BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 1. Februar 2022

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/ schwarzen Signalen gekenntzeichnet: 1

Elgg ZH, Verbindungsstrasse Egghof-Hagenstal Verbindungsstrasse: Verbot für Lastwagen, Hagenstal Zubringerdienst gestattet ­ Militärische Strassenbenützer gestattet Gemäss Fotodossier und Plangrundlagen Swisstraffic 4.11 Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG1).

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern 1 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

2022-0157

BBl 2022 216

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3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

1. Februar 2022

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Jürg Aeberhard

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