623,445 ,, 354,736. 63 1875 42,386,283 ,, 375,790. 36 1876 43,401,024 ,, 395,615. 07 1877 46,038,416 ,, 410,545. 09 1878 50,787,441 ,, 449,526. 11 1879 49,324,278 ,, 558,357. 42 1880 49,967,736 ,, 566,774. 27 1881 51,472,806 ,, 580,997. 96 1882 51,576,203 ,, 594,580. 76 ,,Wir sind uns wohl bewußt, daß es populärer und angenehmer ·wäre, die Reduktion der Zeitungstaxe zu befürworten, als zu bekämpfen, aber wir erachten es, aus allen angegebenen Gründen, als in unserer P f l i c h t liegend, das l e t z t e r e zu thun.

,,Gegenüber der in den letzten Berathungen des Posttaxengesetzentwurfes im^Ständerath (1882) ausgesprochenen Idee, eine ermäßigte Taxe für solche Zeitungen zu bewilligen, welche ein gewisses Gewicht nicht übersteigen, glauben wir nach einläßlicher Untersuchung der Frage auch von einer solchen Lösung abrathen zu sollen, indem es sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, wäre, «ine richtige und gerechte Gewichtsgrenze festzusetzen, und weil die praktische Ausführung einer solchen Bestimmung viele Uebelfitände darbieten würde.

,,Wir können dagegen befürworten, daß dem Zeitungsverkehr in zwei andern Punkten Erleichterungen geboten werden, nämlich : a. durch Herabsetzung der Taxe von sogenannten f r e m d e n B e i l a g e n zu Zeitungen von 2 auf l Rp, für jedes Exemplar und je 50 g. (Art. 11 des Entwurfs); Bnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

78

1154 fe. durch Reduktion der Gebühr für B e s o r g u n g von Z e i t u n g s a b o n n e m e n t e n durch die Post von 20 auf 10 Rp..

(Art. 13 des Entwurfs); "Bei den jetzigen finanziellen Ergebnissen des Postbetrieb» können die mit obigen Erleichterungen verbundenen Einbußen wohl verschmerzt werden und es stehen diesen Maßregeln keine grundsätzlichen Erwägungen oder postdienstlichen Inkonvenienzen entgegen.

,,Wir würden es passend finden, die Definition des Begriffesder fremden Zeitungsbeilagen, wie sie jetzt durch die Posttransportordnung festgesetzt ist, in das Geset/. selbst aufzunehmen, und haben den Entwurf in diesem Sinne redigirt."

Die nationalräthliche Kommission für die Prüfung des neuem Posttaxengesetz-Entwurfs sprach sich in ihrem Bericht vom 29. Februar 1884 (Bundesbl. Bd. I., S. 349) über das Zeitungswesen mit Nachstehendem aus : "Die bundesräthliche Botschaft ergeht sich sehr weitläufig über das Begehren für Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe auf 8/4 Rp.

Die Kommission schließt sich den Ausführungen au, indem sie findet, es sei dem Umstand, daß die Zeitungsverleger gute Kunden der Post sind, schon durch die bisherige Taxe von l Èp. in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Namentlich ist das für Herabsetzung der Zeitungstaxe vorgebrachte Argument: ,,Die Posten, die Beamten, Briefträger etc. müßten so wie so da und bezahlt sein für die B riefe", ganz unstichhaltig, da thatsächlich täglich erscheinende Zeitungen von Bewohnern abgelegener Gehöfte abonnirt werden, um den Briefträger zu einem täglichen Besuche zu zwingen, damit sie demselben ihre Korrespondenzen mitgeben können, obwohl die letztere Dienstleistung weder gesetzlich, noch durch Verordnung regulirt ist. Für die Zeitungen hat vielerorts eine erhebliche Vermehrung des Postpersonals stattfinden müssen, und ebensowenig kann die Thatsache bestritten werden, daß nicht die Zeitungen und Drucksachen, sondern der frankirte Brief für die postamtliche Behandlung der einfachste und handlichste Gegenstand ist. Im Verhältniß zur Brieftaxe muß die bestehende Trausporttaxe für Zeitungen als sehr gering betrachtet werden.

,,Dagegen stimmt die Kommission einer Ermäßigung der Abonnementsgebühr bei und erhöht das zur Minimaltaxe zuläßige Gewicht für jedes Zeitungsexemplar auf 75 g., gleich der belgischen Post, wodurch für eine Anzahl periodisch erscheinender wissenschaftlicher und technischer Zeitschriften eine Transportermäßigung eintritt.

1155 ,,Für Herabsetzung der Transporttaxe für fremde Drucksachen, welche den Zeitungen beigelegt werden, fand die Kommission keine genügenden Gründe, sondern betrachtet eine derartige Unterstützung der Reklame von zweifelhaftem Werth."

Die beiden gesetzgebenden Räthe haben endlich bei Erlaß des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen, vom 26. Juni 1884 (Amt!.

Samml. n. F., VU, 584) a. in Art. 10 die Zeitungstransporttaxe von l Centime (und zwar für je 50 -- nicht 75 -- g.) beibehalten; b. in Art. 11 die frühere Bestimmung betreffend die Zeitungsbeilagen (,,fremden Drucksachen") ebenfalls aufrechterhalten ; c. in Art. 13 die Abonnementsgebühr auf 10 (statt wie früher 20) Centimes festgesetzt; d. in Art. 14 vorgesehrieben, daß die nicht bei der Post abonnirten Zeitungen von den Verlegern mit der Adresse des Abonnenten zu versehen seien.

Angesichts der Thatsache, daß eine seit zirka 5 Jahren, nach vorangegangener eingehendster und reiflichster Prüfung, gesetzlich geordnete Frage neuerdings zum Gegenstand eines Postulats gemacht worden ist, muß sich vor Allem aus die Frage aufdrängen : o b u n d i n . w i e w e i t d i e einsc h l ä g i g e n V e r h ä l t nisse sich seit d a m a l s g e ä n d e r t h a b e n .

Wir werden diese Frage nach allen flichtungen hin zu beantworten suchen.

1) Die Thalsaohe, daß die Zeitungstransporttaxe von l Centime nicht genügt, um die der Postverwaltung durch die Spedition und Distribution der Zeitungen erwachsenden Kosten zu decken, besteht unverändert fort. Nur ist der B e t r a g dieses Ausfalls größer als früher, denn a. die Zahl der spedirten und distribuirten Zeitungen betrug i m Jahr 1882 .

.

.

.

51,576,203 ,, ,, 1888 .

.

.

.

67,461,(502 Wenn der Ausfall für jedes Zeitungsexemplar der gleiche geblieben wäre wie im Jahr 1882, was nicht der Fall ist (litt, b hienach), so würde er gleichwohl eine bedeutend höhere Summe ausmachen als vor 6 Jahren (zu l Ct. per Exemplar jährlich zirka Fr. 670,000 oder zirka Fr. 160,000 mehr als im Jahr 1882).

b. Der Ausfall ist aber auch v e r h ä l t n i ß m ä ß i g größer, denn die Leistungen des Personals, namentlich der Briefträger, werden

1156 gegenwärtig bedeutend besser honorirt als im Jahr 1882.

durchschnittliche jährliche Besoldung betrug: Ende 1882.

Fr.

bei den Posthaltern (Bureaux III. Klasse) ,, ,, Ablagehaltern .

.

.

.

,, ,, Briefträgern .

.

.

.

1422 463 1196

Die

Ende 1888.

Fr.

1657 565 1293

1. Das Verhältniß der Zeitungen zu den übrigen Postsachen im Postbetrieb hat sich überhaupt keineswegs zu Gunsten der erstem verändert. Es trifft dasjenige stetafort vollständig zu, welches wir in unserer Botschaft vom 26. November 1883 geltend gemacht haben (siehe Seite 4--6 des gegenwärtigen Berichts).

2. Auch im Verhältuiß der schweizerischen Zeitungstaxen zu denjenigen der andern europäischen Länder ist seit 1883 eine ·wesentliche Aenderung nicht eingetreten.

Wir geben hienach eine Uebersicht der in verschiedenen Ländern bezogenen Transporttaxen für Zeitungen : Deutschland bezieht keine eigentliche Transporttaxe, sondern «ine Kommissionsgebühr von 25°/o des Abonnementsbetrages, welche Transporttaxe und Abonnementsgebühr umfaßt. Die Kommissionsgebühr ist auf 121/2°/o herabgesetzt für solche Zeitungen, welche weniger als 4 Mal monatlich erscheinen. Immerhin kann die Gebühr nicht weniger als 40 Pfennig betragen.

Für die Vertragung der Zeitungen in die Wohnung des Adressaten wird eine spezielle Gebühr und zwar nach folgendem Grundsätze erhoben : für Zeitungen, welche ein Mal wöchentlich oder weniger oft erscheinen .

.

.

. --. 6 0 Pfg.

,, ,, 2 oder 3 Mal wöchentlich erT scheinen .

.

.

. 1 . -- Mark.

,, ,, ,, mehrmals, aber nicht öfter als l Mal täglich erscheinen . 1. 60 ,, ,, ,, ,, täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung . 1. -- ,, T, die amtlichen Verordnungsblätter .

.

. --. 60 Pfg.

B e i s p i e l : Ein Abonnement auf den ,,Bund", mit einem Abonnementspreis von Fr. 17. 10 per Jahr, würde in Deutschland mit Inbegriff der Vertragungsgebühr Fr. 6. 30 kosten, gegen (3. 65-f-lO) Fr. 3. 75 in der Schweiz.

1157 · Oesterreich-Ungarn. a. l Kreuzer (2 lk Ct.) per Exemplar für Zeitungen, welche mehrere Male wöchentlich erscheinen, ohne Gewichtsbeschränkung ; b. l Kreuzer (2 lk Ct.) per Exemplar für Zeitungen, welche nicht mehr als ein Mal wöchentlich, mindestens aber zwei Mal monatlich erscheinen, insofern das Gewicht 250 g. nicht übersteigt; c. l Kreuzer (2 lk Ct.) für je 100 g. für Zeitungen, welche weniger als zwei Mal monatlich erscheinen.

Frankreich, a. Für Zeitungen, welche wenigstens ein Mal per Vierteljahr erscheinen = 2 Ct. bis 25 g. ; über 25 g. = l Ct.

für je weitere 25 g. ; b. Zeitungen, welche in den Departementen Seine und Seineet-Oise erscheinen, zahlen die Hälfte der unter a verzeichneten Taxen. Zeitungen aus andern Departementen, welche nur im eigenen oder angrenzenden Departement zirkuliren, zahlen l Ct.

per 50 g.; über 50 g. = Va Ct. für je weitere 25 g.

Italien, a. Lediglich Transport und Distribution der Zeitungen durch die Poststellen, zu einer Taxe von l Ct. per 50 g., und b. auf dem eigentlichen Post-Abonnementswege, zu einer Taxe von 9/io Ct. per Exemplar.

Mit der sub b bezeichneten Beförderungsart sind verschiedene Formalitäten verbunden. U. A. sind die Verleger verpflichtet, jeder Ausgabe detaillirte Listen beizugeben uud die Zeitungen wenigstens 15 Minuten vor Schluß der Sendungen zur Post zu bringen.

Spanien, l centavo (l Ct.) per Exemplar.

Portugal. 21/« Reis (1^4 Ct.) für je 50 g., nebst fixer Gebühr von 20 Reis (10 Ct.).

Luxemburg, t Centime bis 50 g.; 2 Ct. über 50 bis 100 g.

u. s. f., l Ct. für je weitere 50 g.

Dänemark. J /2 Oere (0,7 Ct.) für jede Nummer, mit einem Minimum von 5 Oere (7 Ct.) für je eine Abonnementsperiode von wenigstens 3 Monaten ; ferner 8 °/o des Abonnementsbetrages, wenn die Zeilung durch mehr als ein rechnungspflichtiges Bureau transitirt und 4 °/o im gegenteiligen Falle.

Schweden. Abonnementsgebühr und Transporttaxe zusammen = VB des Abonnementspreises für Zeitungen, welche mehr als l Mal wöchentlich erscheinen; ·"/io des Abonnementspreises für Zeitungen, welche l Mal oder weniger per Woche erscheinen.

1158 Norwegen. Die Kornmissions- und Transportgebühren variirtsn zwischen 10 und 20 °/o vom Abonnementsbetrag.

·&· Niederlande. ·; Für Zeitungen, welche wenigstens l Mal wöchentlich erscheinen l'jz Cent (l Ct.) für je 25 g. und l Cent (2 Ct.)

bei höherem Gewicht.

Belgien, l Centime per Nummer und per Gewicht von 75 g.

Grossbritannien, a. Fixe Einschreibgebühr beim General-PostOffice = 5 Shillings (Fr. 6. 33); b. Transporttaxe" Va Penny per Zeitung (5 Ct.).

Brit. Indien. lk Anna (5 Ct.") für 10 tolas (50 g.). Drucksachentaxe.

Amerika (Ver. Staaten), l Cent (5,25 Ct.) für jedes Pfund (450 g.), ohne Gewichtsbeschränkung. Unentgeltliche Beförderung erhalten solche Zeitungen, welche in der nämlichen Grafschaft, in der sie herausgegeben worden sind, verbleiben, jedoch nur insofern sie 'nicht durch ein mit dem Vertragungsdienst betrautes Bureau distribuirt werden.

Rumänien, l Va Centime für je 50 g.

Bulqarien. a, l Centime bis zum Gewicht l _, ... ., von 5 0 g .

Für Zeitungen 2 Ct. im Gewicht über 50-100 g.

welche nicht post1 Centime für je weitere 100g. (Maximal- amthch abonmrt gewicbt 3 kg.).

j ' b. Abonnementsgebühr und Transporttaxe zusammen 15°/o vom Abonnementsbetrag für postamtlich abonnirte Zeitungen.

Griechenland, l leptou (l Ct.) für je 25 g. für Zeitungen, welche wenigstens l Mal im Vierteljahr erscheinen. Fflr weniger oft erscheinende Zeitungen beträgt die Taxe 5 lepta (5 Ct.) für je 50 g.

Egypten. l millième de livre (l V* Ct.) per Exemplar von 150 g.

Schweiz, l Centime per 50 g.

4. Seit 1882 hat die Zahl der internen schweizerischen Zeitungen von Jahr zu Jahr in bedeutendem Maße zugenommen. Die Taxe ist also der weitern Ausbreitung des Zeitungsverkehrs keineswegs hinderlich.

1159 Die Zahl der erwähntea Zeitungen betrug:

1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

51,576,203 55,311,560 56,712,058 58,969,100 61,310,723 63,831,267 67,461,602

5. Im Verhältniß zu den hienaeh aufgeführten Staaten, für -welche uns die bezüglichen'statistischen Angaben zu Gebote stehen, ist die Schweiz im postalischen Zeitungsverkehr obenan.

Es kamen nämlich (1887) an internen per Post versandten Zeitungen auf den Kopf der Bevölkerung: in Deutschland .

.

.

.

.

.13 ,, Oesterreich .

.

.

.

.

.

. 4 ,, Ungarn 3 ,, B e l g i e n . . . . . . .

6 ,, Prankreich l lk .

.

.

.

.

. 7 T Schweden ,, Rußland l ,, der Schweiz 21 6. Durch Ermäßigung der Zeitungstaxe um */* Centime würde gegenwärtig der Bund eine Einbuße von zirka Fr. 170,000 per Jahr erleiden. Diese Einbuße wäre im Jahr 18S4 (auf Grundlage der Statistik von 1883) nur auf zirka Fr. 140,000 zu schätzen gewesen.

Dem letzten Entscheid der eidgenössischen Räthe betreffend ·die Festsetzung der Zeitungstransporttaxe stand unmittelbar ein Jahr bevor (18S5), in welchem das Betriebsbüdget der ßundesverwaltung einen EinnahmenUberschuß von Fr. 142,000 vorsah, während das vom Bundesrath entworfene Betriebsbüdget für 1890 mit einem muthmaßlichen Ausgabenüberschuß von Pr. 13,006,000 abschließt, von welcher Summe allerdings Fr. 8,734,000 auf außerordentliche Ausgaben fallen. Das muthmaßliche ordentliche Büdgetdefizit pro 1890 beträgt aber immerhin noch Fr. 4,271,400. Die finanziellen Verhältnisse des Bundes würden daher gegenwärtig die mit der Reduktion der Zeitungstaxe verbundene Einbuße viel weniger erlauben als im Jahr 1884.

7. Wir ersehen aus Vorstehendem, daß zu den Gründen, welche im Jahr 1884 gegen die Reduktion der Zeitungsttxe sprachen und welche in vollem Maße fortbestehen, seither gewichtige n e u e Gründe getreten sind.

1160 Wir sprechen uns daher mit um so größerer Entschiedenheit gegen die angeregte Reduktion der Zeitungstaxe aus.

Dagegen sind wir der Ansicht, daß der Zeihingsverkehr in anderer Weise erleichtert werden sollte, und zwar: a. durch Streichung der Bestimmung von Art. 10 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, wonach die Zeitungstaxen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich vorauszubezahlen sind, und Ersetzung derselben durch die Bestimmung, daß diese Taxen spätestens alle Vierteljahre zu entrichten sind; b. durch Streichung des ganzen Art. 14 des genannten Gesetzes, welcher vorschreibt, daß die nicht bei der Post ahonnirten Zeitungen mit der Adresse des Abonnenten zu versehen sind.

Wir bemerken ad a, daß die Interessen der Verwaltung durch diese Aenderung nach unserer Ansicht nicht gefährdet werden. In den seltenen Fällen, in welchen Verleger mit ihren Portozahlungen im Rückstände sich befinden, stehen der Verwaltung stets die nöthigen Mittel zu Gebote, um sich vor Verlusten zu sichern oder dieselben wenigstens möglichst zu beschränken. In den andern Fällen aber hat die strikte Handhabung der Vorschrift etwas Stoßendes ; ad b, daß sonach der Verleger, wenn er es für gut findet^ auch die nicht bei der Post abonnirten Zeitungen ohne Adresse des Abonnenten versenden kann. Es ist dies für die Verleger eine große Erleichterung und Kostenersparnis, für die Post, welche jedes Bureau mit einer Abonnentenliste für jedes betreffende Blatt versehen muß, allerdings im Ganzen eine Mehrarbeit. Wir können aber gleichwohl, um unser Bestreben, den Zeitungsverkehr zu erleichtern^ so weit es die allgemeinen Interessen erlauben, die fragliche Maßregel befürworten.

Im Weitern werden wir die bestehenden reglementarischen Vorschriften (u. A. Posttransportordnung vom 7. Oktober 1884, A. S. n. F. VII, 619, Art. 34) im gleichen Sinne revidiren, z. B.

durch Beseitigung der Vorschrift, daß auf den routen- oder büreauweisen Paketen die Zahl der Exemplare angegeben sein muß, daß jede Adresse die Bezeichnung P. A. (Per Abonnement) tragen muß; durch allgemeine Zuläßigkeit der direkten Aufgabe der Zeitungen bei den Bahnposten, etc.

1161 Wir empfehlen Ihnen, Tit., die Annahme des nachfolgenden Entwurfs eines Nachtragsgesetzes und benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Dezember 1889.

o

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Nachtragsgesetz Bundesgesetz vom 26. Juni 1884 betreffend die Posttaxen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Dezember 1889; in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Der Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1884 betreffend die Posttaxen erhält folgende Fassung:

1162 n Art. 10. Für Zeitungen und andere periodische Blätter, welche in der Schweiz erscheinen und abonoementsweise von den Verlegern versendet werden, wird eine spätestens alle Vierteljahre zu entrichtende Transporttaxe von l Rp.

für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 Gramm, ohne Unterschied der Entfernung, für die ganze Schweiz festgesetzt. Für je 50 weitere Gramm oder Bruchtheile derselben ist l Rp. zu entrichten.

,,Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsumme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.ct

Art. 2. Der Art. 14 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 ist aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das Zeitungswesen.

(Vom 10. Dezember 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1889

Date Data Seite

1145-1162

Page Pagina Ref. No

10 014 631

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.