62.^ Aus diesen Gründen trägt die kommission darauf an, dem Beschluß

des Bundesrathes vom 4. März 1863 beizupflichten, d. h. den Rekurs der Gemeinde Ellighausen als unbegründet zu erklären.

Bern, den 8. Juli l 863.

Samens der Rekurskommission ^.

Der Berichterstatter :

P. Frachebond.

zum

Note. Der Ständerath hat den Antrag seiner kommission am 9. Juli 18.^ Besehlusse erhoben.

#ST#

Bericht und Antrag der

nationalräthlichen Petitionskommission , betreffend

den Rekurs der Burgergemeinde Ellighausen, Kantons Thurgau.

(Vom 1t. Juli 1863.)

Tit.!

Eine Minorität von Genossen der Burgergemeinde von El.lighaus e n , Kantons Thurgau, rekurrirt gegen einen Beschluss des Bundesrathes vom 4. März 1863, durch welchen sie mit dem Gesuche um Kassation

des obergertchtlichen Urtheils vom 28.. ...lpril 1862 abgewiesen wurde.

Folgendes ist knrz der Saehverhalt.

Am 14. Juni 1860 beschloss der thurgauische Erziehungsrath die Vereimgung der thurgauischen Schulgemeiuden E l l i g h a u s e n , L .p-

624 ^ . . o . l d s w e i l e n und R e n w e i l e n in e i n e n Schnlbezirk mit dem Schul..^t Reuweilen.

dadurch kam das alte Schulhaus in Ellighausen nebst einem Garten ..usser, Gebrauch und es sprach nun die Bnrgergemeinde E l l i g h a n s e n diese Liegenschastlichkeiten im Schatzungswerthe von Fr. 180l) als ihr Eigenthum an, wahrend die Schulgenossen der Schulgemeinde behaupteten, der Werth des alten Schulhanses, beziehungsweise der Sehulstube, sammt .garten müsse als S^hnlstistm.gsgnt in das Schulvermogen der Sehnlgemeinde falleu.

Die eben erwahnten Schulgenossen glaubten ansänglich, der Ent^ scheid, ob jene Fr. 1800 in den Schulsond zu sallen haben oder Eigen^ thum der Burgergemeinde Ellighansen sei, sollte einfach von den Admi-^ n i s t r a t i p b e h o r d e n gefasst werden. Ellighausen widersetzte sich aber ..inem solchen administrativen Entscheid, behauptend, dass diese Frage über Mein n..d Dein nur von dem o r d e n t l i c h e n R i c h t e r entschieden wer^ den konne.

Der Erziehm.gsrath gab in dieser Beziehung der Burgergemeinde Ellighausen recht, den Bescheid ertheilend . Es sei in die Eigenthnmssrage an der ^chulstnbe nebst Garten nicht einzutreten , sondern die gütliche

^der rechtliche Erledigung dieses Bnnktes der Ortsbnrger^ oder .^ehul^

.einwohnergemeinde vorbehalten.

Ellighansen, resp. einzelnen Beteiligten unter sich,

Der Str^tgegenstand wurde nu.. w.rklich vor den Richter gebracht,

.^..d Elligl.^ans.n g..wa^.n den ^roeess vor d^m erstinstan^lichen BezirksBericht von Gottlieb.^n. Das ^b^.rg^richt hingegen erkannte am 28. April 1862 .^n Recht. das ^ehnlbaus, resp. d..r Erlos, gehore der ....^ehul- nnd nicht der Burgergem.^inde von Ellighansen, das Gartenland aber, resp.

Dessen Werth, sei Eigenthum der Burgergemeinde.

Raehdem nun das letztinstanzliehe Urtheil in der .^auptsaehe zu UnDunsten der Bnrgergen.einde Ellighansen ausgefallen war, gelangte sie .veschwerdesührend au die Regierung, behauptend, der Entscheid in Sachen falle in die Besugniss der Admiuistrativbehorden und das .^bergericht habe .^ie ^. 85, litl. a, und 22 der thurgauisehen Verfassung verletzt, znmal es sich lediglich um eine e o m m u n ^ l e V e r m o g e n s - U m w a n d l u n g ^^nd nicht uu. eine Eigeutl.mmssrage handle.

Der Regierungsrath wies sub 12. Juli 1862 die Beschwerde unter ^lnderm aueh aus den. Grunde ab, dass die Einrede der Jnkompetenz der ^ivilgerichte zur Aburtheilung der sraglichen Streitsache von keiner Bartei erhoben, gegentheils von den Beschwerdeführern selbst die geriehtliehe Entscheidung dieses Anstandes ausdrücklieh verlangt ^vorden sei. Da es sich in Wahrheit um einen rein privatreehtlichen Eigenthnmsstreit handle, ^inde der angerufene Art. 85 .. keine Anwendung.

625 Mit diesem Beseheid war die Burgergemeinde von Ellighansen nicht zufrieden, reknrrirte an den Grossen Rath, wurde aber sub 21. Oktober 1862 mit ihrem Rekurse ebenfalls abgewiesen.

Damit noch noch nicht bernhigt, reknrrirte Ellighansen an den Bundesrat^ mit Beseheid vom 4. Mär^ 1863. Der Bundesrath wies aber auch seinerseits die Beschwerde ab. unter andern aus die Erwägung gestützt, .^ass. nachdem im vorliegenden Falle die oberste richterliche Jnstanz entschieden l.^be, dieser Entscheid als rechtsgültig anerkannt werden müsse, und oon ei.ner weitern materiellen ^rüfnng nieht die Rede sein konne, da der Bundesrath fi^h nicht iu der Stellung eiuer Oberappellationsinstanz befinde.

.

Um ja alle kaulonalen und federala. Juftanzen zu durchlausen, reknrrirte eine Minderheit der Burgergemeinde Ellighausen auch noch au die .Bn..desversammlu^g.

Der .Ständerath behandelte mit Priorität den Ellighausischen Reknrs und wies sub .). Jnli at.hin die Rek^rrenten ab.

Die Betitiouskommission stellt den Antrag: dem Beschluß des Ständerathes einfach beizupflichten.

Bern , den 1l. Juli 1863.

Ramens der Betitionskommission , Der Berichterstatter :

.^nn^erl.uhler.

^ o t e . unterm 2l. Juli 18l^ hat der Nationalrath den vorstehenden .^e^ kurs abgewiesen.

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Bericht und Antrag der nationalräthlichen Petitionskommission , betreffend den Rekurs der Bürgergemeinde Ellighausen, Kantons Thurgau. (Vom 11. Juli 1863.)

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19.09.1863

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623-625

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