BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis / Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Diplomierter Treuhandexperte / Diplomierte Treuhandexpertin eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

26. Januar 2022

2022-0166

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

BBl 2022 173

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